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41_II_610

BGE 41 II 610

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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610

Obllgationenrecht. N0 77.

Zusicherung abgibt, dass er den deklarierten Wert wirk-

lich enthalte: sie erklärt nur, dass sie einen Postgegen-

stand mit einem bestimmten deklarierten Werte abliefere.

Zugleich wird dem Empfänger ein Prüfungsrecht innert

den angegebenen Grenzen eingeräumt: wird dieses von

ihm nicht benutzt, so hat er die Folgen zu tragen. Der

Irrtum über den Inhalt der Sendung spielt demnach für

die Vollendung der Uebernahme im Sinne des Art. 12

Ziff. 9 keine Rolle.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

77. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. November 1916

i. S. Brunner, Kläger,

gegen A.-G. Drahtseilbahn Biel-Leubringen, Beklagte.

Aktienrecht. Art. 627 Abs.l u. 629 Abs. 1 OR. WohIer-

worbene Rechte der Aktionäre. Statutenmässiger Anspruch

auf Ausrichtung einer Dividende. Verletzung dieses An-

spruches durch eine ausserhalb des Rahmens des Gesell-

schaftszweckes liegende, unentgeltliche Zuwendung der Ge-

sel1schaft an Dritte, die nur äusserUch in die Form eines

Vergleiches gekleidet ist.

-

A. -

Der Kläger Brunner ist Inhaber von 60 Aktien

der beklagten Gesellschaft. Diese hat sich im Jahre 1898

als Aktiengesellschaft konstituiert und durch Eintragung

in das Handelsregister das Recht der juristischen Persön-

lichkeit erworben. Aus ~en Statuten der Beklagten sind

folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Art. 33. Der über den Betrag der Verwaltungs-, Un-

terhaltungs- und Betriebskosten, der Anleihenszinse, der

Amortisationssummen und der Einlagen in den Bau-

erneuerungsfonds. sowie in den Reservefonds hinaus

Obllgationenrecbt. N° 77.

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verbleibende Reinertrag steht Qls JQbresnutzell zur Ver-

fügung der Aktionäre.

Art. 38. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über An-

gelegenheiten der Gesellschaft zwischen ihr und ihren

Organen oder einzelnen Aktionären erheben, sollen durch

das Bundesgericht und, soweit dasselbe nicht zuständig

sein sollte, durch schiedsgerichtliches Verfahren erledigt

werden.

B. -

Die Kraft zum Betriebe der Bahn war ursprüng-

lich von der Einwohnergemeinde Leubringen geliefert

worden, welche der Beklagten zu diesem Zwecke ihre

Kraftanlage Friedliswart vermietet hatte. Der Vertrag

war bis 1. Januar 1908 fest abgeschlossen worden und

sollte weiterlaufen, wenn er nicht ein Jahr zum voraus

gekündigt würde. Die Beklagte kündigte ihn nun ord-

nungsgemäss am 23. Dezember 1909 auf Ende des Jahres

1910, da infolge Umbaues der BQbn, insbesondere der

Einstellung von grösseren Wagen, der Kraftverbrauch

inzwischen gestiegen war. Sie schloss mit den Bernischen

Kraftwerken einen neuen Kraftvertrag zu günstigeren

Bedingungen ab.

Die Einwohllergemeinde Leubringen erlitt dadurch

einen vorübergehenden Einnahmenausfall. Um diesen

Ausfall teilweise zu decken, stellte sie mit Eingabe vom

6. April 1912 bei der Beklagten das Gesuch um Aus-

richtung einer jährlichen Subvention von 2000 Fr. Die

Generalversammlung vom 8. Mai 1912 beschloss, es sei

dem Gesuch in der Weise zu entsprechen, dass der Ein-

wohnergemeinde Leubringen vorläufig 2000 Fr. vom

Reinergebnis des Betriebsjahres 1911 verabfolgt werden;

einige Aktionäre, worunter der Kläger, widersetzten

sich dieser Zuwendung; sie blieben aber in Minderheit.

Darauf focht der heutige Kläger den Beschluss der Ge-

neralversammlung gerichtlich an; die BQbngesellschaft

erklärte den Abstand vom Streite und die Ausrichtung

der Subvention unterblieb.

Der Verwaltungsrat schlug der nächsten Generalver-

612

Obligationenrecht. N° 77.

sammlung vom 14. April 1913 neuerdings die Ausrichtung

einer einmaligen Subvention an die Einwohnergemeinde

Leubringen vor, diesmal im Betrage von 1000 Fr. Der

Antrag wurde trotz Opposition des Klägers angenommen.

