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41_II_602

BGE 41 II 602

Bundesgericht (BGE) · 1906-05-26 · Deutsch CH
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602

Obligationen recht. N° 76.

76. Urteü der II. Zivilabteüung vom 4. Novem.ber 1915

i. S. Schweiz. Ba.nkverein Zürich, Kläger,

gegen Schweiz. Postantalt, Beklagte.

Internationales Uebereinkommen vom 26. Mai 1906 betreffend

den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe.

-

Wegfall der Haftpflicht der Aufgabepost nach Art. 12

Ziff.9 wegen Verspätung der Untersuchung und der Rekla-

mation.

A. -

Der Schweiz. Bankverein gab am 6. Januar 191 .

Das von der Post angerufene internationale Ueberein-

kommen, speziell dessen Art. 12, sei hier nicht anwend-

bar, weil es nur das Rechtsverhältnis zwischen den Post-

verwaltungen enthalte, nicht auch dasjenige zwischen

der Postverwaltung des Aufgabelandes und dem Absen-

der regele. Uebrigens könnte die Anwendung des erwähn-

ten Art. 12 unter anderem deshalb nicht zur Abweisung

der Klage führen, da dem Beschädigten auf alle Fälle

gegenüber der Bescheinigung und der Uebemahme die

Einrede des Irrtums offen stehen müsse. Die Adressatin

habe die Sendung nur unter der irrigen Voraussetzung

entgegengenommen, dass sie wirklich den deklarierten

Wert und nicht leeres Papier enthalte.

C. -

Die Schweiz. Postverwaltung hat auf Abweisung

der Klage angetragen. Sie bestreitet, dass die Sendung

bei der Uebergabe an die Post in Zürich die fraglichen

Banknoten enthalten habe und sie behauptet eventuell.

dass bei der Ablieferung des .Postgegenstandes an den

Empfänger in Barzelona das Geld noch vorhanden ge-

wesen sei. Im übrigen beharrt sie auf dem Standpunkt,

dass mit der Uebergabe des Briefes an den Adressaten

und mit dessen Bescheinigung für den Empfang die Haft-

pflicht der Post gemäss Art. 12 Ziff. 9 des genannten

internationalen Uebereinkommens erloschen sei.

D. -

Um festzustellen, wie der Kläger am 6. Januar

1914 die fragliche Sendung vorbereitet und mll, der Post

befördert hatte, sind am 10. Juli in Zürich J. Baum-

garlner und E. Meier, der erste Ausläufer, der zweite

Ka8sier beim Kläger, als Zeugen verhört worden. Baum-

ObligaUonenrecht. N° 76.

gartner sagte aus: Das Geld sei am genannten Tage,

vormittags, durch Kassier Meier, auf einen, des Zeugen,

Tisch, der sich im Kassenlokal selbst hinter den Schal-

tern befinde, gelegt worden. Noch vor 12 Uhr habe er,

der Zeuge, von einer Kommission zurückkommend, das

Geld vorgefunden und es, ohne den Betrag genau zu kon-

trollieren - immerhin habe der Zeuge gesehen, dass min-

destens fünf Banknoten von 1000 Pesetas und kleinere

Abschnitte dabei gewesen seien -

eingepackt, den Wert-

brief versiegelt und sofort auf die Post gebracht. Der

Zeuge Meier hat diese Aussagen dahin bestätigt, dass er

wirklich spanische Banknoten im Betrage von 7650 Pe-

setas, zwischen 11 bis 11 % Uhr vormittags auf den Tisch

Baumgartners gelegt habe und dass die Einpackung und

die Versiegelung der Sendung in den Räumlichkeiten der

Bankkasse, 3 bis 4 Meter von den übrigen Angestellten

entfernt. vor sich gegangen sei.

Beiden Zeugen ist der streitige in Barzelona geöffnete

Briefumschlag vorgewiesen worden: sie sind der Ansicht, .

dass die Siegel intakt seien.

Die vom Kläger beantragte Abhörung der bereits im

Administrativverfahren einvernommenen Personen und

Angestellten der Banco aleman-transatlantico in Barze-

lona ist vom Instruktionsrichter als unerheblich abge-

lehnt worden.

E. -

In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundes-

gericht haben die Parteien die in den Rechtsschriften

gestellten Anträge wiederholt und begründet.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Da es sich um eine den Wert von 3000 Fr. über-

steigende Streitigkeit zivilrechtlicher Natur zwischen

einem Privaten als Kläger und einer Verwaltung des

Bundes, also dem Bundesfiskus, als Beklagten handelt,

ist die Kompetenz des Bundesgerichtes als einziger Zivil-

instanz nach Art. 48 Ziff. 2 OG gegeben.

