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41_II_631

BGE 41 II 631

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N0 80.

Berufung an sich unzulässig. Fragen liessen sich höchstens.

ob nicht die VorilHltam kraft irgend welcher bundes-

rechtlicher Bestimmung zur sofortigen Beurteilung der

streitigen Forderung gehalten gewesen wäre, in welchem

Falle für das Bundesgericht eine Rückweisung zu neuer

Entscheidung in Betracht kommen könnte. Allein einen

Rückweisungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Zu-

dem handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung,

dass die vorliegende Forderungssache nicht im jetzigen

Verfahren getrennt, sondern in einem andern Prozesse

zusammen mit den sonstigen Streitpunkten auf Grund

der bereits gerichtlich angeordneten Rechnungsstellung

zu erledigen sei, weniger um die Anwendung des mate-

riellen Rechtes (über die einfache Gesellschaft) als der

kantonalen prozessrechtlichen Bestimmungen, die das

gegenseitige Verhältnis verschiedener Verfahren regeln.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

IV. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

Siehe 111. Teil N° 86. - Voir Ille partie n° 86.

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1. FAMILIENRECHT

DROIT DE FAMILLE

81. 'Urteil der n. Zivilabteilung vom 4. November 1915

i. S. Volksba.nk in Reina.oh, Beklagte,

gegen Itumbert, Klägerin.

Abl~sun~ einer Schuld durch eine Bank. unter gleichzeitiger

pnvatIver oder kumulativer Schuldübernahme seitens der

Ehefrau des Schuldners. Einkleidung dieser Schuldüber-

nahme in die Form eines Darlehens. Anwendbarkeit des

Art. 177 Abs. 3 ZGB.

A. -

Der Ehema11l1 der Klägerin geriet am 24. Sep-

tember 1912 in Konkurs. Er schuldete der Spar- und

Leihkasse Suhrental in Schöftland an fälligem Kapital

und verfallenen Zinsen insgesamt 2276 Fr. 55 Cts., und

der Bank in Menziken an fälligen Zinsen (ausser dem

nie h t fälligen Kapital) 275 Fr. Da sich diese beiden

Banken dem Abschluss eines von ihm erstrebten Nach-

lassvertrages widersetzten, suchte er sie mit Hilfe der

Beklagten vollständig zu befriedigen. Am 19. Mai 1913

stellte die Klägerin der Beklagten zu diesem Behufe fol-

gende Schuldanerkennung aus:

«Die unterzeichnete Frau Adeline Humbert, Buch-

I) drucker's in Unter-Kulm anerkennt hiemit, von der

,; Volksbank in Reinach ein Darlehen von 2500 Fr. in

» barem Gelde empfangen zu haben. Dieselbe verpflichtet

» sich. diese Summe von heute an zu 5Y4, % per Jahr,

» bei Verspätung von einem Monat a 5% % zu verzinsen

»und solche nebst dem Zinsbetreffnis und allfälligen

» Kosten innert der Frist von 24 Monaten zurückzube-

» zahlen.»

AS 41 11 -

1915

632

Familienrecht. N° 81.

Dieser Schuldanerkennung waren die Unterschriften

von drei Bürgen beigefügt.

Die Beklagte zahlte die Valuta tatsächlich nicht der

Klägerin, sondern, unter Hinzufügung von 51 Fr. 55 Cts.,

die sie nebst ihren Spesen vom Ehemann der Klägerin

erhob, den genannten Banken in Schöftland und Menzi-

ken aus, denen sie einfach mitgeteilt hatte, dass sie mit

der « Ablösung t> der betreffenden «Kapitalien» gegen

Aushändigung der (l quittierten Titel» « beauftragt t sei.

Die erstgenannte Bank schickte der Beklagten den seiner

Zeit von Humbert ausgestellten Schuldtitel quittiert zu;

die zweitgenannte Bank stellte ihr dagegen, weil das Ka-

pital geschuldet blieb, nur eine Quittung für die emp-

fangenen 275 Fr. aus. Die (c Quittungen» erklärte die Be-

klagte, mit Schreiben vom 24. Mai 1913 an den Ehemann

der Klägerin, die sem zuzustellen.

