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41_II_591

BGE 41 II 591

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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.590

Obligationenrecht. N° 73.

3.

Les autres moyens souleves par le defendeutse

heurtent aux constatations de fait de l'instance canto-

nale qui lient le Tribunal federal. Dans ses conclusions

en cause, le defendeur declare au sujet des preteildues

irregularites commises lors de la constitution de la societe:

(i HOUS n'invoquons pas ces irregulariMs graves a l'appui

de nos conclusions 1>. Et il Y a d'autant moins liim de

rechereher les consequences possibles de ees irregularites

(non-versement du cinquieme du capital souserit) que

celles-ci ne sont nullement etablies. Il semble en tout cas

certain que le defendeur a effectue son propre versement,

sinon on ne comprendrait pas sa demande de restitution.

Au sW'plus, meme si l'on admet r exactitude des faits

articules par le defendeur, il n'en demeurerait pas moins

que les vices signales ont ete couverts par l'inscription

de la societe au Registre du commerce. Le Tribunal

federn} s'est prononce a plusieurs reprises dans ce sens

(voir entre autres l'arret Planfayon eite, p. 161 et RO

la p. 629 COllS. 5).

L'instance cantonale constate enfin que le demandeur,

eontrairement a son affirmation, n'a pas ete trompe par

c\lbert Gattino, mais qu'il a signe les ·bulletins de sous-

eription en connaissance decause. Cette constatation

n'est pas en contl'adiction avec les pieces du dossier.

Elle lie le Tribunal federal. Les faits se seraient-ils meme

passes comme le defendeur le,pretend qu'ils ne le libere-

raient pas de son obligation contraetee non seulement

vis-ä-vis de la sociHe, mais aussi au profit des autres

actionnaires et des creanciers. Il suffit a cet egard de

renvoyer ä la jurisprudence constante du Tribunal

federal (v. notamment RO 39 II p. 533 et suiv. cons.3).

Par ees motifs,

. le Tribunal federal

prononce:

1. -

Le recoul'6 est ecarte et le jugement attaque

eonfirme dans toutes ses parties.

Oqligationenrecht. N0 74.

591

74. 'UrteU cler I. Zivilabteilung vom aa. Oktober 1915

i. S. Schlager, Beklagter und Berufungskläger, gegen

Schwegler, KJäger und Berufungsbeklagter.

Tauschvertrag über ein im Ausland befindliches Uhren-

lager, eingetauscht gegen in Zürich gelegenes Grundeigentum

und zugerische Schuldbriefe. Rechtsanwendung in ört-

licher Beziehung 'l Anwendbarkeit von Bundes- oder

k an ton ale m Re c h tein zwischenzeitlicher Hinsicht.'

Art. 231 a OR: Darunter fallen auch Tauschverträge

und Kauf- und Tauschverträge betreffend Grundpfand~

titel. Auch die Anfechtbarkeit wegen WillensmängeJn,

im besondern Betruges, untersteht bei diesen Geschäften

dem kantonalen Rechte. Inwiefern sind daneben Ansprüche

eidgenössischen Rechtes aus unerlaubter Handlung

oder ungerechtfertigter Bereicherung möglich 'l

A. -

Durch Vertrag, datiert «Baseil, Zürich den 14.

Dezember 1911& hat der Beklagte, Gottfried Schlager,

Gasthofbesitzer in Feldberg (Baden), dem Kläger, Archi-

tekt J. Schwegler in Zürich, ein in der Fabrik Schättv

in S1. Ludwig (Elsass) befindliches Uhrenlager «verkauft;;

das nach einem Katalog mit Preislisten auf 72,000 Fr.

gewertet war. In dieser Summe sollten ferner 75 Stück

nicht in genanntem Lager liegende Kukuksuhren im Ge:.

samtpreis von 2750 Fr. inbegriffen sein Der Beklagte

hatte die Uhren auf Abruf des Klägers faehgemäss zu

yerpacken und auf seine Kosten in Bahnwagen einladen

zu lassen, und er gilrantierte dafür, dass jede Uhr intakt

abgeliefert werde ab Lager, wo die Abnahme erfolge.

Anderseits gab der Kläger dem Beklagten ein Stück Land,

an der Utlibergstrasse in Zürich III gelegen zum Preise

VOll 35,000 Fr., sowie fünf auf dem Gasthof« Zum Löwen»

in Zug haftende Schuldbriefe von zusammen 40,000 Fr.

nom., sonach total 75.000 Fr. als Ausgleich des Kauf-

preises dar. Falls das Uhrenlager mit den erwähnten

Kukuksuhren den Preis von 72,000 Fr. nieht erreichen

würde, hatte der Beklagte die Differenz in bar zu be~

zahlen. Ferner hatte der Kläger die Schuldbriefe mit

AS 4t II -

1915

39

592

ObHgationenreeht. N° 74.

