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RT180172

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-01-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Abteilung, vom 18. Januar 2016 (Urk. 4/2) betrieb die Klägerin den Beklagten für ausstehende Unterhaltsbeiträge für den Monat November 2017 von Fr. 1'680.– nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017 (Urk. 3). Gegen den Zah- lungsbefehl vom 8. Dezember 2017 des Betreibungsamtes Opfikon (Betreibung Nr. …) erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 3). Mit Urteil vom 7. August 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin in der ge- nannten Betreibung ab (vgl. Urk. 28, Dispositivziffer 1). Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wurde der Klägerin auferlegt und diese zudem dazu verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 387.70 (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezah- len (Urk. 28, Dispositivziffern 2-4). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 1 bis 4 des Ur- teils vom 7. August 2018 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, mit der Geschäfts-Nr. EB180202 aufzuheben, und

2. es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2017) zu beseitigen und Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 1'680.00

- 3 - nebst Zins zu 5% seit dem 8. Dezember 2017 unter Anrechnung der Betreibungskosten zu erteilen,

3. eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen,

4. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus gesetzliche Mehrwertsteuern à 7,7 Prozent) beider Instanzen zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde der prozessuale Antrag der Klägerin, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewie- sen und der Klägerin zugleich Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu bezahlen (Urk. 33). Diesen leistete die Klägerin innert Frist (vgl. Urk. 34). Mit Eingabe vom 15. November 2018 (Urk. 36) erstattete der Beklagte die Beschwerdeantwort. Er schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 36 S. 2). Die Beschwer- deantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. November 2018 (Urk. 40) zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen – wie bereits vor Vorinstanz – vor, für den Monat November 2017 sei der volle Betrag von Fr. 3'300.– gemäss Verfügung vom 18. Januar 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen geschuldet, da das Scheidungsurteil erst am 7. November 2017 rechtskräftig geworden sei und somit hinsichtlich des Unterhaltes erst ab 1. De- zember 2017 Wirkung habe zeitigen können. Ausserdem sei die Unterhaltszah-

- 4 - lung gemäss vorsorglicher Massnahmen für den Monat November 2017 bereits am 1. November 2017 fällig gewesen (Urk. 27 S. 9 ff.). 3.2. Entgegen der Klägerin ist die vorinstanzliche Auffassung, dass vorsorgliche Massnahmen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden, als resolutiv bedingt gelten (Urk. 28 E. 3.3), zutreffend und entspricht der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5D_37/2018 vom 8. Juni 2018, E. 4; BGer 5A_217/2012 vom 9. Juli 2012, E. 5.1; BGer 5P.82/2002 vom 11. April 2002, E. 3b; BGE 41 I 119 E. 4). Ebenfalls der Rechtsprechung und der Lehre entspricht die Erwägung der Vorinstanz (Urk. 28 E. 3.3), dass sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, die mit Eheschutz- oder Massnahmeurteil angeordneten Unter- haltsbeiträge ex lege und ex nunc dahinfallen und durch eine allfällige Schei- dungsrente ersetzt werden (BGE 120 II 1 E. 2b; BGE 119 II 193 E. 3a; BK ZPO- Spycher, Art. 276 N 21; ZK ZPO-Sutter-Somm/Vontobel, Art. 276 N 30; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 276 N 6; Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 65 ff.). Korrekt ist im Übrigen auch, wie die Vorinstanz weiter ausführt (Urk. 28 E. 3.3), dass es, wenn die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung steht, dem Schuldner obliegt, den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zu beweisen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 115; BGE 144 III 193 E. 2.2; BGer 5D_37/2018 vom

8. Juni 2018, E. 4; BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, E. 2.2). Das im Recht liegende Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, vom 18. Oktober 2017 (Urk. 4/3), wonach der Beklagte der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'200.– zu bezahlen hat, ist unbestrittenermassen am 7. November 2017 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 14 S. 4; sowie die Rechts- kraftbescheinigung auf Urk. 4/3). Die mit vorsorglichem Massnahmeentscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2016 (Urk. 4/2) zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind somit nach dem vorstehend Gesagten per 7. November 2017 ex nunc dahingefallen. Dementsprechend waren lediglich bis zum 6. November 2017 die Unterhaltsbeiträge gemäss der Verfügung

