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Prozessrecht. N° 78.
ihres Urteils zugesprochen habe und nicht als Anspruch
auf Bezahlung einer Genugtuungssumme. Ist aber im
letztem Falle der Genugtuungsanspruch einer vermögens-
rechtlichen Schätzung zugänglich. so muss er es auch im
.erstem sein. Beide Leistungen, die Geldzahlung und die
Bekanntmachung des Urteils, bezwecken, dem Genug-
tuungsb~dürfnisse des Verletzten zu genügen und sein
Recht auf Genugtuung zu erfüllen. Sie können daher
bei der Streitwertberechnung in Hinsicht auf die Frage
:ihrer vermögensrechtlichen Abschätzbarkeit nicht. grund-
sätzlich verschieden behandelt und die eine dem Art. 59,
.die andere dem Art. 61 OG unterstellt werden. Wollte
man dem entgegen den Anspruch auf Urteilsveröffent-
lichung als einer Wertung in Geld unzugänglich ansehen,
so müsste das, wie gerade der vorliegende Prozess zeigt,
:hinsichtlich der Ordnung der bundesgerichtlichen Zu-
Btändigkeit zu unhaltbaren Ergebnissen führen: So
würde es der kantonale Richter in der Hand haben,
stets dann, wenn sich die Genugtuungssumme lInter
"2000 Fr. zu halten hätte, von sich aus die Zuständigkeit
des Bundesgerichtes dadurch zu schaffen, dass er an
deren Stelle einen Anspruch auf .v eröffentJichung seines
Urteils zuerkennt. Auch kann es nicht die Absicht des
-Gesetzes sein, der bundesgerichtlichen Kompetenz jeden,
noch so geringfügigen Anspruch auf Genugtuung zu
unterbreiten. Das Bundesgericht hat dom auch in seiner
bisherigen Praxis den Anspruch auf Publikation als
(I vermögensrechtIic;h sc;hätzbar» erklärt (vergI. BGE 22
S. 746 und 37 II S. 142 f.).
2. -
Beurteilt sich demgemäss die Zuständigkeitsfrage
hier auf Grund von Art. 59 OG, so fällt folgendes in
Betracht : In der Klage hat der Kläger den Vermögens-
wert des Entschädigungs-
und des Genugtuungsan-
spruches, die den Gegenstand seines Rechtsbegehrens
bilden, auf zusammen 400 Fr. beziffert. Damit hat er,
was die erforderliche Streitsumme anlangt, zwar einer-
:seits die Zuständigkeit der Vorinstanz als kantonaler
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Oberinstanz behauptet, anderseits aber zugleich die
bundesgerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen: Diese
würde nämlich nach Art. 59 OG vor allem voraussetzen,
dass der Kläger den Geldeswert der zwei eingeklagten
Ansprüche auf zusammen mindestens 2000 Fr. angegeben
hätte.
Hiernach braucht nicht mehr geprüft zu werden, wie
es sich mit der ziffermässigen Bestimmung des
streitigen Anspruches auf Urteilsveröffentlichung, (der
nach dem Gesagten grundsätzlich als vermögensrechtlich
abschätzbar gelten muss) des nähern verhalte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
79. 'Orteil der I. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 1915
i. S. J. Bolla.g, Beklagter, gegen H. von Lee & Oie, Kläger.
Art. 56 0 G. Urteile des kantonalen Zivilrichters über die
Vollziehbarkeit ausländischer Urteile in Forderungssachen
betreffen nicht (, Zivilrechtsstreitigkeiten. -
A. -
Die in Paris domizilierte Klägerin hatte den in
Zürich wohnhaften Beklagten auf Grund von zwei Lie-
ferungsverträgen vor dem Pariser Handelsgericht auf
Bezahlung belangt und zwei Urteile dieses Gerichts vom
9. Oktober 1907 und '"2. Juli 1908 erwirkt, von denen
das erste den Beklagten zur Bezahlung von 12,638
Fr. nebst 705 Fr. 83 Cts. Kostenersatz an den Klä-
ger verhält, das zweite zur Bezahlung von 9414 Fr.
