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I. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMILLE
1. tl'rteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Februa.r 1915 i. S. Degele gegen Degele. Klage auf Abänderung eine<; Eintrags in einem Zivilstands- register, weil er auf Grund eines unrichtigen gerichtlichen Urteils (betreffend Genehmigung eines Adoptionsvertrags) vorgenommen worden sei. Voraussetzung einer solchen, irr- tümlicherweise als « Berichtigungsklage ~ im Sinne des Art. 45 ZGB bezeichneten Klage: vorherige Aufhebung jenes gerichtlichen Urteils. A. - Durch Adoptiollsvertrag vom 22. Juni 1906, abge- schlossen vor dem deutschen Generalkonsulat in Zülich, erklärten der in Zürich wohnhafte deutsche Staatsange- hörige J. J. Degele und seine Ehefrau, geb. Entringer, die in Bühler (Appenzell A.-Rh.) heimatberechtigte Beklagte an Kindesstatt anzunehmen. Am 19. Februar 1912 starb Degele. Am 12. März desselben Jahres verehe- lichte sich die Beklagte mit dem Schweizer Karl Gredig. Am 22. März 1912 wurde der Adoptionsvertrag durch das Amtsgericht Schorndorf (\Vürtemberg), in dessen Spren- gel der Ehemann Degele seinen letzten Wohnsitz in Deutschland gehabt hatte, auf Ersuchen der Beklagten bestätigt. Unter Vorlegung dieses Urteils erwirkte darauf die Beklagte die Eintragung der Adoption im zürcheri- schen Zivilstandsregister. Seither ist die Ehe der Beklagten mit Gredig geschieden worden. Der Kläger ist der Bruder des verstorbenen J. J. Degele und erhebL, ebenso wie die Beklagte, Ansprüche auf dessen Erbschaft. Er behauptet, das erwähnte Urteil des Amts- gerichts Schorndorf sei unrichtig, weil die Beklagte im AS 41 II - 1915
2 Familienrecht. N° 1. Zeitpunkte seines Erlasses verheiratet gewesep sei, die zur Perfektion der Adoption erforderliche Zustimmung des Ehemannes aber gefehlt habe; ferner deshalb, weil im Heimatkanton der Beklagten (Appenzell A.-Rh.) das Institul der Adoption nicht bekannt sei. Aus diesen beiden Gründen verlangt er die « Berichtigung» des Zürcher Zivilstandsregisters durch (~ Streichung » der darin einge- tragenen Adoption. B. - Durch Urteil vom 21. Oktober 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich (erste Appellationskammer) über die Streitfrage: « Ist der Eintrag im Zivilstandsregister der Stadt Zülicp, » wonach die Beklagte als Adoptivtochter des am 19. Fe- I) bruar 1912 in Zürich verstorbenen Johann Jakob Degele, » geboren 14. April 186.0, von Haubersbronn, Oberamt )} Schorndorf (Würtemberg) und der am 30. Januar 1864 » geborenen Ehefrau Walpurga Degele geb. Entringer, » gestützt auf den Adoptionsvertrag vom 22. Juni 1906 ,) und den Beschluss des königlichen Amtsgerichtes » Schorndorf vom 22. März 1912, eingetragen ist, als » ungültig zu strei len?» erkannt: « Die Klage wird abgewiesen. » C. - Gegen dieses Urte.il hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht er- grJIen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, (, e v e n tue 111 : Es sei das kantonale Haupturteil » aufzuheben und es seien die Akten an die kantonale » Instanz zurückzuweisen mit dem Auftrage : auf die » Berichtigungsklage einzutreten und dieselbe zu ent- » scheiden, » S 11 b e ". e n tue 11 : Es sei unter Rückweisung der » Akten an die kantonale Instanz derselben aufzugeben, » das Verfahren auszusetzen und der klägerischen Partei » aufzugeben, den vom 22. März ]912 datirten Adoptions- » vertrag zuständigen Orts anzufechten, 2amilienreent. N- 1. 