Der Konkurs wurde darauf widerrufen. Dagegen er-

ging im April 1914 ein neues Konkurserkenntnis, worauf

die Beklagte einerseits von der Klägerin die sofortige Be-

zahlung des (c Vorschusses» von 2500 Fr., andrerseits von

der Konkursverwaltung die Anerkennung einer Konkurs-

forderung in derselben Höhe verlangte.

B. -

Durch Urteil vom 25. Juni 1914 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau auf Grund des von der

Klägerin angerufenen Art. 177 Abs. 3 ZGB erkannt:

(c Die von der Klägerin im Datum des 19. Mai 1913

» unterzeichnete Obligation wird als rechtsungültig er-

» klärt.»

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab-

weisung der Klage, weil Art. 177 ZGB auf den vorlie-

genden Fall nicht anwendbar sei.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Nach der von der Klägerin zu Gunsten der Be-

klagten ausgestellten Darlehensquittung hätte die Klä-

Familienrecht. N° 81.

633

gerin die Darlehensvaluta (2500 Fr.) von der Beklagten

i n ba I' erhalten. Die von der Beklagten einige Tage da-

rauf an die Banken in Schöftland·und Menziken geleiste-

ten Zahlungen von 2276 Fr. 55 Cts. und 275 Fr. hätten

also auf Grund einer Wie der ein z a h 1 u n g jener

2500 Fr. seitens der Klägerin, sowie eines der Beklagten

von ihr na c h t I' ä g I ich erteilten Zahlungs auftrages

stattgefunden, und es müsste die Frage entschieden

werden, ob der Umstand, dass die Darlehenssumme tat-

sächlich dem Ehemann der Klägerin zugute gekommen

ist und dass die Beklagte von der Absicht der Klägerin,

das Geld zur Bezahlung von Schulden ihres Ehemannes

zu verwenden, Kenntnis hatte, zur Anfechtung des Dar-

lehensgeschäftes auf Grund des Art. 177 Abs. 3 ZGB

genüge.

Nun steht aber in tatsächlicher Beziehung fest, dass

die Darlehensvaluta der Klägerin nie h t in bar ausbe-

zahlt worden ist. und dass die Klägerin auch nicht etwa

erst im Momente der Unterzeichnung der Empfangsbe-

scheinigung, statt das für sre bereitliegende Geld ent-

gegenzunehmen. den Auftrag zur Auszahlung an jene

heiden Banken erteilt hat (wobei die Beklagte korrekter-

weise ihrerseits der K I ä ger i n eine Empfangsbescheini-

gung, nämlich für. empfangenes Kommissionsgeld, hätte

ausstellen müssen); vielmehr war von vornherein zwischen

der Beklagten, der Klägerin und deren Bürgen vereinbart.

dass die Darlehenssumme nicht der Klägerin, sondern

ausschliesslich, und zwar direkt durch die Beklagte, den

Banken in Schöftland und Menziken ausbezahlt werden

solle. Weder hielt die Klägerin darauf, das Geld bei der

Beklagten zu erheben und die Versendung an die beiden

andern Banken zu besorgen, noch wollten namentlich die

Beklagte und die Bürgen der Klägerin dieser bei der

Aufnahme eines Darlehens behilflich sein, über dessen

Valuta sie frei hätte verfügen können. Vielmehr wollten

einerseits die Bürgen eine Gewähr dafür besitzen, dass

das Geld auch wirklich zur Tilgung der (wahrscheinlich

634

Familienrecht. N° 81.

bereits von ihn e n verbürgten) Schulden des Ehemanns

der Klägerin bei jenen beiden Banken diene, und andrer-

seits war auch der Beklagten daran gelegen, sich zu ver-

gewissern, dass der von ihr auszulegende Betrag bestim-

mungsgemäss verwendet werde.

