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41_II_626

BGE 41 II 626

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-06 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 80.

80. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 6. November 1915

i. S. Dr. med. Ada.m, Beklagter und Berufungskläger,

gegen H. Schmid-Imfeld, Kläger und Berufungsbeklagter.

Soweit der kantonale Richter im Aberkennungsprozess

über die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erkennt,

entscheidet er keine « Zivilrechtsstreitigkeit » nach

Art. 56 OG, soweit er die Frage des Bestandes der in Be-

treibung gesetzten Forderung in ein anderes Verfahren

verweist, ist sein Urteil kein Haupturteil nach Art. 58

OG. Voraussetzungen für eine R ü c k w eis u n g in letzte-

rer Beziehung.

A. -

Durch Kaufvertrag vom 4. November 1911 hat

Ingenieur Gubler in Zürich einem Konsortium, bestehend

aus dem heutigen (Aberkennung.s-) Kläger Schmid-Imfeld,

dem (Aberkennungs-)Beklagten Adam u. einem G. Holtz-

scherrer ein Waldgrundstück in Kaptol (Slavonien) ver-

kauft. Ein Teil des Kaufpreises wurde in der Weise be-

zahlt, dass die drei Käufer am 13. November 1911 dem

Verkäufer Gubler je ein Akzept von 5000 Fr. unterzeich-

neten. Der das Akzept des Klägers Schmid tragende

Wechsel ist vom Beklagten Ada!ll ausgestellt mit Fällig-

keitstermin vom 20. Februar 1912. Ende Januar 1912

verkauften die Gesellschafter die Besitzung an die A.-G.

Kaptol weiter und der Beklagte erhielt verschiedene

Teilzahlungen an den Kaufpreis, eine letzte am 13. Fe-

bruar 1912, alle zusammen 140,000 Fr. ausmachend. Als

hernach am 20. Februar der vom Kläger akzeptierte

Wechsel verfiel, löste ihn der Beklagte ein. Er hatte

sich nämlich laut vorinstanzlicher Feststellung vorher

verpflichtet, entweder die Einlösung für Rechnung des

Klägers selbst vorzunehmen oder diesem das dafür er-

forderliche Geld rechtzeitig zu überweisen.

B. -

Mit Zahlungsbefehl N° 218 des Betreibungsamtes

Zollikon vom 18. April 1912 leitete der Beklagte für den

Betrag von 5000 Fr. des eingelösten Wechsels samt Ver-

zugszins vom 20. Februar an nie ordentliehe Betreibung

Prozessrecht. N0 80.

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auf Pfändung oder Konkurs ein und erwirkte nach er-

hobenem Rechtsvorschlage am 3. Mai 1912 vom Audienz-

richter des Bezirksgerichts Zürich die provisorische

Rechtsöffnung.

Demgegenüber hat nunmehr der Betriebene Klage ein-

gereicht mit dem Begehren, es sei die Forderung von

5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 1912,

wofür der Beklagte in der Betreibung N° 218 am 3. Mai

1912 die provisorische Rechtsöffnung erhalten habe,

gerichtlich abzuerkennen. Zur Begründung macht er

geltend, er sei von der Bezahlung des von ihm akzeptier-

ten Wechsels dadurch befreit worden, dass inzwischen

die gekaufte Besitzung an die A.-G. Kaptol habe weiter

verkauft werden können und der Beklagte den Wechsel

aus dem eingegangenen Kaufpreis eingelöst habe. Dem-

gegenüber bestreitet der Beklagte, dass die Einlösung

aus den von der A.-G. Kaptol erhaltenen Barbeträgell

erfolgt sei; er habe diese vielmehr anderswie zur Erfül-

IUdg des mit Gubler abgeschlossenen Kaufvertrages vom

/1. November 1911 verwenden müssen. Laut diesem Kauf-

vertrag habe sich ferner der Kläger verpflichtet. ihm

gehörige Wechsel auf Gubler im Betrage von ungefähr

~O,OOO Fr. an Gubler herauszugeben. Unter der Be-

dingung, dass der Kläger dieser Verpflichtung endlich

nachkomme, habe ihm später der Beklagte die Ein-

lösung des Akzeptes von 5000 Fr. versprochen. Der

Kläger habe jene Verpflichtung nicht erfüllt, der Be-

klagte aber das Akzept trotzdem eingelöst; er könne es

daher geltend machen.