Zession nach dem Verladen der Uhren, spätestens bis

Ende Monats zu übergeben und das Land nach dem

Ausladen der Uhren in Zürich, längstens jedoch ebenfalls

bis Ende Dezember zuzufertigen.

N ach längerem Briefwechsel über die Abnahme der

Uhren, erfolgte diese am 3. Januar 1912 in St. Ludwig.

Der Kläger war persönlich anwesend, der Beklagte durch

stud. arch. Walter Rieber vertreten. Der Wert der Ver-

tragsware wurde nach spezifiziertem Verzeichnis auf·

50,189 Mk. = 62,736 Fr. 25 Cts. bestimmt. Am folgen-

den Tage übernahm Rieber die Schuldbriefe.

Mit Schreiben vom 15. Januar verlangte der Kläger

vom Beklagten Rückerstattung von 97 Fr. 20 Fr., die er

der Lagerhausverwaltung für Einlagerung, Verpackung

und Spedition der Uhren. habe bezahlen müssen. Zugleich

beanspruchte er die Differenz von 9263 Fr. 75 Cts. zwi-

schen dem Werte der übernommenen Uhren und dem

Kaufpreise. Mit Brief vom 16. Januar anerkannte der

Beklagte die Schuld von 97 Fr. 20 Cts. und wies darauf

hin, dass der Rest der Uhren in Basel lagere und der

Beklagte nur noch die Versandinstruktion erwarte. Am

31. Januar schrieb der Kläger, er habe die gekauften

Uhren bis auf fünf Kukul<suhren erhalten, die in Basel

lagernden berührten ihn nicht und er verlange den feh-

lenden Geldbetrag. Weiter setzte er ihm eine Frist für

die Fertigung des Landes an._

Am 8. März liess der Beklagte durch seinen Anwalt

dem Kläger mitteilen, er habe ufahren, dass die Titel

auf dem Gasthof «Zum Löwen)) wertlos seien, während

der Kläger, der dies haben wissen müssen, sie als gut

empfohlen habe. Er verlange Ersatz dieser Titel.

Schon zwei Tage zuvor hatte der Kläger den Anspruch

des Beklagten auf Zufertigung des Landes in Zürich ver-

arrestiert. Er leitete dann am 9. März auf Grund dieses

Arrestes für 10,000 Fr. als Preisrestanz Betreibung ein,

die durch Rechtsvorsehlag gehemmt wurde.

n. -

In der Folge hat der Kläger auf Bezahlung die-

ObHgationenrecht. N° 74.

593

ser Summe samt Zins zu 5 % seit dem 2. März 1912 ge-

klagt. Die Klagsumme ist später auf 9811 Fr. 45 Cts.

herabgesetzt worden. Sie umfasst laut der Klagebegrün.,

dung ausser der genannten Differenz von 9263 Fr. 75 Cts.

und dem erwähnten Spesenbetrag von 97 Fr. 20 Cts.

noch den Geldersatz für die fünf nicht gelieferten Kukuks-

uhren (185 Fr.) und eine weitere Spesel1forderung von

140 Fr. 50 Cts., sowie einen Zinsbetrag von 125 Fr.

C. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean-

tragt und widerklagsweise die Begehren gestellt: 1. Der

Vertrag sei in allen Teilen aufzuheben und der Kläger

zu verpflichten: a) dem Beklagten die bezogenen Uhren

unbeschwert zurückzugeben

oder an deren Stelle

65,486 Fr. 25 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 1 . .Tanuar

1912 zu bezahlen, b) die dem Beklagten übergebenen fünf

Schuldtitel zurückzunehmen, c) das ihm an Zahlungsstatt

überwiesene Grundstück zurückzunehmen, d) dem Be-

klagten 5000 Fr. samt 5 % Zins seit dem 1. Januar 1912

zu bezahlen.

Die Widerklage wird damit begründet, dass der Be-

klagte in Bezug auf den Wert sowohl des Landes in Zürich

als der fünf Schuldbriefe vom Kläger absichtlich ge-

täuscht worden sei, eventuell, dass er sich darüber.in

einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Eventueller

wird Wandelung des Tausches nach dem Art. 197 ff. OR

verlangt. Die Widerklageforderungen von 65,486 Fr.

25 Cts. und 5000 Fr., -

welch' letztere sich aus einem

Posten für Wertverminderung der Uhren, einem solchen

für Lagerspesen und einem solchen für Umtriebe zusam-

mensetzt, - werden daneben noch auf diE.' Bestimmungen

über die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt.

