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Prozessrecht. N° 78.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gutgeheissen und der Beschluss der'
Generalversammlung der Aktionäre der Beklagten vom
18. Mai 1914, womit das vom Verwaltungsrat am
22. April 1914 mit der Einwohnergemeillde Leubringen
abgeschlossene Abkommen genehmigt wurde, aufge-
hoben.
III. PROZESSRECHI
PROCEDURE
78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1916
i. S. Urfer, Beklagter, gegen moki, Kläger.
Art. 59 und 61 OG. Der Anspruch auf Urteilsveröf-
fe n tl i ch u n g als Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49
OR gehört nicht zu den «ihrer Natur nach keiner ver-
mögensrechtlichen Schätzung unterliegenden Streitgegen-
ständen. »
•
, 7'0.
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letzung und des Verschuldens rechtfertige die Verurtei-
Jung des Beklagten zur Leistung einer Geldsumme als
Genugtuung, eventuell zur Leistung einer Genuguung
anderer Art. Die Festsetzung der Entschädigung und die
Bestimmung der Art der Genugtuung werd€. in das
Ermessen des Gerichts gestellt.
B. -
Mit Urteil vom 16. Januar 1915 hat der berni-
sehe Appellationshof erkannt: 1. Dem Kläger werde sein
Genugtuungsanspruch zugesprochen und ihm das Recht
eingeräumt. zu seiner Genugtuung im Inseratenteil des
« Oberländischen Volksblattes » und des « Oberland »,
eventuell bei.Nichtaufnahme im Amtsanzeiger, eine (vom
Gerichte näher bestimmte) Veröffentlichung zu erlassen,
die kund gibt. dass sich der gegen den Kläger erhobene
Vorwurf gerichtlich als vollständig unbegründet erwiesen
habe und dem Kläger im Sinne von Art. 49 2 OR das
Recht eingeräumt worden sei, dies in der genannten
Weise zu publizieren. 2. Soweit die Klage weiter gehe,
werde sie abgewiesen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat nunmehr der Be-
klagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Begehren. es sei in Abänderung des angefocbtenen
Urteils die Klage kostenfällig abzuweisen, eventuell sei
im Falle ihres grundsätzlichen Zuspruches von der Ver-
öffentlichung abzusehen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
In seiner Berufullgserklärung will der Beklagte
die bundesgerichtliche Zuständigkeit, was den Streitwert
anlangt, aus Art. 61 0 G herleiten, mit der Begrün-
dung: Der Genugtuungsanspruch des Klägers aus Art. 49
OR -
der allein noch streitig ist, nachdem die Vor-
instanz seinen Entschädigungsanspruch abgewiesen und
der Kläger hiegegen die Berufung nicht ergliffen hat'-
unterliege keiner vermögellsrechtlichen Schätzung, weil
ihn die Vorinstanz als Anspruch auf Veröffentlichung
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ihres Urteils zugesprochen habe und nicht als Anspruch
auf Bezahlung einer Genugtuungssumme. Ist aber im
letztem Falle der Genugtuungsanspruch einer vermögens-
rechtlichen Schätzung zugänglich. so muss er es auch im
.erstem sein. Beide Leistungen, die Geldzahlung und die
Bekanntmachung des Urteils, bezwecken, dem Genug-
tuungsb~dürfnisse des Verletzten zu genügen und sein
Recht auf Genugtuung zu erfüllen. Sie können daher
bei der Streitwertberechnung in Hinsicht auf die Frage
,ihrer vermögensrechtlichen Abschätzbarkeit nicht grund-
sätzlich verschieden behandelt und die eine dem Art. 59,
.die andere dem Art. 61 OG unterstellt werden. Wollte
man dem entgegen den Anspruch auf U rteilsveröffent-
lichung als einer Wertung in Geld unzugänglich ansehen •
.so müsste das, wie gerade der vorliegende Prozess zeigt,
:hinsichtlich der Ordnung der bundesgerichtlichen Zu-
ßtändigkeit zu unhaltbaren Ergebnissen führen: So
würde es der kantonale Richter in der Hand haben,
stets dann, wenn sich die Genugtuungssumme unter
-2000 Fr. zu halten hätte, von sich aus die Zuständigkeit
des Bundesgerichtes dadurch zu schaffen, dass er an
«eren Stelle einen Anspruch auf. Veröffentlichung seines
Urteils zuerkennt. Auch kann es nicht die Absicht des
-Gesetzes sein, der bundesgerichtlichen Kompetenz jeden,
noch so geringfügigen Anspruch auf Genugtuung zu
unterbreiten. Das Bundesgericht hat d(nn auch in sein.er
bisherigen Praxis den Anspruch auf Publikation als
(j vermögensrechtli~h s~hätzbar » erklärt (vergl. BGE 22
5. 746 und 37 11 S. 142 f.).
2. - Beurteilt sich demgemäss die Zuständigkeitsfrage
hier auf Grund von Art. 59 OG. so fällt folgendes in
Betracht: In der Klage hat der Kläger den Vermögens-
wert des Entschädigungs-
und des Genugtuungsan-
spruches, die den Gegenstand seines Rechtsbegehrens
bilden, auf zusammen 400 Fr. beziffert. Damit hat er,
was die erforderliche Streitsumme anlangt, zwar einer-
:seits die Zuständigkeit der Vorinstanz als kantonaler
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Oberinstanz behauptet, anderseits aber zugleich die
bundesgerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen: Diese
würde nämlich nach Art. 59 OG vor allem voraussetzen,
dass der Kläger den Geldeswert der zwei eingeklagten
Ansprüche auf zusammen mindestens 2000 Fr. angegeben
hätte.
Hiernach braucht nicht mehr geprüft zu werden, wie
es sich mit der ziffermässigen Bestimmung des
streitigen Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, (der
nach dem Gesagten grundsätzlich als vermögensrechtlich
abschätzbar gelten muss) des nähern verhalte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
79. 'Urteil der I. ZivUabteilung vom 1. Oktober 1915
i. S. J. Bolla.g, Beklagter, gegen H. von Lee & Oie, Kläger.
Art. 56 0 G. Urteile des kantonalen Zivilrichters über die
Vollziehbarkeit ausländischer Urteile in Forderungssachen
betreffen nicht « Zivilrechtsstreitigkeiten. »
A. -
Die in Paris domizilierte Klägerin hatte den in
Zürich wohnhaften Beklagten auf Grund von zwei Lie-
ferungsverträgen vor dem Pariser Handelsgericht auf
Bezahlung belangt und zwei Urteile dieses Gerichts vom
9. Oktober 1907 und "2. Juli 1908 erwirkt, von denen
das erste den Beklagten zur Bezahlung von 12,638
Fr. nebst 705 Fr. 83 Cts. Kostenersatz an den Klä-
ger verhält, das zweite zur Bezahlung von 9414 Fr.
30 Cts. und 825 Fr. 72 Cis. Kostenersatz. Da der Be-
klagte die Zahlung verweigerte, leitete die Klägerin
gegen ihn in Zürich Betreibung ein und stellte nach er-
hobenem Rechtsvorschlage das Rechtsöffnungsbegehren.
Dieses wurde durch Entscheid vom 8. Juli 1910 abge-
AS 41 11 -
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