C. -

Die Vorinstanz hat ~- in Abänderung des die

Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils -

am 14.

April 1915 erkannt: (i Die Klage wird im Sinne der Er~

wägungen gutgellCissen und die Erteilung definitiver

Rechtsöffnung in der Betreibung N° 218 von 1912 wird

verweigert. »

In den Erwägungen führt das Urteil aus: Die 5000 Fr.

hildeten eine ~\ nzahlung an den Kaufpreis, deli dito drei

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Prozeasrecht. N° 80.

Gesellschafter solidarisch an Gubler geschuldet hätten.

Der Kläger verlange, dass die Zahlung aus dem (von der

A.-G. Kaptol eingegangenen) Verkaufserlöse gemacht

werde, den der Bek12gte, wie unbestritten, erst nach

der Ausstellung des Akzeptes durch den Kläger in

Empfang genommen habe. Die vom Beklagten erhobene

Forderung aus der Einlösung des Akzeptes sei ein An-

spruch aus dem Gesellschaftsverhältnis. Es gehe aber

nicht an, einen solchen einzelnen Posten aus diesem Ver-

hältnis herauszugreifen und geltend zu machen. Beson-

ders sei dies unzulässig, nachdem das Gericht in einem

andern Streitfalle zwischen den Gesellschaftern eine

Widerklage grundsätzlich gutgeheissen habe, wonach der

heutige Kläger von seinen Mitgesellschaftern Rechnungs-

stellung über den Verkauf des Waldgrundstücks Kaptol

verlangt habe. Ob der Kläger die vom Beklagten be-

zahlten 5000 Fr. diesem ganz oder teilweise zu ersetzen

habe, werde sich aus der abzuwartenden Abrechnung

zwischen den Gesellschaftern ergeben. Daher sei die Ab-

erkennungsklage zu schützen.

D. -

Diesen Entscheid hat nunmehr der Beklagte

durch Berufung an das Bundesg~richt weitergezogen mit

den Begehren: Es sei in Aufhebung des angefochteneIl

llrteils die Klage abzuweisen und für die betriebene For-

derung definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu -Lasten der Gegenpartei.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. --- Die Vorinstanz schützt die vom Betriebenen er-

hobene Aberkennungsklage insoweit, als sie erkennt, es

werde dem betreibenden Gläubiger die d e f i n i t iv e

H e c h t s ö f f n u 11 g verweigert. In dieser Beziehung

hat sie aber nicht im Sinne von Art. 56 OG eine

({ Zivilrechtsstreitigkeit» entschieden. Ihr Ent-

scheid betrifft vielmehr, wenn auch von ihr als ordent-

Hehem Zivilrichter gefällt. eine vonstreckungsrechtlich~

Prozessrecht. N0 80.

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Frage, nämlich die Frage, ob der Aberkennungsbeklagte

für die beh9.uptete, von ihm in Betreibung gesetzte For-

derung Anspruch auf Gewährung der Vollstreckung habe;

also verlangen könne, dass ihm zur Weiterführung der

Betreibung die definitive Rechtsöffnung erteilt werde.

Soweit die Vorinstanz über diesen betreibungsrechtlichen

Anspruch (- in abweisendem Sinne -) entscheidet, isl

also ihr Urteil nach Art. 56 OG nicht berufungs fähig

(vergl. Entscheid des Bundesgerichts i. S. Bollag gegen

von Lee & Cie vom 1. Oktober 1915, AS 41 11 N° 194).

2. -

Mit einer Zivilrechtsstreitigkeit nach Art. 56 OG

hat man es dagegen insoweit zu tun, als sich die Vorin-

stanz mit dem materiellen Forderungsrecht beschäf-

tigt, dessen Vollstreckung in Frage steht und von dessen

Bestand jener Anspruch auf Gewährung der definitiven

Rechtsöffnung abhängt.

