opencaselaw.ch

41_II_17

BGE 41 II 17

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16 Familienrecht. N° 2. obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten ha- be )}, gegebenenfaHs (d. h. wenn die Klägerin nicht ausser- dem noch ihr « Einverständnis)} erklärt hätte) auch im Sinne der vom Gesetze gdorderten « Einwilligung)} zu verstehen gewesen. Was aber die Frage der Anwendbar- keit des Art. 177 betrifft, so würde daran auch durch den unzutreffenden Ausdruck «übergeben wir)} oder « übergebe ich)} (an statt des richtigen Ausdrucks « wil- lige ich ein » oder dergl.) nichts geändert. Entscheidend ist nicht, ob die Ehtfrau selber handelnd aufzutreten erklärt hat, sondem einLig, ob es sich um ein sol ehe & Rechtsgeschäft handelte, bei welchem ein Auftreten der Ehefrau als Vertragskontrahentin not wen d i g war, oder ob es im Gegentt'il bloss ihrer Zustimmung zu einer Rechtshandlung des Ehemannes bedurfte. Nur auf die Fälle ersterer Art bezieht sich Art. 177 Ahs. 3.

6. - Wenn endlich die Klägerin auch noch Art. 177 A~b s. 2 für sich in Anspruch nimmt, indem sie die Auffassung vertritt, dass der Verpfändung des Schuld- briefrs durch ihren Ehemann ein Gebrauchsleihever- trag zwischen ihr als « Verleiherin l) und ihrem Ehe- mann als « Entlehner l) vorangegangen. sein müsse, der nach der zitierten Gesetzesbestimmung von der Vor- mundschaftsbehörde zu genehmigen gewesen wäre, so verKennt sie damit wiederum das Wesen der GÜterver- bindul'g. In diesem Güterrechtssystem (vergl. speziell Art. 200 Abs. 1 und 201 Abs. 1) steht die Verwaltung und Nutzung des gesamten ehelichen Vermögens, sowie dk Verfügung darüber grundsätzlich dem Ehemann zu, und dieser bedarf bloss, Wenn es sich um «mehr als die gewöhnliche Verwaltung» handelt, der « Ein will i- gun g» seitens der Ehefrau. Für einen Gebrauchs- leihevertrag, durch welchen die Ehefrau dem Ehemann bestimmte Frauengutsbestandteile zu vorübergehender Verfügung oder Nutzung überlassen würde, ist somit kein Raum. Nutzung und Verfügungsgewalt ~tehen dem Ehemann schon von Gesetzeswegen zu, mit der Famllienreeht. N° 3. 17 biossen Einschränkung, dass er zur Ausübung seines Dispositionsrechts in gewissen Fällen noch eine Zustim· mungsel'klärung seitens der Ehefrau braucht. Die Eha. frau hat ihrerseits überhaupt keine Verfügungsgewalt und kann daher dem Ehemann eine solche auch nicht durch Gebrauchsleihevertrag überJassen. Auch vom Gesichtspunkte des Art. 177 A b s. 2 be- darf es somit in deJl Fällen d(.r Art. 202 Ahs. 1 und 217 Abs. 1 keiner Genehmigung seitens der Vormundschafts- behörde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1914 bestätigt.

3. Urieil d.er Il Zivilabteilung vom 10. März 1915

i. S. Stern, Beklagter, gegen Stern, Klägerin. Art. 183 Z i H. 1 Z G B setzt ein Verschulden des Ehemannes an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht voraus. A .. - Durch Beschluss vom 7. Mai 1913 hat das Bezirks- gericht Zürich den Parteien, die gegenwärtig im Schei- du ngsprozesse stehen, während der Dauer des Prozesses das Getrenlltleben bewilligt und den Beklagten ver- pflichtet, der Klägerin, die ein Kind aus früherer Ehe besitzt, yon der faktischen Trennung an einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von 270 Fr. zu ent- richten. In der Folge haben die Parteien eine Vereinba- rung geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin mo- natlich nur 210 Fr. leisten, daneben aber den Wohnungs- zins für sie beuhlen sollte. Am 27. November 1914 leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein, mit dem Antrag, es sei die Güttrirennung gestüt~t auf Art. 183 Ziff. 1 ZGB AS 4\ II - 11115

