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41_II_623

BGE 41 II 623

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 78.

ihres Urteils zugesprochen habe und nicht als Anspruch

auf Bezahlung einer Genugtuungssumme. Ist aber im

letztem Falle der Genugtuungsanspruch einer vermögens-

rechtlichen Schätzung zugänglich. so muss er es auch im

.erstem sein. Beide Leistungen, die Geldzahlung und die

Bekanntmachung des Urteils, bezwecken, dem Genug-

tuungsb~dürfnisse des Verletzten zu genügen und sein

Recht auf Genugtuung zu erfüllen. Sie können daher

bei der Streitwertberechnung in Hinsicht auf die Frage

:ihrer vermögensrechtlichen Abschätzbarkeit nicht. grund-

sätzlich verschieden behandelt und die eine dem Art. 59,

.die andere dem Art. 61 OG unterstellt werden. Wollte

man dem entgegen den Anspruch auf Urteilsveröffent-

lichung als einer Wertung in Geld unzugänglich ansehen,

so müsste das, wie gerade der vorliegende Prozess zeigt,

:hinsichtlich der Ordnung der bundesgerichtlichen Zu-

Btändigkeit zu unhaltbaren Ergebnissen führen: So

würde es der kantonale Richter in der Hand haben,

stets dann, wenn sich die Genugtuungssumme lInter

"2000 Fr. zu halten hätte, von sich aus die Zuständigkeit

des Bundesgerichtes dadurch zu schaffen, dass er an

deren Stelle einen Anspruch auf .v eröffentJichung seines

Urteils zuerkennt. Auch kann es nicht die Absicht des

-Gesetzes sein, der bundesgerichtlichen Kompetenz jeden,

noch so geringfügigen Anspruch auf Genugtuung zu

unterbreiten. Das Bundesgericht hat dom auch in seiner

bisherigen Praxis den Anspruch auf Publikation als

(I vermögensrechtIic;h sc;hätzbar» erklärt (vergI. BGE 22

S. 746 und 37 II S. 142 f.).

2. -

Beurteilt sich demgemäss die Zuständigkeitsfrage

hier auf Grund von Art. 59 OG, so fällt folgendes in

Betracht : In der Klage hat der Kläger den Vermögens-

wert des Entschädigungs-

und des Genugtuungsan-

spruches, die den Gegenstand seines Rechtsbegehrens

bilden, auf zusammen 400 Fr. beziffert. Damit hat er,

was die erforderliche Streitsumme anlangt, zwar einer-

:seits die Zuständigkeit der Vorinstanz als kantonaler

Prozessreeht. N° 79.

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Oberinstanz behauptet, anderseits aber zugleich die

bundesgerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen: Diese

würde nämlich nach Art. 59 OG vor allem voraussetzen,

dass der Kläger den Geldeswert der zwei eingeklagten

Ansprüche auf zusammen mindestens 2000 Fr. angegeben

hätte.

Hiernach braucht nicht mehr geprüft zu werden, wie

es sich mit der ziffermässigen Bestimmung des

streitigen Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, (der

nach dem Gesagten grundsätzlich als vermögensrechtlich

abschätzbar gelten muss) des nähern verhalte.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

79. 'Orteil der I. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 1915

i. S. J. Bolla.g, Beklagter, gegen H. von Lee & Oie, Kläger.

Art. 56 0 G. Urteile des kantonalen Zivilrichters über die

Vollziehbarkeit ausländischer Urteile in Forderungssachen

betreffen nicht (, Zivilrechtsstreitigkeiten. -

A. -

Die in Paris domizilierte Klägerin hatte den in

Zürich wohnhaften Beklagten auf Grund von zwei Lie-

ferungsverträgen vor dem Pariser Handelsgericht auf

Bezahlung belangt und zwei Urteile dieses Gerichts vom

9. Oktober 1907 und '"2. Juli 1908 erwirkt, von denen

das erste den Beklagten zur Bezahlung von 12,638

Fr. nebst 705 Fr. 83 Cts. Kostenersatz an den Klä-

ger verhält, das zweite zur Bezahlung von 9414 Fr.

30 Cts. und 825 Fr. 72 Cts. Kostenersatz. Da der Be-

klagte die Zahlung verweigerte, leitete die Klägerin

gegen ihn in Zürich Betreibung ein und stellte nach er-

hobenem Rechtsvorschlage das Rechtsöffnungsbegehren .

