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Obllgationenrecht. N0 77.
Zusicherung abgibt, dass er den deklarierten Wert wirk-
lich enthalte: sie erklärt nur, dass sie einen Postgegen-
stand mit einem bestimmten deklarierten Werte abliefere.
Zugleich wird dem Empfänger ein Prüfungsrecht innert
den angegebenen Grenzen eingeräumt: wird dieses von
ihm nicht benutzt, so hat er die Folgen zu tragen. Der
Irrtum über den Inhalt der Sendung spielt demnach für
die Vollendung der Uebernahme im Sinne des Art. 12
Ziff. 9 keine Rolle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
77. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. November 1916
i. S. Brunner, Kläger,
gegen A.-G. Drahtseilbahn Biel-Leubringen, Beklagte.
Aktienrecht. Art. 627 Abs.l u. 629 Abs. 1 OR. WohIer-
worbene Rechte der Aktionäre. Statutenmässiger Anspruch
auf Ausrichtung einer Dividende. Verletzung dieses An-
spruches durch eine ausserhalb des Rahmens des Gesell-
schaftszweckes liegende, unentgeltliche Zuwendung der Ge-
sel1schaft an Dritte, die nur äusserUch in die Form eines
Vergleiches gekleidet ist.
-
A. -
Der Kläger Brunner ist Inhaber von 60 Aktien
der beklagten Gesellschaft. Diese hat sich im Jahre 1898
als Aktiengesellschaft konstituiert und durch Eintragung
in das Handelsregister das Recht der juristischen Persön-
lichkeit erworben. Aus ~en Statuten der Beklagten sind
folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Art. 33. Der über den Betrag der Verwaltungs-, Un-
terhaltungs- und Betriebskosten, der Anleihenszinse, der
Amortisationssummen und der Einlagen in den Bau-
erneuerungsfonds. sowie in den Reservefonds hinaus
Obllgationenrecbt. N° 77.
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verbleibende Reinertrag steht Qls JQbresnutzell zur Ver-
fügung der Aktionäre.
Art. 38. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über An-
gelegenheiten der Gesellschaft zwischen ihr und ihren
Organen oder einzelnen Aktionären erheben, sollen durch
das Bundesgericht und, soweit dasselbe nicht zuständig
sein sollte, durch schiedsgerichtliches Verfahren erledigt
werden.
B. -
Die Kraft zum Betriebe der Bahn war ursprüng-
lich von der Einwohnergemeinde Leubringen geliefert
worden, welche der Beklagten zu diesem Zwecke ihre
Kraftanlage Friedliswart vermietet hatte. Der Vertrag
war bis 1. Januar 1908 fest abgeschlossen worden und
sollte weiterlaufen, wenn er nicht ein Jahr zum voraus
gekündigt würde. Die Beklagte kündigte ihn nun ord-
nungsgemäss am 23. Dezember 1909 auf Ende des Jahres
1910, da infolge Umbaues der BQbn, insbesondere der
Einstellung von grösseren Wagen, der Kraftverbrauch
inzwischen gestiegen war. Sie schloss mit den Bernischen
Kraftwerken einen neuen Kraftvertrag zu günstigeren
Bedingungen ab.
Die Einwohllergemeinde Leubringen erlitt dadurch
einen vorübergehenden Einnahmenausfall. Um diesen
Ausfall teilweise zu decken, stellte sie mit Eingabe vom
6. April 1912 bei der Beklagten das Gesuch um Aus-
richtung einer jährlichen Subvention von 2000 Fr. Die
Generalversammlung vom 8. Mai 1912 beschloss, es sei
dem Gesuch in der Weise zu entsprechen, dass der Ein-
wohnergemeinde Leubringen vorläufig 2000 Fr. vom
Reinergebnis des Betriebsjahres 1911 verabfolgt werden;
einige Aktionäre, worunter der Kläger, widersetzten
sich dieser Zuwendung; sie blieben aber in Minderheit.
Darauf focht der heutige Kläger den Beschluss der Ge-
neralversammlung gerichtlich an; die BQbngesellschaft
erklärte den Abstand vom Streite und die Ausrichtung
der Subvention unterblieb.
Der Verwaltungsrat schlug der nächsten Generalver-
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Obligationenrecht. N° 77.
sammlung vom 14. April 1913 neuerdings die Ausrichtung
einer einmaligen Subvention an die Einwohnergemeinde
Leubringen vor, diesmal im Betrage von 1000 Fr. Der
Antrag wurde trotz Opposition des Klägers angenommen.
