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41_III_300

BGE 41 III 300

Bundesgericht (BGE) · 1915-09-14 · Deutsch CH
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EIttseheidunl!en der Schuldbetreibung&-

63. Entscheid vom 14. September 1915 i. S. Gugger.

Beseitigung eines nur mit der Einrede aus Art. 265 Abs. 2:

SchKG begründeten Rechtsvorschlages. Notwendigkeit der

Einhaltung einer Frist für diese Beseitigung in der Arrest-

betreibung. Bestimmung dieser Frist nach Art. 278 SchKG_

Einhaltung der Frist durch Einreichung des Begehrens um

Feststellung des Vorhandenseins von neuem Vermögen.

A. -

W. J. Engel in Bern erwirkte für eine Verlust-

scheinforderung gegen E. Ankenbralld in Bern einen

Arrestbefehl, auf Grund de~sen das Betreibungsamt Bern

am 22. Juni 1915 u. a. Bücner, die von der Rekur-

ren tin Helene Gugger in Bern zu Eigentum bean-

sprucht werden. mit Arrest belegte. Der Gläubiger leitete

dann. rechtzeitig die Betreibung ein. Der Schuldner

erhoh am 7. Juli 1915 Rechtsvorschlag und erneuerte

ihn am 8. Juli 1915 mit der Begründung, er sei noch

nicht zu neuem Vermögen gekommen. Am 10. JulI

stellte der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren. Er

führte dabei u. a. aus, der Schuldner habe ohne

Begründung am 7. Juli RechtsvorsclUag erhoben. Das

Begehren wurde jedoch am 13: Juli 1915 abgewiesen.

Hit'rauf ersuchte der Gläubiger den Gerichtspräsidenten

von Bern, die Verhandlung anzusetzen über eine Klage

gegen den Schuldner auf Fe~stellung, dass er zu neuem

Vermögen gekommen sei. Der Gerichtspräsident erliess

die Ladung am 20. Juli 1915. Am 23. Juli setzte dann

das Betreibungsamt der Rekurrentin Frist zur Klage

gegen den Gläubiger im Sinne des Art. 107 SchKG an.

B. -

Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde

mit dem Begehren um Aufhebung der Klageaufforde-

rung.

Sie machte geltend: Der Gläubiger habe nach Ab-

wCJsung des Rechtsöffnungsbegehrens keine Klage im

Sinne des Art. 278 Abs. 2 Satz 2 erhoben. Infolgedessen

sei der Arrest dahingefaUen. Die Ladung vom 20. Juli

lind Konkurskammer·, No 63.

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1915 könne ui\eht als Klage im erwähnten Sinne gelten.

Zudem wäre sie als solche verspätet. weil sie nicht

innerhalb 10 Tagen nach der Mitteilung des Rechts-

vorschlages an den Gläubiger

~ eingereicht» worden

sei.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 12. August 1915 mit

folgender Begründung ab: Der Schuldner habe. den

Rechtsvorschlag nicht mit einer auf zivilrechtlicher

Grundlage beruhenden Einwendung begründet, sondern

geltend gemacht, er könne mangels neuen Vermögens

auf Grund des Verlustscheines nicht betrieben werden.

Diese Einrede könne nicht im Rechtsöffnungsverfahren

erledigt werden: Über ihre Begründetheit müsse der

Richter im beschleunigten Verfahren nach § 32 Ziff. 11

bern. EG z. SchKG entscheiden. Für die Einleitung

dieses Verfahrens bestehe aber keine Frist. Andererseits

sei kein Grund vorgelegen, die Klage auf Anerkennung

der Forderung anzustrengen, weil der Schuldner den

Bestand der Forderung nicht bestritten habe. Infolge-

dessen bestehe der Arrest noch zu Recht.

e. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 26.

August 1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das

Bundesgericht weitergezogen.

Sie führt noch aus: Die Annahme der kantonalen

Aufsichtsbehörde, dass für die' Klage auf Feststellung

des Vorhandenseins von neuem Vermögen keine Frist

bestehe, sei unrichtig. Es könne nicbt im BE'lieben de<;

Gläubigers liegen, den Arrest ohne Beseitigung des

Rechtsvorschlages auf unbestimmte Zeit weiterbestehen

zu lassen. Der Gläubiger hätte binnen 10 Tagen nach

dem Rtchtsvorschlag die genannte Klage einleiten sollen,

da ein Rechtsöfinungsbegehren unzulässig gewesen sei.

Das Vorgehen auf unrichtigem Wege habe den Frist~l1-

lauf nicht gehemmt. Infolgedessen sei der Arrest dahm-

gefallen.

