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41_I_119

BGE 41 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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118 Staatsrecht. siti. Ora, sulla questione di deroga di foro ammessa dal giudice di Milano non poteva il giudice di appello formarsi un concetto predso, dal momento ehe le clau- sole relative dei prima edel secondo contratto non sono ne testuaImente, ne sinteticamente riprodotte nella sentenza dei Tribunale di Milano. E quindi naturale ehe egli riten esse la c1ausola di deroga deI foro e quindi la tesi deI giudice di Milano eome non dimostrata e respin- gesse di conseguenza la domanda di exequatur. E vero ehe l'art. 529 della Proc. succitata non parIa, all'infuori della sentenza eseguenda e di un certificato di definitivita, della produzione di nessun altro docu- mento da parte dell'istante. Ma il disposto di tale arti- cola deve essere interpretato in relazione al contenuto dell'articolo precedente e l'indicazione in esso fatta non pUD riguardarsi come -restrittiva. Cheeche ne sia, 10 stabilire quali documenti debbano e possano essere prodotti. implica una questione puramente di diritto canton~de. sulla quale non va e non pUD in ogni caso essere esteso il limite di competenza di questa Corte anche in base alla riserva piiI sopra sancita in materia internazionale. Per questi motivi, il Tribunale federale p·ronuncia: Il ricorso e respinto. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bero Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 17. 119 VIII. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS D' AUTRES CANTONS

17. tJ'rteU vom 11. März 1911 i. S. Heer gegen Heer. Der Entscheid über die AIimentationspfiicht eines Ehegatten gemäss Art. 170. Abs. 3 ZGB ist ein vollstreckbares Zivil- . urteil im Sinne von Art. 61 BV und 81 SchKG. - Verteilung der Beweislast im RechtsötInungsverfahren. Wer hat die Gesetzmässigkeit der Vorladung vor den Sachrichter zu beweisen und wie ? .4. - Frau Anna Heer in Wallenstadt erwirkte am

10. November 1913 beim Bezirksgerichtspräsidenten von Sargans eine Verfügung wonach ihr gemäss Art. 169 und 170 ZGB das Getrenntleben von ihrem Ehemann Jost Heer bewilligt wurde. Zugleich wurde mit Bezug auf den Unterhalt des aus der Ehe entsprossenen Kindes Margrit verfügt, dass für die Zeit wo es bei der Mutter in Pflege stehen sollte, der Vater einen zum voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 15 Fr. zu leisten habe. Am 31. Dezember 1913 erliess der nämliche Richter eine neue (c Verfügung punkto Ehescheidung in Anwen- dung von Art ... , ZGB und ... EG zum GB. (die Artikelnummern sind nicht angegeben). die an die Stelle der ersten trat. Diese zweite Verfügung lautet : « 1. Der Klägerin ist das Getrenntleben von ihrem I) Ehemanne gestattet.» (I 2. Es ist das Kind Margerita der Mutter für die » Dauer des Ehescheidungsprozesses zur Erziehung und I) Pflege zu überlassen. I) « 3. Es hat die Klägerin das Alimentationsbeitrags- ., recht für sich und für das Kind auf 30 Fr. pro » Monat, 'halbmonatlich vorauszahlbar. » 120 Staatsrecht. B. - Am 27. November 1914 hob Frau Heer Betrei- bung gegen ihren Ehemann für eine Forderung von 240 Fr. (f laut beigefügter Rechnung)) an. Der Be- triebene schlug Recht vor, worauf die Gläubigerin unter Berufung auf Art. 81 SchKG und die Verfügung vom 31. Dezember 1913 beim Gerichtspräsidenten von Glarus die Erteilung der definitiven Rechtsöfinung ver- langte. Nach dem Inhalt des Rechtsöfinungsentscheides wandte der Beklagte ein : Der Entscheid des Gerichts- präsidenten von Sargans sei entgegen früheren münd- lichen Zusicherungen des verfügenden Richters ohne die Beobachtung der einfachsten, den Beklagten schützenden Prozessregeln ergangen; er könne ihn nicht als rechts- verbindlich anerkennen und erhebe (f alle ihm nach Art. 81 SchKG zustehenden Einreden. )) C. - Mit ErkenntnIs vom 30. Dezember 1914 wies der Gerichtspräsident von Glarus das Rechtsöfinungs- begehren auf Grund folgender Ausführungen ab : Die Frage ob eine richterliche Verfügung nach Art. 145 oder 169 ZGB ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 81 SchKG sei, brauche deshalb nicht entschieden zu werden, weil die von der Klägerin angerufene Verfü- gung an einer Reihe von Mängeln leide, die ihre Voll- ziehbarkeit auf dem Wege der Rechtsöfinung hemmen. Sie enthalte keinen Anhaltspunkt über das Vorhan- densein oder den Ausgang des Ehescheidungsprozesses. Sie stelle ferner in einem auffallenden Widerspruch mit der anderen Verfügung des nämlichen Richters vom