In dieser Beziehung fehlt es indessen für die Zulässig-

keit der Berufung an dem durch Art. 58 OG aufgestell-

ten Erfordernis eines Hau p t ur t eil s. Ein solches

Urteil läge nur vor, wenn die Vorinstanz über den An-

spruch des Beklagten auf Bezahlung der in Betreibung

gesetzten Forderung entschieden, wenn sie sich also über

das Aberkennungsbegehren des Klägers sachlich ausge-

sprochen hätte durch eine Feststellung über den Bestand

oder Nichtbestand der vom Kläger bestrittenen Forde-

rung. Einen Entscheid in diesem Sinne hat sie aber nicht

gefällt, vielmehr es abgelehnt, über den Bestand der

Forderung zu erkennen, mit der Begründung, dass der

verlangte Entscheid in Verbindung mit der Beurteilung

anderer zwischen den Parteien (und dem Mitgesellschafter

Holtzscherrer) streitiger Ansprüche aus dem Gesellschafts-

verhältnis zu erfolgen habe. Im zivilrechtlichen Punkte

hat hiernach ihre Beurteilung der Aberkennungsklagc

den Charakter nicht eines End- sondern eines Inzidental-:

entscheides, was im Dispositiv dadurch zum Ausdruck

kommt, dass die Klage nur im « Sinne der Erwägungen)

gutgeheissen wird. Auch insoweit ist also die vorliegende

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Prozessrecht. ND 80.

Berufung an sich unzulässig. Fragen liessen sich höchstens,

ob nicht die Vorifts.taflg kraft irgend welcher bundes-

rechUicher Bestimmung zur sofortigen Beurteilung der

streitigen Forderung gehalten gewesen wäre, in welchem

Falle für das Bundesgericht eine Rückweisung zu neuer

Entscheidung in Betracht kommen könnte. Allein einen

Rückweisungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Zu-

dem handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung,

dass die vorliegende Forderungssache nicht im jetzigen

Verfahren getrennt, sondern in einem andern Prozesse

zusammen mit den sonstigen Streitpunkten auf Grund

der bereits gerichtlich angeordneten Rechnungsstellung

zu erledigen sei, weniger um die Anwendung des mate-

riellen Rechtes (über die einfache Gesellschaft) als der

kantonalen prozessrechtlichen Bestimmungen, die das

gegenseitige Verhältnis verschiedener Verfahren regeln.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

IV. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

Siehe 111. Teil N° 86. - Voir Ille partie n° 86.

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1. FAMILIENRECHT

DROIT DE FAMILLE

81. 't1rteU der II. ZivUabteilung vom 4. November 1915

i. S. Volksbank in Reinaoh, Beklagte,

gegen Bumbert, Klägerin.

Abl~sun~ einer Schuld durch eine Bank, unter gleichzeitiger

pnvatIver oder kumulativer Schuldübernahme seitens der

Ehefrau des Schuldners. Einkleidung dieser Schuldüber-

nahme in die Form eines Darlehens. Anwendbarkeit des

Art. 177 Abs. 3 ZGB.

A. -

Der Ehemann der Klägerin geriet am 24. Sep-

tember 1912 in Konkurs. Er schuldete der Spar- und

Leihkasse Suhrental in Schöftland an fälligem Kapital

und verfallenen Zinsen insgesamt 2276 Fr. 55 Cts., und

der Bank in Menziken an fälligen Zinsen (ausser dem

nie h t fälligen Kapital) 275 Fr. Da sich diese beiden

Banken dem Abschluss eines von ihm erstrebten Nach-

lassvertrages widersetzten, suchte er sie mit Hilfe der

Beklagten vollständig zu befriedigen. Am 19. Mai 1913

stellte die Klägerin der Beklagten zu diesem Behufe fol-

gende Schuldanerkennung aus:

«(Die unterzeichnete Frau Adeline Humbert, Buch-

I} drucker's in Unter-Kulm anerkennt hiemit, von der

~ Volksbank in Reinach ein Darlehen von 2500 Fr. in

I} barem Gelde empfangen zu haben. Dieselbe verpflichtet

) sich, diese Summe von heute an zu 5%, % per Jahr,

) bei Verspätung von einem Monat a 5 % % zu verzinsen

,} und solche nebst dem Zinsbetreffnis und allfälligen

» Kosten innert der Frist von 24 Monaten zurückzube-

l) zahlen.»

AS 41 11 -

1915

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