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Staatsrecht.
siti. Ora, sulla questione di deroga di foro ammessa
dal giudice di Milano non poteva il giudice di appello
formarsi un concetto predso, dal momento ehe le clau-
sole relative dei prima edel secondo contratto non
sono ne testuaImente, ne sinteticamente riprodotte nella
sentenza dei Tribunale di Milano. E quindi naturale ehe
egli riten esse la c1ausola di deroga deI foro e quindi la
tesi deI giudice di Milano eome non dimostrata e respin-
gesse di conseguenza la domanda di exequatur. E vero
ehe l'art. 529
della Proc.
succitata non parIa,
all'infuori della sentenza eseguenda e di un certificato
di definitivita, della produzione di nessun altro docu-
mento da parte dell'istante. Ma il disposto di tale arti-
cola deve essere interpretato in relazione al contenuto
dell'articolo precedente e l'indicazione in esso fatta non
pUD riguardarsi come -restrittiva. Cheeche ne sia, 10
stabilire quali documenti debbano e possano essere
prodotti. implica una questione puramente di diritto
canton~de. sulla quale non va e non pUD in ogni caso
essere esteso il limite di competenza di questa Corte
anche in base alla riserva piiI sopra sancita in materia
internazionale.
Per questi motivi,
il Tribunale federale
p·ronuncia:
Il ricorso e respinto.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bero
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 17.
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VIII. VOLLZIEHUNG
AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE
EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS
D'AUTRES CANTONS
17. tJ'rteU vom 11. März 1911 i. S. Heer gegen Heer.
Der Entscheid über die AIimentationspfiicht eines Ehegatten
gemäss Art. 170. Abs. 3 ZGB ist ein vollstreckbares Zivil- .
urteil im Sinne von Art. 61 BV und 81 SchKG. -
Verteilung
der Beweislast im RechtsötInungsverfahren. Wer hat die
Gesetzmässigkeit der Vorladung vor den Sachrichter zu
beweisen und wie ?
.4. -
Frau Anna Heer in Wallenstadt erwirkte am
10. November 1913 beim Bezirksgerichtspräsidenten von
Sargans eine Verfügung wonach ihr gemäss Art. 169
und 170 ZGB das Getrenntleben von ihrem Ehemann
Jost Heer bewilligt wurde. Zugleich wurde mit Bezug
auf den Unterhalt des aus der Ehe entsprossenen Kindes
Margrit verfügt, dass für die Zeit wo es bei der Mutter
in Pflege stehen sollte, der Vater einen zum voraus
zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 15 Fr. zu
leisten habe.
Am 31. Dezember 1913 erliess der nämliche Richter
eine neue (c Verfügung punkto Ehescheidung in Anwen-
dung von Art ..., ZGB und ... EG zum GB. (die
Artikelnummern sind nicht angegeben). die an die
Stelle der ersten trat. Diese zweite Verfügung lautet :
« 1. Der Klägerin ist das Getrenntleben von ihrem
I) Ehemanne gestattet.»
(I 2. Es ist das Kind Margerita der Mutter für die
» Dauer des Ehescheidungsprozesses zur Erziehung und
I) Pflege zu überlassen. I)
« 3. Es hat die Klägerin das Alimentationsbeitrags-
., recht für sich und für das Kind auf 30 Fr. pro
» Monat, 'halbmonatlich vorauszahlbar. »
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Staatsrecht.
B. -
Am 27. November 1914 hob Frau Heer Betrei-
bung gegen ihren Ehemann für eine Forderung von
240 Fr.
(f laut beigefügter Rechnung)) an. Der Be-
triebene schlug Recht vor, worauf die Gläubigerin
unter Berufung auf Art. 81 SchKG und die Verfügung
vom 31. Dezember 1913 beim Gerichtspräsidenten von
Glarus die Erteilung der definitiven Rechtsöfinung ver-
langte. Nach dem Inhalt des Rechtsöfinungsentscheides
wandte der Beklagte ein : Der Entscheid des Gerichts-
präsidenten von Sargans sei entgegen früheren münd-
lichen Zusicherungen des verfügenden Richters ohne die
Beobachtung der einfachsten, den Beklagten schützenden
Prozessregeln ergangen; er könne ihn nicht als rechts-
verbindlich anerkennen und erhebe
(f alle ihm nach
Art. 81 SchKG zustehenden Einreden.))