13. November 1913, und endlich sei der Gerichtspräsident von Sargans nicht im Stande gewesen, die Richtigkeit einer Vorladung auf den 31. Dezember 1913 oder sonst die Abhaltung einer ordnungsgemässen Verhandlung zu bestätigen. Aus den Akten ergibt sieh in der Tat, dass eine dahingehende Anfrage des Rechtsöffnungsrichters vom

8. Dezember 1914 an den Gerichtspräsidenten von Sargans unbeantwortet geblieben war. Vollziehung ausserkantonaler Zivilurtdle. N° 17. 121 D. - Gegen den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid vom 30. Dezember 1914 erhob Frau Heer am 23. Januar 1915 die staatsrechtliche Beschwerde. Sie führt aus: In der Abweisung des Rechtsöffnungsentscheides liege eine Rechtsverweigeruug. Der betriebene Schuldner habe an der Rechtsöffnungsverhandlung ausdrücklich zuge- geben, dass er vom Gerichtspräsidenten von Sargans richtig vorgeladen worden und vor demselben auch erschienen sei; der Rechtsöffnungsrichter habe daher einen weiteren Beweis für die Vorladung nicht verlangen dürfen. Ebensowenig sei der Gerichtspräsident von Sargans verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Vor- ladungeu vom 13. November und 31. Dezember zu bestätigen. Vorsorglich legt die Rekurrentin der B~­ schwerde eine Bescheinigung vom 15. Januar 1915 bel, womit der Gerichtspräsident von Sarganz bezeugt, dass die Verfügung vom 31. Dezember «( in aller Form Rechtens ergangen und· weder angefochten noch aufge- hoben worden ist». In seiner Vernehmlassung trägt der Gerichtspräsident yon Glarus auf Abweisung des Rekurses an. Der Rechtsöffnungsbeklagte Heer habe zwar zugegeben, mit dem Gerichtspräsidenten von Sargans wiederholt über die Angelegenheit gesprochen zu haben, bestreite aber seine Mitwirkung an der Verhandlung vom 31. Dezember. Dass die provisorische Verfügung von diesem Datum ein rechtskräftiges Zivilurteil im Sinne von Art. 61 BV und 81 SchKG sei, gehe weder aus der Bundesverfassung noch aus dem SchKG hervor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung des Armenrechtes ist zu en:spreche~: ~a s~e sich durch ein Armutszeugnis über Ihre BedurftlgkeIt ausgewiesen bat.

2. - In der Sache selbst scheint die Rekurrentin von 122 Staatsrecht. der Ansicht auszugehen, dass sie den Rechtsöffnwlgs- entscheid nur auf dem Wege einer Rechtsverweigemngs- beschwerde anfechten könne. Diese AuffaSSling ist irrtümlich. Nach der konstanten Praxis des Bundesge- richts (AS 28 I S. 248, 29 I S. 443, 39 I S. 211) ist dessen Kognition über die Anwendung des Art. 81 SchKG im interkantonalen Verkehr (Art. 61 BV), nicht vom Vorhandensein einer Rechtsverweigemng abhängig; das Bundesgericht hat vielmehr alle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit frei zu prüfen und es genügt zur Begründeterklämng der Beschwerde, dass eine-auch bloss unrichtige Auslegung des Art. 81 die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens herbeigeführt hat.

