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42_III_53

BGE 42 III 53

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-08 · Italiano CH
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52 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- B. - Con risposta 8 gennaio 1916 l'ufficio di Lugano avendo rifiutato Ia chiesta dichiarazione, Ia Camera di Appello di Zurigo ricorse il 14 gennaio 1916 all'Autorita di Vigilanza deI Cantone Ticino, domandando che gti venisse ingiunto di dichiarare senza indugio se inten- desse 0 meno continuare Ia causa per conto della massa. Il ricorso ebbe esito negativo. Con decisione 29 gennaio 1916 l'Autorita cantonale di Vigilanza 10 re spin se sulla scorta dei seguenti considerandi : il seeondo capoverso delI' art. 207 LEF non e applieabile neHa fattispecie. Esso concerne le azioni di responsabilita ex delicto e non altre. Il caso eoncreto non pub quindi venir annoverato fra queIli di cui al primo capoverso di quel disposto. A sostegno dei suo dire, l'Autorita eantonale di Vigilanza fa capo ad una decisione citata nel commentario JAEGER (Supplemento, pagina" 71, osservazione 1all'art. 207) e eonchiude : la causa e sospesa, ed e eompito deHa se- conda adunanza dei creditori (art. 252 LEF) il decidere se essa debba venir assunta dalla massa. C. - Contro questa decisione la Camera di Appellazione di Zurigo insorge con ricorso 16 febbraio presso il Tribu- nale federale. Considerando in diritto:

1. - Erra I'Ufficio e corl es so l'istanza cantonale, ammettendo che l'enumerazione delle azioni di cui all'art. 207 sec. cap. sia limitativa : essa non e invece che esemplificativa e non esclude casi analoghi a quelli ivi espressamente ricordati. DaHa sospensione di cui al primo cap. di quel disposto so no dunque eccettuati tutti i « casi d'urgenza », anche quelIi non esplicitamente menzionati in seguito. Che le cause di responsabilita civile siano di natura urgente risulta in modo incontestabile dall'art. 6 eif. 2 deHa legge sull'estensione deHa responsabilita civile 26 aprile 1887, il quale prescrive ehe a dette cause debba « darsi corso nel modo iI phi rapido possibileI>. La rieor- rente aveva pertanto il diritto di chiedere ehe l'ufficio und Konkurskammer. N° 14. stesso si pronunciasse sul seguito da darsi aUa causa in questione. A torto l'autorita di vigilanza invoca in COll- trario la decisione citata nel commentario JAEGER all'art. 207 LEF, supplemento p. 71 : quella decisione dice precisamente l'opposto deHa traduzione fattane da quell' autorita. DeI resto, non I'ufficio dei fallimenti, ma il tribunale presso cui pende la causa, e competente a decidere dena sua sospensione : l'ufficio avrebbe dovuto otternperare senz'altro all'invito della ricorrente.

2. - L'ufficio di Lugano si e dunque reso colpevole di diniego di giustizia misconoscendo le competenze che la legge esplicitamente concede ad un tribunale e rifiutall- dogli la dichiarazione da esso richiesta, e l'autorita can- tonale di vigilanza incorse nelle stesso errore approvando l'operato dell'ufficio. La ricorrente aveva quindi veste per querelarsi al Tribunale federale contro Ia decisione di quell'autorita. Prolluncia: Il ricorso e ammesso e viene ingiunto all'ufficio delle esecuzioni e dei fallimenti di Lugano di pronunciarsi senza indugio se intende assumere per Ia massa Ottiker la causa Eredi Karl in Neuhausen 0 rinunciarvi.

