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6 Familienrecht. N° 1. gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts Schorndorf. Vor aus set z u n g der vom Kläger unter irrtümlicher Berufung auf Art. 45 ZGB verlangten Abän- derung mit Wirkung ex tune (die er als « Berichtigung)} bezeichnet) wäre demnach, analog der in Art. 51 vorge- sehenen «Umstossung)} einer « gerichtlichen Verschol- lenerklärung i) (vergl. auch, beb. die « Umstossung I> einer Ehelicherklärung : BBI 19141 S. 348, sub g) die förmliche Aufhebung des dem Eintrag der Adoption zu Grunde liegenden gerichtlichen Urteils. Selbst wenn also das Bun- desgericht in U ebereinstimmung mit dem Kläger dazu gelangen würde, jenes Urteil für unrichtig zu halten, so würde dasselbe doch, weil nicht förmlich auf geh 0 ben, nach wie vor eine genügende Grundlage für die im Zürcher Zivilstandsregister eingetragene Adoption bilden. Es ver- hält sich damit ährlich wie z. B. nach Art. 316 SchKG mit dem Beschluss der Nachlassbehörde übel die Be- stätigung des von den Gläubigern angenommenen Nach- lassvertrages : Solange der Nachlassvertrag niLht von der Nachlassbehörde förndich « widerrufen .) worden, d. h. der Bestätigungsbeschluss als solcher aufgeh ober. h,t, kann der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung auch dan n nicht geltend machen, wenB er nachweist, dass die Vor- aussetzungen für die Aufhebung jenes Beschlusses vor- handen wären.
3. - Hätte demnach der Kläger, bevor er die vorlie- gende Klage einreichte, die förmliche Aufhebung des vom Amtsgericht Schorndorf erlassenen, die Adoption be- stätigenden Urteils erwirken müssen, so ist seine Klage abzuweisen. Ein Grund, die Klage etwa nur « zur Zeit }) abzuweisen, oder dem Kläger eine Frist zur Anfechtung jenes Urteils anzusetzen und den Prozess bis zum Ent- scheide der zuständigen deutschen Behörde zu sistieren, wie der Kläger eventuell beantragt, liegt hier ebensowenig vor, wie in allen andern Fällen der Einreichung einer ungenügend fundierten Klage. Mit Unrecht hegt übrigens der Kläger die Befürchtung, es könnte ihm auf Grund des Familienrecht. N° 2. 7 heutigen Urteils, sei es schon bei seinem Versuch, die Aufhebung des Schorndorfer Urteils zu erwirken, sei es n ach dessen eventueller Aufhebung, bei Einreichung einer neuen Klage auf Abänderung des Eintrags im Zivil- standsregister, die Ein red e der ab g e ur t eil t e n S ach e entgegengehalten werden. Durch das heutige Urteil wird rechtskräftig einzig der in die sem Prozesse vom Kläger erhobene Anspruch abgewiesen, der dahin ging, es sei der· Eintrag der Adoption im Zürcher Zivil- standstregister ohne vorherige Aufhebung des in Deutsch- land ergangenen Bestätigungsurteils zu « streichen)}. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1914 bestätigt.
2. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 3. Mä.rz 1916
i. S. Ka.rtin gegen Spinnler. Art. 201 Abs. 3 und 202 Abs. 2 ZGB. Anwendbar auf einen zürcherischen Schuldbrief, der auf den Namen der Ehefrau lautete '1 (Erw. 1 und 2). Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB. Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde auch erforderlich in den Fällen der Art. 202 Ahs. 1 und 217 Abs. 1 '1 (Erw. 3-6). .'1.. - Der Ehemann der Klägerin schuldete, dem Be- klagten einen grössern Betrag. Zur Sicherheit hiefür über- gab er ihm am 21. Juni 1913 einen am 31. August 1910 auf den Namen der Klägerin ausgestellten zürcherischen Schuldbrief im Betrage von 6000 Fr., abgeschrieben auf 4200 Fr., lautend auf einen Josef Messmer als Schuldner, mit der Liegenschaft Badenerstrasse 343 als Unterpfand im V. Range (Vorgang 106,000 Fr.). Dieser Schuldbrief verkörperte die von Messmer als Käufer der Liegenschaft
8 FamlHenreeht. N- 2. Badenerstrasse 343 geschuldete Kaufpreisrestanz. Die Liegenschaft selber war von der Klägerin in die Ehe ge- bracht worden. . Eine gemeinsame Erklärung im Sinne~des Art. 9 Abs. 2 SchlT ZGB haben die Ehegatten Martin nicht abgegeben, ebensowenig ist zwischen ihnen ein Ehevertrag abge- schlossen worden. Anlässlich der Uebergabe des Schuldbriefes an den Be- klagten wurde folgende Urkunde ausgestellt :) F aus t p f a 11 d.
