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42_III_56

BGE 42 III 56

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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56 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- . die Vermietung eines einzigen Hauses handelte. Unter diesen Umständen kommt nichts darauf an, ob die nutz- bringende Vermietung der Villa vom Fremdenverkehr abhängig sei. Auf J..EGERS Kommentar zur Verordnung konnte sich die Vorinstanz nicht stützen; denn die dort aufgeführten Beispiele sind alles Gewerbebetriebe. Da somit der Rekurrent nicht zu den Personen gehört. denen nach Art. 1 der Hotelindustrieverordnung Stun- dung gewährt werden kann, so braucht nicht mehr unter- sucht zu werden, ob im übrigen die Voraussetzungen für die Stundung vorgelegen wären. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer er k a'n n t : Der Rekurs wird abgewiesen.

15. Entsoheid vom S. Kärz 1916 i. S. Stuoki. Legitimation des Nichteigentümers zur Geltendmachung der Kompetenzqualität einer gepfändeten oder retinierten Sache. A. - Der Rekurrent hat am 8. November 1915 bei seinem Mieter Paul Schönfeld -für eine fällige Mietzins- forderung 20 Gegenstände inventarisieren lassen. Von die- sen Objekten beanspruchte die Schwiegermutter und ge- wesene Mieterin des Schuldners die Nummern 1-19 als ihr Eigentum, und ausserdem beschwerte sie sich über die Retention der Objekte 8-17, weil diese für sie unent- behrlich seien; sie verfüge nämlich über keinen andern Hausrat mehr; momentan sei sie von einer Verwandten ans Mitleid bei sich aufgenommen worden, nachdem sie anfangs November von ihrem Schwiegersohne aus der Wohnung gewiesen worden sei. Der Rekurrent bestritt die Darstellung der Rekursbeklagten in dem letzten Punkte nicht, sondern suchte bloss darzutun, dass Frau Padrutt I, \ und Konkurskammer • N° 15 . nicht E i gen t ü m er inder von ihr beanspruchten Ob- jekte sei, und betonte, dass sie ihm auch nie eine bezüg- liche Anzeige habe zukommen lassen. B. - Durch Entscheid vom 29. Januar 1916 hat die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts als zweit- instanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erkannt : « Als Kompetenzstücke für die· Rekurrentin werden » erklärt die Objekte Nr. 8, 9, 13, 14, 15 und 18 der Re- » tentionsurkunde, in dem Sinne, dass es nun der Rekur- » rentin überlassen bleibt, dieselben gemäss dem Ausge- » führten im Ausweisverfahren vom Rekursgegner aushin- » zuverlangen. » Dieser Entscheid ist folgendermassen begründet: Wen n die streitigen Obj ekte wirklich E i gen t um der Be- schwerdeführerin seien, so könne sie sie als Kompetenz- stücke beanspruchen, trotzdem sie nicht selbst die Be- triebene sei. « Aber allerdings» liege (! die Sache nicht so, dass in diesem Verfahren über die Aushingabe der Sachen an die Beschwerdeführerin definitiv entschieden werden könnte ». Denn die Gutheissung der Beschwerde habe nicht nur zur Voraussetzung, dass die Sachen für die Be- schwerdeführerin Kom pet e n z s t ü c k e seien, sondern auch, dass sie ihr geh öre n. Nur über die erste Frage könne die Aufsichtsbehörde entscheiden; die zweite müsse dem Richter vorbehalten bleiben. Die Sache gestalte sich « dann eben so, dass die Beschwerdeführerin, soweit die Objekte als Kompetenzstücke erklärt werden, mit einer Klage auf Aushingabe derselben gegen den Retentions- gläubiger schon mit dem biossen Nachweis, dass sie ihr gehören, durchdringen» könne, während sie « andernfalls weiter nachweisen müsste, dass auch aus einem an der n Grunde der Beschwerdebek.lagte die Sachen nicht reti- nieren dürfe &. - Materiell sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin andern Hausrat in der Tat nicht besitze. Von den beanspruchten Sachen, seien als Kom- petenzstücke anzuerkennen: Nr.8, 9, 13, 14, 15 und 18

