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Obligationenrecht. N° 74.
geschlossen worden. Nun aber hat das aOR in seinem
Art. 231 Kaufverträge über Liegenschaften dem kanto-
nalen Rechte vorbehalten und aul.' seinem Art. 272 geht
hervor, dass dieser Vorbehalt auch für den Tausch gilt.
Sodann ist dem Kauf und Tausch von Liegenschaften
der von dinglichen Rechten. also auch von Grulldpfand-
titeln gleichzustellen (vgl. HAFNER, Kommentar zum
aOR. Art. 231 Note 1). Soweit also der Kläger auf die Ge-
währleistung wegen Mängeln abstellt, kann es sich nur
um die Anwendung kantonalen Rechtes handeln. Das
nämliche gilt aber auch. soweit er den Tausch wegen
Wi lensmängeln beim Vertragsabschlusse - Betrug oder
wesentlichem Irrtum -
aufgehoben wissen möchte. Wie
das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.
B. BE 13 S. 511 ff., 26 II S. 225 Erw. 3 und Entscheid
vom 21. November 1914 i. S. Fischer gegen Emil und
Oskar Schürrer, vgl. auch SOLDAN, CO et Droit Canto-
nal 1896 p. 184 suiv.), ist der allgemeine Teil des aOR,
namentlich auch hinsicht1ich seiner Bestimmungen über
die Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln, auf die
dem kantonalen Recht unterstehenden Kauf-
und
Tauschgeschäfte nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat
freilich diese Bestimmungen aur" den Fall angewendet,
aber nicht als eidgenössisches; sondern als kantonales
Rerht. Dem Gesagten steht auch nicht entgegen, dass
das Bundesgericht in dem angeführten Entscheide im
Band 26 (i. S. Schmid gegen Bolliger) erklärt hat, aus
einer betrügerischen Verleitung zu einem Liegenschafts-
kauf könne ein besonderer, von den kaufrechtlichen Be-
ziehungen zwischen den Parteien unabhängiger Schaden-
ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung entstehen.
Selbst wenn dieser Auffassung beizustimmen wäre, so
würde doch hier kein solcher verselbständigter Ersatz-
anspruch geltend gemacht. Die Forderungen auf Bezah-
lung der 65,486 Fr. 25 Cts. und der 5000 Fr. 'werden
vielmehr als Ansprüche bezeichnet, die sich aus der Auf-
hebung des Geschäftes als damit verbundene Rechts-
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folgen ergeben. Soweit daneben der Beklagte auch den
Standpunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung ein-
nimmt, könnte freilich die Anwendbarkeit eidgenös-
sischen Rechtes dann in Betracht kommen, wenn die
Vorinstanz zur Aufhebung des Tauschvertrages gelangt
wäre. Da sie aber den Vertrag auf Grund der erwähnten
kantonalrechtlichen Bestimmungen als gültig aufrecht-
erhalten hat, bleibt für einen allfälligen Bereicherungs-
anspruch eidgenössischen Rechtes, der nur aus der Un-
verbindlichkeit des Vertrages herzuleiten wäre, kein
Raum.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
75. l1rteü der I. Zivilabteilung vom aa. Oktober 1915
i. S. X. Begesser und Konsorte, Kläger,
gegen den Sta.dtrat und die Polizeigemeinde von Luzern,
Beklagte.
.ob eine k a nt 0 n ale Be hör d e Person im Rechtssinne und
parteifähig sei, bestimmt sich nach dem öffentlichen
Rechte des betreffenden Kantons. -
Eine Ge m ein d e,
die im Interesse des Strassenwesens Einspruch gegen eine
Liegenschaftsteigerung erhebt, handelt nicht in Ausübung
g"werblicherVerrichtungen im Sinne von Art. 622 aOR, auch
nicht, wenn sie dabei einen finanziellen Vorteil verfolgt.
A. -
Der Stadtrat von Luzern hatte im März 1908
·einen Stadtbauplan festgesetzt, der die Anlage einer
Quaipromenade vorsah. Dabei wurde auch die den Erben
Segesser gehörende Inseli-Besitzung in die Expropria-
tionszone . einbezogen. Infolge Einspruches der Erben Se-
gesser versagte der Regierungsrat diesem Bauplane die
Genehmigung, weil die Gemeinde die Inseli-Liegellschaft
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in ·Wirklichkeit aus fiskalischen Interessen, zu Spekula-
tionszwecken, und nicht für das projektierte Unternehmen
selbst erwerben wolle. In der Folge verlangten und er-
hielten die Erben Segesser vom Stadtrat die Bewilligung
zu einer öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft. Die
Hypothekarkanzlei setzte diese auf den 30. September
1911 an und erliess die öffentliche Bekanntmachung. Am
25;· September ersuchte der Stadtrat die Hypothekar-
kanzlei um Aufnahme einer Verwahrung in das Steige-
rungsprotokoll und die Kaufbriefe, des Inhaltes: Der nicht
genehmigte Stadtbauplan sei nie zurückgezogen worden
und der Stadtrat betrachte jenes Gebiet als noch unter
Stadtbauplan liegend. Der die Inseli-Besitzung betref-
fende Parzellierungsplan werde nicht genehmigt werden.