Allein Brunner focht auch diesen Beschluss an, indem
er zunächst die Einsetzung des in den Statuten vorge-
sehenen Schiedsgerichts verlangte. Die Beklagte erklärte
aber schon diesem Begehren gegenüber den Abstand und
die Vollziehung des Subventionsbeschlusses unterblieb
wiederum.
. C. -
Die Einwohnergemeinde Leubringen liess nun-
mehr die Bahngesellschaft auf den 30. Juni 1913 vor den
Zivilgerichtspräsidenten von Biel laden, zum Aussöh-
nungsversuch über das Rechtsbegehren : (! Die Bahnge-
sellschaft habe ihr Schadenersatz wegen Nichterfüllung
vertraglich eingegangen-er Verpflichtungen zu bezahlen. t)
An der Verhandlung verlangte sie die Einsetzung eines
Vermittlers (im Sinne von § 117 der bern. ZPO); der
Aussöhnungsrichter ernannte als solchen den Strafge-
richtspräsidenten VOll Biel. Der Verwaltungsrat der Be-
klagten liess sich auf das Vermittlung~verfahren ein-. Am
22. April 1914 kam dann unter Mitwirkung des Ver-
mittlers ein sogenannter « Vergleich. zustande, durch
den die Bahngesellschaft sich verpflichtete, der Gemeinde
während 15 Jahren vom 1. Januar 1913 an eine jähr-
liche {(Abfindungsrente ~ von 2000 Fr. zu bezahlen, s0-
fern das Betriebsergebnis nach den gemachten gesetz-
lichen und statutarischen Abschreibungen, der Verzinsung
und Amortisation des Obligationenkapitals in bisheriger
Weise und Ausschüttung einer Minimaldividende von
4 % an die Aktionäre eine derartige Ausgabe jeweilen
gestatte; wenn der Ueberschuss 2000 Fr. nicht erreiche,'
so sei eine entsprechend geringere Entschädigung an
die Gemeinde zu bezahlen, graduell in Abständen von
250 Fr. (z. B. bei einem Betriebsüberschuss von 400 Fr.
250 Fr., bei einem solchen von 1900 Fr. 1750 Fr.); die
kleine vorbleibende Differenz werde die Bahn auf neue
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. Rechnung vorschreiben; wenn sich nach 15 Jahren die
finanziellen Verhältnisse, der Einwohnergemeinde Leu-
bringen nicht wesentlich gebessert hätten, so könne die
Beitragspflicht der Bahn auf (höchstens) 5 weitere Jahre
erstreckt werden. Die Gemeinde sollte die von der Bahn
zu bezahlenden Beträge zur Tilgung der für die Er-
stellung des Kraftwerkes Friedliswart aufgenommenen
Anleihen verwenden; für den Fall des Verkaufs oder
der Verpachtuug des Werkes war bestimmt, dass die
Verpflichtung der Bahn vermindert werde oder ganz er-
lösche, ferner für den Fall einer Fusion der Gemeinden
Biel und Leubringen, dass die Bahn von ihrer Beitrags-
pflicht gänzlich befreit werde.
,
Dieser «Vergleicho wurde durch die Einwohnergemem-
deversammlwlg von Leubringen am 16. Mai 1914 und
am 18. gleichen Monats auf Antrag des Verwaltungs-
rates auch VOll der 'Generalversammlung der Beklagten
genehmigt, nachdem der Kläger und einige andere Ak-
tionäre jenem Antrage ohne Erfolg opponiert hatten.
Er wurde mit 589 gegen 75 Stimmen zum Beschlus~ er-
hoben und der Vertrag mit der Einwohnergememde
Leubringen damit perfekt. Die in Minderheit geblie~enen
Aktionäre gaben gegen die Ratifikation des « VergleIches»
einen Protest zu Protokoll.
D. -
Am 17. Juni 1914 reichte der Kläger gegen die
Drahtseilbahngesellschaft beim Bundesgericht die vor-
liegende Klage wegen Verletzung wohlerworbener Rechte
ein, mit den Begehren:
(Es sei der Beschluss der Generalversammlung der
» Aktionäre der Beklagten vom 18. Mai 1914, die Gt:-
• nehmigung eines vergleichsweisen Uebereinkommens mJt
) der Einwohnergemeinde Leubringen aussprechend als
» gegen Art. 629 OR verstossend, gerichtlich aufzu-
I) heben.