Allein Brunner focht auch diesen Beschluss an, indem

er zunächst die Einsetzung des in den Statuten vorge-

sehenen Schiedsgerichts verlangte. Die Beklagte erklärte

aber schon diesem Begehren gegenüber den Abstand und

die Vollziehung des Subventionsbeschlusses unterblieb

wiederum.

. C. -

Die Einwohnergemeinde Leubringen liess nun-

mehr die Bahngesellschaft auf den 30. Juni 1913 vor den

Zivilgerichtspräsidenten von Biel laden, zum Aussöh-

nungsversuch über das Rechtsbegehren : (! Die Bahnge-

sellschaft habe ihr Schadenersatz wegen Nichterfüllung

vertraglich eingegangen-er Verpflichtungen zu bezahlen. t)

An der Verhandlung verlangte sie die Einsetzung eines

Vermittlers (im Sinne von § 117 der bern. ZPO); der

Aussöhnungsrichter ernannte als solchen den Strafge-

richtspräsidenten VOll Biel. Der Verwaltungsrat der Be-

klagten liess sich auf das Vermittlung~verfahren ein-. Am

22. April 1914 kam dann unter Mitwirkung des Ver-

mittlers ein sogenannter « Vergleich. zustande, durch

den die Bahngesellschaft sich verpflichtete, der Gemeinde

während 15 Jahren vom 1. Januar 1913 an eine jähr-

liche {(Abfindungsrente ~ von 2000 Fr. zu bezahlen, s0-

fern das Betriebsergebnis nach den gemachten gesetz-

lichen und statutarischen Abschreibungen, der Verzinsung

und Amortisation des Obligationenkapitals in bisheriger

Weise und Ausschüttung einer Minimaldividende von

4 % an die Aktionäre eine derartige Ausgabe jeweilen

gestatte; wenn der Ueberschuss 2000 Fr. nicht erreiche,'

so sei eine entsprechend geringere Entschädigung an

die Gemeinde zu bezahlen, graduell in Abständen von

250 Fr. (z. B. bei einem Betriebsüberschuss von 400 Fr.

250 Fr., bei einem solchen von 1900 Fr. 1750 Fr.); die

kleine vorbleibende Differenz werde die Bahn auf neue

Obllgationenrecht. N° 77.

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. Rechnung vorschreiben; wenn sich nach 15 Jahren die

finanziellen Verhältnisse, der Einwohnergemeinde Leu-

bringen nicht wesentlich gebessert hätten, so könne die

Beitragspflicht der Bahn auf (höchstens) 5 weitere Jahre

erstreckt werden. Die Gemeinde sollte die von der Bahn

zu bezahlenden Beträge zur Tilgung der für die Er-

stellung des Kraftwerkes Friedliswart aufgenommenen

Anleihen verwenden; für den Fall des Verkaufs oder

der Verpachtuug des Werkes war bestimmt, dass die

Verpflichtung der Bahn vermindert werde oder ganz er-

lösche, ferner für den Fall einer Fusion der Gemeinden

Biel und Leubringen, dass die Bahn von ihrer Beitrags-

pflicht gänzlich befreit werde.

,

Dieser «Vergleicho wurde durch die Einwohnergemem-

deversammlwlg von Leubringen am 16. Mai 1914 und

am 18. gleichen Monats auf Antrag des Verwaltungs-

rates auch VOll der 'Generalversammlung der Beklagten

genehmigt, nachdem der Kläger und einige andere Ak-

tionäre jenem Antrage ohne Erfolg opponiert hatten.

Er wurde mit 589 gegen 75 Stimmen zum Beschlus~ er-

hoben und der Vertrag mit der Einwohnergememde

Leubringen damit perfekt. Die in Minderheit geblie~enen

Aktionäre gaben gegen die Ratifikation des « VergleIches»

einen Protest zu Protokoll.

D. -

Am 17. Juni 1914 reichte der Kläger gegen die

Drahtseilbahngesellschaft beim Bundesgericht die vor-

liegende Klage wegen Verletzung wohlerworbener Rechte

ein, mit den Begehren:

(Es sei der Beschluss der Generalversammlung der

» Aktionäre der Beklagten vom 18. Mai 1914, die Gt:-

• nehmigung eines vergleichsweisen Uebereinkommens mJt

) der Einwohnergemeinde Leubringen aussprechend als

» gegen Art. 629 OR verstossend, gerichtlich aufzu-

I) heben.