Das darin angeführte Ausfüllungsterrain könne der Stadt-
rat bei einer spätern Erwerbung jener Liegenschaft als
öffentliches Gebiet ohne Entschädigung an sich ziehen.
Er wahre sich dieses dingliche Recht gegenüber jedem
Ersteigerer und werde die Ueberbauung des Gebiete!>
inhibieren bezw. für allfällige Bauten keine Entschädi-
gung anerkennen. Diese Reklamation sei als Servitut im
Kaufbriefe vorzumerken und bei Beginn der Steigerung
allen Anwesenden zu eröffnen.
. Die Hypothekarkanzlei gab dieser Weisung Folge,
nahm die Verwahrung in das Steigerungsbriefkonzept
auf und eröffnete sie am St~igerungstage. Den Erben
Segesser wurde, soviel ersichtlich, vor dem Steigerungs-
termine von dem Vorgehen des Stadtrates keine Kenntnis
gegeben. Die Steigerung verlief ergebnislos, da die Eigen-
tümer die gemachten Angebote nicht annahmen.
B. -
Zwei von ihnen, Karl Segesser-Schwytzer un~l
Friedrich Segesser, erhoben in der Folge gegen den Stadt-
rat· von Luzern «für sich und als Vertreter der Polizei-
gemeinde Luzern » Klage auf Bezahlung von 100,000 Fr~
nebst Zins zu 5% seit dem 28. September 1912, welcher
Betrag den Schaden darstelle, der ihnen dadurch ent-
standen sei, dass der Stadtrat rechtswidrig in die Steige-
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rung eingegriffen und den Verkauf zu dem sonst erziel-
baren Preise verunmöglicht habe. In rechtlicher Hinsicht
beriefen sich die Kläger auf die Art. 50 ff. OR.
C. -
Die Vorinstanz hat die Klage mit Urteil vom
29. September 1915 abgewiesen. Sie führt zunächst aus,
dass die Klage sich nicht auf das aOR, das in zwischen-
zeitlicher Hinsicht anwendbar wäre, stützen lasse, da der
Art. 64 aOR der kantonalen Gesetzgebung die volle
Freiheit gewähre, die. Beamtenhaftbarkeit selbständig
und abweichend von den Normen der Art. 50 ff. aOR zu
regeln. Der Kanton Luzern habe nun in seinem Verant-
wortlichkeitsgesetz von 1842 die zivilrechtliche Haftbar-
keit der Beamten für ihre Amtstätigkeit geordnet und
zwar erschöpfend, namentlich sowohl hinsichtlich der
kantonalen Beamten als der Gemeindefunktionäre. Was
hier zunächst die Polizeigemeinde Luzern betreffe, so
kenne das Verantwortlichkeitsgesetz die Deliktsfähigkeit
der juristischen Personen nicht. Die Gemeinde hafte viel-
mehr den von ihren Beamten geschädigten Drittpersonen
nur subsidiär, im Falle der Insolvenz der primär haft-
baren Beamten, wie sich das aus Art. 15 Abs. 3 des ge-
nannten Gesetzes ergebe und durch eine stetige richter-
liche Praxis anerkannt sei. Auf die primär gegen die
Stadtgemeinde selbst erhobene Klage könne also nicht
eingetreten werden. Die Klage gegen den Stadtrat so dann
sei abzuweisen, weil ihm die Fähigkeit mangle, für all-
fällige rechtswidrige Amtshandlungen einzelner Mit-
glieder ins Recht gefasst zu werden. Als Behörde sei der
Stadtrat kein Rechtssubjekt. Das Verantwortlichkeits-
gesetz wolle eine vermögensrechtliche Haftung der
Behörde, des Kollegiums als solchen, nirgends feststellen,
sondern bringe überall zum Ausdruck, dass fehlbare Mit-
glieder einer Behörde für die ökonomische Schädigung
Dritter persönlich haften sollten. Eine andere Regelung
würde auch einen Einbruch in das geltende Prozessrecht
bedeuten, wonach nur Rechtssubjekte Parteifähigkeit
besässen. Behörden aber seien keine solchen, sondern nur
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publizistische Subjekte, die nur als Vertreter des Fiskus
oder der Gemeinde belangt werden könnten.