3 » g a n z e v e n tue 11 : Es sei die Klage bloss zur » Zeit von der Hand zu weisen. )} Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Vor allem ist die r e c h t ich e N a t u r der vor- liegenden Klage festzustellen. Denn hienach bestimmen sich die Vor aus set z u n gen, unter denen sie allein gutgeheissen werden könnte. Der Kläger selber bezeichnet seine Klage als «Berich- tigungsklage » im Sinne des Art. 45 ZGB, weil er der Ansicht ist, dass die dem angefochtenen Registereintrag zu Grunde liegende Adoption nicht rechtsgültig, der Ein- trag also « objektiv unrichtig» sei, d. h. mit der Wirklich- keit nicht im Einklang stehe, - was nach seiner Auffas- sung zur Begründung eines Berichtigungsanspruchs im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung genügt. Nun kann aber ein Eintrag in einem öffentlichen Register (Zivilstandsregister, Grundbuch, Handelsregister u. s. w.) aus drei verschiedenen, grundsätzlich auseinanderzuhal- tenden Ursachen mit der Wirklichkeit im Widerspruch stehen : einmal deshalb, weil der Registerführer bei der Prüfung der Belege, auf Grund deren er die Eintragung vornahm, eine!' F € h I e I' begangen hat oder i r 1 e g e - f ü l~ r t wurde, z. B. auf Grund einer privaten oder mit gefälschter notarieller Unterschrift versehenen Pfand- verschreibungsurkunde ein Grundpfand, oder auf Grund eines von ihm falsch verstandenen oder von einer Partei gefälschten Urteilsauszuges ein in Wirklichkeit nicht aus- gesprochenes Eheverbot eingetragen hat ; - sodann des- halb, weil die ihm vorgelegten und von ihm' richtig ver- standenen Belege, wiewohl ächt und auch sonst formell in Ordnung, m a t e r i e 11 u n r ich t i g waren (indem
z. B. der einen Liegenschaftskauf verurkundende Notar über die Identität der Komparenten getäuscht worden war, oder· eine vom Richter unter Beobachtung aller gesetzlichen Voraussetzungen als verschollen erklärte
4 Famillenrecbt. N°t. Person, wie sich nachträglich herausstellt. tataäehlieh doch am Leben war) ; endlich deshalb. weil seit cJer Eintra- gung eine A end er u n gin d en b e t r , ff end e n R e c h t s ver hält n h I e n (z. B. ein EigentumJ.. übergang infolge Erbgangs, Enteignung oder Zwangt-- vollstreckung, oder eine Ehe5CblieSlung. eine Eheachei. dung, eine Adoption oder ein Todesflill) stattgefunden hat. Diesen drei Arten nicht mit der Wirklichkeit überein- stimmender Eintragungen entsprechen drei venchiedene Mittel zur Herstellung oder Wiederherstellung der fehlen- den U.ebereinst~mm~ng: die Berichtigung, die Abänderung des Emtrags mIt WIrkung ex tune und endlich die einfache Eintragung der inzwischen eingetret~men R~cht5verände rung. Die Vor E u s set z u n gen dieler drei Mittel zur Herstellung der Uebereinstimmung zwischen der Wirklich- keit und dem Register entsprechen wiederum den drei verschiedenen Urs ach e 11 der zu beseitigenden Dis- krepanz. Soll eine seit dem letzten Eintrag stattgefundene Rechtsveränderung eingetragen werden, so bedarf es einfach der Beibringung von Belegen über diese Rechts- veränderung. Sol! ein Eintrag abgeändert werden, obwohl er seiner Zeit formell ordnungsgemäss zustande gekommen war, indem alle erforderlichen Belege vorhanden und rich- tig gewürdigt worden waren, so bedarf es des Nachweises, dass eines jener Belege seitll~r ungültig erklärt worden, bezw. dass der dem Eintrag zu Grunde liegende behörd- liche Akt (z. B. die gerichHiebe Ehelich- oder Verschol1en- erklärung) seither aufgehoben worden ist. Soll endlich ein Eintrag b e r ich t i g t, d. h. mit den im Mo- mente des E~ntrags vorhanden gewesenen Belegen in Ein- klang gebracht werden, so bedarf es des Nachweises, dass ?er Registerführer einen Feh I e r begangen hat oder 1 r r e g e f ü h r t wurde. - Unwesentlich ist dabei die für die Herstellung der Uebereinstimmung zwischen Wirk- lichkeit und Register vorgeschriebene F 0 r m. So findet nach Art. 47 ZGB und § 31 der Zivilstandsverordnung die Eintragung gewisser Rechtsveränderungen (z. B. einer }aiHimmrecill. i'· L 5 Ehelicherklärung oder einer Ehescheidung), oder nach Art. 51 ZGB die Abänderung eines Eintrags infolge nach- träglichen Wegfalls seiner Voraussetzungen, in der glei- chen Form statt, wie nach § 38 der Verordnung die Berich- tigung eines dem Registerführer unterlaufenen Irrtums, nämlich in Form einer « Randbemerkung », - währeJld
z. B. die grundsätzlich gleieh zu behandelnden Rechts- veränderungen der Ehe s c 11 I i e s s u n g und der Ehe - sc h eid U 11 g in verschiedener \Veise eingetragen werden (die Eheschliessung im Text, die Ehescheidung in Form einer «Randbemerkung »).