)} Eventuell: Die Beklagte sei zu verurteilen. dem

;) Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm, als

I) Aktionär der beklagten Gesellschaft, aus jenem Ver-

ObJigationenrecht. N° '17.

• gleiche erwachsen ist und noch erwachsen wird J es

»sei die Ersatzsumme gerichtlich zu bestimmen und

»vom. Tage der Einreichung dieser Klage an zu 5 %

» verzmsbar zu erklären.»

Die Beklagte hat in ihrer Antwortschrift Abweisung

der Klageschlüsse beantragt.

E. -

Am Rechtstage vom 2. Februar 1915 wurde

eine Expertise angeordnet über die Frage, ob durch die

Gewährung einer jährlichen Maximalentschädigung von

2000 Fr. für die Dauer von 15 bis 20 Jahren seitens der

Beklagten an die Einwohnergemeinde Leubringen der

e~nzel?e Aktionär nicht geschädigt werde und wie gross

dIe Embusse, eventuell der Kursverlust per Aktie für

d~n Kläger sei. Als Experte wurde Bankier Albert Lang.

DIrektor der Spar- und Leihkasse in Bern, bezeichnet.

Dieser gelangte in seinem Gutachten zu folgenden

Schlüssen:

.

« Man darf mit Sicherheit annehmen, dass die Aktionäre

)} in Zukunft 4% Dividende erhalten, was für Leubringen,

» v:enn. es von der Stadt Biel nicht eingemeindet wird,

I> eIDe sichere Einnahme von 20 X 2000 Fr. = 40,000 Fr. er-

)} bringt, wenn das getroffene Abkommen vom Bundes-

» gericht als zu Recht bestehend erkannt wird.

/) Wird nun Leubringen da.s Geschenk von 2000 Fr.

» zuerkannt, so bekommen die der Einwohnergemeinde

)} gehörenden. 80 Aktien eine jährliche Dividende von

)) 4 % mit 10 Fr. per Aktie, plus 25 Fr. Bonus = 35 Fr.

)} oder 14 %, während die andern Aktionäre sich mit

• 4 % begnügen müssen.

)} Wird mehr als 4 % Dividende verteilt, so bekommt

)) dies Leubringen wie die andern Aktionäre, hat aber

» überdies seinen Bonus von 10 %.

)} Die Bahn hat seit ihrem Bestehen folgende Dividen-

» den ausgeschüttet: 1899 4%, 1900 -, 1901 3 %.

(C 1902 3 %, 1903 3 %, 1904 2 %, 1905 2 % %, 1906 5 %.

.1907 5%, 1908 6%. 1909 3%. 19102% %, 1911 4%%.

ObligaUonenrecht. N° 77.

615-

)} 1912 5 %. 1913 5%. während 15 Jahren 52% %, pet'

• Jahr 3,5666% .

• Wenn nun die Mehrheit des Verwaltungsrates und

)} der Aktionäre findet, die Bahn könne in Zukunft bei

• Ausschüttung von 4 % Dividende während 20 Jahren

» alljährlich 2000 Fr. verschenken, so ist dies unter Be-

l} rücksichtigung der bezahlten Durchsehnittsdividende

»von 3,5666%, sowie der heutigen Geldverhältnisse. W(t

» solideste Obligationen 5 % abwerfen, gewiss eine unge-

l) rechtfertigte Benachteiligung einzelner Aktionäre, denn

I) der Kapitalist darf bei Anlage von Geldern in Aktien,.

» die immer ein gewisses Risiko bieten, auf eine Durch-

l) schnittsdividende von mindestens 5010 rechnen.

.» Wird die Auszahlwlg der 2000 Fr. an Leubringen

l) rechtskräftig. so erleiden die Aktionäre eine Ein-

• busse von 2272 Fr. per Aktie, was für den Kläger

• für seine 60 Aktien während 20 Jahren einen Verlust

» ergibt von 2726 Fr. 40 Cts.»

F. -

Ueber die Behauptungen der Beklagten, die Ver-

treter der Gemeinde Leubringen seien der Auffassung.

gewesen, dass die Bahngesellschaft der Gemeinde Leu-

bringen gegenüber noch zu gewissen finanziellen Lei-

s~ungen verpflichtet sei, und man habe deshalb auf güt-

hchem Wege eine Verständigung zu erreichen versuchtr

weil man sich über die Höhe der Ansprüche der Ge-

meinde und über die Art und Weise, wie sie geltend zu

machen seien. noch nicht recht klar gewesen sei, wurden

die von der Beklagten angerufenen Zeugen Gautschi und

Allemand rogatorisch einvernommen; der Kläger hatte

am Rechtstage die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen in

Zweifel gezogen, weil der erstere Gemeindepräsident von

Leubringen. der zweite Gemeinderatsmitglied sei, und

beide daher am Ausgange des Streites interessiert seien~

was die Beklagte ihrerseits bestritt.