* Zur Sicherstellung und als Faustpfand übergeben wir » mit heutigem Datum an H. Spinlller in Gersau den Brief 11 von Josef Messmer Lrkundbuch 1910 Ordn. N° 402 zu >} Gunsten von .) Frau Barbara Martin geb. Müller Zürich im Betrage;, von 6000 Fr. gegenwärtiger Wert 4200 Fr. auf Liegen- » schaft Badcnerstrasse 343. ~ Der Brief gilt als Hinterlage bis J. Martill Pfläster- »meister Zürich seine Verpflichtungen gegen H. Spinnler
l) gelöst hat. ') Zürich, den 21. Juni 1913.
1) Sig. J. Martin. sig. Frau B.. Maltin-Mülle~. » Hiermit erkläre ich, dass ich ·an H. Spinnler freiwillig »obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten I) habe.
l) leb bin mit obigen Bestimmungen t'inverstandell wa~ » beteheinigt. » si~. Frau B. :\lartin-Mü1}er. » Zürich, den 21. Juni 1913. » Die Klägerin behauptet nun (nachdem ihr Ehemaml in Konkurs geraten ist und der Beklagte dil AbslCht deI Realisirung des Schuldbriefes bekundet hat), die Verpfän- duq~ sei mangels der in Art. 177 ZGB vorgesehenen Zu- stimmung der Vormundschaftsbf hörde ungültig. Der Beklagte bestreitet, dass es einer so1chen Zustimmung bedurft hätte, und macllt ausserdem geltend, der Schuld- brief sei nach Art. 201 AbI. 3 ZGB im Eigentum des Ehe- FamlUenreeht. N° 2. 9 mannes gestanden; letzterel hättf' daher zur Verfügung über den Titel nitht einmal der Einwilligung der Klägerin bedurft; a forliori habe es keine Zustimmung der Vor- mandsehafLsbehöt4e gebrauc.ht. B. - I>t1nh Urteil vom 5. De%ember 1914 hat das Obergericht d~ Kantons Zürich (erste Appe1Jationskam- mer) über die Streitfrage : I> Ist nicbt die von der· Klägerin den Beklagten unterm »21. Juni 1913 2:U Gunsten ihres Ehemannes J. Martin » errichtete Faustpfandbestellung als ungültig zu erklären I) und der Beklagte zu verpflicbten, den ala Faustpfand)) erhaltenen Schuldbrief von 6000 Fr., ab~sehrieben auf
l) 4200 Fr. auf J. Messmer, Badenerstrasse 343, Zürich 4, I) datiert den 31. August 1910, an die Klägerin unbeschwert I) herauszugeben, als unter Kosten- und Entschädigungs- » folge zu Lasten des Beklagten? » erkannt: » Die Klage wird abgewiesen. » Dieses Urteil enthält über die Natur des %ürcherischen Scbuldbriefes folgende Ausführungen: » In Anwendung des Art. 33 AB des ZGB bestimmt » Art. 259 des zürchf'rischen Einführungsgesetzes zum » ZGB, daas dem Inhaber-Schuldbriefe des neuen Rechtes » die Schuldbriefe gleichgesteHt werden. « Dureh die » Gleichstellung des bisherigen Schuld briefes mit dem J) Inhaber-Schuldbriefe desneuen Rechtes wird die Not- » wendigkeit der schriftlichen Vormerkung der Ue~ » tragungen umgangen» (STRÄULI, Einleitung zum Ein-
l) führungsgesetz S. XLVIII). Die Gleichstellung bezweckt » pie Erleichterung des V erkebres in Schuld briefen. Da-
l) durch erfährt der Charakter des SchUldbriefes in der » Richtung keine Änderung, dass es ricb in demselben um » eint. aus einem spe~iellen Rechtsgeschäfte hervorgegan- » gene Förderung handelt .... Der Schuldbrief behält seinen » in dividuellen Charakter; er wird nicht zu einem Inhalxr- » papier, das nur der Gattung nach bestimmt worden ist.