3. - Hievon ausgehend, ist zunächst die vom Ge- richtspräsidenten von _ Glams bezweifelte Frage zu untersuchen, ob der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Sargans vom 31. Dezember 1914, auf Gmnd dessen . die Rechtsöffnnng verlangt worden ist, ein vollstreckungs- fähiges Zivilurteil im Sinne von Art. 81 SchKG und 61 BV sei. Die Frage ist zn bejahen. Der Entscheid, welcher gemäss Art. 145 ZGB in Gestalt einer vorsorg- lichen Massregel erlassen wird, enthält die richterliche Beurteilung eines privatrechtlichen Anspruches. Er ist nicht bloss eine prozessleitende Verfügung, sondern stellt die materiellrechtliche Verpflichtung zur Leis- tung einer Geldsumme fest und erledigt den Alimenta- tionsanspruch für einen geWissen Zeitraum endgültig, Dicht bloss provisorisch. Eine solche Verfügung weist daher die Merkmale eines Zivilurteiles auf und ist voll- streckbar wenn sie, was hier nicht bestritten wird, rechtskräftig, geworden ist.

4. - Der Gerichtspräsident von Glarus hat das Rechtsöffnungsbegehreu deshalb abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin den urkundlichen Nachweis dafür nicht erbracht hatte, dass der Scheidungsprozess in der Zeit, für welche die Alimentationsforderung geltend gemacht worden war, noch anhängig sei. Dass ein Vollziehung ausserJ;:.antonaler Ziviluneile. N° 17. 123 Ehescheidungsprozess bestand zur Zeit, als die Verfü- gung vom 31. Dezember 1913 erlassen wurde, musste der Rechtsöffnungsrichter der Verfügung selbst ent- nehmen: Denn aus ihrem Inhalte ging unzweideutig hervor, dass es sich um eine Verfügung im Sinne VOll Art. 170 und 145 ZGB handelte. Es fragt sich aber, ob der Rechtsöffnungsrichter mit Recht angenommen habe, dass die Beweispflicht für das Vorhandensein dieser Voraussetzung, im Zeitpunkte wo das RechtsöfInungs- begehren angebracht wurde, der Rechtsöffnungsklägerin obliege. Nun ist allerdings richtig, dass der Alimenta- tionsanspruch nach Art. 145 und daher die Wirkung eines Alimentationsurteils zessiert, wenn die Voraus- setzungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, unter denen das Urteil erlassen wurde, aufhören; mit andern Worten, wenn der Scheidungsprozess dahingefallen ist oder das Getrenutleben der Ehegatten aufgehört hat. Diese Voraussetzungen, von welchen somit ni c h t das Entstehen, sondern das Erlöschen des Alimentationsan- spruches abhängig ist, sind auflösende Bedingungen desselben (STEIN CPO S. 622 und 258). Der Eintritt einer Resolutivbedingung aber ist, den grundlegenden Beweisllormen gemäss, von jener Partei zn beweisen, die sich daranf beruft und davon das Dahinfallen der Obligation ableitet. Die Rechtsöffnungsklägerin hatte demnach ihrer Beweispflicht durch die Auflage der Verfügung vom 31. Dezember 1913 vollkommen Genüge geleistet. Da hingegen der RechtsöfInungsbeklagte dem ihm obliegenden Beweis des Dahinfallens des Anspruches bezw. des Urtdles nicht nachgekommen war, so hätte der Gerichtspriisident von Glams annehmen müssen, dass die Verfügung vom 31. Dezember 1913 fortwirke und an sich geeignet sei, den Rechtsvorschlag definitiv zu beseitigen.