D. -

Der Gläubiger hat nach dem Erlass des Ent-

302

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

scheides der Vorinstanz eine Erklärung des Gerichts-

schreibers des Richteramtes von Bern zu den Akten

gegeben, wonach das Begehren um Feststellung des

Vorhandenseins von neuem Vermögen dem Richteramt

am 17. Juli 1915 eingereicht worden ist.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Schuldner, der in einer für eine Verlustschein-

forderung angehobenen Betreibung gestützt auf Art. 265

Abs. 2 SchKG die Einrede erheben will, er sei nicht zu

neuem Vermögen gekommen, muss dies auf dem Wege

des Rechtsvorschlages tun, weil er damit dem Gläubiger

das Recht bestreitet, die Forderung auf dem Betreibungs-

wege geltend zu machen (AS Sep.-Ausg. 2 N0 17, t t

No 12, 12 N° 61*). Ein solcher nur mit der Einrede aus

Art. 265 Abs. 2 SchKG begründeter RechtsvorschJag

kann nicht auf dem Wege der Rechtsöffnung und des

ordentlichen Prozesses nach Art. 79 H. SchKG beseitigt

werden, weil' der Bestand und die zivilrechtliehe Fällig-

keitder Forderung in einem solchen Falle nicht streitig

ist. Vielmehr . dient zur Beseitigung eines derartigen

Rechtsvorschlages lediglich das Begehren um Fest-

stellung, dass der Schuldner zu neuem Vermögen

gekommen sei, ein Begehren, das im beschleunigten

Verfahren vor dem Richter anzubringen ist, den das

kantonale Recht hiefür besonders bezeichnet hat. Dieses

besondere Feststellungsbegehren muss nun auch in der

Arrestbetreibung an die Stelle des Rechtsöffnungs-

gesuches und der ordentlichen Klage treten, wenn es

sich um einen nur auf Art. 265 SchKG gestützten Rechts-

vorschlag handelt (vgl. hiezu die zitierten Entscheide).

Daraus ergibt sich, dass in einem solchen Falle nach

Art. 278 Abs. 2 SchKG der Gläubiger binnen 10 Tagen,

nachdem er vom Rechtsvorschlag und dessen Begrün-

dung Kenntnis erhalten hat, das Begehren um Fest-

• Ges.-Ausg. 25 I S. 39 Erw. 3. 34 I No 32. 35 I No 128.

und Konkurskammer. N° 63.

303

-stellung der Eritstehung neuen Vermögens stellen muss.

wenn der Arrest aufrecht bleiben soll. Die Auffassung

~er Vorinstanz, dass der Bestand des Arrestes nicht

an die Einhaltung einer Frist bei Stellung des Fest-

'stellungsbegehrens geknüpft sei, wozu sich auch das

Bundesgericht im erwähnten Entscheide i. S, Strickler

vom 24. März 1908 (AS Sep.-Ausg. 11 N° 12 Erw. 5 *)

-

freilich ohne nähere Begründung -

bekannt hat,

widerspricht durchaus dem Grundgedanken des Art. 278

SchKG, dass der Arrest vom Gläubiger nicht beliebig

in die Länge gezogen werden dürfe und daher nur dann

besteht;n bleibe, wenn der Gläubiger ohne Verzug für

llie ungehtmmte Durchführung des Verfahrens

zur

Beseitigung des Rechtsvorschlages sorge (vgl. .liEGER,

Komm. Art. 278 N° 7).

Im vorliegenden Falle hat nun der Gläubiger die

erwähnte Frist eingehalten, da er am 17. Juli, also

binnen 9 Tagen nach der mit einer Begründung verse-

henen Erneuerung des Rechtsvorschlages, sein Begehrt n

um Feststellung, dass der Schuldner zu neuem Vermögen

gekommen sei, beim Richteramt Bern angebracht hat.

Allerdings hat der Gerichtspräsident die Ladung erst

am 20. Juli erlassen; allein nach der bundesgericht-

lichen Pr~~is ist im allgemeinen unter der für die Ein-

haltung einer bundesrechtlichen Frist massgebenden

Anhebung der Klage die erste Handlung des Klägers

zu verstehen, die den Prozess einleitet, dem richter-

lichen Rechtsschutz in der Weise ruft, dass der Richter

verpflichtet ist, das Verfahren durchzuführen

(AS

Sep.-Ausg. 10 N° 54, 12 No 22**). Danach genügte im

vorliegenden Falle für die Einhaltung der Frist die

formgerechte Stellung des Feststellungsbegehrens.