10 Famillenrecht. N° 2.)} Somit gehört er nicnt zu denjenigen Objekten, welchE: » in das Eigentum des Ehemannes übergehen; er ver- »bleibt im Eigentum der Ehefrau.)} C. - Gegen di"ses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestä- tigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Zunächst fragt es sich, ob der streitige Schuld- brief im Sinne des Art. 201 Abs. 3 ZGB in das Eigentum des Ehemannes der Klägerin übergegangen sei. '\' äre dies der Fall, so müsste die Klage ohne weiteres abgewiesen werden, da dann die Verpfändung des Titels vom Ehe- mann allein, ohne irgelldwelche Zustimmung oder Geneh- migung seitens der Kläge1 in oder der Vormundschaftsbe- hörde, hätte vorgenommen werden können. Nach Art. 201 Abs. 3, - der auf den vorliegender Fall deshalb anwendbar ist, weil die Klägerin und ihr EhemaIlfls.Zt.keine ge- meinsame Erklärung im Sinne de~: Art. 9 Ab .. 2 SchlT abgegeben und auch keinen Ehevertmg abgeschlossen habelI, - gehen im System der Güterverbindung von dem Eingebrachte! der Ehefrau in das Eigentum des Eheman- nes u. a. über: (I Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind. i) A 11 der e Inhaberpapiere also,
d. h. solchto, die nicht ({ nur der Gattung nach bestimmt worden i) sind, ver b lei ben i m E i g e 11 t u m der Ehe fra u. Damit im vorliegenden Falle auf den Ei- gentumsübergang geschlossen werden könnte, bedürfte es somit nicht nur des Nachweises oder der Feststellung, dass der fragliche Schuldbrief ein Inhaberpapier war, sondern es müsste ausserdem feststehen, dass er - im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung - ({ nur der Gattung nach bestimmt i) worden war. Ist letzteres zu verneinen, so fallen damit alle Erörterungen darüber, ob und inwieweit der zürcherische Schuldbrief ein Inhaber- FamiIienrecht. No 2. 11 papier war, bezw. inwieweit er durch § 259 des kanto- nalen Einführungsgesetzes dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts gleichgestellt worden sei, - ob und inwie- weit das Bunde~gericht zur Ueberprüfung der bezüg- lichen Ausführungen der Vorinstanz kompetent sei, - welches der gen aue Sinn dieser Ausführungen sei, u. s. w. - als gegenstandslos dahin.
2. - Die erste Voraussetzung einer ({ nur der Gattung 1lach ~ stattfindenden Bezeichnung von Inhaberpapieren besteht darin, dass es sich überhaupt um ein solches In- haberpapier handle, das der Gattung nach bezeichnet werden k a n n, d. h. um ein solches Inhaberpapier, von dessen i{ Gattung » mehrere gleichartige, sich bloss durch eine ~ummer unterscheidende Titel bestehen, wie dies
z. B. bei Banknoten, Aktien oder öffentlich emittierten Obligationen der Fall ist. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der streitige Schuldbrid ist nicht eine von vielen oder auch nur mehreren Partialen eines grössern grundversicherten Anlehens, sondern er ist der einzige auf der Liegenschaft Badenerstrase 343 errichtete Schuldbrief V. Ranges. E" war somit von vornherein unmöglich, ihn ({ nur der Gattung nach » zu bezeichnen, und er konnte daher auch nicht gemäss Art. 201 Abs. 3 ZGB als nur der Gattung nach ({ bestimmt i), ({ in das Eigentum des Ehemannes übergehen I). Im übrigen hat der Beklagte selber Iii.cht behauptet, dass zwischen den Ehegatten eint. Vereinbarung oder seitens der Klägerin eine Verfügung getroffen worden sei, wonach das Eingebrachte nur dem \Verte nach zu resti- tuieren wäre, sodass auch Sachen, die ni c h t « nur der Gattung nach bestimmt » werden können, in das Eigentum des Ehemannes übergegangen wären. Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob sich die Ni~htanwendbarkeit des Art. 201 Abs. 3 auch daraus ergeben würde, dass ner in Betracht kommende Schuldbrief auf den Namen der Klägerin lautete, und es kann daher auch in die sem Zusammenhange von allen
12 Familienrecht. N° 2. Erörterungen über die rechtliche Natur der zürcherischen Schuldbriefe Umgang genommen werden. Dagegen wäre allerdings gegebenenfalls die Frage zu entscheiden ge- wesen ob nicht durch den Umstand, dass der Titel auf den Namen der Klägerin lautete, Dritte auf die wahr- scheinliche Zugehörigkeit des Schuldbriefes zum Frauen- gut aufmerksam gemacht wurden und deshalb die in Art. 202 geforderte Einwilligung der Ehefrau in die Ver- fügung über den Titel nicht (im Sinne des Art. 2) « vor- aussetzen » durften. Diese Einwilligung hat indessen ge- rade im vorliegenden Fall der Dritte nie h t « voraus- gesetzt », sondern er hat sich um deren Beibringung be- müht, und sie ist auch erteilt worden. Zu untersuchen ist somit nur, ob ausser der nach Art. 202 erforderlichen Ein- willigung der Klägerin .auch noch die in Art. 177 Abs. 3 für «Verpflichtungen der Ehefrau zu Gunsten des Ehe- mannes» vorgesehene Z u s tim m u n g der V 0 r- m u n cl sc h a f t sb eh ö r d e erforderlich war.
3. - Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon aus- zugehen, dass Art. 177 ZGB sich grundsätzlich auf solche Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Ehefrau selber handelnd auftritt. Für Abs. 1 und 2 steht·dies ausser FragE. da Rechtsgeschäfte « unter Ehegatten I), sofern nicht etwa der eine oder der andere Teil bevormundet ist, ein Han- deln beider Ehegatten yoraussetzen. Mit Abs. 3 aber wollte offenbar lediglich dem Tatbestand des Abs. 2 du weiterer Fall beigefügt weroen, in welchem die Ehefmu zum Auf t r e (e n als V t r t rag s par t e i ein es Schutzes gegen unbesonnenes Handeln bedürfe. Nicht aber wollte die Gültigkeit auch blosser Zu s tim m u n g s- erklärungen der Ehefrau zu Rechtshandlungen des Man n e s (im Sinne der Art. 202 und 217) von der Ge- nehmigung der Vormundschaftbehörde abhängig ge- macht werden. Einmal nämlich dürfte es auch bei wei- tester Auslegung des Begriffs der « Verpflichtungen» kaum möglich sein, darunter jene Zustimmungserklä- rungen zu subsumieren, die ja, wie die Art. 202 Ab8. 2 Familienrecht. N° 2. 13 und 217 Abs. 2 zeigen. auch in Abwesenheit des interes- sierten Dritten gültig abgegeben werden können. Sodann würde es im Falle der Richtigkeit der von der Klägerin vertretenen Ansicht gewiss nahegelegen haben, in Art. 202 und 217 die «Zustimmung» der Vormundschaftsbe- hörde zur' « Einwilligung» der Ehefrau vorzubehalten. Namentlich aber fällt in Betracht, dass die Ehefrau durch selbständiges Handeln gegenüber Dritten ihr Sondergut, sowie ihr gesamtes zukünftiges Vermögen und bei Güter- trennung sogar ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen preisgeben könnte, während sie mit der nach Art. 202 und 217 erforderlichen Einwilligung sich höchstens der Gefahr aussetzt, an Stelle ihres Eigentumsrechts eine For- derung an ihren Ehemann zu erhalten. Die s e Gefahr aber, die zudem durch die Privilegierung der Frauenguts- forderung im Konkurse des Ehemannes erheblich gemildert wird. liegt im Wesen sowohl der Güterverbindung als der Gütergemeinschaft und liesse sich auch durch das Erfor- dernis der behördlichen Genehmigung nie ganz beseitigen, da die Vormundschaftsbehörde kaum in der Lage sein dürfte, sich bei sämtlichen in ihrem Amtsbezirk vorkom- menden Gesuchen um Genehmigung von DispositiollS- akten des Ehemannes hinsichtlich erkennbarer Frauenguts- bestandteile ein sicheres Urteil über die Opportunität des betreffenden Rechtsgeschäfts zu bilden, - welchem Urteil übrigens erst noch ein Entscheid darüber vorausgehen müsste, ob es sich überhaupt um eine Verfügung « z u G u II S t end e s Ehe man 11 e s i) handle. Verfügungen des Ehemannes über Frauengutsbestandteile sind im Sys- tem der Güterverbindung durchaus nichts aussergewöhn- liches und kommen namentlich bei Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden, deren Geschäftskapital oft aus- schliesslich oder hauptsächlich aus dem Eingebrachten der Frau besteht, sehr häufig vor; und II 0 c h häufiger sind, im System der Güter gern e i 11 S c h a f t, Verfü- gungen des Ehemannes über Bestandteile des Ge sam t- gut e s. Ganz anders verhält es sich dagegen mit denje-
