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41_II_620

BGE 41 II 620

Bundesgericht (BGE) · 1914-05-18 · Deutsch CH
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620

Prozessrecht. N° 78.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird gutgeheissen und der Beschluss der'

Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten vom

18. Mai 1914, womit das vom Verwaltungsrat am

22. April 1914 mit der Einwohnergemeillde Leubringen

abgeschlossene Abkommen genehmigt wurde, aufge-

hoben.

III. PROZESSRECHI

PROCEDURE

78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1916

i. S. Urfer, Beklagter, gegen moki, Kläger.

Art. 59 und 61 OG. Der Anspruch auf Urteilsveröf-

fe n tl i ch u n g als Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49

OR gehört nicht zu den «ihrer Natur nach keiner ver-

mögensrechtlichen Schätzung unterliegenden Streitgegen-

ständen. »

, 7'0.

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letzung und des Verschuldens rechtfertige die Verurtei-

Jung des Beklagten zur Leistung einer Geldsumme als

Genugtuung, eventuell zur Leistung einer Genuguung

anderer Art. Die Festsetzung der Entschädigung und die

Bestimmung der Art der Genugtuung werd€. in das

Ermessen des Gerichts gestellt.

B. -

Mit Urteil vom 16. Januar 1915 hat der berni-

sehe Appellationshof erkannt: 1. Dem Kläger werde sein

Genugtuungsanspruch zugesprochen und ihm das Recht

eingeräumt. zu seiner Genugtuung im Inseratenteil des

« Oberländischen Volksblattes » und des « Oberland »,

eventuell bei.Nichtaufnahme im Amtsanzeiger, eine (vom

Gerichte näher bestimmte) Veröffentlichung zu erlassen,

die kund gibt. dass sich der gegen den Kläger erhobene

Vorwurf gerichtlich als vollständig unbegründet erwiesen

habe und dem Kläger im Sinne von Art. 49 2 OR das

Recht eingeräumt worden sei, dies in der genannten

Weise zu publizieren. 2. Soweit die Klage weiter gehe,

werde sie abgewiesen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat nunmehr der Be-

klagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Begehren. es sei in Abänderung des angefocbtenen

Urteils die Klage kostenfällig abzuweisen, eventuell sei

im Falle ihres grundsätzlichen Zuspruches von der Ver-

öffentlichung abzusehen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

In seiner Berufullgserklärung will der Beklagte

die bundesgerichtliche Zuständigkeit, was den Streitwert

anlangt, aus Art. 61 0 G herleiten, mit der Begrün-

dung: Der Genugtuungsanspruch des Klägers aus Art. 49

OR -

der allein noch streitig ist, nachdem die Vor-

instanz seinen Entschädigungsanspruch abgewiesen und

der Kläger hiegegen die Berufung nicht ergliffen hat'-

unterliege keiner vermögellsrechtlichen Schätzung, weil

ihn die Vorinstanz als Anspruch auf Veröffentlichung

Prozessrecht. N° 78.

ihres Urteils zugesprochen habe und nicht als Anspruch

auf Bezahlung einer Genugtuungssumme. Ist aber im

letztem Falle der Genugtuungsanspruch einer vermögens-

rechtlichen Schätzung zugänglich. so muss er es auch im

.erstem sein. Beide Leistungen, die Geldzahlung und die

Bekanntmachung des Urteils, bezwecken, dem Genug-

tuungsb~dürfnisse des Verletzten zu genügen und sein

Recht auf Genugtuung zu erfüllen. Sie können daher

bei der Streitwertberechnung in Hinsicht auf die Frage

,ihrer vermögensrechtlichen Abschätzbarkeit nicht grund-

sätzlich verschieden behandelt und die eine dem Art. 59,

.die andere dem Art. 61 OG unterstellt werden. Wollte

man dem entgegen den Anspruch auf U rteilsveröffent-

lichung als einer Wertung in Geld unzugänglich ansehen •

.so müsste das, wie gerade der vorliegende Prozess zeigt,

:hinsichtlich der Ordnung der bundesgerichtlichen Zu-

ßtändigkeit zu unhaltbaren Ergebnissen führen: So

würde es der kantonale Richter in der Hand haben,

stets dann, wenn sich die Genugtuungssumme unter

-2000 Fr. zu halten hätte, von sich aus die Zuständigkeit

des Bundesgerichtes dadurch zu schaffen, dass er an

«eren Stelle einen Anspruch auf. Veröffentlichung seines

Urteils zuerkennt. Auch kann es nicht die Absicht des

-Gesetzes sein, der bundesgerichtlichen Kompetenz jeden,

noch so geringfügigen Anspruch auf Genugtuung zu

unterbreiten. Das Bundesgericht hat d(nn auch in sein.er

bisherigen Praxis den Anspruch auf Publikation als

(j vermögensrechtli~h s~hätzbar » erklärt (vergl. BGE 22

5. 746 und 37 11 S. 142 f.).

2. - Beurteilt sich demgemäss die Zuständigkeitsfrage

hier auf Grund von Art. 59 OG. so fällt folgendes in

Betracht: In der Klage hat der Kläger den Vermögens-

wert des Entschädigungs-

und des Genugtuungsan-

spruches, die den Gegenstand seines Rechtsbegehrens

bilden, auf zusammen 400 Fr. beziffert. Damit hat er,

was die erforderliche Streitsumme anlangt, zwar einer-

:seits die Zuständigkeit der Vorinstanz als kantonaler

Prozessrecht. N0 79.

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Oberinstanz behauptet, anderseits aber zugleich die

bundesgerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen: Diese

würde nämlich nach Art. 59 OG vor allem voraussetzen,

dass der Kläger den Geldeswert der zwei eingeklagten

Ansprüche auf zusammen mindestens 2000 Fr. angegeben

hätte.

Hiernach braucht nicht mehr geprüft zu werden, wie

es sich mit der ziffermässigen Bestimmung des

streitigen Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, (der

nach dem Gesagten grundsätzlich als vermögensrechtlich

abschätzbar gelten muss) des nähern verhalte.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

79. 'Urteil der I. ZivUabteilung vom 1. Oktober 1915

i. S. J. Bolla.g, Beklagter, gegen H. von Lee & Oie, Kläger.

Art. 56 0 G. Urteile des kantonalen Zivilrichters über die

Vollziehbarkeit ausländischer Urteile in Forderungssachen

betreffen nicht « Zivilrechtsstreitigkeiten. »

A. -

Die in Paris domizilierte Klägerin hatte den in

Zürich wohnhaften Beklagten auf Grund von zwei Lie-

ferungsverträgen vor dem Pariser Handelsgericht auf

Bezahlung belangt und zwei Urteile dieses Gerichts vom

9. Oktober 1907 und "2. Juli 1908 erwirkt, von denen

das erste den Beklagten zur Bezahlung von 12,638

Fr. nebst 705 Fr. 83 Cts. Kostenersatz an den Klä-

ger verhält, das zweite zur Bezahlung von 9414 Fr.

30 Cts. und 825 Fr. 72 Cis. Kostenersatz. Da der Be-

klagte die Zahlung verweigerte, leitete die Klägerin

gegen ihn in Zürich Betreibung ein und stellte nach er-

hobenem Rechtsvorschlage das Rechtsöffnungsbegehren.

Dieses wurde durch Entscheid vom 8. Juli 1910 abge-

AS 41 11 -

HHf)

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