14. Entscheid vom 1. März 1916 i. S. Brunnert. Ist die Vermietung eines möblierten Hauses ein Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 1 der Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie ? A. - Der Rekurrent Willy Brunnert, Architekt in Davos, ist Eigentümer der Villa Valsana in Davos-Platz. Dieses Wohnhaus ist luxuriös eingerichtet und wurde vom Re- kurrenten jeweilen an Fremde gegen einen jährlichen Miet- zins von mehr als 10,000 Fr. vermietet. Auf der Liegen-

54 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs_ schaft lasten Hypotheken zu Gunsten der Rekursgegner Graubündner Kantonalbank in Chur und Dr. B. Meisser i~ Barcelona. Beide Gläubiger haben für fällige Kapital- ruckzahlungen gegen den Rekurrenten die Betreibung eingeleitet. B. - Dieser stellte nun beim Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart als oberer Nachlassbehörde am 2. Januar 1915 gestützt auf die Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie das Gesuch, es sei ihm für die unter die Verordnung fallenden Kapitalrückzahlungen und Zinsen die den Rekursgegnern zukommen, Stundung ~ gewähren. Er machte unter anderem geltend, dass es sich um eine hochherrschaftliche Villa handle, die nur an reiche Kur- gäste vermietet werden könne, und dass daher die Ver- mie~ung ganz vom Fremdenverkehr abhänge. Die Graubündner Kantonalbank beantragte die Abwei- sung des Gesuches, indem sie unter anderem ausführte, dass es sich weder um ein Hotel noch sonst um einen ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängigen Gewerbe- betrieb handle. Der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart wies das Gesuch am 9. Februar 1916 ab. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- vorzuheben : Ein Hotel bilde die Villa Vals3.na nicht weil darin nicht Gäste für kürzer~ oder längere Zeit beherbergt würden. Die Vermietung der Villa hänge aber sehr wesent- lich vom Fremdenverkehr ab, sofern ein entsprechender Mietzins erzielt werden wolle; denn ein Einheimischer könne den erforderlichen Mietzins nicht bezahlen. Da nun nach JlEGERS Kommentar zur Verordnung zu den unter Art. 1 faUenden Gewerbebetrieben Wirtschaften, Kondi- toreien, Kaufläden, Coiffeurläden und dergleichen, die ausschliesslich mit Rücksicht auf den Fremdenverkehr eingerichtet sind, zu zählen seien, so sei nicht einzusehen wieso der Eigentümer einer solchen hochherrschaftIiche~ Villa nicht auch zum Kreise der in Art. 1 der Verordnung und Konkurskammer . N° 14. 55 genannten Personen gehören sollte; denn nach dem ge- nannten Kommentar sei ein Betrieb dann ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängig, wenn er ohne die Frem- denkundschaft gar nicht bestehen könnte, von der ein- heimischen Bevölkerung entweder gar nicht oder nur so schwach in Anspruch genommen würde, dass daraus auf eine Rendite nicht gerechnet werden könne. Indessen habe der Rekurrent nicht nachweisen können, dass er nach dem Kriege voraussichtlich in der Lage sein werde, die gestun- deten Beträge voll zu bezahlen. C. - Diesen ihm am 14. Februar 1916 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent rechtzeitig am 24. Februar 1916 durch Einreichung der Beschwerdeschrift beim Bezirks- amt Oberland quart an das Bundesgericht weitergezogen. Er stellt den Antrag, sein Stundungsgesuch sei gutzu- heissen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 1 der Verordnung betreffend Schutz der Hotel- industrie kann dem Eigentümer einer Liegenschaft für die darauf grundversicherten Forderungen nur dann auf Grund der genannten Verordnung Stundung gewährt wer- den, wenn die Liegenschaft zum Betriebe eines Hotels oder eines andern Gewerbes dient und dieser Gewerbe- betrieb ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhängig ist. Die Villa Valsana dient nun aber dem Rekurrenten weder zum Hotelbetrieb noch sonst zur Ausübung irgend eines Gewerbes. Die Vermietung der Villa und des darin be- findlichen Mobiliars kann nicht als Gewerbebetrieb, son- dern nur als als blosse nutzbringende Kapitalanlage aufgefasst werden, zurnal da die Ausnahrnevorschriften der Hotelindustrieverordnung eine ausdehnende Aus- legung nicht zulassen. Nur dann könnte allenfalls,,:on einern Gewerbebetrieb gesprochen werden, wenn SIch der Rekurrent gewerbsmässig mit der Vermietung von Wohnungen abgäbe und es sich also nicht lediglich um

