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41_I_119

BGE 41 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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118

Staatsrecht.

siti. Ora, sulla questione di deroga di foro ammessa

dal giudice di Milano non poteva il giudice di appello

formarsi un concetto predso, dal momento ehe le clau-

sole relative dei prima edel secondo contratto non

sono ne testuaImente, ne sinteticamente riprodotte nella

sentenza dei Tribunale di Milano. E quindi naturale ehe

egli riten esse la c1ausola di deroga deI foro e quindi la

tesi deI giudice di Milano eome non dimostrata e respin-

gesse di conseguenza la domanda di exequatur. E vero

ehe l'art. 529

della Proc.

succitata non parIa,

all'infuori della sentenza eseguenda e di un certificato

di definitivita, della produzione di nessun altro docu-

mento da parte dell'istante. Ma il disposto di tale arti-

cola deve essere interpretato in relazione al contenuto

dell'articolo precedente e l'indicazione in esso fatta non

pUD riguardarsi come -restrittiva. Cheeche ne sia, 10

stabilire quali documenti debbano e possano essere

prodotti. implica una questione puramente di diritto

canton~de. sulla quale non va e non pUD in ogni caso

essere esteso il limite di competenza di questa Corte

anche in base alla riserva piiI sopra sancita in materia

internazionale.

Per questi motivi,

il Tribunale federale

p·ronuncia:

Il ricorso e respinto.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bero

Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 17.

119

VIII. VOLLZIEHUNG

AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE

EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS

D'AUTRES CANTONS

17. tJ'rteU vom 11. März 1911 i. S. Heer gegen Heer.

Der Entscheid über die AIimentationspfiicht eines Ehegatten

gemäss Art. 170. Abs. 3 ZGB ist ein vollstreckbares Zivil- .

urteil im Sinne von Art. 61 BV und 81 SchKG. -

Verteilung

der Beweislast im RechtsötInungsverfahren. Wer hat die

Gesetzmässigkeit der Vorladung vor den Sachrichter zu

beweisen und wie ?

.4. -

Frau Anna Heer in Wallenstadt erwirkte am

10. November 1913 beim Bezirksgerichtspräsidenten von

Sargans eine Verfügung wonach ihr gemäss Art. 169

und 170 ZGB das Getrenntleben von ihrem Ehemann

Jost Heer bewilligt wurde. Zugleich wurde mit Bezug

auf den Unterhalt des aus der Ehe entsprossenen Kindes

Margrit verfügt, dass für die Zeit wo es bei der Mutter

in Pflege stehen sollte, der Vater einen zum voraus

zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 15 Fr. zu

leisten habe.

Am 31. Dezember 1913 erliess der nämliche Richter

eine neue (c Verfügung punkto Ehescheidung in Anwen-

dung von Art ..., ZGB und ... EG zum GB. (die

Artikelnummern sind nicht angegeben). die an die

Stelle der ersten trat. Diese zweite Verfügung lautet :

« 1. Der Klägerin ist das Getrenntleben von ihrem

I) Ehemanne gestattet.»

(I 2. Es ist das Kind Margerita der Mutter für die

» Dauer des Ehescheidungsprozesses zur Erziehung und

I) Pflege zu überlassen. I)

« 3. Es hat die Klägerin das Alimentationsbeitrags-

., recht für sich und für das Kind auf 30 Fr. pro

» Monat, 'halbmonatlich vorauszahlbar. »

120

Staatsrecht.

B. -

Am 27. November 1914 hob Frau Heer Betrei-

bung gegen ihren Ehemann für eine Forderung von

240 Fr.

(f laut beigefügter Rechnung)) an. Der Be-

triebene schlug Recht vor, worauf die Gläubigerin

unter Berufung auf Art. 81 SchKG und die Verfügung

vom 31. Dezember 1913 beim Gerichtspräsidenten von

Glarus die Erteilung der definitiven Rechtsöfinung ver-

langte. Nach dem Inhalt des Rechtsöfinungsentscheides

wandte der Beklagte ein : Der Entscheid des Gerichts-

präsidenten von Sargans sei entgegen früheren münd-

lichen Zusicherungen des verfügenden Richters ohne die

Beobachtung der einfachsten, den Beklagten schützenden

Prozessregeln ergangen; er könne ihn nicht als rechts-

verbindlich anerkennen und erhebe

(f alle ihm nach

Art. 81 SchKG zustehenden Einreden.))