- 5 - vom 18. Januar 2016 geschuldet. Die Unterhaltspflicht des Beklagten für den Mo- nat November 2017 belief sich insofern auf insgesamt Fr. 1'620.– (Fr. 660.– Un- terhalt gemäss Verfügung vom 18. Januar 2016 für die Periode vom 1. bis 6. No- vember 2017 [6/30 von Fr. 3'300.–] zuzüglich Fr. 960.– Unterhalt gemäss Urteil vom 18. Oktober 2017 für die Periode vom 7. bis 30. November 2017 [24/30 von Fr. 1'200.–]). Dass der Beklagte dieser Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist, ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. Urk. 14 S. 4; Urk. 15/4-5; Urk. 18 S. 12), weshalb die Forderung vollumfänglich getilgt und das Rechtsöffnungsbe- gehren der Klägerin dementsprechend abzuweisen ist. Daran ändert insbesondere auch der Einwand der Klägerin, die Unterhaltszahlung für den Monat November 2017 gemäss Verfügung vom 18. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 3'300.– sei bereits am 1. November 2017 zur Zahlung fällig gewe- sen, nichts. Die Regelung in der Verfügung vom 18. Januar 2016 betreffend vor- sorgliche Massnahmen, wonach die Unterhaltsbeiträge im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar seien (Urk. 4/2, Dispositiv-Ziffer 1.3a), auf welche die Klägerin Bezug nimmt, beschlägt lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit bezie- hungsweise die Zahlungsmodalitäten der Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich von im vorsorglichen Massnahmever- fahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen bzw. der im Scheidungsurteil zuge- sprochenen Scheidungsrente. Sie hat keinen Einfluss auf den Umfang des mate- riellen Unterhaltsanspruchs. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG; BGer 5D_23/2017 vom

8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'680.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzu-

- 6 - setzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 34) zu verrechnen. 4.2. Die Klägerin ist darüber hinaus zu verpflichten, dem Beklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 7.7% MwSt. (vgl. Urk. 36 S. 2) zu bezah- len (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'680.–. - 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180172-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 11. Januar 2019 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. August 2018 (EB180202-C) Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2016 wurde der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklag-

- 2 - ter) im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ab 1. März 2017 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) von Fr. 3'300.– verpflichtet (Urk. 4/2). Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 genehmigte das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, die Vereinbarung der Par- teien vom 3. Oktober 2017 über die Scheidungsfolgen und insbesondere den nachehelichen Unterhalt. Der diesbezüglich massgebliche Wortlaut des Schei- dungsurteils vom 18. Oktober 2017 lautet wie folgt (Urk. 4/3, Dispositiv-Ziffer 2.2a): "2.2. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB)

a) Höhe Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensio- nierung nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." 1.2. Gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung, vom 18. Januar 2016 (Urk. 4/2) betrieb die Klägerin den Beklagten für ausstehende Unterhaltsbeiträge für den Monat November 2017 von Fr. 1'680.– nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017 (Urk. 3). Gegen den Zah- lungsbefehl vom 8. Dezember 2017 des Betreibungsamtes Opfikon (Betreibung Nr. …) erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 3). Mit Urteil vom 7. August 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin in der ge- nannten Betreibung ab (vgl. Urk. 28, Dispositivziffer 1). Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wurde der Klägerin auferlegt und diese zudem dazu verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 387.70 (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezah- len (Urk. 28, Dispositivziffern 2-4). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 1 bis 4 des Ur- teils vom 7. August 2018 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, mit der Geschäfts-Nr. EB180202 aufzuheben, und

2. es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2017) zu beseitigen und Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 1'680.00

- 3 - nebst Zins zu 5% seit dem 8. Dezember 2017 unter Anrechnung der Betreibungskosten zu erteilen,

3. eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen,

4. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus gesetzliche Mehrwertsteuern à 7,7 Prozent) beider Instanzen zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde der prozessuale Antrag der Klägerin, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewie- sen und der Klägerin zugleich Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu bezahlen (Urk. 33). Diesen leistete die Klägerin innert Frist (vgl. Urk. 34). Mit Eingabe vom 15. November 2018 (Urk. 36) erstattete der Beklagte die Beschwerdeantwort. Er schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Urk. 36 S. 2). Die Beschwer- deantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. November 2018 (Urk. 40) zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen – wie bereits vor Vorinstanz – vor, für den Monat November 2017 sei der volle Betrag von Fr. 3'300.– gemäss Verfügung vom 18. Januar 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen geschuldet, da das Scheidungsurteil erst am 7. November 2017 rechtskräftig geworden sei und somit hinsichtlich des Unterhaltes erst ab 1. De- zember 2017 Wirkung habe zeitigen können. Ausserdem sei die Unterhaltszah-