56 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- . die Vermietung eines einzigen Hauses handelte. Unter diesen Umständen kommt nichts darauf an, ob die nutz- bringende Vermietung der Villa vom Fremdenverkehr abhängig sei. Auf J.EGERS Kommentar zur Verordnung konnte sich die Vorinstanz nicht stützen; denn die dort aufgeführten Beispiele sind alles Gewerbebetriebe. Da somit der Rekurrent nicht zu den Personen gehört, denen nach Art. 1 der Hotelindustrieverordnung Stun- dung gewährt werden kann, so braucht nicht mehr unter- sucht zu werden, ob im übrigen die Voraussetzungen für die Stundung vorgelegen wären. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer e rk a'n n t : Der Rekurs wird abgewiesen.

15. Entscheid vom 3. März 1916 i. S. Stucki. Legitimation des Nichteigentümers zur Geltendmachung der Kompetenzqualität einer gepfändeten oder retinierten Sache. A. - Der Rekurrent hat am 8. November 1915 bei seinem Mieter Paul Schönfeld- für eine fällige Mietzins- forderung 20 Gegenstände inventarisieren lassen. Von die- sen Objekten beanspruchte die Schwiegermutter und ge- wesene Mieterin des Schuldners die Nummern 1-19 als ihr Eigentum, und ausserdem beschwerte sie sich über die Retention der Objekte 8-17, weil diese für sie unent- behrlich seien; sie verfüge nämlich über keinen andern Hausrat mehr; momentan sei sie von einer Verwandten aus Mitleid bei sich aufgenommen worden, nachdem sie anfangs November von ihrem Schwiegersohne aus der Wohnung gewiesen worden sei. Der Rekurrent bestritt die Darstellung der Rekursbeklagten in dem letzten Punkte nicht, sondern suchte bloss darzutun, dass Frau Padrutt I I und Konkurskammer • N° 15. 57 nicht E i gen t ü m er inder von ihr beanspruchten Ob- jekte sei, und betonte, dass sie ihm auch nie eine bezüg- liche Anzeige habe zukommen lassen. B. - Durch Entscheid vom 29. Januar 1916 hat die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts als zweit- instanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erkannt : ({ Als Kompetenzstücke für die· Rekurrentin werden)} erklärt die Objekte Nr. 8, 9, 13, 14, 15 und 18 der Re-)} tentionsurkunde, in dem Sinne. dass es nun der Rekur-)} rentin überlassen bleibt, dieselben gemäss dem Ausge- » führten im Ausweisverfahren vom Rekursgegner aushin-)} zuverlangen.)} Dieser Entscheid ist folgendermassen begründet: Wen n die streitigen Objekte wirklich Ei gen turn der Be- schwerdeführerin seien, so könne sie sie als Kompetenz- stücke beanspruchen, trotzdem sie nicht selbst die Be- triebene sei. «Aber allerdings» liege « die Sache nicht so, dass in diesem Verfahren über die Aushingabe der Sachen an die Beschwerdeführerin definitiv entschieden werden könnte)}. Denn die Gutheissung der Beschwerde habe nicht nur zur Voraussetzung, dass die Sachen für die Be- schwerdeführerin Kom pet e n z s t ü c k e seien, sondern auch, dass sie ihr geh öre n. Nur über die erste Frage könne die Aufsichtsbehörde entscheiden; die zweite müsse dem Richter vorbehalten bleiben. Die Sache gestalte sich « dann eben so, dass die Beschwerdeführerin, soweit die Objekte als Kompetenzstücke erklärt werden. mit einer Klage auf Aushingabe derselben gegen den Retentions- gläubiger schon mit dem blossen Nachweis. dass sie ihr gehören, durchdringen» könne, während sie (l andernfalls weiter nachweisen müsste, dass auch aus einem andern Grunde der Beschwerdebeklagte die Sachen nicbt reti- nieren dürfe)). - Materiell sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin andern Hausrat in der Tat nicht besitze. Von den beanspruchten Sachen. seien als Kom- petenzstücke anzuerkennen: Nr. 8. 9, 13, 14, 15 und 18