Das Verhör, dessen Ergebnisse, soweit erforderlich r

aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich sindy

-616

Obligationenrecht. N° 77.

-erstreckte sich ferner auf die zwischen der Einwohner-

gemeinde Leubringen und der Beklagten an lässlich der

Erstellung des Wasserwerkes Friedliswart und später,

bei Kündigung des Mietvertrages, gepflogenen Unter-

handlungen, insbesondere auf die Frage, ob die Beklagte

der Gemeinde die Versicherung abgegeben habe, sie werde

sie nicht «(im Stiche lassen l). Hierüber wurde auch Ober-

förster Müller als Zeuge einvernommen.

G. -

An der heutigen SchlussverhandJung hat der

Kläger sein eventuelles Schadenersatzbegehren fallen ge-

lassen; der Vertreter der Beklagten hat eventuell An-

ordnung einer Oberexpertise beantragt. Im übrigen

wurden die in Klage und Antwort gestellten Begehren

-erneuert.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behand-

lung der yorliegenden Streitsache ist angesichts des Art.

38 der Statuten und des Art. 52 ZifI. 1 OG gegeben;

der Streitwert übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag

von 3000 Fr., da nach Art. 54 Abs. 2 BZP als Wert

wiederkehrender Nutzungen od'er Leistungen der mut-

massliche Kapitalwert anzunehmen ist.

2. -

Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Aktionär

-der Beklagten zweifellos legitimiert, den Beschluss der

Generalversammlung vom 18. Mai 1914, wodurch sie

den vom Verwaltungsrat mit der Einwohllergemeinde

Leubringen abgeschlossenen (I Vergleich)} genehmigt hat,

als gesetz- und statutenwidrig gerichtlich anzufechten.

(Vergl. BGE 20 S.950 ff., 27 II S. 235, 29 n S. 463.)

Es frägt sich, ob jener Beschluss ein wohlerworbenes

Recht des Klägers verletze. Denn nach Art. 627 OR

können solche Rechte der Aktionäre ihnen nicht durch

Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlung entzogen

werden.

3. -

Um diese Frage zu entscheiden, ist es in erster

Obligationenrecht. N° 77.

617

Linie erforderlich, auf die rechtliche Natur des soge-

nannten Vergleiches einzutreten. Das Wesen des Ver-

gleiches im juristisch-technischen Sinne besteht in der

Beseitigung des zwischen den Parteien in Bezug auf ein

Rechtsverhältnis bestehenden Streites durch gegenseitige

Zugeständnisse. Dass nun der Zuwendung von 2000 Fr.

per Jahr durch die Beklagte an die Einwohnergemeinde

Leubringen eine Gegenleistung dieser gegenüberstehe,

ein Verzicht auf einen ihr zustehenden Anspruch, ist in

keiner Weise dargetan. Die von der Beklagten angeru-

fenen Zeugen haben lediglich ausgesagt. dass bei den

Vertretern der Gemeinde Leubringen die Auffassung vor-

handen gewesen sei, die Bahngesellschaft sei noch zu ge-

wissen finanziellen Leistungen an die Gemeinde ver-

pflichtet; nass sie aber jemals gegenüber der Gemeinde

Leubringen eine rechtliche Verpflichtung zu weiteren

finanziellen Leistungen als den im Kraftvertrage vorge-

sehenen übernommen hätte, konnte keiner der drei

Zeugen bestätigen. Am deutlichsten hat sich hierüber

der Zeuge MüHer ausgesprochen: {{ Ueber die finanzielle

Seite der Erstellung des Werkes wurde an der betreUen-

den Gemeindeversammlung viel gesprochen .... Das Re-

sultat der erwähnten Besprechungen konzentrierte sich

im abgeschlossenen zehnjährigen Vertrage. In Referaten

einzelner Mitglieder des Verwaltungsrates und von Ini-

tianten der Drahtseilbahn anlässlich der Finanzierung

derselben wurde zugesichert, dass die Gemeinde nkhts

zu riskieren haben werde, dass man sie nicht im Stiche

lassen werde. Offiziell wurde seitens der Bahn eine sol-

che Zusicherung nie abgegeben, soviel mir erinnerlich

ist .... Beim Umbau der Bahn, 1909/1910, wurde die

Frage studiert, ob nicht die \Vasserkl:aft der Gemeinde

Leubringen weiterbenutzt und nur der Mehrbedarf von

den Bernischen Kraj'twerken bezogen werden könnte.