Dieser Auffassung des ganzen Verhältnisses entspricht

es, dass die Beklagte von den Drittgläubigern die Aus-

händigung der « quittierten Titel ~ verlangt hat und dass

diesem ihrem Begehren seitens desjenigen Gläubigers,

dessen Forderung an Kapital und Zinsen vollständig ge-

tilgt wurde, entsprochen worden ist, während ihr der

andere Gläubiger für die allein bezahlten Zinsen eine be-

sondere Quittung ausstellte. Sowohl diese Quittung als

jenen Schuldtitel händigte nUR·,tlie Beklagte nicht etwa

der Klägerin aus, -

wozu sie verpflichtet gewesen wäre,

wenn sie die Zahlungen an jene bei den Gläubiger einfach

im Auftrag der Klägerin, aus dem ihr von dieser wieder-

einbezahlten Gegenwert der Darlehenssumme oder infolge

einer gewöhnlichen Zahlungsanweisung geleistet hätte;

vielmehr schickte sie « die Quittungen) dem Ehe man n,

in der Meinung, dass dessen Schuld gegenüber den Ban-

ken in Schöftland und Menziken durch die von der

Ehe fra u gegenüber ihr, der Be k lag t e n eingegan-

gene Schuldverpflichtung ersetzt worden sei. Ob sie

ausserdem schon damals -

wie dann später, bei Aus-

bruch des zweiten Kon:kurses -

die Auffassung hatte,

dass ihr neben der Klägerin auch deren Ehemann hafte,

kann dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle geht nämlich

aus dem Gesagten hervor, dass es sich bei der ganzen

Transaktion vom Mai 1913 in Wirklichkeit nicht um ein

der Klägerin von der Beklagten zu gewährendes Dar-

lehen gehandelt hat, -

wobei die Klägerin die Beklagte

angewiesen hätte, die Valuta Dritten auszuzahlen, -

sondern um die Novation zweier dem Zustandekommen

eines Nachlassvertrags entgegenstehender Schulden des

Ehemanns der Klägerin dadurch, dass einerseits an die

Stelle der bisherigen Gläubiger die Beklagte, andrerseits

Familienrecht. N° 81.

an die Stelle des bisherigen Schuldners, oder auch

n e ben ihn, die Klägerin treten sollte. Nach Art. 18 OR

ist nun aber der Beurteilung eines Vertrages « sowohl

nach Form als nach Inhalt. der wi rkli che Vertrags-

will e und nicht die allfällig von den Parteien gewählte

(C unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. zugrunde

zu legen. Diese Gesetzesbestimmung, die namentiich dann

von praktischer Bedeutung ist. wenn es sich, wie hier,

um oie Frage der R e c h t s g ü I t i g k ei t eines Vertrages

handelt, bezieht si<;.h allerdings ihrem Wortlaute nach

nur auf solche Fälle. in denen «aus Irrtum» 0 der

z u Si m u I a t ion s z w eck e n eine dem wirklichen Ver-

tragswillen nicht entsprechende « Bezeichnung oder Aus-

drucksweise» gewählt wurde. Allein sie muss auch dan n

anwendbar sein. wenn, wje dies oft geschieht, die dem

wirklichen Vertragswillen nicht genau entsprechende Be-

zeichnung einfach des haI b gewählt worden ist, weil

sie den üblichen Fonnen des Rechtsverkehrs oder des in

Betracht kommenden Geschäftszweiges entspricht, insbe-

sondere bei Banken: wenn dadurch die Verwendung eines

gebräuchlichen Fonnulars oder eine bequeme Art der

Buchung ennöglicht wird. Gerade im vorliegenden Falle

mochte es nun als den üblichen Fonnen des Bankver-

kehrs entsprechend erscheinen, die Klägerin als Darlehens-

nehmerin auftreten zu lassen und demgemäss das für

Darlehensauszahlungen gebräuchliche Fonnular, mit den

darin enthaltenen stereotypen Worten «in bar erhalten $~

zu verwenden. Der Richter aber hat nach dem Gesagten

davon auszugehen, dass es sich für die Kontrahenten

nicht um ein der Klägerin zu gewährendes Dar 1 ehe n

handelte, - über welches die Klägerin frei hätte verfügen

können, -

sondern einerseits um einen Wechsel in der

Gläubigerschaft hinsichtlich zweier Schulden des Ehe-

manns der Klägerin, andrerseits um eine, wahrscheinlich

privative. möglicherweise aber kumulative S c h u 1 d-

übe r nah m e sei t e n s der K 1 ä ger inan Stelle

ihres Ehemanns oder neben diesem.

636

Familienrecht. N° 81.