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Obligationenrecht. N° 76.

2~ -

In der SachE; selbst ist mit der Beklagten davon

auszugehen, dass auf dt'n vorliegenden Fall das inter-

nationale Uebereinkommen vom 26. Mai 1906 betreffend

den Austausch von Briefen mit Wertangabe, welchem so-

wohl die Schweiz als Spanien beigetreten sind, und nicht

das schweizerische Postgesetz vom 5. April 1910 als in-

ternes Recht des Aufgabelandes Anwendung findet. Die

entgegengesetzte Auffassung des Klägers widerspricht

nicht nur dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, dass das

auf dem Wege des Staatsvertrages geschaffene Recht dem

Sonderrechte des einzelnen Vertragsstaates vorgeht (vergl.

BLUMER-MoREL, Staatsrecht III S. 356, BURcKHARDT,

Kommentar zur BV 2. Auflage S. 804, AS 3 S. 286, 8

S.443, 10 S. 585), sondern auch den positiven Vorschriften

des Uebereinkommens und des schweizerischen Post-

gesetzes selbst. Denn es kann mit Grund nicht bezweifelt

werden, dass das erwähnte Uebereinkommen einen all-

gemeinen Postvertrag mit dem Auslande im Sinne des

letzteren Gesetzes darstellt (Art. 71). Nun beschränkt

aber dieses Gesetz in Art. 1 seinen Geltungsbereich aus-

drücldich auf den Postverkehr im Inneren der Schweiz;

der Postverkehr mit dem Auslande wird davon nur in-

soweit betroffen als in den Verträgen und U ebereinkom-

men, die auf Grund von Art. 71 abgeschlossen werden,

nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Dieser subsidiäre

Charakter der internen Gesetzgebung wird überdies in

Art. 13 des internationalen Uebereinkommens noch aus-

drücklich hervorgehoben, indem hier den Vertragsstaaten

nur insoweit das Recht vorbehalten wird. auf die Sen-

dungen mit Wertangabe nach oder aus anderen Ländern

die für den inneren Verkehr geltenden Gesetze oder

Reglemente anzuwenden, als nicht « durch gegenwärtiges

Uebereinkommen etwas anderes bestimmt wird). (Vergl.

auch Art. 1 und 21 des Weltpostvertrages vom 26. Mai

1906.)

Daran vermag, entgegen der Ansicht des Klägers,

der Umstand nichts zu ändern, dass das schweizerische

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Postgesetz n ach dem Uebereinkommen erlassen wor-

den ist, denn solange ein Rücktritt von dem internatio-

nalen Vertrage nicht erfolgt ist, können durch die interne

Gesetzgebung dessen Bestimmungen nicht derogiert

werden.

Unbegründet ist auch der klägerische Einwand, dass

das genannte internationale Uebereinkommen hier des-

halb nicht anwendbar sei, weil es nur die Beziehungen

zwischen den Postanstalten unter sich und nicht zwischen

diesen und den Privaten ordne. Zur Begründung dieser

Auffassung beruft sicht der Kläger unter anderem auf

den Titel des Uebereinkommens (<< Uebereinkommen be-

treffend den Aus tau s c h von Briefen)}) : «Austausch)

bedeute nicht das Verhältnis zwischen den Personen, die

die Briefe versenden und der Postanstalt ihres Landes,

sondern das Verhältnis der Postanstalten untereinander.

Die Richtigkeit dieser Argumentation braucht nicht ge-

prüft zu werden, denn selbst wenn man ihr grundsätzlich

beitreten wollte, wäre sie nur dann von Bedeutung, wenll

der Inhalt des Uebereinkommens mit dem Titel überein-

stimmen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Das Ueber-

einkommen enthält allerdings Vorschriften, die sicb nur

auf die Postanstalten beziehen, daneben aber auch solche,

die das Verhältnis zwischen ihnen und den Privaten be-

treffen, die also privatrechtlichen Charakter besitzen

und auf welche der Absender oder der Empfänger sich

direkt berufen kann (z. B. Art. 7, 9, 10 Ziff. 2 usw.).

Als eine solche Bestimmung erscheint auch der Art. 12,

dessen Ziff. 1, 2, 6 und 9 zweifellos die Rechte des Ab-

senders oder des Empfängers aus dem Frachtvertrage

regeln und aus denen daher dem Absender oder Adres-

saten ein direktes Klagerecht gegenüber der Postanstalt

erwächst (siehe WIMMER, Die rechtliche Stellung der Post,

S. 70; BUSER, Die Postanstalt nach schweizerischem

Rechte, S. 136).