18 Familienreeht. N° 3. anzuordnen und im Anschluss daran die Schweiz. Kredit- anstalt in Zürich zu ermächtigen, der Klägerin gegen Ver- pfändung ihrer bei der Schweiz. Kreditanstalt. auf den Namen beider Ehegatten deponierten Wertschriften mo- natlich 210 Fr. vom 1. Dezember 1914 an auszuzahlen und die rückständigen Zinsen zu verabfolgen. Die Klägerin führte aus der Beklagte komme seinen Unterhaltsver- pflichtung;n nicht nach; für jede ~ate l~sse er sich immer zuerst betreiben. Da sie zur BestreItung Ihres Unterhaltes über keinerlei Mittel verfüge, sei die Voraussetzung des Art-. 183 Zift. 1 ZGB g€geben. Der Beklagte hat auf Abwei- sung der Klage glschlossen, indem er ~elte~d machte,. dass er mit Ausnahme einer Monatsrate samthche Unter- haltsbeiträge bezahlt habe, allerdi~gs r icht immer ~ünkt­ lieh, was abn auf die -mit dem Knegt zusammenh~ngen­ den sch1echten Geldv~rhä1tnisse zurückzuführen seI. Der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren hat angenom: men, dass der Beklagte mit der Zahlung von mehr 8~S zweI Monatsraten im Verzuge sei und gestützt hierauf dIe ve~­ langte Gütertrennung angeordnet ; im übrigen wurde dIe Klage abgewiesen. E. - Durch Urteil vom 13. Januar 1915 hat das Ober- gericht des Kl:!.ntons Zürich, an das nur ~er Be~~~te re- kurriert hatte, das erstinstanzliehe UrteIl bestahgt. . C. - Gegen das Urttil des Obergerichtes ha~ der B~ klagte die Berufung an da~ Bundesgericht ~rgnfien, mIt dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweIsen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Streitig ist n~r noch das Begehren um ~nordnung der Gütertrennung gestützt auf Art. 183 Zlfi. 1 ZGB. Nach dieser Bestimmung hat der Richter auf Antrag der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen, wenn der Ehe- mann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflicht- gemäss Sorge trägt. Die Verpflich~ung, deI Frau und den Kindern Unterhalt zu gewähren, 1st schon dann verletzt" Familienrecht. 1'11 0 3. 19 wenn der Unterhalts anspruch der Frau oder der Kinder nicht befriedigt wird (vgl. für das deutsche Recht ENGEL- MANN, in Staudigers Kommentar zu § 1418BGB Anm. 3 b). Ob der Ehemann auch für den Unterhalt der Stie~inder Sorge zu tragen habe, braucht daher im vorliegenden Falle, wo der Beklagte seiner Unterhaltspflicht jedenfalls gegen- über deF Frau Riebt nachgekommen ist, nicht untersucht zu werden. Dagegen fragt es sich, ob Art. 183 Zift. 1 ZGB ein Verschulden des Ehemannes an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht voraussetze. Im Gegensatz zu GMÜR (Komm. zu Art. 183 ZGB Anm. 13) kann diese Frage nicht deshalb bejaht werden, weil das Gesetz zur Anordnung der Gütertrennung nie h t p f I ich t g e - m ä s ses Sorgetragen des Ehemannes für den Unterhalt von Weib und Kind verlangt und dt:r französische Text bestimmt : « Lorsque le mari neglige d pourvoir ä l' en- tretien. .. ») Nicht pflichtgemäss handelt der Ehemann schon beim biossen Nichtleisten dessen, wozu r verpflich- tet ist; aus welchen Gründen er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, isL irrelevant. Etwas anderes kami auch aus der französischen Fassung des Gesetzes nicht herausgelesen werden. Berücksichtigt man, dass der an- fängliche Text lautete : Lorsque le mari neglige par s a fa u te », und dass die im Ständerat beantragte und in der Folge vorgenommene Strtichung der drei letzten Worte gerade damit begründet wurde, dass ein Verschul- den des Ehemannes nicht erforderlich sei (vgl. S t e n . B u 11 . XV S. 1098), so muss auch gestützt auf die fran- zösische Formulierung die objektive Pflichtverletzung als hinreichende Klagevoraussetzung betrachtet werden. Für diese Auffassung sprechen denn auch die Erwägungen, die zur Aufstellung des Art. 183 Zifi. 1 ZGB geführt haben. Darnach rechtfertigt sich diese Bestimmung durch den Zweck der ehehHrHchen Verwaltung und Nutzniessung, der d.arin besteht, dem Ehemann aus dem Vermögen der Ehefrau einen Beitrag zur Bestreitung der ehe- lichen Lasten zu gewähren, worunter namentlich der