C. -

Mit ErkenntnIs vom 30. Dezember 1914 wies

der Gerichtspräsident von Glarus das Rechtsöfinungs-

begehren auf Grund folgender Ausführungen ab : Die

Frage ob eine richterliche Verfügung nach Art. 145 oder

169 ZGB ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art.

81 SchKG sei, brauche deshalb nicht entschieden zu

werden, weil die von der Klägerin angerufene Verfü-

gung an einer Reihe von Mängeln leide, die ihre Voll-

ziehbarkeit auf dem Wege der Rechtsöfinung hemmen.

Sie enthalte keinen Anhaltspunkt über das Vorhan-

densein oder den Ausgang des Ehescheidungsprozesses.

Sie stelle ferner in einem auffallenden Widerspruch mit

der anderen Verfügung des nämlichen Richters vom

13. November 1913, und endlich sei der Gerichtspräsident

von Sargans nicht im Stande gewesen, die Richtigkeit

einer Vorladung auf den 31. Dezember 1913 oder sonst

die Abhaltung einer ordnungsgemässen Verhandlung zu

bestätigen.

Aus den Akten ergibt sieh in der Tat, dass eine

dahingehende Anfrage des Rechtsöffnungsrichters vom

8. Dezember 1914 an den Gerichtspräsidenten von

Sargans unbeantwortet geblieben war.

Vollziehung ausserkantonaler Zivilurtdle. N° 17.

121

D. -

Gegen den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid

vom 30. Dezember 1914 erhob Frau Heer am 23. Januar

1915 die staatsrechtliche Beschwerde. Sie führt aus: In

der Abweisung des Rechtsöffnungsentscheides liege eine

Rechtsverweigeruug. Der betriebene Schuldner habe

an der Rechtsöffnungsverhandlung ausdrücklich zuge-

geben, dass er vom Gerichtspräsidenten von Sargans

richtig vorgeladen worden und vor demselben auch

erschienen sei; der Rechtsöffnungsrichter habe daher

einen weiteren Beweis für die Vorladung nicht verlangen

dürfen. Ebensowenig sei der Gerichtspräsident von

Sargans verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Vor-

ladungeu vom 13. November und 31. Dezember zu

bestätigen. Vorsorglich legt die Rekurrentin der B~­

schwerde eine Bescheinigung vom 15. Januar 1915 bel,

womit der Gerichtspräsident von Sarganz bezeugt,

dass die Verfügung vom 31. Dezember «(in aller Form

Rechtens ergangen und· weder angefochten noch aufge-

hoben worden ist».

In seiner Vernehmlassung trägt der Gerichtspräsident

yon Glarus auf Abweisung des Rekurses an. Der

Rechtsöffnungsbeklagte Heer habe zwar zugegeben, mit

dem Gerichtspräsidenten von Sargans wiederholt über

die Angelegenheit gesprochen zu haben, bestreite aber

seine Mitwirkung an der Verhandlung vom 31. Dezember.

Dass die provisorische Verfügung von diesem Datum

ein rechtskräftiges Zivilurteil im Sinne von Art. 61 BV

und 81 SchKG sei, gehe weder aus der Bundesverfassung

noch aus dem SchKG hervor.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Dem Begehren der Beschwerdeführerin um

Erteilung des Armenrechtes ist zu en:spreche~: ~a s~e

sich durch ein Armutszeugnis über Ihre BedurftlgkeIt

ausgewiesen bat.

2. -

In der Sache selbst scheint die Rekurrentin von

122

Staatsrecht.

der Ansicht auszugehen, dass sie den Rechtsöffnwlgs-

entscheid nur auf dem Wege einer Rechtsverweigemngs-

beschwerde anfechten könne.

Diese AuffaSSling ist

irrtümlich. Nach der konstanten Praxis des Bundesge-

richts (AS 28 I S. 248, 29 I S. 443, 39 I S. 211) ist

dessen Kognition über die Anwendung des Art. 81 SchKG

im interkantonalen Verkehr (Art. 61 BV), nicht

vom Vorhandensein einer Rechtsverweigemng abhängig;

das Bundesgericht hat vielmehr alle Voraussetzungen

der Vollstreckbarkeit frei zu prüfen und es genügt zur

Begründeterklämng der Beschwerde, dass eine-auch bloss

unrichtige Auslegung des Art. 81 die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens herbeigeführt hat.