C. -
Mit ErkenntnIs vom 30. Dezember 1914 wies
der Gerichtspräsident von Glarus das Rechtsöfinungs-
begehren auf Grund folgender Ausführungen ab : Die
Frage ob eine richterliche Verfügung nach Art. 145 oder
169 ZGB ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art.
81 SchKG sei, brauche deshalb nicht entschieden zu
werden, weil die von der Klägerin angerufene Verfü-
gung an einer Reihe von Mängeln leide, die ihre Voll-
ziehbarkeit auf dem Wege der Rechtsöfinung hemmen.
Sie enthalte keinen Anhaltspunkt über das Vorhan-
densein oder den Ausgang des Ehescheidungsprozesses.
Sie stelle ferner in einem auffallenden Widerspruch mit
der anderen Verfügung des nämlichen Richters vom
13. November 1913, und endlich sei der Gerichtspräsident
von Sargans nicht im Stande gewesen, die Richtigkeit
einer Vorladung auf den 31. Dezember 1913 oder sonst
die Abhaltung einer ordnungsgemässen Verhandlung zu
bestätigen.
Aus den Akten ergibt sieh in der Tat, dass eine
dahingehende Anfrage des Rechtsöffnungsrichters vom
8. Dezember 1914 an den Gerichtspräsidenten von
Sargans unbeantwortet geblieben war.
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurtdle. N° 17.
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D. -
Gegen den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid
vom 30. Dezember 1914 erhob Frau Heer am 23. Januar
1915 die staatsrechtliche Beschwerde. Sie führt aus: In
der Abweisung des Rechtsöffnungsentscheides liege eine
Rechtsverweigeruug. Der betriebene Schuldner habe
an der Rechtsöffnungsverhandlung ausdrücklich zuge-
geben, dass er vom Gerichtspräsidenten von Sargans
richtig vorgeladen worden und vor demselben auch
erschienen sei; der Rechtsöffnungsrichter habe daher
einen weiteren Beweis für die Vorladung nicht verlangen
dürfen. Ebensowenig sei der Gerichtspräsident von
Sargans verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Vor-
ladungeu vom 13. November und 31. Dezember zu
bestätigen. Vorsorglich legt die Rekurrentin der B~
schwerde eine Bescheinigung vom 15. Januar 1915 bel,
womit der Gerichtspräsident von Sarganz bezeugt,
dass die Verfügung vom 31. Dezember «(in aller Form
Rechtens ergangen und· weder angefochten noch aufge-
hoben worden ist».
In seiner Vernehmlassung trägt der Gerichtspräsident
yon Glarus auf Abweisung des Rekurses an. Der
Rechtsöffnungsbeklagte Heer habe zwar zugegeben, mit
dem Gerichtspräsidenten von Sargans wiederholt über
die Angelegenheit gesprochen zu haben, bestreite aber
seine Mitwirkung an der Verhandlung vom 31. Dezember.
Dass die provisorische Verfügung von diesem Datum
ein rechtskräftiges Zivilurteil im Sinne von Art. 61 BV
und 81 SchKG sei, gehe weder aus der Bundesverfassung
noch aus dem SchKG hervor.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Dem Begehren der Beschwerdeführerin um
Erteilung des Armenrechtes ist zu en:spreche~: ~a s~e
sich durch ein Armutszeugnis über Ihre BedurftlgkeIt
ausgewiesen bat.
2. -
In der Sache selbst scheint die Rekurrentin von
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Staatsrecht.
der Ansicht auszugehen, dass sie den Rechtsöffnwlgs-
entscheid nur auf dem Wege einer Rechtsverweigemngs-
beschwerde anfechten könne.
Diese AuffaSSling ist
irrtümlich. Nach der konstanten Praxis des Bundesge-
richts (AS 28 I S. 248, 29 I S. 443, 39 I S. 211) ist
dessen Kognition über die Anwendung des Art. 81 SchKG
im interkantonalen Verkehr (Art. 61 BV), nicht
vom Vorhandensein einer Rechtsverweigemng abhängig;
das Bundesgericht hat vielmehr alle Voraussetzungen
der Vollstreckbarkeit frei zu prüfen und es genügt zur
Begründeterklämng der Beschwerde, dass eine-auch bloss
unrichtige Auslegung des Art. 81 die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens herbeigeführt hat.