2. - Im vorliegenden Falle wird nun vom K1äger nieht behauptet, der Zürcher Zivilstandsbeamte habe im Jahre 1912, als er auf Grund des ihm vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Schorndorf die Adoption der Beklagten in das Zivilstandsregister eintrug, einen Feh 1 e r begangen, oder er sei damals i Ire g e f Li h r t ·worden. Zwar hat der Kläger in der Heplik u. f. den Standpunkt einge- nommen, dass die Frage der Gültigkeit der Adoption trotz Art. 8 des HG betreffend die zivilrl. Verh. vom sc h w e i zer i sc 11 eIl Richter zu entscheiden sei; allein hieraus hat er nur die Konsequenz gezogen. dass der schweizerische Richter zur Beurteilung der yorliegen- den «Berichtigungsklage ') kom peten t sei, nieht auch, dass der Zivilstandsbeamte seiner Zeit verplichtet gewesen wäre, das rrteil des deutschen Gerichtes als von t'iIlem inkompetenten Richter erlassen zurückzuweisen. Der heu- tige Fall ist somitgrnndsätzlich verschieden VOll dem in BGE 32 I S. 652 fI. behandelten, und es braucht daher zu der Motivierullg des zitielten bundesgerichtlichen I1rteils, auf die sich der Klüger berufen Imt, hier nicht Stellung genommen zu werden. \Vas der Kläger behauptet und zur Begründung seines « Berichtigungsallspnlchs » gel-. tend macht, ist nicht, wie damals, ein vom Z i \ i 1 - s t an d sb e amt e n begangener Fehler, sondern die angebliche l111lichtigkeit eines der Bel e g e, auf Grund deren der Eintrag vorgenommen wurde, nämlich die an-
6 Familienreeht. N° 1. gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts Schorndorf. Vor aus set z u n g der vom Kläger unter irrtümlicher Berufung auf Art. 45 ZGB verlangten Abän- derung mit Wirkung ex tune (die er als « Berichtigung » bezeichnet) wäre demnach, analog der in Art. 51 vorge- sehenen « Umstossung)} einer « gerichtlichen Verschol- lenerklärung » (vergl. auch, beb. die « Umstossung » einer Ehelicherklärung : BBI 19141 S. 348, sub g) die förmliche Aufhebung des dem Eintrag der Adoption zu Grunde liegenden gerichtlichen Urteils. Selbst welln also das Bun- desgericht in Uebereinstimmung mit dem Kläger dazu gelangen würde, jenes Urteil für unrichtig zu halten, so würde dasselbe doch, weil nicht förmlich auf geh 0 ben, nach wie vor eine genügende Grundlage für die im Zürcher Zivilstandsregister eillge.tragene Adoption bilden. Es ver- hält sich damit ähr lieh wie z. B. nach Art. 316 SchKG mit dem Beschluss der Naehlassbehörde über die Be- stätigung des von den Gläubigern angenommenen Nach- lassvertrages : Solange der Naehlassvertrag nkht von der Nachlassbehörde förndich « widerrufen .) worden, d. 11. der Bestätigungsbeschluss als solcher aufgeh ober. i&t, kann der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung auch dan n nicht geltend machen, wenn er nachweist, dass die Vor- aussetzungen für die Aufhebung jenes Beschlusses vor- handen wären.
3. - Hätte demnach der Kläger, bevor er die vorlie- gende Klage einreichte, die förmliche Aufhebung des vom Amtsgericht Schorndorf erlassenen, die Adoption be- stätigenden Urteils erwirken müssen, so ist seine Klage abzuweisen. Ein Grund, die Klage etwa nur « zur Zeit» abzuweisen, oder dem Kläger eine Frist zur Anfechtung jenes Urteils anzusetzen und den Prozess bis zum Ent- scheide der zuständigen deutschen Behörde zu sistieren, wie der Kläger eventuell beantragt, liegt hier ebensowenig vor, wie in allen andern Fällen der Einreichung einer ungenügend fundierten Klage. Mit Unrecht hegt übrigens der Kläger die Befürchtung, es könnte ihm auf Grund des Familienrecht. N° 2. 7 heutigen Urteils, sei es schon bei seinem Versuch, die Aufhebung des Schorndorfer Urteils zu erwirken, sei es n ach dessen eventueller Aufhebung, bei Einreichung einer neuen Klage auf Abänderung des Eintrags im Zivil- standsregister, die Ein red e der ab ge u r teil t e n S ach e entgegengehalten werden. Durch das heutige Urteil wird rechtskräftig einzig der in die sem Prozesse vom Kläger erhobene Anspruch abgewiesen. iier dahin ging, es sei der Eintrag der Adoption im Zürcher Zivil- standstregister olme vorherige Aufhebung des in Deutsch- land ergangenen Bestätigungsurteils zu « streichen I). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der
1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1914 bestätigt.
2. Urteil der II. Zivi1a.bteilung vom 3. März 1915
i. S. Ka.rtin gegen Spinnier. Art. 201 Abs. 3 und 202 Abs. 2 ZGB. Anwendbar auf einen zürcherischen Schuldbrief, der auf den Namen der Ehefrau lautete'l (Erw. 1 und 2). Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB. Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde auch erforderlich in den Fällen der Art. 202 Abs. 1 und 217 Abs. 1 ? (Erw. 3-6). .4. - Der Ehemann der Klägerin schuldete, dem Be- klagten einen grössern Betrag. Zur Sicherheit hiefür über- gab er ihm am 21. Juni 1913 einen am 31. August 1910 auf den Namen der Klägerin ausgestellten zürcherischen Schuldbrief im Betrage von 6000 Fr., abgeschrieben auf 4200 Fr. , lautend auf einen Josef Messmer als Schuldner, mit der Liegenschaft Badenerstrasse 343 als Unterpfand im V. Range (Vorgang 106,000 Fr.). Dieser Schuldbrief verkörperte die von Messmer als Käufer der Liegenschaft