3. -

Muss somit der Streit nach dem internationalen

Uebereinkommen beurteilt werden, so empfiehlt es sich

AS 41 U -

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Obligationenrecht. N° 76.

in erster Linie, das Vorliegen des Haftpflichtbefreiuugs-

grundes nach Art. 12 Zift. 9 zu prüfen, da, wenn dieser

zutreffen sollte, die Untersuchung aller weiteren streitigen

Punkte sich als überflüssig erweist.

Gemäss der zitierten Bestimmung erlischt die Haft-

pflicht der Po"tverwaltungen für die in der Sendung ent-

haltenen Werte « nach erfolgter BescheinigunR und Ueber-

nahme durch den Berechtigten ». Ueber die Bedeutung

der Worte Cl nach Uebernahme der Sendung I) (im fran-

zösischen Urtexte: « dont les ayant-droits ont pris livrai-

son »), sind die Parteien nicht einig: während die Be-

klagte behauptet, dass darunter der rein tatsächliche

Akt der Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Em-

pfänger zu verstehen sei, vertritt der Kläger die Ansicht.

dass zum tatsächlichen-Besitze die Kenntnis des Inhaltes

der Sendung durch den Empfänger hinzukommen müsse,

so dass die Postanstalt erst dann befreit wäre, wenn der

Wille des Empfängers auf die Billigung jenes Inhaltes

gerichtet war. Es ist nun klar, dass die Auslegung des

Begriffes der Uebernahme der Sendung im ersteren von

der Postverwaltung vertretenen Sinne den Geboten der

Billigkeit und der Sicherheit des Verk~hres nicht gerecht

würde: es würde der allgemeinen Tendenz der inter-

nationalen Vereinbarungen über die öffentlichen Verkehrs-

anstalten (post, Eisenbahn), die dahin geht, den Inte-

ressen des Publikums möglichst entgegenzukommen,

widersprechen, wenn man den Verlust des Entsehädi-

dungsanspruches des Empfängers einfach davon abhängig

machen wollte, ob dieser die Sendung in die Hand ge-

nommen hat oder nicht. Zur äusseren Tatsache des Ueber-

ganges der Sendun~ in die Hand des Adressaten muss

daher ein weiteres Moment kommen: dem Empfänger

muss die Möglichkeit geboten werden, die Sendung auf

ihren Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Reklamationen

anzubringen. Dieses Prüfungsrecht kann aber anderer-

seits kein zeitlich unbeschränktes sein: denn die Post

hat das Recht, sich gegen die Geltendmachung betrüge-

I

I . !

Obligationenrecht. N° 76.

rischer .. Ersatzansprüche zu schützen. Darüber, wann eine

rechtzeitige Prüfung und Reklamation vorliegt, entschei-

den die Umstände des EinzeHalles. Sie werden, in der

Regel. in continenti (sofort in Gegenwart des übergeben-

den Postboten oder Postangestellten) zu erfolgen haben

und sich an den Vorgang der Besitzübergäbe unmittel-

bar anschliessen müssen (vergi. in diesem Sinne das Urteil

des Reichsgerichtes vom 4. April 1908 E. des Reichs-

gerichtes in Zivilsachen, neue Folge B. 18 S. 286 ff.). Auf

alle Fälle muss der Sachverhalt derart sein, dass die

Möglichkeit unlauterer Machenschaften durch den Em-

pfänger in der Zwischenzeit zwischen der Besitzübergabe

und Reklamation 0 b j e k t i v ausgeschlossen erscheint .

Geht man hievon aus, so kann kein Zweifel darüber

bestehen, dass im vorliegenden Falle in der Tat eine die

Ersatzpflicht der Post ausschliessende Uebernahme durch

die Adressatin stattgefunden hat. Und zwar auch dann,

wenn die Reklamation bei der Post in Barzelona schon

am Vormittag des 9., und nicht erst, wie die spanische

Post behauptet. am 10. Januar erfolgt sein sollte. Ent-

scheidend erscheint, dass die Untersuchung der Sendung

weder in Gegenwart der Post noch auf deren Bureaux

stattfand und dass die Sendung mindestens 15 Stunden

im Besitze der Adressatin verblieb, bevor die Untersuchung

vor sich gieng und die Reklamation erhoben wurde. Es

hiesse den Schutz der Postanstalt vor betrügerischen

Ersatzansprüchen illusorisch machen, wenn man unter

solchen Umständen nicht den Ersatzanspruch als im

Sinne der erwähnten Vorschrift verwirkt betracht~n

würde.