)} Eventuell: Die Beklagte sei zu verurteilen. dem
;) Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm, als
I) Aktionär der beklagten Gesellschaft, aus jenem Ver-
ObJigationenrecht. N° '17.
• gleiche erwachsen ist und noch erwachsen wird J es
»sei die Ersatzsumme gerichtlich zu bestimmen und
»vom. Tage der Einreichung dieser Klage an zu 5 %
» verzmsbar zu erklären.»
Die Beklagte hat in ihrer Antwortschrift Abweisung
der Klageschlüsse beantragt.
E. -
Am Rechtstage vom 2. Februar 1915 wurde
eine Expertise angeordnet über die Frage, ob durch die
Gewährung einer jährlichen Maximalentschädigung von
2000 Fr. für die Dauer von 15 bis 20 Jahren seitens der
Beklagten an die Einwohnergemeinde Leubringen der
e~nzel?e Aktionär nicht geschädigt werde und wie gross
dIe Embusse, eventuell der Kursverlust per Aktie für
d~n Kläger sei. Als Experte wurde Bankier Albert Lang.
DIrektor der Spar- und Leihkasse in Bern, bezeichnet.
Dieser gelangte in seinem Gutachten zu folgenden
Schlüssen:
.
« Man darf mit Sicherheit annehmen, dass die Aktionäre
)} in Zukunft 4% Dividende erhalten, was für Leubringen,
» v:enn. es von der Stadt Biel nicht eingemeindet wird,
I> eIDe sichere Einnahme von 20 X 2000 Fr. = 40,000 Fr. er-
)} bringt, wenn das getroffene Abkommen vom Bundes-
» gericht als zu Recht bestehend erkannt wird.
/) Wird nun Leubringen da.s Geschenk von 2000 Fr.
» zuerkannt, so bekommen die der Einwohnergemeinde
)} gehörenden. 80 Aktien eine jährliche Dividende von
)) 4 % mit 10 Fr. per Aktie, plus 25 Fr. Bonus = 35 Fr.
)} oder 14 %, während die andern Aktionäre sich mit
• 4 % begnügen müssen.
)} Wird mehr als 4 % Dividende verteilt, so bekommt
)) dies Leubringen wie die andern Aktionäre, hat aber
» überdies seinen Bonus von 10 %.
)} Die Bahn hat seit ihrem Bestehen folgende Dividen-
» den ausgeschüttet: 1899 4%, 1900 -, 1901 3 %.
(C 1902 3 %, 1903 3 %, 1904 2 %, 1905 2 % %, 1906 5 %.
.1907 5%, 1908 6%. 1909 3%. 19102% %, 1911 4%%.
ObligaUonenrecht. N° 77.
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)} 1912 5 %. 1913 5%. während 15 Jahren 52% %, pet'
• Jahr 3,5666% .
• Wenn nun die Mehrheit des Verwaltungsrates und
)} der Aktionäre findet, die Bahn könne in Zukunft bei
• Ausschüttung von 4 % Dividende während 20 Jahren
» alljährlich 2000 Fr. verschenken, so ist dies unter Be-
l} rücksichtigung der bezahlten Durchsehnittsdividende
»von 3,5666%, sowie der heutigen Geldverhältnisse. W(t
» solideste Obligationen 5 % abwerfen, gewiss eine unge-
l) rechtfertigte Benachteiligung einzelner Aktionäre, denn
I) der Kapitalist darf bei Anlage von Geldern in Aktien,.
» die immer ein gewisses Risiko bieten, auf eine Durch-
l) schnittsdividende von mindestens 5010 rechnen.
.» Wird die Auszahlwlg der 2000 Fr. an Leubringen
l) rechtskräftig. so erleiden die Aktionäre eine Ein-
• busse von 2272 Fr. per Aktie, was für den Kläger
• für seine 60 Aktien während 20 Jahren einen Verlust
» ergibt von 2726 Fr. 40 Cts.»
F. -
Ueber die Behauptungen der Beklagten, die Ver-
treter der Gemeinde Leubringen seien der Auffassung.
gewesen, dass die Bahngesellschaft der Gemeinde Leu-
bringen gegenüber noch zu gewissen finanziellen Lei-
s~ungen verpflichtet sei, und man habe deshalb auf güt-
hchem Wege eine Verständigung zu erreichen versuchtr
weil man sich über die Höhe der Ansprüche der Ge-
meinde und über die Art und Weise, wie sie geltend zu
machen seien. noch nicht recht klar gewesen sei, wurden
die von der Beklagten angerufenen Zeugen Gautschi und
Allemand rogatorisch einvernommen; der Kläger hatte
am Rechtstage die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen in
Zweifel gezogen, weil der erstere Gemeindepräsident von
Leubringen. der zweite Gemeinderatsmitglied sei, und
beide daher am Ausgange des Streites interessiert seien~
was die Beklagte ihrerseits bestritt.