30 Cts. und 825 Fr. 72 Cts. Kostenersatz. Da der Be-
klagte die Zahlung verweigerte, leitete die Klägerin
gegen ihn in Zürich Betreibung ein und stellte nach er-
hobenem Rechtsvorschlage das Rechtsöffnungsbegehren .
Dieses wurde durch Entscheid vom 8. Juli 1910 abge-
A.S 41 II -
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wiesen, mit der Begründung: nach Art. 17 Ziff. 3 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von
1869 könne die Vollstreckung verweigert werden, wenn
sie Normen des öffentlichen Rechts oder Interessen der
öffentlichen Ordnung des Landes, in dem sie anbegehrt
werde, verletzen würde. Der Beklagte erhebe die Ein-
rede, es handle sich um die Geltendmachung klagloser
Differenzgeschäfte. Diese Einrede falle unter die ge-
nannte staatsvertragliche Bestimmung und sie erscheine
sachlich als glaubhaft, so dass die Ansprecherin ihre
Forderungen auf dem ordentlichen Prozesswege geltend
zu machen habe.
Die Gläubigerin hat darauf Klage erhoben mit dem
Begehren, den Beklagten zur Bezahlung der durch die
französischen Urteile zugesprochenen Forderungs- und
Kostenbeträge nebst Zinsen zu 5 % von ihrer Zusprechung
an, sowie der Gerichts- und Parteikosten im Rechts-
öffnungsverfahren zu verpflichten.
Beide kantonalen Instanzen haben dieses Klagebe-
gehren vollinhaltlich zugesprochen, das Obergericht
durch Entscheid vom 15. Mai 1915. Dieser Entscheid
führt aus, dass die erhobene Spieleinrede zwar unter
die angerufene Bestimmung des Staatsvertrages falle,
sich aber inhaltlich als unbegrundet erweise und dass
so die Vollstreckung zu gewähren und sämtliche An-
sprüche der Klägerin zu schützen seien.
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
die Klage in vollem Umfange abzuweisen unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundes-
gericht nur in « Zivilrechtsstreitigkeiten) statt. Mit einer
solchen hat man es hier aber nicht zu tun. Die Vorin-
stanz hat nicht darüber entschieden, ob dem Kläger
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nach den Bestimmungen des Zivilrechts die beanspruch-
ten Forderungen zustehen, sondern darüber, ob er für
sie durch Zwangsvollstreckung Bezahlung verlangen
könne, nachdem der französische Richter sie ihm zuge-
sprochen hat. Hieran ändut auch der Umstand nichts,
dass die Vorinstanz das zivilrechtliche Verhältnis zwischen
den Parteien insofern geprüft hat und hat prüfen müssen,
als es sich fragt, ob den Forderungen die Spieleinrede
entgegenstehe und ob sie daher unklagbar seien. Dies ist
nur in präjudizieller Weise geschehen, um in Form
eines Motivs festzustellen, ob die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die GewährungT der Vollstreckung, die
einzig Gegenstand des nunmehrigen Rechtsstreites bil-
det, gegeben seien, oder ob die Vollstreckung nicht
deshalb verweigert w~rden müsse, weil eine der Ein-
wendungen zutreffe, die nach dem französisch-schwei-
zerischen Staatsvertrage über die Urteilsvollziehung dem
Vollstreckungsbegehren entgegengehalten werden kön-
nen. Bedeutungslos ist daher auch, dass rucht der Rechts-
öffnungsrichter oder eine Administrativbehörde, sondern
der ordentliche Zivilrichter das angefochtene Urteil ge-
fällt hat: Inhaltlich bildet dieses keinen Zivil- sondern
einen vollstreckungsrechtlichcn Entscheid. Ebensowenig
lässt sich darauf abstellen, dass weder das Rechtsbe-
gehren des Klägers noch das angefochtene Urteil auf
Erteilung der Vollstreckung lautet, sondern beide auf
Bezahlung der fraglichen Forderungen. Sachlich sind
beide nicht auf gerichtliche Zuerkennung der For-
derungen, sondern auf Bewilligung der Vollstreckung für
sie gerichtet, wie das zweifellos aus der Klage- und der
Urteilsbegründung erhent, namentlich daraus, dass beide
die französischen U rteHe als für die Frage des Bestandes
der Forderungen massgebend zu Grunde legen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.