Daraus folgt zugleich, dass die vom Kläger gegenüber

der Empfangsbescheinigung erhobenen Einrede des Irr-

tums nicht gehört werden kann. Die Erklärung des

Empfängers, die in der Empfangsbescheinigung und der

Uebernahme liegt. setzt eine Billigung des Inhaltes der

Sendung durch ihn nicht voraus, wie andererseits auch

die Post durch die Uebergabe des Briefes keineswegs die

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Obl1gationenrecht. N0 77.

Zusicherung abgibt, dass er den deklarierten Wert wirk-

lich enthalte: sie erklärt nur, dass sie einen Postgegen-

stand mit einem bestimmten deklarierten Werte abliefere.

Zugleich wird dem Empfänger ein Prüfungsrecht innert

den angegebenen Grenzen eingeräumt: wird dieses von

ihm nicht benutzt, so hat er die Folgen zu tragen. Der

Irrtum über den Inhalt der Sendung spielt demnach für

die Vollendung der Uebernahme im Sinne des Art. 12

Ziff. 9 keine Rolle.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

77. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 5. November 1916

i. S. Brunner, Kläger,

gegen A.-G. Drahtseilbahn Biel-Leubringen, Beklagte.

Aktienrecht. Art. 627 Abs.l u. 629 i\.bs. 1 OR. Wohler-

worbene Rechte der Aktionäre. Statutenmässiger Anspruch

auf Ausrichtung einer Dividende. Verletzung dieses An-

spruches durch eine ausserhalb des Rahmens des Gesell-

schaftszweckes liegende. unentgeltliche Zuwendung der Ge-

sellschaft an Dritte. die nur. äusserlich in die Form eines

Vergleiches gekleidet ist.

A. -

Der Kläger Brunner ist Inhaber von 60 Aktien

der beklagten Gesellschaft. Diese hat sich im Jahre 1898

als Aktiengesellschaft konstituiert und durch Eintragung

in das Handelsregister das Recht der juristischen Persön-

lichkeit erworben. Aus E:!en Statuten der Beklagten sind

folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Art. 33. Der über den Betrag der Verwaltungs-. Un-

terhaltungs- und Betriebskosten, der Anleihenszinse der

Amortisationssummen und der Einlagen in den Bau-

erneuerungsfonds, sowie in den Reservefonds hinaus

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verbleibende Reinertrag steht als Jahresnutzen zur Ver-

fügung der Aktionäre.

Art. 38. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über An-

gelegenheiten der Gesellschaft zwischen ihr und ihren

Organen oder einzelnen Aktionären erheben, sollen durch

das Bundesgericht und, soweit dasselbe nicht zuständig

sein sollte, durch schiedsgerichtliches Verfahren erledigt

werden.

B. -

Die Kraft zum Betriebe der Bahn war ursprüng-

lich von der Einwohnergemeinde Leubringen geliefert

worden, welche der Beklagten zu diesem Zwecke ihre

Kraftanlage Friedliswart vermietet hatte. Der Vertrag

war bis 1. Januar 1908 fest abgeschlossen worden und

sollte weiterlaufen, wenn er nicht ein Jahr zum voraus

gekündigt würde. Die Beklagte kündigte ihn nun ord-

nungsgemäss am 23. Dezember 1909 auf Ende des Jahres

1910, da infolge Umbaues der Bahn. insbesondere der

Einstellung von grösseren Wagen, der Kraftverbrauch

inzwischen gestiegen war. Sie schloss mit den Bernischen

Kraftwerken einen neuen Kraftvertrag zu günstigeren

Bedingungen ab.

Die Einwohnergemeinde Leubringen erlitt dadurch

einen vorübergehenden Einnahmenausfall. Um diesen

Ausfall teilweise zu decken, stellte sie mit Eingabe vom

6. April 1912 bei der Beklagten das Gesuch um Aus-

richtung einer jährlichen Subvention von 2000 Fr. Die

Generalversammlung vom 8. Mai 1912 beschloss, es sei

dem Gesuch in der Weise zu entsprechen, dass der Ein-

wohnergemeinde Leubringen vorläufig 2000 Fr. vom

Reinergebnis des Betriebsjahres 1911 verabfolgt werden;

einige Aktionäre, worunter der Kläger. widersetzten

sich dieser Zuwendung; sie blieben aber in Minderheit.

Darauf focht der heutige Kläger den Beschluss der Ge-

neralversammlung gericbtlich an; die Bahngesellschaft

erklärte den Abstand vom Streite und die Ausrichtung

der Subvention unterblieb.

Der Verwaltungsrat schlug der nächsten Generalver-