Die darüber eingeholten Gutachten liessen diese Lösung

nicht zu. Der Gemeinderat erhielt davon durch seinen

Vertreter im Verwaltungsrat der Bahn Kenntnis. Posi-

618

Obügationenrecht. N° 77.

tive Versprechungen wurden der Gemeinde von der

Bahngesellschaft nie gemacht, meines Erinnerns. »

Auch für die Annahme einer sittlichen Pflicht der'

Beklagten zur Unterstützung der Gemeinde Leubringen

bieten die Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Der

angebliche Vergleich stellt sich in Wirklichkeit als ein

reiner Liberalitätsakt dar, als eine unentgeltliche Zu-

wendung ohne Gegenleistung; er ist nur· äusserlich in

die Form eines Vergleiches gekleidet. Auf die unrichtige

Bezeichnung, welche die Parteien der Abmachung ge-

geben haben, kommt aber nichts an (vergl. Art. 18 OR).

Ganz unstichhaltig ist endlich die Behauptung, der so-

genannte Vergleich habe, weil er im « gerichtlicben Ver-

mittlungsverfahren» ~geschlossen worden sei, Urteils-

natur erhalten.'

4. - . Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen,

dass der Aktionär von Gesetzes wegen einen Anspruch

auf Ausrichtung einer Dividende im Sinn eines wohler-

worbenen Rechtes nicht habe (vergl. BGE 28 II S. 484

f., 29 II S. 469). Ein solches Recht steht ihm aber nach

Art. 629 Abs. 1 OR dann zu, wenn der Reingewinn

nach dem Gesellschaftsvertrage zur· Verteilung unter

die Aktionäre bestimmt ist. Nun bestimmen die Sta-

tuten der Beklagten in Art.' 9 ausdrücklich, dass jede

Aktie im Verhältnis des Kapitals. das sie zu dem Ge-

samtaktienkapital repräsentiert, Anteil an dem Gesell-

schaftsvermögen und a n dem R ein g e w i n n e

der U n t ern e h m u n g habe, ferner in Art. 33,

der den Rechnungsabschluss regelt, dass der über den

Betrag der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs-

kosten, der Anleihenszinse, der Amortisationssummen

und der Einlagen in den Bauerneuerungsfonds. sowie

in den Reservefonds hinaus verbleibende Reinertrag

als Jahresnutzen zur Verfügung der

Akt ion ä res te h e. Daraus muss mit dem Kläger

geschlossen werden, dass die Aktionäre Am:pruch auf

Ausschüttung eines verhältnismässigen Anteils an dem

Obligationenrecht. N0 77.

619

Reingewinne, der sich nach Verzinsung und Amortisa-

tion der Anleihen und nach Speisung des Erneuerungs-

und des Reservefonds ergibt, in Form einer jährlichen

Dividende haben. Dieses wohlerworbene Recht der Ak-

tionäre wird nun durch den angefochtenen Liberalitäts-

Akt in unzulässiger Weise geschmälert, wie der Experte

in überzeugender Weise ausführt. Es genügt, auf seine

hievor wiedergegebenen Schlüsse hinzuweisen, insbeson-

-dere darauf, dass nach seiner Berechnung die der Ein-

wohnergemeinde Leubringen gehörenden 80 Aktien eine

jäbrliche Dividende von 14% bekämen, während die

andern Aktionäre sich mit 4 % begnügen müssten. Dass

der Kläger dadurch auf Jahre hinaus um sein Recht

auf einen verhältnismässigen Anteil an dem Reingewinn

·der Unternehmung gebracht würde, bedarf keiner wei-

terer Ausführungen, was notwendig zur Gutheissung der

Klage führt.