Das Verhör, dessen Ergebnisse, soweit erforderlich r
aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich sindy
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Obligationenrecht. N° 77.
-erstreckte sich ferner auf die zwischen der Einwohner-
gemeinde Leubringen und der Beklagten an lässlich der
Erstellung des Wasserwerkes Friedliswart und später,
bei Kündigung des Mietvertrages, gepflogenen Unter-
handlungen, insbesondere auf die Frage, ob die Beklagte
der Gemeinde die Versicherung abgegeben habe, sie werde
sie nicht «(im Stiche lassen l). Hierüber wurde auch Ober-
förster Müller als Zeuge einvernommen.
G. -
An der heutigen SchlussverhandJung hat der
Kläger sein eventuelles Schadenersatzbegehren fallen ge-
lassen; der Vertreter der Beklagten hat eventuell An-
ordnung einer Oberexpertise beantragt. Im übrigen
wurden die in Klage und Antwort gestellten Begehren
-erneuert.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behand-
lung der yorliegenden Streitsache ist angesichts des Art.
38 der Statuten und des Art. 52 ZifI. 1 OG gegeben;
der Streitwert übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag
von 3000 Fr., da nach Art. 54 Abs. 2 BZP als Wert
wiederkehrender Nutzungen od'er Leistungen der mut-
massliche Kapitalwert anzunehmen ist.
2. -
Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Aktionär
-der Beklagten zweifellos legitimiert, den Beschluss der
Generalversammlung vom 18. Mai 1914, wodurch sie
den vom Verwaltungsrat mit der Einwohllergemeinde
Leubringen abgeschlossenen (I Vergleich)} genehmigt hat,
als gesetz- und statutenwidrig gerichtlich anzufechten.
(Vergl. BGE 20 S.950 ff., 27 II S. 235, 29 n S. 463.)
Es frägt sich, ob jener Beschluss ein wohlerworbenes
Recht des Klägers verletze. Denn nach Art. 627 OR
können solche Rechte der Aktionäre ihnen nicht durch
Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlung entzogen
werden.
3. -
Um diese Frage zu entscheiden, ist es in erster
Obligationenrecht. N° 77.
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Linie erforderlich, auf die rechtliche Natur des soge-
nannten Vergleiches einzutreten. Das Wesen des Ver-
gleiches im juristisch-technischen Sinne besteht in der
Beseitigung des zwischen den Parteien in Bezug auf ein
Rechtsverhältnis bestehenden Streites durch gegenseitige
Zugeständnisse. Dass nun der Zuwendung von 2000 Fr.
per Jahr durch die Beklagte an die Einwohnergemeinde
Leubringen eine Gegenleistung dieser gegenüberstehe,
ein Verzicht auf einen ihr zustehenden Anspruch, ist in
keiner Weise dargetan. Die von der Beklagten angeru-
fenen Zeugen haben lediglich ausgesagt. dass bei den
Vertretern der Gemeinde Leubringen die Auffassung vor-
handen gewesen sei, die Bahngesellschaft sei noch zu ge-
wissen finanziellen Leistungen an die Gemeinde ver-
pflichtet; nass sie aber jemals gegenüber der Gemeinde
Leubringen eine rechtliche Verpflichtung zu weiteren
finanziellen Leistungen als den im Kraftvertrage vorge-
sehenen übernommen hätte, konnte keiner der drei
Zeugen bestätigen. Am deutlichsten hat sich hierüber
der Zeuge MüHer ausgesprochen: {{ Ueber die finanzielle
Seite der Erstellung des Werkes wurde an der betreUen-
den Gemeindeversammlung viel gesprochen .... Das Re-
sultat der erwähnten Besprechungen konzentrierte sich
im abgeschlossenen zehnjährigen Vertrage. In Referaten
einzelner Mitglieder des Verwaltungsrates und von Ini-
tianten der Drahtseilbahn anlässlich der Finanzierung
derselben wurde zugesichert, dass die Gemeinde nkhts
zu riskieren haben werde, dass man sie nicht im Stiche
lassen werde. Offiziell wurde seitens der Bahn eine sol-
che Zusicherung nie abgegeben, soviel mir erinnerlich
ist .... Beim Umbau der Bahn, 1909/1910, wurde die
Frage studiert, ob nicht die \Vasserkl:aft der Gemeinde
Leubringen weiterbenutzt und nur der Mehrbedarf von
den Bernischen Kraj'twerken bezogen werden könnte.