D. -

Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 10. März

1915 erkannt: « 1. Der Beklagte ist verpflichtet, an den

• Kläger 9545 Fr. 95 Cts. nebst Zins zu 5 % von 9360 Fr.

& 95 Cts. vom 15. Januar 1912 bis 9. März 1912 und von

& 9545 Fr. 95 Cts. seit 9. März 1912 zu bezahlen. Die

• Mehrforderung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die

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Obllgationenrecht. N° 74.

) Widerklage wird abgewiesen.)} 2-5 (Kostenpunkt und

Mitteilung des Urteils).

Die zugesprochene Kapitalsumme setzt sich aus den

oben erwähnten Teilforderungen von 9263 Fr. 75 Cts.;

97 Fr. 20 Cts. und 185 Fr. zusammen. Die Abweisung

der WIderklage wird damit begründet, dass hinsichtlich

keines der geltend gemachten rechtlichen Standpunkte die

erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen genügend

bewiesen seien.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht ergriffen, und seine oben er-

wähnten Anträge auf Abweisung der Klage und Gut::

heissung der Widerklage erneuert.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Zu prüfen ist vor allem die Frage der Zuständigkeit

des Bundesgerichtes und zwar mit Bezug auf das anzu~

wendende Recht.. Dabei sind die durch die Klage und

die durch die Widerklage geltend gemachten Ansprüche

auseinanderzuhalten.

1. -

Das K 1 a g e beg ehr e n,hat, soweit noch streitig,

zum Inhalt eine Geldforderung, gerichtet auf Ersatz der Dif-

ferenz zwischen dem vertraglich vorausgesetzten und dem

wirklichen Werte der gelieferten Uhren, sowie zwei damit

zusammenhängende Spesenfurderungen. Es fragt sich vor

allem, ob für diese Ansprüche das schweizerische oder das

deutsche Recht massgebend sei. Nun ist zwar der Vertrag

in der Schweiz abgeschlossen worden, woselbst auch der

Gläubiger der genannten Forderungen wohnt. Allein dem

kommt nur untergeordnete Bedeutung zu gegenüber dem

Umstand, dass der Beklagte als Schuldner seinen Wohn-

sitz in Deutschland -

Feldberg - hat und dem weitern

Umstand, dass nach dem Vertrag die Uhren nicht in der

Schweiz, sondern in Deutschland -

St. Ludwig -

abzu-

liefern waren, woselbst sich auch tatsächlich die Allefe-

ferung, soweit erfolgt, vollzogen hat. Diese bei den Mo-

Öbligationenreeht. N° 74.

595

Inente sprechen entscheidend für die Anwendbarkeit des

deutschen Rechtes. Denn nach feststehender Recht-

sprechl;mg des Bundesgerichtes ist in Fragen der örtlichen

Rechtsanwendung zunilchst aUf den Willen der Parteien

abzustellen und hiebei muss in Beziehung auf obligato-

rische Leistungen als mutmasslicher Parteiwille die Un-

terstellung unter das Recht des Erfüllungsortes ange-

nommen werden, sofern nicht überwiegende Gründe für

eine gegenteilige Lösung sprechen. Als Erfüllungsort aber

kann für die streitigen Verpflichtungen des Beklagten

nur St. Ludwig oder allfällig Feldberg gelten.

2. -

Anders verhält es sich in Betreff der örtlichen

Rechtsanwendung mit den Widerklageb e gehre n.

Mit diesen verlangt der Beklagte: die Aufhebung des

Tauschvertrages wegen Willensmängeln oder, eventuell,

im Sinne der Wandelung nach Kaufrecht und als Folge

davon : die Rückgabe der verkauften Uhren oder an

Stelle dessen 65,486 Fr. 25 Cts. Schadenersatz, die Rück-

gabe der übergebenen Schuldbriefe, die Rücknahme des

an Zahlungsstatt überwiesenen Grundstückes und end-

lich 5000 Fr. wegen Wertverminderung der Uhren und

wegen gehabter Spesen. Hier verweist der Wohnort des

Widerbeklagten (Zürich) hinsichtlich aller dieser Lei-

stungen und der Ort der gelegenen Sache hinsichtlich

der verlangten Rücknahme des Grundstückes auf das

s c h 'w e i zer i s ehe R e c h t. Dass die Schuldbriefe

in' Deutschland übergeben wurden, ist unwesentlich, da

der Rückforderungsanspruch am schweizerischen Wohn-

orte des Beklagten geltend zu machen ist und auch die

hypothekarische Natur der in der Schweiz grundver-

sicherten Titel für die AnwendbarkeH des schweize-

rischen Rechtes spricht.