3. -

Hievon ausgehend, ist zunächst die vom Ge-

richtspräsidenten von _ Glams bezweifelte Frage zu

untersuchen, ob der Entscheid des Gerichtspräsidenten

von Sargans vom 31. Dezember 1914, auf Gmnd dessen

. die Rechtsöffnnng verlangt worden ist, ein vollstreckungs-

fähiges Zivilurteil im Sinne von Art. 81 SchKG und

61 BV sei. Die Frage ist zn bejahen. Der Entscheid,

welcher gemäss Art. 145 ZGB in Gestalt einer vorsorg-

lichen Massregel erlassen wird, enthält die richterliche

Beurteilung eines privatrechtlichen Anspruches. Er ist

nicht bloss eine prozessleitende Verfügung, sondern

stellt die materiellrechtliche Verpflichtung zur Leis-

tung einer Geldsumme fest und erledigt den Alimenta-

tionsanspruch für einen geWissen Zeitraum endgültig,

Dicht bloss provisorisch. Eine solche Verfügung weist

daher die Merkmale eines Zivilurteiles auf und ist voll-

streckbar wenn sie, was hier nicht bestritten wird,

rechtskräftig, geworden ist.

4. -

Der Gerichtspräsident von Glarus hat das

Rechtsöffnungsbegehreu deshalb abgewiesen, weil die

Rechtsöffnungsklägerin den urkundlichen Nachweis dafür

nicht erbracht hatte, dass der Scheidungsprozess in der

Zeit, für welche die Alimentationsforderung geltend

gemacht worden war, noch anhängig sei. Dass ein

Vollziehung ausserJ;:.antonaler Ziviluneile. N° 17.

123

Ehescheidungsprozess bestand zur Zeit, als die Verfü-

gung vom 31. Dezember 1913 erlassen wurde, musste

der Rechtsöffnungsrichter der Verfügung selbst ent-

nehmen: Denn aus ihrem Inhalte ging unzweideutig

hervor, dass es sich um eine Verfügung im Sinne VOll

Art. 170 und 145 ZGB handelte. Es fragt sich aber, ob

der Rechtsöffnungsrichter mit Recht angenommen habe,

dass die Beweispflicht für das Vorhandensein dieser

Voraussetzung, im Zeitpunkte wo das RechtsöfInungs-

begehren angebracht wurde, der Rechtsöffnungsklägerin

obliege. Nun ist allerdings richtig, dass der Alimenta-

tionsanspruch nach Art. 145 und daher die Wirkung

eines Alimentationsurteils zessiert, wenn die Voraus-

setzungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, unter

denen das Urteil erlassen wurde, aufhören; mit andern

Worten, wenn der Scheidungsprozess dahingefallen ist

oder das Getrenutleben der Ehegatten aufgehört hat.

Diese Voraussetzungen, von welchen somit ni c h t das

Entstehen, sondern das Erlöschen des Alimentationsan-

spruches abhängig ist, sind auflösende Bedingungen

desselben (STEIN CPO S. 622 und 258). Der Eintritt

einer Resolutivbedingung aber ist, den grundlegenden

Beweisllormen gemäss, von jener Partei zn beweisen,

die sich daranf beruft und davon das Dahinfallen der

Obligation ableitet. Die Rechtsöffnungsklägerin hatte

demnach ihrer Beweispflicht durch die Auflage der

Verfügung vom 31. Dezember 1913 vollkommen Genüge

geleistet. Da hingegen der RechtsöfInungsbeklagte dem

ihm obliegenden Beweis des Dahinfallens des Anspruches

bezw. des Urtdles nicht nachgekommen war, so hätte

der Gerichtspriisident von Glams annehmen müssen,

dass die Verfügung vom 31. Dezember 1913 fortwirke

und an sich geeignet sei, den Rechtsvorschlag definitiv

zu beseitigen.

