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Obligationen recht. N° 76.
76. Urteü der II. Zivilabteüung vom 4. Novem.ber 1915
i. S. Schweiz. Ba.nkverein Zürich, Kläger,
gegen Schweiz. Postantalt, Beklagte.
Internationales Uebereinkommen vom 26. Mai 1906 betreffend
den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe.
-
Wegfall der Haftpflicht der Aufgabepost nach Art. 12
Ziff.9 wegen Verspätung der Untersuchung und der Rekla-
mation.
A. -
Der Schweiz. Bankverein gab am 6. Januar 191 .
Das von der Post angerufene internationale Ueberein-
kommen, speziell dessen Art. 12, sei hier nicht anwend-
bar, weil es nur das Rechtsverhältnis zwischen den Post-
verwaltungen enthalte, nicht auch dasjenige zwischen
der Postverwaltung des Aufgabelandes und dem Absen-
der regele. Uebrigens könnte die Anwendung des erwähn-
ten Art. 12 unter anderem deshalb nicht zur Abweisung
der Klage führen, da dem Beschädigten auf alle Fälle
gegenüber der Bescheinigung und der Uebemahme die
Einrede des Irrtums offen stehen müsse. Die Adressatin
habe die Sendung nur unter der irrigen Voraussetzung
entgegengenommen, dass sie wirklich den deklarierten
Wert und nicht leeres Papier enthalte.
C. -
Die Schweiz. Postverwaltung hat auf Abweisung
der Klage angetragen. Sie bestreitet, dass die Sendung
bei der Uebergabe an die Post in Zürich die fraglichen
Banknoten enthalten habe und sie behauptet eventuell.
dass bei der Ablieferung des .Postgegenstandes an den
Empfänger in Barzelona das Geld noch vorhanden ge-
wesen sei. Im übrigen beharrt sie auf dem Standpunkt,
dass mit der Uebergabe des Briefes an den Adressaten
und mit dessen Bescheinigung für den Empfang die Haft-
pflicht der Post gemäss Art. 12 Ziff. 9 des genannten
internationalen Uebereinkommens erloschen sei.
D. -
Um festzustellen, wie der Kläger am 6. Januar
1914 die fragliche Sendung vorbereitet und mll, der Post
befördert hatte, sind am 10. Juli in Zürich J. Baum-
garlner und E. Meier, der erste Ausläufer, der zweite
Ka8sier beim Kläger, als Zeugen verhört worden. Baum-
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gartner sagte aus: Das Geld sei am genannten Tage,
vormittags, durch Kassier Meier, auf einen, des Zeugen,
Tisch, der sich im Kassenlokal selbst hinter den Schal-
tern befinde, gelegt worden. Noch vor 12 Uhr habe er,
der Zeuge, von einer Kommission zurückkommend, das
Geld vorgefunden und es, ohne den Betrag genau zu kon-
trollieren - immerhin habe der Zeuge gesehen, dass min-
destens fünf Banknoten von 1000 Pesetas und kleinere
Abschnitte dabei gewesen seien -
eingepackt, den Wert-
brief versiegelt und sofort auf die Post gebracht. Der
Zeuge Meier hat diese Aussagen dahin bestätigt, dass er
wirklich spanische Banknoten im Betrage von 7650 Pe-
setas, zwischen 11 bis 11 % Uhr vormittags auf den Tisch
Baumgartners gelegt habe und dass die Einpackung und
die Versiegelung der Sendung in den Räumlichkeiten der
Bankkasse, 3 bis 4 Meter von den übrigen Angestellten
entfernt. vor sich gegangen sei.
Beiden Zeugen ist der streitige in Barzelona geöffnete
Briefumschlag vorgewiesen worden: sie sind der Ansicht, .
dass die Siegel intakt seien.
Die vom Kläger beantragte Abhörung der bereits im
Administrativverfahren einvernommenen Personen und
Angestellten der Banco aleman-transatlantico in Barze-
lona ist vom Instruktionsrichter als unerheblich abge-
lehnt worden.
E. -
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundes-
gericht haben die Parteien die in den Rechtsschriften
gestellten Anträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Da es sich um eine den Wert von 3000 Fr. über-
steigende Streitigkeit zivilrechtlicher Natur zwischen
einem Privaten als Kläger und einer Verwaltung des
Bundes, also dem Bundesfiskus, als Beklagten handelt,
ist die Kompetenz des Bundesgerichtes als einziger Zivil-
instanz nach Art. 48 Ziff. 2 OG gegeben.