58 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- (1 Bett, 1 Kasten, 1 Lavoir mit Krug. 1 Petrolofen, 2 Sessel, 1 Küchenwage). dagegen nicht auch die andern (Sopha, spanische Wand usw.). C. - Gegen diesen Entscheid hat der Retentions- gläubiger Stucki rechtzeitig und in richtiger Form den Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrage: Es seien die in Frage stehenden Sachen als retiniert zu erklären mit Vormerkung der darauf haftenden Vindi- kation und unter Aufhebung des Entscheides des zürche- rischen Obergerichtes, und mit der Begründung, dass nur «die dem Schuldner und seiner Familie notwendigen Gebrauchsgegenstände als unpfändbar auszuscheiden)) seien, nicht auch « Gegenstände von D r i t t ans p l'e - ehe r n, die nicht zur Familie gehören ». Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Streitig ist, ob die Rekursbeklagte als A f te r - mi e t e r i n, bezw. als ge wes e n e Mtermieterin, zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit der in Frage ste- henden Retentionsobjekte, die sie zudem als ihr Eiger:- turn bezeichnet, legitimiert sei, .oder ob sie, wie der Re- kurrent behauptet, deren Freigabe nur auf dem Wege der Widerspruchsklage erwirken könne. Dabei ist zu be- achten, dass die Rekursbeklagte nicht etwa behauptet, die streitigen Objekte seien für den Schuldner (Schön- feld) und dessen mit ihm zusammenlebenden Angehörigen unentbehrlich, sondern dass sie jene Objekte als für sie, die Rekursbeklagte unentbehrlich bezeichnet. Genau genommen, handelt es sich also nicht sowohl um eine Legitimationsfrage, als vielmehr um die Frage, für wen ein Gegenstand une n t he h r li c h sein müsse, da- mit gestützt auf Art. 92 SchKG dessen Freigabe verlangt werden könne.

2. - Der Normalfall, in welchem die Kompetenz- qualität einer gepfändeten oder retinierten Sache geltend. und Konkunkammer. N° 15. 59 gemacbt wird, ist der in Art. 92 unmittelbar vorgesehene, dass der S eh u 1 d n er ihm gehörende Sachen als für ihn, den Sc h ul d ne r, oder seine mit ihm zusammen- lebenden Angehörigen unentbehrlich bezeichnet. Die Praxis (vergl. JlEGER, Note 1 c zu Art. 92) hat aber längst anerkannt, dass der Schuldner auf dem Wege der Be- schwerde auch die Freigabe sol ehe r Objekte verlangen kann, die er als einem Dritten oder gar als dem Gläubiger selbst gehörend bezeichnet, oder an denen ein Dritter einen Eigentumsanspruch im Sinne des Art. 106 geltend macht. Andrerseits ist, wenigstens in ein em Falle (BGE 28 I S. 263 f. Erw. 2 = Sep.-Ausg. 5 S. 159 f.) auch schon dem D r i t t ans p re ehe r das Recht zuerkannt worden, die Freigabe von Retentionsobjekten, die er als für ihn, den D r i t t ans p re c her unentbehrlich bezeichnet, zu verlangen. Damals wurde allerdings in den Erwägungen des Entscheides Gewicht darauf gelegt, dass der Reten- tionsgläubiger das Eigentum des Drittansprechers aner- kannt habe, und es wurde ({ auf Grund hievon» dem Drittansprecher das Recht zur Geltendmachung der Un- pfändbarkeit zuerkannt. Allein, wenn in denjenigen Fäl- len, in denen der S c h u I d n e r die Freigabe eines ge- pfändeten oder retinierten Objektes verlangt, weil es für ihn, den Sc h u I d n e r, oder seine mit ihm zusammen- lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sei, nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer zugleich an- erkannter Ei gen t ü m er der Sache sei, und wenn in jenen Fällen sogar nicht einmal verlangt wird, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Sache auf t r e t e, so ist nicht einzusehen. warum dies in denjenigen Fällen verlangt werden sollte. in denen ein D r i t t e r die Sache als für ihn oder sei n e Familie unentbehrlich bezeich- net. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Frage, ob eine Sache u np f ä n d bar sei, mit den Eigentumsverhältnissen überhaupt nichts zu tun hat. Bei der Unpfändbarkeit handelt es sich um eine Re c h t s w 0 hIt a t, die ohne Nachweis oder