14 Familienrecht. N° ~. nigen Rechtsgeschäften, bei denen die Ehefrau, behufs Interzession zu Gunsten des Mannes, gegenüber Dritten selbständig handelnd auftre.ten m.uss.. Durch solch.e~ ver- hältnismässig seltene Rechtsgeschäfte wird nämlich die Vermutung begründet, dass dasjenige Vermögen, das normalerweise einzig dazu bestimmt ist, in Unterneh- mungen des Ehemannes investiert zu werden (bei der Güterverbindung das « eheliche Vermögen », bei der Gü- tergemeinschaft das «Gesamtgut», bei der Gütertrt-nnung das Vermögen des Ehemannes), zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder des Kredits des Ehemannes nicht mehr genügt. Um in diesen Fällen die Ehefrau gegen die Gefahr des Verlustes, und zwar des end g ü 1- ti gen Verlustes ihres Sondergutes oder (bei Gütertren- nung) ihres ganzen Vermögens, sowie gegen die Gefahr der Verschuldung zu schützen, hat der Gesetzgeber in Art. 177 Abs. 3 das im modernen Recht, speziell auch im ZGB an- erkannte Prinzip der Handlungsfähigkeit der Ehefrau durchbrochen. Ein Anlass, noch weiter zu gehen und, entgegen dem Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen strikte zu interpretieren sind, die Zustimmung der Vor- mllndschaftsbehörde auch in den Fällen des Art. 202, im Sinne einer Genehmigung der von der Ehefrau erteilten Einwilligung zu fordern, liegt nicht vor.
4. - Zu einer solchen ausdehnenden Interpretation bietet übrigens auch die E nt s t e h u n g s g e s chi c h t e des Art. 177 Abs. 3 keine Anhaltspunkte. Die Entwürfe hatten (vergl. Art. 185 des bundesrätlichen Entwurfs) die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde nur für Rechtsgeschäfte u n t e r Ehegatten vorgesehen. Darauf war von einem Mitgliede der nationalrätlichen Kommis- sion (Bucher) der Antrag gestellt worden, die Ehefrau als zur Eingehung von «Bürgschaften» und « wechselrecht- lichen Verpflichtungen » unfähig zu erklären. In Anleh- nung an diesen Antrag, der als solcher nicht durchdrang, wurde von der Kommission und, nach ihr, von den Räten die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde auch für Familienrecht.' N° 2. 15 diejenigen Rechtsgeschäfte vorgesehen, welche « eine Verpflichtung zugunsten des Ehemanns betreffen I). Die Fassung des Antrags Bucher wurde also einerseits inso- fern abgeschwächt, als es abgelehnt wurde, eine absolute Unfähigkeit der Ehefrau zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte auszusprechen; anderseits 41\ZUl'de.sie dahin verschärft, dass nieht nur für die Eingehung von Bül'gschaftenund wechselrechilichen Verpfliclltungen, sondern allgemein für die Eingehung von «Verpflich- tungen I) zu Gunsten des Ehemarines das Erfordernis der behördlichen Genehmigung aufgestellt wurde. Sind dem- nach unter jenen « Verpflichtungen zu Gunsten des Ehe- mannes » nicht nur Bürgschaften und wechselrechtliche Verpflichtungen . zu '-verstehen, -und ''Sollten -dftmnter,- entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ausser den eigentlichen obligatorischen Verpflichtungen auch noch alle übrigen Interzessionsakte, also insbesondere die Ve r- p f ä n dun g von Sonder- oder Eigengutsbestandteilen zu subsumieren sein (vergl. in diesem Sinn eine Bemer- kung des deutschen Berichterstatters im Nationalrate, Stenog. Bulletin 1905, S. 657), so muss es sich dabei doch immerhin um Willenserklärungen der Ehe fra u gegen- über D r i t t e n handeln. Die blosse Zustimmung der Ehefrau zu Rechtshandlungen des E h e.m a n n es fällt also auch nach der Entstehungsgeschichte des Art. 177 Abs. 3 nicht unter diese'Gesebesbestimmung.