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2~ -
In der SachE; selbst ist mit der Beklagten davon
auszugehen, dass auf dt'n vorliegenden Fall das inter-
nationale Uebereinkommen vom 26. Mai 1906 betreffend
den Austausch von Briefen mit Wertangabe, welchem so-
wohl die Schweiz als Spanien beigetreten sind, und nicht
das schweizerische Postgesetz vom 5. April 1910 als in-
ternes Recht des Aufgabelandes Anwendung findet. Die
entgegengesetzte Auffassung des Klägers widerspricht
nicht nur dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, dass das
auf dem Wege des Staatsvertrages geschaffene Recht dem
Sonderrechte des einzelnen Vertragsstaates vorgeht (vergl.
BLUMER-MoREL, Staatsrecht III S. 356, BURcKHARDT,
Kommentar zur BV 2. Auflage S. 804, AS 3 S. 286, 8
S.443, 10 S. 585), sondern auch den positiven Vorschriften
des Uebereinkommens und des schweizerischen Post-
gesetzes selbst. Denn es kann mit Grund nicht bezweifelt
werden, dass das erwähnte Uebereinkommen einen all-
gemeinen Postvertrag mit dem Auslande im Sinne des
letzteren Gesetzes darstellt (Art. 71). Nun beschränkt
aber dieses Gesetz in Art. 1 seinen Geltungsbereich aus-
drücldich auf den Postverkehr im Inneren der Schweiz;
der Postverkehr mit dem Auslande wird davon nur in-
soweit betroffen als in den Verträgen und U ebereinkom-
men, die auf Grund von Art. 71 abgeschlossen werden,
nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Dieser subsidiäre
Charakter der internen Gesetzgebung wird überdies in
Art. 13 des internationalen Uebereinkommens noch aus-
drücklich hervorgehoben, indem hier den Vertragsstaaten
nur insoweit das Recht vorbehalten wird. auf die Sen-
dungen mit Wertangabe nach oder aus anderen Ländern
die für den inneren Verkehr geltenden Gesetze oder
Reglemente anzuwenden, als nicht « durch gegenwärtiges
Uebereinkommen etwas anderes bestimmt wird). (Vergl.
auch Art. 1 und 21 des Weltpostvertrages vom 26. Mai
1906.)
Daran vermag, entgegen der Ansicht des Klägers,
der Umstand nichts zu ändern, dass das schweizerische
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Postgesetz n ach dem Uebereinkommen erlassen wor-
den ist, denn solange ein Rücktritt von dem internatio-
nalen Vertrage nicht erfolgt ist, können durch die interne
Gesetzgebung dessen Bestimmungen nicht derogiert
werden.
Unbegründet ist auch der klägerische Einwand, dass
das genannte internationale Uebereinkommen hier des-
halb nicht anwendbar sei, weil es nur die Beziehungen
zwischen den Postanstalten unter sich und nicht zwischen
diesen und den Privaten ordne. Zur Begründung dieser
Auffassung beruft sicht der Kläger unter anderem auf
den Titel des Uebereinkommens (<< Uebereinkommen be-
treffend den Aus tau s c h von Briefen)}) : «Austausch)
bedeute nicht das Verhältnis zwischen den Personen, die
die Briefe versenden und der Postanstalt ihres Landes,
sondern das Verhältnis der Postanstalten untereinander.
Die Richtigkeit dieser Argumentation braucht nicht ge-
prüft zu werden, denn selbst wenn man ihr grundsätzlich
beitreten wollte, wäre sie nur dann von Bedeutung, wenll
der Inhalt des Uebereinkommens mit dem Titel überein-
stimmen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Das Ueber-
einkommen enthält allerdings Vorschriften, die sicb nur
auf die Postanstalten beziehen, daneben aber auch solche,
die das Verhältnis zwischen ihnen und den Privaten be-
treffen, die also privatrechtlichen Charakter besitzen
und auf welche der Absender oder der Empfänger sich
direkt berufen kann (z. B. Art. 7, 9, 10 Ziff. 2 usw.).
Als eine solche Bestimmung erscheint auch der Art. 12,
dessen Ziff. 1, 2, 6 und 9 zweifellos die Rechte des Ab-
senders oder des Empfängers aus dem Frachtvertrage
regeln und aus denen daher dem Absender oder Adres-
saten ein direktes Klagerecht gegenüber der Postanstalt
erwächst (siehe WIMMER, Die rechtliche Stellung der Post,
S. 70; BUSER, Die Postanstalt nach schweizerischem
Rechte, S. 136).