Die darüber eingeholten Gutachten liessen diese Lösung
nicht zu. Der Gemeinderat erhielt davon durch seinen
Vertreter im Verwaltungsrat der Bahn Kenntnis. Posi-
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Obügationenrecht. N° 77.
tive Versprechungen wurden der Gemeinde von der
Bahngesellschaft nie gemacht, meines Erinnerns. »
Auch für die Annahme einer sittlichen Pflicht der'
Beklagten zur Unterstützung der Gemeinde Leubringen
bieten die Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Der
angebliche Vergleich stellt sich in Wirklichkeit als ein
reiner Liberalitätsakt dar, als eine unentgeltliche Zu-
wendung ohne Gegenleistung; er ist nur· äusserlich in
die Form eines Vergleiches gekleidet. Auf die unrichtige
Bezeichnung, welche die Parteien der Abmachung ge-
geben haben, kommt aber nichts an (vergl. Art. 18 OR).
Ganz unstichhaltig ist endlich die Behauptung, der so-
genannte Vergleich habe, weil er im « gerichtlicben Ver-
mittlungsverfahren» ~geschlossen worden sei, Urteils-
natur erhalten.'
4. - . Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen,
dass der Aktionär von Gesetzes wegen einen Anspruch
auf Ausrichtung einer Dividende im Sinn eines wohler-
worbenen Rechtes nicht habe (vergl. BGE 28 II S. 484
f., 29 II S. 469). Ein solches Recht steht ihm aber nach
Art. 629 Abs. 1 OR dann zu, wenn der Reingewinn
nach dem Gesellschaftsvertrage zur· Verteilung unter
die Aktionäre bestimmt ist. Nun bestimmen die Sta-
tuten der Beklagten in Art.' 9 ausdrücklich, dass jede
Aktie im Verhältnis des Kapitals. das sie zu dem Ge-
samtaktienkapital repräsentiert, Anteil an dem Gesell-
schaftsvermögen und a n dem R ein g e w i n n e
der U n t ern e h m u n g habe, ferner in Art. 33,
der den Rechnungsabschluss regelt, dass der über den
Betrag der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs-
kosten, der Anleihenszinse, der Amortisationssummen
und der Einlagen in den Bauerneuerungsfonds. sowie
in den Reservefonds hinaus verbleibende Reinertrag
als Jahresnutzen zur Verfügung der
Akt ion ä res te h e. Daraus muss mit dem Kläger
geschlossen werden, dass die Aktionäre Am:pruch auf
Ausschüttung eines verhältnismässigen Anteils an dem
Obligationenrecht. N0 77.
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Reingewinne, der sich nach Verzinsung und Amortisa-
tion der Anleihen und nach Speisung des Erneuerungs-
und des Reservefonds ergibt, in Form einer jährlichen
Dividende haben. Dieses wohlerworbene Recht der Ak-
tionäre wird nun durch den angefochtenen Liberalitäts-
Akt in unzulässiger Weise geschmälert, wie der Experte
in überzeugender Weise ausführt. Es genügt, auf seine
hievor wiedergegebenen Schlüsse hinzuweisen, insbeson-
-dere darauf, dass nach seiner Berechnung die der Ein-
wohnergemeinde Leubringen gehörenden 80 Aktien eine
jäbrliche Dividende von 14% bekämen, während die
andern Aktionäre sich mit 4 % begnügen müssten. Dass
der Kläger dadurch auf Jahre hinaus um sein Recht
auf einen verhältnismässigen Anteil an dem Reingewinn
·der Unternehmung gebracht würde, bedarf keiner wei-
terer Ausführungen, was notwendig zur Gutheissung der
Klage führt.