60 Entscheidungen der SclJuldbetreibungs- Beanspruchung irgend eines zivilistischen Rechts dem- jenigen zugute kommen muss, für welchen eine gepfän- dete oder retinierte Sache, die sich in seinem Besitz und Gebrauch befand, tat säe h li eh unentbehrlich ist. Die Unpfändbarkeit kann daher, ausser vom Schuldner und vom DritteigentÜIner oder Drittansprecher, z. B. auch vom Gas t e des Schuldners, der mit geliehenem Haus- rat bei diesem Aufnahme gefunden hat, oder von einer bei ihm an g e s tell te n Person, die ein von ihr unter Eigentumsvorbehalt gekauftes, aber noch nicht abbe- zahltes Werkzeug mitgebracht hat und dessen bedarf, weil der Schuldner ihr ein solches'W erkzeug nicht zur VerfügUllg zu stellen vermag, oder endlich, wie im vor- liegenden Falle, von einem A f t e r mi e t e r, dessen Ei- gentumsrecht bestritten ist, geltend gemacht werden. Was übrigens speziell den Aftermieter betrifft, so er- gibt sich dessen Recht zur Geltendmachung der Kompe- tenzqualität der von ihm « eingebrachten) Sachen auch noch aus der Erwägung, dass er ja mit diesen Sachen unter Umständen für die Mietzinsschuld des Obermieters einste- hen muss, also dem Vermieter gegenüber in die Stellung des Mieters eintritt, was dafür spricht, ~ass er gegenüber dem Vermieter auch entsprechep.de Re c h te haben muss, wie der Mieter. Ausschlaggebend ist indessen vor allem jene allgemeine Erwägung, dass die Frage, ob eine Sache unpfändbar sei, mit den Eigentumsverhältnissen über- haupt nichts zu tun hat, und dass daher das Recht zur Geltendmachung der Kompetenzqualität einer gepfände- ten oder retinierten Sache jedem zustehen muss, der d.iese Sache als fär ihn, den Beschwerdeführer, bezw. als für die mit ihm, dem Beschwerdeführer, zusammenlebenden, zu seiner ({ Familie» gehörigen Personen unentbehrlich bezeichnet. Widerspruchsklage und Unpfändbarkeitsbe- schwerde sind zwei parallele Rechtsmittel, die zwar beide dasselbe Z i e 1 (Freigabe der gepfändeten oder retinierten Sache) verfolgen, in ihren Voraussetzungen aber von einander vollkommen unabhängig sind. und Konkurskammer. N° 15. 61

3. - Materiell fällt in Betracht, dass die heutige Re- kursbeklagte, von den im Streite liegenden Objekten ab- gesehen, über keinen Hausrat mehr verfügt, die Reten- tionsobjekte Nr. 8, 9, 13, 14 und 15 aber ihrer Natur nach Kompetenzstücke im eigentlichsten Sinne des Wortes sind. Dass die Rekursbeklagte diese Sachen bei ihrem Wegzug aus der Wohnung des Retentionsschuldnersnicht mitgenommen hat, spricht deshalb nicht gegen deren Kompetenznatur, weil die Rekursbeklagte (nach ihrer vom Rekurrenten nicht bestrittenen Darstellung) vom Retentionsschuldner (ihrem Schwiegersohn) aus der Woh- nung gewiesen worden war und darauf bei einer Ver- wandten vorübergehend Aufnahme fand. Der vorliegende Rekurs ist somit in der Hauptsache abzuweisen. Bloss das Retentionsobjekt Nr. 18 ist von der Vorinstanz zu Unrecht freigegeben worden; denn dieses Objekt hat die Rekursbeklagte, zwar auch zu Eigentum, jedoch nie als Kompetenzstück bean- sprucht, und es durfte daher dessen Freigabe jedenfalls nicht im Be s c h wer d e verfahren verfügt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkann t:

1. Es wird festgestellt, dass das Retentionsobjekt Nr. 18 von der Rekursbeklagten, Frau A. Padrutt-Isler, nicht als Kompetenzstück beansprucht worden ist.

2. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. I ••