- 4 - lung gemäss vorsorglicher Massnahmen für den Monat November 2017 bereits am 1. November 2017 fällig gewesen (Urk. 27 S. 9 ff.). 3.2. Entgegen der Klägerin ist die vorinstanzliche Auffassung, dass vorsorgliche Massnahmen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden, als resolutiv bedingt gelten (Urk. 28 E. 3.3), zutreffend und entspricht der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5D_37/2018 vom 8. Juni 2018, E. 4; BGer 5A_217/2012 vom 9. Juli 2012, E. 5.1; BGer 5P.82/2002 vom 11. April 2002, E. 3b; BGE 41 I 119 E. 4). Ebenfalls der Rechtsprechung und der Lehre entspricht die Erwägung der Vorinstanz (Urk. 28 E. 3.3), dass sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, die mit Eheschutz- oder Massnahmeurteil angeordneten Unter- haltsbeiträge ex lege und ex nunc dahinfallen und durch eine allfällige Schei- dungsrente ersetzt werden (BGE 120 II 1 E. 2b; BGE 119 II 193 E. 3a; BK ZPO- Spycher, Art. 276 N 21; ZK ZPO-Sutter-Somm/Vontobel, Art. 276 N 30; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 276 N 6; Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 65 ff.). Korrekt ist im Übrigen auch, wie die Vorinstanz weiter ausführt (Urk. 28 E. 3.3), dass es, wenn die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung steht, dem Schuldner obliegt, den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zu beweisen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 115; BGE 144 III 193 E. 2.2; BGer 5D_37/2018 vom

8. Juni 2018, E. 4; BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, E. 2.2). Das im Recht liegende Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, vom 18. Oktober 2017 (Urk. 4/3), wonach der Beklagte der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'200.– zu bezahlen hat, ist unbestrittenermassen am 7. November 2017 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 14 S. 4; sowie die Rechts- kraftbescheinigung auf Urk. 4/3). Die mit vorsorglichem Massnahmeentscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2016 (Urk. 4/2) zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind somit nach dem vorstehend Gesagten per 7. November 2017 ex nunc dahingefallen. Dementsprechend waren lediglich bis zum 6. November 2017 die Unterhaltsbeiträge gemäss der Verfügung

- 5 - vom 18. Januar 2016 geschuldet. Die Unterhaltspflicht des Beklagten für den Mo- nat November 2017 belief sich insofern auf insgesamt Fr. 1'620.– (Fr. 660.– Un- terhalt gemäss Verfügung vom 18. Januar 2016 für die Periode vom 1. bis 6. No- vember 2017 [6/30 von Fr. 3'300.–] zuzüglich Fr. 960.– Unterhalt gemäss Urteil vom 18. Oktober 2017 für die Periode vom 7. bis 30. November 2017 [24/30 von Fr. 1'200.–]). Dass der Beklagte dieser Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist, ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. Urk. 14 S. 4; Urk. 15/4-5; Urk. 18 S. 12), weshalb die Forderung vollumfänglich getilgt und das Rechtsöffnungsbe- gehren der Klägerin dementsprechend abzuweisen ist. Daran ändert insbesondere auch der Einwand der Klägerin, die Unterhaltszahlung für den Monat November 2017 gemäss Verfügung vom 18. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 3'300.– sei bereits am 1. November 2017 zur Zahlung fällig gewe- sen, nichts. Die Regelung in der Verfügung vom 18. Januar 2016 betreffend vor- sorgliche Massnahmen, wonach die Unterhaltsbeiträge im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar seien (Urk. 4/2, Dispositiv-Ziffer 1.3a), auf welche die Klägerin Bezug nimmt, beschlägt lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit bezie- hungsweise die Zahlungsmodalitäten der Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich von im vorsorglichen Massnahmever- fahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen bzw. der im Scheidungsurteil zuge- sprochenen Scheidungsrente. Sie hat keinen Einfluss auf den Umfang des mate- riellen Unterhaltsanspruchs. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG; BGer 5D_23/2017 vom

8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'680.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzu-

- 6 - setzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 34) zu verrechnen. 4.2. Die Klägerin ist darüber hinaus zu verpflichten, dem Beklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 7.7% MwSt. (vgl. Urk. 36 S. 2) zu bezah- len (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'680.–.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am