Dagegen mangelt hier die bundesgerichtliche Zustän-

digkeit deshalb, ",eil das anzuwendende

schweize-

rische Recht nicht Bundes- sondern k a nt 0 n ale s

Re c h t ist.

Der streitige Vertrag ist vor dem 1. Januar 1912 ab-

596

Obligationenrecht. N° 74.

geschlossen worden. Nun aber hat das aOR in seinem

Art. 231 Kaufverträge über Liegenschaften dem kanto-

nalen Rechte vorbehalten und aUf seinem Art. 272 geht

hervor, dass dieser Vorbehalt auch für den Tausch gilt.

Sodann ist dem Kauf und Tausch von Liegenschaften

der von dinglichen Rechten, also auch von Grundpfand-

titeln gleichzustellen (vgl. HAFNER, Kommentar zum

aOR, Art. 231 Note 1). Soweit also der Kläger auf die Ge-

währleistung wegen Mängeln abstellt, kann es sich nur

um die Anwendung kantonalen Rechtes handeln. Das

nämliche gilt aber auch, soweit er den Tausch wegen

Wi lensmängeln beim Vertragsabschlusse - Betrug oder

wesentlichem Irrtum -

aufgehoben wissen möchte. Wie

das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.

B. BE 13 S. 511 ff., 26 n S. 225 Erw. 3 und Entscheid

vom 21. Noyember 1914 i. S. Fischer gegen Emil und

Oskar Schlirrer, vgl. auch SOLDA~, CO et Droit Canto-

nal 1896 p. 184 suiv.), ist der allgemeine Teil des aOR,

namentlich auch hinsichtlich seiner Bestimmungen über

die Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln, auf die

dem kantonalen Recht unterstehenden Kauf-

und

Tauschgeschäfte nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat

freilich diese Bestimmungen auf den Fall angewendet,

aber nicht als eidgenössisches; sondern als kantonales

Recht. Dem Gesagten steht auch nicht entgegen, dass

das Bundesgericht in dem angeführten Entscheide im

Band 26 (i. S. Schmid gegen Bolliger) erklärt hat, aus

einer betrügerischen Verleitung zu einem Liegenschafts-

kauf könn(' ein besonderer, von den kaufrechtlichen Be-

ziehungen zwischen den Parteien umi.bhängiger Schaden-

ersatzansprueh aus unerlaubter Handlung entstehen.

Selbst wenn dieser Auffassung beizustimmen wäre, so

würde doch hier kein solcher verselbständigter Ersatz-

anspruch geltend gemacht. Die Forderungen auf Bezah-

lung der 65,486 Fr. 25 Cts. und der 5000 Fr. werden

vielmehr als Ansprüche bezeichnet, die sich aus der Auf-

hebung des Geschäftes als damit verbundene Rechts-

Obligationenreeht. N° 75.

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folgen ergeben. Soweit daneben der Beklagte auch den

Standpunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung ein-

nimmt, könnte freilich die Anwendbarkeit eidgenös-

sischen Rechtes dann in Betracht kommen, wenn die

Vorinstanz zur Aufhebung des Tauschvertrages gelangt

wäre. Da sie aber den Vertrag auf Grund der erwähnten

kantonalrechtlichen Bestimmungen als gültig aufrecht-

erhalten hat, bleibt für einen allfälligen Bereicherungs-

anspruch eidgenössischen Rechtes, der nur aus der Un-

verbindlichkeit des Vertrages herzuleiten wäre, kein

Raum.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

75. Urteil der I. ZivUabteilung vom 22. Oktober 1915

i. S. IC. Begesser und :Konsorte, Kläger,

gegen den Stadtrat und die Polizeigemeinde von Luzern,

Beklagte.

.ob eine k an ton ale Be hör d e Person im Rechtssinne und

parteifähig sei, bestimmt sich nach dem öffentlichen

Rechte des betreffenden Kantons. -

Eine G e m ein d e,

die im Interesse des Strassenwesens Einspruch gegen eine

Liegenschaftsteigerung erhebt, handelt nicht in Ausübung

gewerblicher Verrichtungen im Sinne von Art. 622 aOR, auch

nicht, wenn sie dabei einen finanzieUen Vorteil verfolgt.

_ A.. -

Der Stadtrat von Luzern hatte im März 1908

·einen Stadtbauplan festgesetzt, der die Anlage einer

Quaipromenade vorsah. Dabei wurde auch die den Erben

Segesser gehörende Inseli-Besitzung in die Expropria-

tionszoneeinbezogen. Infolge Einspruches der Erben Se-

gesser versagte der Regierungsrat diesem Bauplane die

Genehmigung, weil die Gemeinde die Iuseli-Liegenschaft