Eine andere Lösung könnte nur in Frage kommen,

wenn die angefochtene Zuwendung im Rahmen des Ge-

sellschaftzweckes läge und die Förderung bestimmter

Interessen der Gesellschaft im Auge hätte. Das trifft

aber offensichtlich nicht zu. Mit Recht hat der Vertreter

des Klägers in diesem Zusammenhange auf Art. 631

Abs.2 OR hingewiesen. Wenn danach die Generalver-

sammlung nicht in den Statuten vorgesehene Reserve-

anlagen vor Verteilung der Dividende zu beschJiessen

nur dann befugt ist, wenn die Sicherstellung des Unter-

nehmens es erfordert, so erscheint eine unentgeltliche

Zuwendung an Dritte, wie sie im vorliegenden Falle

stattgefunden hat, vollends als unstatthaft. Der ange-

fochtene Beschluss ist also statuten- und damit auch

gesetzwidrig; er muss, gemäss dem einzig noch streitigen

Klagebegehren 1, aufgehoben werden. Die Unbegründet-

heit des Eventualbegehrens der Beklagten um Anordnung

einer Oberexpertise ergibt sich aus dem Gesagten ohne

weiteres.

620

Prozessrecht. N° 78.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird gutgeheissen und der Beschluss der'

Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten vom

18. Mai 1914, womit das vom Verwaltungsrat am

22. April 1914 mit der Einwohnergemeillde Leubringen

abgeschlossene Abkommen genehmigt wurde, aufge-

hoben.

IH. PROZESSRECHI

PROCEDURE

78. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 18. September 1915

i. S. Urfer, Beklagter, gegen lIäcki, Kläger.

Art. 59 und 61 OG. Der Anspruch auf Urteilsveröf-

fe n tl ich u n g als Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49

OR gehört nicht zu den « ihrer Natur nach keiner ver-

mögensrechtlichen Schätzung unterliegenden Streitgegen-

ständen. »

A. -

Der Beklagte Urfer ist Verfasser eines im « Ober-

ländischen Volksblatt » erschienen Artikels, worin gegen

den Kläger Häcki der Vorwurf unzulässiger Beeinflussung

einer Schätzungskommission in Expropriationssachen er-

hoben wird. Auf Grund dessen hat der KJäger im vor-

liegenden Prozesse das Rechtsbegehren gestellt : den

Beklagten zu verurteilen, ihm auf « gerichtliche Bestim-

mung hin angemessene Entschädigung und Genugtuung

zu leisten, unter Kostenfolge. » Im Ingress der Klage

wird erklärt, es handle sich um einen Entschädigungs-

und Genugtuungsanspruch aus Art. 49 OR und der Streit-

wert übersteige die Summe von 400 Fr. Der Artikel 13

der Klagebegründung führt aus: Die Schwere der Ver-

Pro:tessrecht. Nu 76.

621

letzung und des Verschuldens rechtfertige die Verurtei-

lung des Beklagten zur Leistung einer Geldsumme als

Genugtuung, eventuell zur Leistung einer Genuguung

anderer Art. Die Festsetzung der Entschädigung und die

Bestimmung der Art der Genugtuung werd€. in das

Ermessen des Gerichts gestellt.

B. -

Mit Urteil vom 16. Januar 1915 hat der berni-

sche Appellationshof erkannt: 1. Dem Kläger werde sein

Genugtuungsanspruch zugesprochen und ihm das Recht

eingeräumt, zu seiner Genugtuung im Inseratenteil des

« Oberländischen Volksblattes » und des « Oberland I),

eventuell bei.Nichtaufnahme im Amtsanzeiger, eine (vom

Gerichte näher bestimmte) Veröffentlichung zu erlassen,

die kund gibt, dass sich der gegen den Kläger erhobene

Vorwurf gerichtlich als vollständig unbegründet erwiesen

habe und dem Kläger im Sinne von Art. 49 2 OR das

Recht eingeräumt worden sei, dies in der genannten

Weise zu publizieren. 2. Soweit die Klage weiter gehe,

werde sie abgewiesen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat nunmehr der Be-

klagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Begehren, es sei in Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage kostenfällig abzuweisen, eventuell sei

im Falle ihres grundsätzlichen Zuspruches von der Ver-

öffentlichung abzusehen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

In seiner Berufungserklärung will der Beklagte

die buudesgerichtliche Zuständigkeit, was den Streitwert

anlangt, aus Art. 6 lOG herleiten, mit der Begrün-

dung: Der Genugtuungsanspruch des Klägers aus Art. 49

OR -

der allein noch streitig ist, nachdem die Vor-

instanz seinen Entschädigungsanspruch abgewiesen und

der Kläger hiegegen die Berufung nicht ergriffen hat -

unterliege keiner vermögensrechtlichen Schätzung, weil

ihn die Vorinstanz als Anspruch auf Veröffentlichung