3. -
Hievon ausgehend, ist zunächst die vom Ge-
richtspräsidenten von _ Glams bezweifelte Frage zu
untersuchen, ob der Entscheid des Gerichtspräsidenten
von Sargans vom 31. Dezember 1914, auf Gmnd dessen
. die Rechtsöffnnng verlangt worden ist, ein vollstreckungs-
fähiges Zivilurteil im Sinne von Art. 81 SchKG und
61 BV sei. Die Frage ist zn bejahen. Der Entscheid,
welcher gemäss Art. 145 ZGB in Gestalt einer vorsorg-
lichen Massregel erlassen wird, enthält die richterliche
Beurteilung eines privatrechtlichen Anspruches. Er ist
nicht bloss eine prozessleitende Verfügung, sondern
stellt die materiellrechtliche Verpflichtung zur Leis-
tung einer Geldsumme fest und erledigt den Alimenta-
tionsanspruch für einen geWissen Zeitraum endgültig,
Dicht bloss provisorisch. Eine solche Verfügung weist
daher die Merkmale eines Zivilurteiles auf und ist voll-
streckbar wenn sie, was hier nicht bestritten wird,
rechtskräftig, geworden ist.
4. -
Der Gerichtspräsident von Glarus hat das
Rechtsöffnungsbegehreu deshalb abgewiesen, weil die
Rechtsöffnungsklägerin den urkundlichen Nachweis dafür
nicht erbracht hatte, dass der Scheidungsprozess in der
Zeit, für welche die Alimentationsforderung geltend
gemacht worden war, noch anhängig sei. Dass ein
Vollziehung ausserJ;:.antonaler Ziviluneile. N° 17.
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Ehescheidungsprozess bestand zur Zeit, als die Verfü-
gung vom 31. Dezember 1913 erlassen wurde, musste
der Rechtsöffnungsrichter der Verfügung selbst ent-
nehmen: Denn aus ihrem Inhalte ging unzweideutig
hervor, dass es sich um eine Verfügung im Sinne VOll
Art. 170 und 145 ZGB handelte. Es fragt sich aber, ob
der Rechtsöffnungsrichter mit Recht angenommen habe,
dass die Beweispflicht für das Vorhandensein dieser
Voraussetzung, im Zeitpunkte wo das RechtsöfInungs-
begehren angebracht wurde, der Rechtsöffnungsklägerin
obliege. Nun ist allerdings richtig, dass der Alimenta-
tionsanspruch nach Art. 145 und daher die Wirkung
eines Alimentationsurteils zessiert, wenn die Voraus-
setzungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, unter
denen das Urteil erlassen wurde, aufhören; mit andern
Worten, wenn der Scheidungsprozess dahingefallen ist
oder das Getrenutleben der Ehegatten aufgehört hat.
Diese Voraussetzungen, von welchen somit ni c h t das
Entstehen, sondern das Erlöschen des Alimentationsan-
spruches abhängig ist, sind auflösende Bedingungen
desselben (STEIN CPO S. 622 und 258). Der Eintritt
einer Resolutivbedingung aber ist, den grundlegenden
Beweisllormen gemäss, von jener Partei zn beweisen,
die sich daranf beruft und davon das Dahinfallen der
Obligation ableitet. Die Rechtsöffnungsklägerin hatte
demnach ihrer Beweispflicht durch die Auflage der
Verfügung vom 31. Dezember 1913 vollkommen Genüge
geleistet. Da hingegen der RechtsöfInungsbeklagte dem
ihm obliegenden Beweis des Dahinfallens des Anspruches
bezw. des Urtdles nicht nachgekommen war, so hätte
der Gerichtspriisident von Glams annehmen müssen,
dass die Verfügung vom 31. Dezember 1913 fortwirke
und an sich geeignet sei, den Rechtsvorschlag definitiv
zu beseitigen.