20 Familienrecht. N° 3. Unterhalt von Weib und Kind gehört. Wird dieser Zweck nicht erreicht, d. h. kommt der Ehemann seiner Unter- haltungsverpflichtung nicht nach, so entfällt der Grund der Ueberlassung des eingebrachten Frauenguts an ihn und er hat daher das Vermögen der Frau herauszugeben. Mit dieser Regelung soll dem « revoltierenden Zusbmd », dass ein Ehemann die Erträgnisse des Frauenguts für sich v.erwendet, während er Frau und Kinder darben lässt, ein Ende gesetzt werden (vgl. S t e n . B u 11. XV S. 1097). Unter diesen Umständen kann aber darauf, ob den Ehe- mann an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht ein Verschulden treffe, nichts ankommen (vgl. im gleichen Sinne EGGER, Komm. zu Art. 183 ZGB Anm. 3a). Nach- dem im ersten Entwurf zum deutschen BGB nur schuld- hafte Verletzung der Unterhaltspflicht zur Begründung der Klage der Frau genügen sollte. ist denn auch dieses Erfordernis VOll der H. Kommission mit der Begrün- dung fallen gelassen worden, dass jhier das Interesse der Familie der Rücksicht auf den Ehemaml voranzugehen habe (vgl. Protokoll zum Entwurf desBGB IV. S. 213). Ob der Beklagte, wie er behauptet, mit seinen Zahlungen an die Klägerin nur deshalb in Rückstand geraten sei, weil sich in Folge des Krieges' seine Einkünfte aus dem Geschäfte vermindert haben, ist somit unerheblich.

2. - Der Beklagte kann aber auch nicht geltend machen er sei unter den gegebenen. Verhältnissen nicht zu mehr verpflichtet, als er bisher geleistet habe. Was pflichtge- rnäss ist, bestimmt sich einzig nach der von den Parteien in Abänderung des Beschlus~es des Bezirksgerichtes ge- troffenen Vereinbarung. Findet der Beklagte den dort festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu hoch, sei es weil seine Leistungsfähigkeit abgenommen hat oder die Bedürftig- keit der Klägerin weggefallen ist, so steht es ihm frei, in einem besonderen Verfahren Herabsetzung seiner Alimen- tationspflicht zu verlangen. Solange eine solche Reduk- tion durch den kompetenten Richter nicht stattgefunden hat, bemisst sich aber die Unterhaltspflicht wie bisher Erbrecht. No 4. 21 ausschliesslich nach den in der Abmachung der Parteien enthaltenen Bestimmungen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 13. Januar 1915 be- stätigt. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

4. 'Urteil der n. Zivila.bteilung vom 28. Januar 1915 i. S. Heim u. Genossen, Kläger, gegen Sprenger, Beklagter.

1. Art. 598 ZGB: Die Erbschaftsklage kann nur gegen den- jenigen angestrengt werden, der eine Erbschaftssache als Erbe oder ohne einen besonderen Grund dafür geltend machen zu können, besitzt. 2. Art. 602 Ab s. 2 Z G B: Der einzelne Erbe ist zur Einklagung eines Erbschaftsanspru- ches aus eigenem Recht nicht befugt. 3. Die Be s i tz e s- re c h t skI a gerichtet sich gegen j eden Besitzer, gleich- gültig ob er selbständig oder unselbständig besitze (Art. 931 ZGB). 4. Beweis zur Entkräftung der Eigen- tu m s ver mut u n g gemäss Ar t. 930 und 931 Z G B, wenn ein mit dem Erblasser zusammenlebender Hausgenosse den vindizierenden abwesenden Erben gegenüber Sachen des Erblassers, in deren Besitz er gelangte, als ihm geschenkt zu eigen beansprucht. A. -- Am 4. November 1912 starb in Goldach die 80jährige Witwe Renate Herzig geb. Heim. Die vom Ge- meindeammann aufgenommene Inventur ergab ein Ver- mögen von ungefähr 6000 Fr. Die Erben der Verstorbenen . konnten aber feststeHen, dass sie noch im Jahre 1910 fol- gende Wertpapiere im Gesamtbetrage von 9000 Fr. be-