3. -
Muss somit der Streit nach dem internationalen
Uebereinkommen beurteilt werden, so empfiehlt es sich
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in erster Linie, das Vorliegen des Haftpflichtbefreiuugs-
grundes nach Art. 12 Zift. 9 zu prüfen, da, wenn dieser
zutreffen sollte, die Untersuchung aller weiteren streitigen
Punkte sich als überflüssig erweist.
Gemäss der zitierten Bestimmung erlischt die Haft-
pflicht der Po"tverwaltungen für die in der Sendung ent-
haltenen Werte « nach erfolgter BescheinigunR und Ueber-
nahme durch den Berechtigten ». Ueber die Bedeutung
der Worte Cl nach Uebernahme der Sendung I) (im fran-
zösischen Urtexte: « dont les ayant-droits ont pris livrai-
son »), sind die Parteien nicht einig: während die Be-
klagte behauptet, dass darunter der rein tatsächliche
Akt der Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Em-
pfänger zu verstehen sei, vertritt der Kläger die Ansicht.
dass zum tatsächlichen-Besitze die Kenntnis des Inhaltes
der Sendung durch den Empfänger hinzukommen müsse,
so dass die Postanstalt erst dann befreit wäre, wenn der
Wille des Empfängers auf die Billigung jenes Inhaltes
gerichtet war. Es ist nun klar, dass die Auslegung des
Begriffes der Uebernahme der Sendung im ersteren von
der Postverwaltung vertretenen Sinne den Geboten der
Billigkeit und der Sicherheit des Verk~hres nicht gerecht
würde: es würde der allgemeinen Tendenz der inter-
nationalen Vereinbarungen über die öffentlichen Verkehrs-
anstalten (post, Eisenbahn), die dahin geht, den Inte-
ressen des Publikums möglichst entgegenzukommen,
widersprechen, wenn man den Verlust des Entsehädi-
dungsanspruches des Empfängers einfach davon abhängig
machen wollte, ob dieser die Sendung in die Hand ge-
nommen hat oder nicht. Zur äusseren Tatsache des Ueber-
ganges der Sendun~ in die Hand des Adressaten muss
daher ein weiteres Moment kommen: dem Empfänger
muss die Möglichkeit geboten werden, die Sendung auf
ihren Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Reklamationen
anzubringen. Dieses Prüfungsrecht kann aber anderer-
seits kein zeitlich unbeschränktes sein: denn die Post
hat das Recht, sich gegen die Geltendmachung betrüge-
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rischer .. Ersatzansprüche zu schützen. Darüber, wann eine
rechtzeitige Prüfung und Reklamation vorliegt, entschei-
den die Umstände des EinzeHalles. Sie werden, in der
Regel. in continenti (sofort in Gegenwart des übergeben-
den Postboten oder Postangestellten) zu erfolgen haben
und sich an den Vorgang der Besitzübergäbe unmittel-
bar anschliessen müssen (vergi. in diesem Sinne das Urteil
des Reichsgerichtes vom 4. April 1908 E. des Reichs-
gerichtes in Zivilsachen, neue Folge B. 18 S. 286 ff.). Auf
alle Fälle muss der Sachverhalt derart sein, dass die
Möglichkeit unlauterer Machenschaften durch den Em-
pfänger in der Zwischenzeit zwischen der Besitzübergabe
und Reklamation 0 b j e k t i v ausgeschlossen erscheint .
Geht man hievon aus, so kann kein Zweifel darüber
bestehen, dass im vorliegenden Falle in der Tat eine die
Ersatzpflicht der Post ausschliessende Uebernahme durch
die Adressatin stattgefunden hat. Und zwar auch dann,
wenn die Reklamation bei der Post in Barzelona schon
am Vormittag des 9., und nicht erst, wie die spanische
Post behauptet. am 10. Januar erfolgt sein sollte. Ent-
scheidend erscheint, dass die Untersuchung der Sendung
weder in Gegenwart der Post noch auf deren Bureaux
stattfand und dass die Sendung mindestens 15 Stunden
im Besitze der Adressatin verblieb, bevor die Untersuchung
vor sich gieng und die Reklamation erhoben wurde. Es
hiesse den Schutz der Postanstalt vor betrügerischen
Ersatzansprüchen illusorisch machen, wenn man unter
solchen Umständen nicht den Ersatzanspruch als im
Sinne der erwähnten Vorschrift verwirkt betracht~n
würde.