5. -
Jost Heer hat indessen an der Verhandlung vor
dem RechtsöfInungsrichter alle ihm nach Art. 81 zuste-
henden Einreden, worunter er insbesonders die Einrede
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Staatsrecht.
der mangelnden Vorladung vor den Richter von Sargans
verstand, erhoben. Sowohl daraus, als aus der Tatsache,
dass der Rechtsöffnungsrichter dann über die Regel-
mässigkeit der Vorladung eine Anfrage an den Sach-
richter richtete, ergibt sich die Unrichtigkeit der von
der Rekurrentin in
ihrer Beschwerde aufgestellten
Behauptung, der Rechtsöffnungsbeklagte habe an der
Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Glarus
die Regelmässigkeit der Vorladung zugegeben. Daher
ist noch zu prüfen, ob diese dem Recbtsöffnungsbe-
klagten in Art. 81 Abs. 2 eingeräumte Einrede begründet
war und, in erster Linie, welcher Partei der Beweis
dafür oblag, dass der Rechtsöffnungsbeklagte zur Ver-
handlung vom 31. Dezember 1913 in richtiger 'Veise
yorgeladen wurde. In dieser Hinsicht ist der in der
Doktrin vertretenen Auffassung beizupflichlen, wonach
im interkantonalen Verkehr die Richtigkeit der Vorla-
dung von jener Partei zu beweisen ist, die sich auf das
Urteil beruft (siehe BLUMEN STEIN, Handbucb, S. 283;
BRUNNER, Das Rechtsöffnungsverfahren, S. 114 und
die dort erwähnte Stelle des Berichtes der national-
rät1ichen Kommission vom 28. März 1887 S. 16). Da
indessen das Rechtsöffnungsverlahren der Art. 80 und
81 ein summarisches Verfahren ist, kann es sich hiebei
nicht um eine strenge Anwendung der zivilprozessualen
Grundsätze über die Beweislast handeln (siehe JAEGER,
Anm. 1 zu Art. 84 SchKG). So wird der Rechtsöffnungs-
kläger dort wo, wie hier, die Gesetzmässigkeit der Vor-
ladung sich nicht schon aus dem Inhalte des Urteiles
ergibt und die Vorschriften des kantonalen Prozess-
rechtes einem solchen Beweisantrag nicht entgegen-
stehen, seiner Beweispflicht genügen, wenn er, statt eine
Bescheinigung des Sachrichters vorzulegen, sich auf
einen durch Vermittlung des Rechtsöffnungsrichters
einzuholenden Bericht beruft. Wählt aber der Rechts-
öffnungskläger diese ihm bequemere Art des Beweises,
so fallen auch allfällige damit verbundene Nachteile auf
-,,:,~izlbllung ausserkantonaler Zivilurteile. l'i0 .i. i.
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ihn. Trifft nämlich dieser Bericht dann nicht oder nicht
. vor dem Momente ein, in welchem der Rechtsöffnungs-
richter dem das Gesetz dafür eine bloss fünftägige Frist
, .
einräumt (Art. 84 SchKG), sein Urteil fällt, so ist der
Rechtsöffnungsrichter wohl berechtigt, den Beweis als
nicht erbracht zu betrachten. Dieser Fall ist vorliegend
eingetreten. Der Rechtsöffnungsrichter hat an den Sach-
richter am 8. Dezember 1914 eine Anfrage über die
Regelmässigkeit der Vorladung gerichtet: die Anfrage
blieb unbeautwortet. Als der Rechtsöffnungsrichter
darauf am 31. Dezember 1914 sein Urteil fällte, war
er berechtigt anzunehmen dass der der Rechtsöffnungs-
klägerin. obliegende Beweis der Richtigkeit der Vorla-
dung nicht erbracht worden sei. Daraus folgt, dass die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sich aus dem
Grunde des mangelnden Beweises einer gehörigen Vor-
ladung rechtfertigte. Die staatc;rechtliche Beschwerde
ist daher als unbegründet abzulehnen.
Nachträglich, d. h. erst in der Rekursinstanz, hat
die Rekurrentin eine Bescheinigung des Sachrichters
beigebracht, in welcher die Gehörigkeit der Vorladung
bezeugt wird. Aber darauf kann das Bundesgericht nicht
abstellen : Denn bei der Beurteilung interkantonaler
Konflikte auf Grund des Art. 61 BV und 81 SchKG ist
das Bundesgericht reine Rechtsmittelinstanz, und daher
an den Tatbestand, der dem kantonalen Richter vorlag,
gebunden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.