2. -

Ist dies der wirkliche Inhalt der von der Beklag-

ten mit der Klägerin und ihren Bürgen abgeschlossenen

Transaktion, und ist nach Art. 18 OR dieser ihr wir k -

1 ich e r Inhalt und ~icht das verwendete Darlehensfor-

mular als massgebend zu betrachten, so ergibt sich ohne

weiteres die Anwendbarkeit des Art. 177 Abs. 3 ZGB auf

den vorliegenden Fall. Denn die (privative oder kumula-

tive) Schuldübernahme einer Ehefrau an Stelle ihres Ehe-

manns oder neben diesem, der bis dahin allein Schuldner

war, ist gerade eine typische Form der Interzessionsge-

schäfte, gegen deren übereilten Abschluss die Ehefrau

durch die erwähnte Gesetzesbestimmung geschützt wer-

den wollte. Der Gesetzgeber ist hier, nach dem Vorbild

des römischen Rechts, von der Erwägung ausgegangen,

dass im Allgemeinen die Gefahr einer unüberlegten Ver-

bürgung von Schulden des Ehemanns, wie auch einer

sonstigen U ebernahme solcher Schulden durch die Ehe-

frau, grösser sei, als diejenige einer sofortigen Be z a h -

I u n g der betreffenden Schulden durch sie. Hätte aber

darnach im vorliegenden Falle die Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde zu der von der Ehefrau übernom-

menenVerpflichtung eingeholt werden sollen, so muss

in Ermangelung einer solchen Zustimmung jene Ver-

pflichtung als ungültig erklärt· werden. Dass infolge-

dessen die Beklagte als « nicht begünstigte Bank)) ihren

Forderungsanspruch gegen die.Klägerin verliert, während

die beiden « begünstigten Banken» den Gegenwert dieses

Forderungsanspruchs behalten können, ist entgegen der

Auffassung der Beklagten weder mit Art. 177 ZGB un-

vereinbar, noch unbillig. Die Beklagte hat allerdings die

Schulden des Ehemanns der Klägerin bei diesen beiden

Banken nur aus dem Grunde abgelöst, weil sie glaubte,

gleichzeitig die K I ä ger in als Schuldnerin zu erhalten.

Diese ihre Annahme hat sich nun als unrichtig erwiesen.

Ebensowenig wie aber daraus folgt, dass die Beklagte

von den Banken in Schöftland und Menziken ihre Zah-

lungen zurückfordern könne -

sie kann es des hai b

Familienrecht. N° 82.

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nicht, weil sie durch diese Zahlungen nicht ihnen, son-

dern bloss dem Ehemann der Klägerin eine Zuwendung

im Sinne des Art. 62 Abs.2 .OR gemacht hat, -

eben-

sowenig kann sie umgekehrt aus dem Umstand, dass ihr

ein solches Rückforderungsrecht nicht zusteht, irgend

einen Anspruch gegenüber der K I ä ger i n ableiten;

denn, dass diese etwa, im Gegensatz zur Beklagten, die

Unverbindlichkeit ihrer « Darlehensverpflichtung » ge-

kannt und die Rechtsunkenntnis der Beklagten ausge-

nutzt habe, ist nicht behauptet worden, und es würden

dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Ein Rück-

forderungsrecht steht der Beklagten vielmehr höchstens

gegenüber dem Ehe man n der Klägerin zu, dessen

Schulden sie aus einem nicht verwirklichten Grunde

{Schuldübernahme seitens der Klägerin) getilgt hat;

über diesen Rückforderungsanspruch ist aber im gegen-

wärtigenProzesse nicht zu entscheiden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit. das U rtei!

des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 1915.

bestätigt.

82. Urteil der Il Zivilabteilung vom 9. Dezember 1915

i. S. ltooh gegen ltooh.

Antragrecht in Bevormundungssachen.

A. -

Durch Urteil vom 27. Februar 1915 hat das

Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdeführer auf

Antrag seiner Söhne, ohne dass ein Antrag der Vormund-

schaftsbehörde vorlag, entmündigt. Eine gegen dieses

Urteil gerichtete Beschwerde ist am 28. Juni 1912 vom

Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen worden.

Beide Instanzen haben ihrem Urteil ein von zwei Bezirks-