Eine andere Lösung könnte nur in Frage kommen,
wenn die angefochtene Zuwendung im Rahmen des Ge-
sellschaftzweckes läge und die Förderung bestimmter
Interessen der Gesellschaft im Auge hätte. Das trifft
aber offensichtlich nicht zu. Mit Recht hat der Vertreter
des Klägers in diesem Zusammenhange auf Art. 631
Abs.2 OR hingewiesen. Wenn danach die Generalver-
sammlung nicht in den Statuten vorgesehene Reserve-
anlagen vor Verteilung der Dividende zu beschJiessen
nur dann befugt ist, wenn die Sicherstellung des Unter-
nehmens es erfordert, so erscheint eine unentgeltliche
Zuwendung an Dritte, wie sie im vorliegenden Falle
stattgefunden hat, vollends als unstatthaft. Der ange-
fochtene Beschluss ist also statuten- und damit auch
gesetzwidrig; er muss, gemäss dem einzig noch streitigen
Klagebegehren 1, aufgehoben werden. Die Unbegründet-
heit des Eventualbegehrens der Beklagten um Anordnung
einer Oberexpertise ergibt sich aus dem Gesagten ohne
weiteres.
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Prozessrecht. N° 78.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gutgeheissen und der Beschluss der'
Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten vom
18. Mai 1914, womit das vom Verwaltungsrat am
22. April 1914 mit der Einwohnergemeillde Leubringen
abgeschlossene Abkommen genehmigt wurde, aufge-
hoben.
IH. PROZESSRECHI
PROCEDURE
78. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 18. September 1915
i. S. Urfer, Beklagter, gegen lIäcki, Kläger.
Art. 59 und 61 OG. Der Anspruch auf Urteilsveröf-
fe n tl ich u n g als Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49
OR gehört nicht zu den « ihrer Natur nach keiner ver-
mögensrechtlichen Schätzung unterliegenden Streitgegen-
ständen. »
•
A. -
Der Beklagte Urfer ist Verfasser eines im « Ober-
ländischen Volksblatt » erschienen Artikels, worin gegen
den Kläger Häcki der Vorwurf unzulässiger Beeinflussung
einer Schätzungskommission in Expropriationssachen er-
hoben wird. Auf Grund dessen hat der KJäger im vor-
liegenden Prozesse das Rechtsbegehren gestellt : den
Beklagten zu verurteilen, ihm auf « gerichtliche Bestim-
mung hin angemessene Entschädigung und Genugtuung
zu leisten, unter Kostenfolge. » Im Ingress der Klage
wird erklärt, es handle sich um einen Entschädigungs-
und Genugtuungsanspruch aus Art. 49 OR und der Streit-
wert übersteige die Summe von 400 Fr. Der Artikel 13
der Klagebegründung führt aus: Die Schwere der Ver-
Pro:tessrecht. Nu 76.
621
letzung und des Verschuldens rechtfertige die Verurtei-
lung des Beklagten zur Leistung einer Geldsumme als
Genugtuung, eventuell zur Leistung einer Genuguung
anderer Art. Die Festsetzung der Entschädigung und die
Bestimmung der Art der Genugtuung werd€. in das
Ermessen des Gerichts gestellt.
B. -
Mit Urteil vom 16. Januar 1915 hat der berni-
sche Appellationshof erkannt: 1. Dem Kläger werde sein
Genugtuungsanspruch zugesprochen und ihm das Recht
eingeräumt, zu seiner Genugtuung im Inseratenteil des
« Oberländischen Volksblattes » und des « Oberland I),
eventuell bei.Nichtaufnahme im Amtsanzeiger, eine (vom
Gerichte näher bestimmte) Veröffentlichung zu erlassen,
die kund gibt, dass sich der gegen den Kläger erhobene
Vorwurf gerichtlich als vollständig unbegründet erwiesen
habe und dem Kläger im Sinne von Art. 49 2 OR das
Recht eingeräumt worden sei, dies in der genannten
Weise zu publizieren. 2. Soweit die Klage weiter gehe,
werde sie abgewiesen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat nunmehr der Be-
klagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Begehren, es sei in Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage kostenfällig abzuweisen, eventuell sei
im Falle ihres grundsätzlichen Zuspruches von der Ver-
öffentlichung abzusehen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
In seiner Berufungserklärung will der Beklagte
die buudesgerichtliche Zuständigkeit, was den Streitwert
anlangt, aus Art. 6 lOG herleiten, mit der Begrün-
dung: Der Genugtuungsanspruch des Klägers aus Art. 49
OR -
der allein noch streitig ist, nachdem die Vor-
instanz seinen Entschädigungsanspruch abgewiesen und
der Kläger hiegegen die Berufung nicht ergriffen hat -
unterliege keiner vermögensrechtlichen Schätzung, weil
ihn die Vorinstanz als Anspruch auf Veröffentlichung