5. - Jost Heer hat indessen an der Verhandlung vor dem RechtsöfInungsrichter alle ihm nach Art. 81 zuste- henden Einreden, worunter er insbesonders die Einrede 124 Staatsrecht. der mangelnden Vorladung vor den Richter von Sargans verstand, erhoben. Sowohl daraus, als aus der Tatsache, dass der Rechtsöffnungsrichter dann über die Regel- mässigkeit der Vorladung eine Anfrage an den Sach- richter richtete, ergibt sich die Unrichtigkeit der von der Rekurrentin in ihrer Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Rechtsöffnungsbeklagte habe an der Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Glarus die Regelmässigkeit der Vorladung zugegeben. Daher ist noch zu prüfen, ob diese dem Recbtsöffnungsbe- klagten in Art. 81 Abs. 2 eingeräumte Einrede begründet war und, in erster Linie, welcher Partei der Beweis dafür oblag, dass der Rechtsöffnungsbeklagte zur Ver- handlung vom 31. Dezember 1913 in richtiger 'Veise yorgeladen wurde. In dieser Hinsicht ist der in der Doktrin vertretenen Auffassung beizupflichlen, wonach im interkantonalen Verkehr die Richtigkeit der Vorla- dung von jener Partei zu beweisen ist, die sich auf das Urteil beruft (siehe BLUMEN STEIN, Handbucb, S. 283; BRUNNER, Das Rechtsöffnungsverfahren, S. 114 und die dort erwähnte Stelle des Berichtes der national- rät1ichen Kommission vom 28. März 1887 S. 16). Da indessen das Rechtsöffnungsverlahren der Art. 80 und 81 ein summarisches Verfahren ist, kann es sich hiebei nicht um eine strenge Anwendung der zivilprozessualen Grundsätze über die Beweislast handeln (siehe JAEGER, Anm. 1 zu Art. 84 SchKG). So wird der Rechtsöffnungs- kläger dort wo, wie hier, die Gesetzmässigkeit der Vor- ladung sich nicht schon aus dem Inhalte des Urteiles ergibt und die Vorschriften des kantonalen Prozess- rechtes einem solchen Beweisantrag nicht entgegen- stehen, seiner Beweispflicht genügen, wenn er, statt eine Bescheinigung des Sachrichters vorzulegen, sich auf einen durch Vermittlung des Rechtsöffnungsrichters einzuholenden Bericht beruft. Wählt aber der Rechts- öffnungskläger diese ihm bequemere Art des Beweises, so fallen auch allfällige damit verbundene Nachteile auf -, ,:,~izlbllung ausserkantonaler Zivilurteile. l'i0 .i. i. 125 ihn. Trifft nämlich dieser Bericht dann nicht oder nicht . vor dem Momente ein, in welchem der Rechtsöffnungs- richter dem das Gesetz dafür eine bloss fünftägige Frist , . einräumt (Art. 84 SchKG), sein Urteil fällt, so ist der Rechtsöffnungsrichter wohl berechtigt, den Beweis als nicht erbracht zu betrachten. Dieser Fall ist vorliegend eingetreten. Der Rechtsöffnungsrichter hat an den Sach- richter am 8. Dezember 1914 eine Anfrage über die Regelmässigkeit der Vorladung gerichtet: die Anfrage blieb unbeautwortet. Als der Rechtsöffnungsrichter darauf am 31. Dezember 1914 sein Urteil fällte, war er berechtigt anzunehmen dass der der Rechtsöffnungs- klägerin. obliegende Beweis der Richtigkeit der Vorla- dung nicht erbracht worden sei. Daraus folgt, dass die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sich aus dem Grunde des mangelnden Beweises einer gehörigen Vor- ladung rechtfertigte. Die staatc;rechtliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzulehnen. Nachträglich, d. h. erst in der Rekursinstanz, hat die Rekurrentin eine Bescheinigung des Sachrichters beigebracht, in welcher die Gehörigkeit der Vorladung bezeugt wird. Aber darauf kann das Bundesgericht nicht abstellen : Denn bei der Beurteilung interkantonaler Konflikte auf Grund des Art. 61 BV und 81 SchKG ist das Bundesgericht reine Rechtsmittelinstanz, und daher an den Tatbestand, der dem kantonalen Richter vorlag, gebunden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.