Dieses wurde durch Entscheid vom 8. Juli 1910 abge-

A.S 41 II -

1915

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wiesen, mit der Begründung: nach Art. 17 Ziff. 3 des

französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von

1869 könne die Vollstreckung verweigert werden, wenn

sie Normen des öffentlichen Rechts oder Interessen der

öffentlichen Ordnung des Landes, in dem sie anbegehrt

werde, verletzen würde. Der Beklagte erhebe die Ein-

rede, es handle sich um die Geltendmachung klagloser

Differenzgeschäfte. Diese Einrede falle unter die ge-

nannte staatsvertragliche Bestimmung und sie erscheine

sachlich als glaubhaft, so dass die Ansprecherin ihre

Forderungen auf dem ordentlichen Prozesswege geltend

zu machen habe.

Die Gläubigerin hat darauf Klage erhoben mit dem

Begehren, den Beklagten zur Bezahlung der durch die

französischen Urteile zugesprochenen Forderungs- und

Kostenbeträge nebst Zinsen zu 5 % von ihrer Zusprechung

an, sowie der Gerichts- und Parteikosten im Rechts-

öffnungsverfahren zu verpflichten.

Beide kantonalen Instanzen haben dieses Klagebe-

gehren vollinhaltlich zugesprochen, das Obergericht

durch Entscheid vom 15. Mai 1915. Dieser Entscheid

führt aus, dass die erhobene Spieleinrede zwar unter

die angerufene Bestimmung des Staatsvertrages falle,

sich aber inhaltlich als unbegrundet erweise und dass

so die Vollstreckung zu gewähren und sämtliche An-

sprüche der Klägerin zu schützen seien.

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,

die Klage in vollem Umfange abzuweisen unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundes-

gericht nur in « Zivilrechtsstreitigkeiten) statt. Mit einer

solchen hat man es hier aber nicht zu tun. Die Vorin-

stanz hat nicht darüber entschieden, ob dem Kläger

Prozessrecht. N° 79.

nach den Bestimmungen des Zivilrechts die beanspruch-

ten Forderungen zustehen, sondern darüber, ob er für

sie durch Zwangsvollstreckung Bezahlung verlangen

könne, nachdem der französische Richter sie ihm zuge-

sprochen hat. Hieran ändut auch der Umstand nichts,

dass die Vorinstanz das zivilrechtliche Verhältnis zwischen

den Parteien insofern geprüft hat und hat prüfen müssen,

als es sich fragt, ob den Forderungen die Spieleinrede

entgegenstehe und ob sie daher unklagbar seien. Dies ist

nur in präjudizieller Weise geschehen, um in Form

eines Motivs festzustellen, ob die gesetzlichen Voraus-

setzungen für die GewährungT der Vollstreckung, die

einzig Gegenstand des nunmehrigen Rechtsstreites bil-

det, gegeben seien, oder ob die Vollstreckung nicht

deshalb verweigert w~rden müsse, weil eine der Ein-

wendungen zutreffe, die nach dem französisch-schwei-

zerischen Staatsvertrage über die Urteilsvollziehung dem

Vollstreckungsbegehren entgegengehalten werden kön-

nen. Bedeutungslos ist daher auch, dass rucht der Rechts-

öffnungsrichter oder eine Administrativbehörde, sondern

der ordentliche Zivilrichter das angefochtene Urteil ge-

fällt hat: Inhaltlich bildet dieses keinen Zivil- sondern

einen vollstreckungsrechtlichcn Entscheid. Ebensowenig

lässt sich darauf abstellen, dass weder das Rechtsbe-

gehren des Klägers noch das angefochtene Urteil auf

Erteilung der Vollstreckung lautet, sondern beide auf

Bezahlung der fraglichen Forderungen. Sachlich sind

beide nicht auf gerichtliche Zuerkennung der For-

derungen, sondern auf Bewilligung der Vollstreckung für

sie gerichtet, wie das zweifellos aus der Klage- und der

Urteilsbegründung erhent, namentlich daraus, dass beide

die französischen U rteHe als für die Frage des Bestandes

der Forderungen massgebend zu Grunde legen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.