5. - Ist somit im vorliegenden Falle die Verpfändung des streitigen Schuldbriefes dadurch rechtsgültig zu- stande gekommen, dass der Ehemann der Klägerin die Verpfändung vornahm und die Kläg{;rin ihr «Einver- ständnis f> hitmit erklärte, so el scheint es als unerheblich, dass die Klägerin ausserdem und überflüssigerweise auch noch als mit dem Ehemann handelnd aufgetn. ten ist. Uebrigens wären die in der Verpfändungsurkunde gebrauchten Worte « zur Sicherstellung und als Faust- pfand übe r g e ben wir ... », SOWIe « Hiemit erkläre ich (sc. die Ehefrau), dass ich an H. Spinnler freiwillig
16 Familienrecht. N° 2. obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten ha- be •• gegebenenfaJ1s (d. h. wenn die Klägerin nicht ausser- dem noch ihr « Einverständnis» erklärt hätte) auch im Sinne der vom Gesetze gdorderten (I Einwilligung» zu verstehen gewesen. Was aber die Frage der Anwendbar- keit des Art. 177 betrifft, so würde daran auch durch den unzutreffenden Ausdruck (I übergeben wir» oder (I übergebe ich» (anstatt des richtigen Ausdrucks (I wil- lige ich ein)} oder dergJ.) nichts geändert. Entscheidend ist nicht, ob die Ehefrau selber handehid aufzutreten erklärt hat, sondern einLig. ob es sich um ein sol ehe & Rechtsgeschäft handelte, bei welchem ein Auftreten der Ehefrau als Vertragskontrahentin not wen d i g war, oder ob es im Gegenh'il bloss ihrer Zustimmung zu einer Rechtshandlung des Ehemannes bedurfte. Nur auf die Fälle ersterer Art bezieht sich Art. 177 Abs. 3.
6. - Wenn endlich die Klägerin auch noch Art. 177 A~b s. 2 für sich in Anspruch nimmt, indem sie die Auffassung vertritt, dass der Verpfändung des Schuld- brief('s durch ihren Ehemann ein Gebrauchsleihever- trag zwischen ihr als (I Verleiherin » und ihrem Ehe- mann als (I Entlehner » vorangegangen. sein müsse, der nach der zitierten Gesetzesbestimmung von der Vor- mundschaftsbehörde zu genehmigen gewesen wäre, so verKennt sie damit wiederum das Wesen der Gfrterver- bindnrg. In diesem Güterr:echtssystem (vergl. speziell Art. 200 Abs. 1 und 201 Abs. 1) steht die Verwaltung und Nutzung des gesamten ehelichen Vermögens, sowie die Verfügung darüber grundsätzlich dem Ehemann zu, und dieser bedarf blost, wenn es sich um « mehr als die gewöhnliche Verwaltung» handelt, der «E i n will i- gun g. seitens der Ehefrau. Für einen Gebrauchs- leihevertrag. durch welchen die Ehefrau dem Ehemann bestimmte Frauengutsbestandteile zu vorübergehender Verfügung oder Nutzung überlassen würde, ist somit kein Raum. Nutzung und Verfügungsgewalt ~tehen dem Ehemann schon von Gesetzeswegen zu, mit der Famllienrecht. N° 3. 17 biossen Einschränkung, dass er zur Ausübung seines Dispositionsrechts in gewissen Fällen noch eine Zustim- mungserklärung seitens der Ehefrau braucht. Die Ehe- frau hat ihrerseits überhaupt keine Verfügungsgewalt und kann daher dem Ehemann eine solche auch nicht durch Gebra.uchsleihevertrag überlassen. Auch vom Gesichtspunkte des Art. 177 A b s. 2 be- darf es somit in deJl Fällen dt:.r Art. 202 Abs. 1 und 217 Abs. 1 keiner Genehmigung seitens der Vormundschafts- behörde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1914 bestätigt.
3. Urteil der IL Zivilabteilung vom 10. März 1915
i. S. Stern, Beklagter, gegen Stern, Klägerin. Art. 183 Z i H. 1 Z G B setzt ein Verschulden des Ehemannes an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht voraus. A.. - Durch Beschluss vom 7. Mai 1913 hat das Bezirks- gericht Zürich den Parteien, die gegenwärtig im Schei- du ngsprozesse stehen, während der Dauer des Prozesses das Getrenlltleben bewilligt und den Beklagten ver- pflichtet, der Klägerin, die ein Kind aus früherer Ehe besitzt, von der faktischen Trennung an einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von 270 Fr. zu ent- richten. In der Folge haben die Parteien eine Vereinba- rung geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin mo- natlich nur 210 Fr. leisten, daneben aber den Wohnungs- zins für sie bez~hlell sollte. Am 27. November 1914 leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein, mit dem Antrag, es sei die Gütt rtreunung gestüt..lt auf Art. 183 Ziff. 1 ZGB AS 41 ll- llJI5