D. -
Diesen Entscheid haben nunmehr die Kläger
durch Berufung an das Bundesgericht weitergezogen mit
den Begehren, ihn dahin abzuändern, dass die Klage voll,
eventuell in richterlich zu bestimmendem Betrage zu-
gesprochen werde. Weiter eventuell werde Rückweisung
der Sache an die kantonale Instanz beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Tatsachen, worauf sich die vorliegende Scha-
denersatzklage stützt, haben sich vor dem Inkrafttreten
des ZGB ereignet, so dass das alte Recht anwendbar ist.
2. -
Die Klage macht die Haftbarkeit einer Behörde,
des Stadtrates VOll Luzern, und eines Gemeinwesens
(einer . öffentlich-rechtlichen juristischen Person), der
Polizeigemeinde Luzern, geltend, mit der Begründung,
dass die erstere deshalb hafte, weil sie durch ihr wider-
rechtliches Eingreifen in das fragliche Steigerungsver-
fahren die Kläger geschädigt habe, die Gemeinde dagegen
deshalb, weil sie für das Verhalten ihrer Organe verant-
wortlich sei.
a) Die K lag e g e gen den S t a d t rat ist VOll
der Vorinstanz aus der Erwägung abgewiesen worden,
dass dieser keine Person im Rechtssinne, sondern eine
Behörde sei und ihm daher die Parteifähigkeit nicht zu-
komme. Diese Erwägung beruht ausschliesslich auf der
Anwendung des kantonalen öffentlichen Rechtes. Letz-
teres bestimmt die rechtlichen Verhältnisse der Behörden
und nach ihm beurteilt sich, ob die Kollegien, die diese
bilden, auch in privatrechtlicher Hinsicht eine selbstän-
dige Stellung einnehmen und ob sie als solche Subjekte
(Träger) von Rechten und Pflichten sein können.
Hinsichtlich der Klage gegen den Stadtrat kann daher
auf die Berufung nicht eingetreten werden.
b)DieKlage gegen die Stadtgemeinde
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anlangend ist zu bemerken : Das aOR hat die Haf~ung
juristischer Personen für schädigende Handlungen I~rel'
Organe nur soweit geregelt als es sich um geschäftlIche
Verrichtungen handelt; ausdrücklich bestimmt der Ab-
satz 2 des Art. 62, dass die in Absatz 1 daselbst geordnete
zivilrechtliehe Verantwortlichkeit die juristischen Per-
sonen nur treffe, « wenn sie ein Gewerbe betreiben ». Für
Schädigung durch Organe juristischer Personen, die kein
Gewerbe betreiben, bezw. für nicht in gewerblichem
Betrieb erfolgte Schädigungen, gilt hiernach nicht eid-
genössisches, sondern kantonales Recht (siehe Rev. ?er
Gerichtspraxis XVI 36, und XX 71). Nun handelt es SIch
aber offenbar bei dem Verhalten des Stadtrates, auf das
sich die Klage stützt, nicht um eine mit einem Gewerbe-
betrieb der Stadtgemeinde in Zusammenhang stehende
Handlung oder Unterlassung. Der Stadtrat ist einge-
schritten kraft seiner Kompetenzen hinsichtlich des
Strassenwesens, also in einem Gebiete der kommunalen
Administration,. das sich auf die Polizeihoheit bezieht,
und keineswegs in einer gewerblichen oder geschäftlichen
Angelegenheit (vgl. AFFoLTER, Die Deliktsfähigkeit juris-
tischer Personen, in der Z. d. hern. J.-V. 32, S. 321). Die
Einwendung der Kläger, der Stadtrat habe mit seiner
Intervention (der Geltendmachung einer Servitut) ein
Geldgeschäft auf dem Wege einer Liegenschaftenspe-
kulation machen wollen, hält nicht Stich, denn die Tat-
sache, dass die Ausübung eines Hoheitsrechtes dem Staate
oder einer Gemeinde finanziellen Vorteil bringt und zu
diesem Zwecke erfolgt, ändert an dem hoheitlichen
Charakter der betreffenden Massnahme nichts; sie ist
nicht geeignet, sie zu einem gewerblichen Akte im Sinne
des aOR zu stempeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.