5. -

Jost Heer hat indessen an der Verhandlung vor

dem RechtsöfInungsrichter alle ihm nach Art. 81 zuste-

henden Einreden, worunter er insbesonders die Einrede

124

Staatsrecht.

der mangelnden Vorladung vor den Richter von Sargans

verstand, erhoben. Sowohl daraus, als aus der Tatsache,

dass der Rechtsöffnungsrichter dann über die Regel-

mässigkeit der Vorladung eine Anfrage an den Sach-

richter richtete, ergibt sich die Unrichtigkeit der von

der Rekurrentin in

ihrer Beschwerde aufgestellten

Behauptung, der Rechtsöffnungsbeklagte habe an der

Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Glarus

die Regelmässigkeit der Vorladung zugegeben. Daher

ist noch zu prüfen, ob diese dem Recbtsöffnungsbe-

klagten in Art. 81 Abs. 2 eingeräumte Einrede begründet

war und, in erster Linie, welcher Partei der Beweis

dafür oblag, dass der Rechtsöffnungsbeklagte zur Ver-

handlung vom 31. Dezember 1913 in richtiger 'Veise

yorgeladen wurde. In dieser Hinsicht ist der in der

Doktrin vertretenen Auffassung beizupflichlen, wonach

im interkantonalen Verkehr die Richtigkeit der Vorla-

dung von jener Partei zu beweisen ist, die sich auf das

Urteil beruft (siehe BLUMEN STEIN, Handbucb, S. 283;

BRUNNER, Das Rechtsöffnungsverfahren, S. 114 und

die dort erwähnte Stelle des Berichtes der national-

rät1ichen Kommission vom 28. März 1887 S. 16). Da

indessen das Rechtsöffnungsverlahren der Art. 80 und

81 ein summarisches Verfahren ist, kann es sich hiebei

nicht um eine strenge Anwendung der zivilprozessualen

Grundsätze über die Beweislast handeln (siehe JAEGER,

Anm. 1 zu Art. 84 SchKG). So wird der Rechtsöffnungs-

kläger dort wo, wie hier, die Gesetzmässigkeit der Vor-

ladung sich nicht schon aus dem Inhalte des Urteiles

ergibt und die Vorschriften des kantonalen Prozess-

rechtes einem solchen Beweisantrag nicht entgegen-

stehen, seiner Beweispflicht genügen, wenn er, statt eine

Bescheinigung des Sachrichters vorzulegen, sich auf

einen durch Vermittlung des Rechtsöffnungsrichters

einzuholenden Bericht beruft. Wählt aber der Rechts-

öffnungskläger diese ihm bequemere Art des Beweises,

so fallen auch allfällige damit verbundene Nachteile auf

-,,:,~izlbllung ausserkantonaler Zivilurteile. l'i0 .i. i.

125

ihn. Trifft nämlich dieser Bericht dann nicht oder nicht

. vor dem Momente ein, in welchem der Rechtsöffnungs-

richter dem das Gesetz dafür eine bloss fünftägige Frist

, .

einräumt (Art. 84 SchKG), sein Urteil fällt, so ist der

Rechtsöffnungsrichter wohl berechtigt, den Beweis als

nicht erbracht zu betrachten. Dieser Fall ist vorliegend

eingetreten. Der Rechtsöffnungsrichter hat an den Sach-

richter am 8. Dezember 1914 eine Anfrage über die

Regelmässigkeit der Vorladung gerichtet: die Anfrage

blieb unbeautwortet. Als der Rechtsöffnungsrichter

darauf am 31. Dezember 1914 sein Urteil fällte, war

er berechtigt anzunehmen dass der der Rechtsöffnungs-

klägerin. obliegende Beweis der Richtigkeit der Vorla-

dung nicht erbracht worden sei. Daraus folgt, dass die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sich aus dem

Grunde des mangelnden Beweises einer gehörigen Vor-

ladung rechtfertigte. Die staatc;rechtliche Beschwerde

ist daher als unbegründet abzulehnen.

Nachträglich, d. h. erst in der Rekursinstanz, hat

die Rekurrentin eine Bescheinigung des Sachrichters

beigebracht, in welcher die Gehörigkeit der Vorladung

bezeugt wird. Aber darauf kann das Bundesgericht nicht

abstellen : Denn bei der Beurteilung interkantonaler

Konflikte auf Grund des Art. 61 BV und 81 SchKG ist

das Bundesgericht reine Rechtsmittelinstanz, und daher

an den Tatbestand, der dem kantonalen Richter vorlag,

gebunden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.