Daraus folgt zugleich, dass die vom Kläger gegenüber
der Empfangsbescheinigung erhobenen Einrede des Irr-
tums nicht gehört werden kann. Die Erklärung des
Empfängers, die in der Empfangsbescheinigung und der
Uebernahme liegt. setzt eine Billigung des Inhaltes der
Sendung durch ihn nicht voraus, wie andererseits auch
die Post durch die Uebergabe des Briefes keineswegs die
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Zusicherung abgibt, dass er den deklarierten Wert wirk-
lich enthalte: sie erklärt nur, dass sie einen Postgegen-
stand mit einem bestimmten deklarierten Werte abliefere.
Zugleich wird dem Empfänger ein Prüfungsrecht innert
den angegebenen Grenzen eingeräumt: wird dieses von
ihm nicht benutzt, so hat er die Folgen zu tragen. Der
Irrtum über den Inhalt der Sendung spielt demnach für
die Vollendung der Uebernahme im Sinne des Art. 12
Ziff. 9 keine Rolle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
77. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 5. November 1916
i. S. Brunner, Kläger,
gegen A.-G. Drahtseilbahn Biel-Leubringen, Beklagte.
Aktienrecht. Art. 627 Abs.l u. 629 i\.bs. 1 OR. Wohler-
worbene Rechte der Aktionäre. Statutenmässiger Anspruch
auf Ausrichtung einer Dividende. Verletzung dieses An-
spruches durch eine ausserhalb des Rahmens des Gesell-
schaftszweckes liegende. unentgeltliche Zuwendung der Ge-
sellschaft an Dritte. die nur. äusserlich in die Form eines
Vergleiches gekleidet ist.
A. -
Der Kläger Brunner ist Inhaber von 60 Aktien
der beklagten Gesellschaft. Diese hat sich im Jahre 1898
als Aktiengesellschaft konstituiert und durch Eintragung
in das Handelsregister das Recht der juristischen Persön-
lichkeit erworben. Aus E:!en Statuten der Beklagten sind
folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Art. 33. Der über den Betrag der Verwaltungs-. Un-
terhaltungs- und Betriebskosten, der Anleihenszinse der
Amortisationssummen und der Einlagen in den Bau-
erneuerungsfonds, sowie in den Reservefonds hinaus
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verbleibende Reinertrag steht als Jahresnutzen zur Ver-
fügung der Aktionäre.
Art. 38. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über An-
gelegenheiten der Gesellschaft zwischen ihr und ihren
Organen oder einzelnen Aktionären erheben, sollen durch
das Bundesgericht und, soweit dasselbe nicht zuständig
sein sollte, durch schiedsgerichtliches Verfahren erledigt
werden.
B. -
Die Kraft zum Betriebe der Bahn war ursprüng-
lich von der Einwohnergemeinde Leubringen geliefert
worden, welche der Beklagten zu diesem Zwecke ihre
Kraftanlage Friedliswart vermietet hatte. Der Vertrag
war bis 1. Januar 1908 fest abgeschlossen worden und
sollte weiterlaufen, wenn er nicht ein Jahr zum voraus
gekündigt würde. Die Beklagte kündigte ihn nun ord-
nungsgemäss am 23. Dezember 1909 auf Ende des Jahres
1910, da infolge Umbaues der Bahn. insbesondere der
Einstellung von grösseren Wagen, der Kraftverbrauch
inzwischen gestiegen war. Sie schloss mit den Bernischen
Kraftwerken einen neuen Kraftvertrag zu günstigeren
Bedingungen ab.
Die Einwohnergemeinde Leubringen erlitt dadurch
einen vorübergehenden Einnahmenausfall. Um diesen
Ausfall teilweise zu decken, stellte sie mit Eingabe vom
6. April 1912 bei der Beklagten das Gesuch um Aus-
richtung einer jährlichen Subvention von 2000 Fr. Die
Generalversammlung vom 8. Mai 1912 beschloss, es sei
dem Gesuch in der Weise zu entsprechen, dass der Ein-
wohnergemeinde Leubringen vorläufig 2000 Fr. vom
Reinergebnis des Betriebsjahres 1911 verabfolgt werden;
einige Aktionäre, worunter der Kläger. widersetzten
sich dieser Zuwendung; sie blieben aber in Minderheit.
Darauf focht der heutige Kläger den Beschluss der Ge-
neralversammlung gericbtlich an; die Bahngesellschaft
erklärte den Abstand vom Streite und die Ausrichtung
der Subvention unterblieb.
Der Verwaltungsrat schlug der nächsten Generalver-