Zudem wäre der Anesl auch dann aufrecht geblieben,

wenn der Gläubiger erst innerhalb 10 Tagen seit der

Eröffnung des RechtsöfInungsentscheides das Begehren

* Ges.-Ausg. 34 I N° 32.

** GeL-Ausg. 33 II S. 455 f. Erw. 4, 35 II S. 104 f. Erw. 2.

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EntBCbeldungen der Sehuldbetreibungs-

um Feststellung des Vorhandenseins neuen Vermögens.

dem Richteramt eingereicht hätte. Er hatte, wie sich

aus dem Rechtsöffnungsbegehren ergibt, vor der Reehts-

öffnungsverhandlung keine Kenntnis davon, dass der

Schuldner

den Rechtsvorschlag ausschliessJich

auf

Art. 265 Abs. 2 SchKG stützte, und wusste daher

damals nicht, dass das in Art. 265 vorgesehene Ver-

fahren zur Anwendung kommen müsse. Er hat somit

von seiner irrtümlichen Auffassung der Sachlage aus

richtig gehandelt, indem er das Rechtsöffnungsbegehren.

stellte, und es konnte ihm nur zugemutet werden, dass

er zum Zwecke der Aufrechthaltung des Arrestes wenig-

stens innerhalb 10 Tagen nach der Verweigerung der

Rechtsöffnung das Btgehren um Feststellung des Vor-

handenseins neuen Verm.ögens anbrachte. Die Sache liegt

gleich, wie wenn er gegenüber einem gewöhnlichen Rechts-

vorschlag zehn Tage

nach der Zurückweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens die Klage auf Anerkennung

seines Forderungsrechtes eingeleitet hätte. In einem

solchen Falle bleibt der Arrest auch dann bestehen,

wenn die Zurückweisung auf formellen Gründen, wie

der Unzulässigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens, beruht.

Demnach hat die SchuldbetreibUngs- u. Konkurskammer

erkanftt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

64. Arrat du 14 septembre 1916 dans la cause J"lmeno.

L'art. 1 de l'ordonnance du Conseil federal du 28 septembre

1914, prevoyant la suspension de la realisation des objets

saisis, moyennant versement d'acomptes d'un huitieme du

montant du, s'applique non seuJement a la vente d'objets

mobiliers, mais a la realisation de tous les biens saisis, quelle

que soit leur nature (creance, ete.):

A. -

Au cours de poursuites exercees par dame veuve

Reichen, a Geneve, contre le recourant Domingo Jimeno~

,

und KonlmritiulUller. N· 64.

·305

.en la meme ville, rOffice des poursuites a saisi le 23-30

juin 1915, « en mains du Bureau des permis de sejoun.

une somme de 80 francs deposee par le recourant «comme

garantie de son sejour dans le canton)). Le 26 juillet

1915, le recourant a demande a rOffice des pomsuites

'<Ie l'autoriser, en application de l'art. 1 de l'ordonnance

'<Iu Conseil federal du 28 septembre 1914, ase liberer au

moyen de paiements mensueIs d'un huitieme du mon-

tant de la poursuite. L'Office ayant estime que cette

mesure ne s'appliquait pas en matiere de saisie de

creance, Domingo Iimeno aporte plainte a l'autOlite

cantonale de surveillance en date du 2 aout 1915, en

demandant l'annulation du refus a lui annonce par

I'Office des poursuites, celui-ci devant suspendre toute

realisation, moyennant versement par le recourant chaque

mois, d'un montant egal au huitieme de la creance

reclamee. -

Par decision du 19-24 aout 1915, I'Autorite

cantonale de surveillance a ecarte la plainte comme non

fondee; elle a estime que l'art. 1 de l'ordonnance du 28 sep-

tembre 1914 ne s'applique qu'aux ventesd' objets mobiliers,

mais non aux ventes effectuees apres saisie de creances.

B. -

Par memoire depose le 1 er septembre 1915,

Domingo Jimeno a recouru au Tribunal fMeral contre

la decision susme'ntionnee, en reprenant les moyens et

les conclusiollS developpes par lui devant l'instance

cantollale.

Statuant sur ces faits et considerant

en droit:

C'est avec raison que rinstance cantonale a es time

qu'en l'esp~ce la saisie pratiquee a porte non sur du

numeraire, mais sur une creance du debiteur contre

l'Etat de Geneve, resu1tant du depot de 80 fr., effectue

par lui, pour garantie de son permis de sejour. La

continuation de la poursuite devra ainsi aboutir a la

realisation de cette creance. Cela etant, le recourant est

evidemment en droit de se prevaloir d& l'art. 1 de l'or-