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41_III_293

BGE 41 III 293

Bundesgericht (BGE) · 1915-06-24 · Deutsch CH
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Ent~cheidungen der Schuldbetreibungs-

Ia debitrice, l'avocat Brand a Berne, sous pli charge du

24 juin 1915, ceIui-ci a porte plainte Ie 3 juillet a l'Au-

torite de surveillance de Geneve contre les operations de

saisie qui viennent d'~tre indiquees et en a demande l'an-

nulation pour Ie motif qne les biens saisis se trouvaient a

l'etranger et ne pouvaient en consequence ~tre frappes

de saisie par les autorites de poursuite suisses. Cette

plainte a He ecartee par arr~t de l'autorite de surveil-

lance genevoise des 16/21 juillet 1915 pour Ia raison que,

si les tableaux saisis se trouvaient a Paris, ils n'en etaient

pas moins dans cet endroit a la disposition du sieur

Bloch, en les mains duquel Ia saisie pouvait ainsi avoir

eu lieu et avoir abouti a un resultat.

C.- Par memoire depose le 31 juillet 1915,Ie man-

dataire de la recourante a recoutu contre cette decision

au Tribunal federal en invoquant a nouveau les motifs

developpes par elle devant l'instance cantonale.

Statuant sur ces faits et considerant

en droit:

1. -

La saisie pratiquee doit elre consideree comme

illegale. L'execution speciale, S9it l'execution par voie de

saisie, repose, par sa nature meme, sur le principe de

Ia territorialite; une saisie ne peut en effet etre prati-

quee que sur des objets se trouvant a Ia portee des agents

d'execution c'est-a-dire en Suisse, et Ia circonstance que

le debiteur y est lui-meme domicilie est impuissante

a elle seule pour leur permettre de faire porter Ia saisie

sur ceux de ses biens qui sont a l'etranger et sont, par

consequent, soustraits a leur atteinte. En outre, Ia saisie

ayant pour consequence Ia main-mise de l'auto rite sur

les biens du debiteur, cette main-mise ne' pourra avoir

lieu que si ces biens sont a la portee de l'autorite et si

, elle peut par consequent en constater l'existence au

moment de Ia saisie et en determiner la valeur; il faut

enfin qu'elle soit en mesure de les prendre en sa deten-

tion au moment de Ia saisie si elle le juge bon (art. 98

und Konkurskammer . N° 62.

293

~l. 3 LP), ou en taut cas 10rs de Ia realisation (art. 122

-et suiv. LP), mais ce sont la des actes que l'office ne

peut executer quand les biens a saisir sont a l'etranger

{voir JiEGF.R, Komm. ad art. 89 note 5). Toutes ces con-

siderations entrainent donc comme consequence Ia nullite

des operations auxquelles a procede l'office de La Chaux-

.de-Fonds, puisqu'il n'est pas conteste, mais qu'll est au

eontraire constate, par Ie proces-verbal de saisie, que les

-quatre tableaux sur lesquels elle devait porter se trou-

vent a Paris.

2. -

C'est a tort enfin que l'autorite cantonale de

surveillance a envisage que Ia saisie etait possible parce

«{ue Ie sieur Bloch Hait en possession des dits tableaux.

Cette circonstance a elle seule ne suffisait pas pour auto-

riser l'office a proceder comme il l'a fait, puisque Ia

saisie d'un objet corporel ne peut jamais etre pratiquee

«ue sur cet objet lui-meme dans l'endroit OU il se trouve,

et non pas simplement au lieu OU se trouverait celui

«ui en serait possesseur.

Par ces motifs,

La Chambre des poursuites et des faillites

prononce:

Le recours est admis et Ia saisie attaquee annulee.

62. Entscheid vom 19. August 1915 i. S. Xahn.

Art. 17 SchKG : Beginn der Frist für die Beschwerde gegen

den Zuschlag an einer Steigerung. -

Art. 134 11. SchKG:

Ist der Ersteigerer einer Liegenschaft verpflichtet, die lau-

fenden Zinsen von den grundversicherten Forderungen über

den Zuschlagspreis hinaus zu übernehmen '1

A. -

In Betreibungen gegen Johann Häfliger, Wirt

in Küssnacht, brachte das Betreibungsamt Küssnacht

am 31. Oktober 1914 die Liegenschaft des Schuldners,

AS.&t 111 -

1915

294

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

das Gasthaus zum Bahnhof in Küssnacht, auf die

zweite Steigerung.< Nach ZifT.5 der 3m 1. August 1914

aufgestellten Steigerungsbedingungen hatte der Erstei-

gerer u. a. « die sämtlichen auf der Liegenschaft haften-

den Pfandrechte an Kapital und Zinsen)} zu übernehmen.

In dem den Steigerungsbedingungen beigegebenen « Gant-

brief)} waren unter den Zinsen der grundversicherten

Forderungen nur die bis zu Anfang des Jahres 1914 ver-

fallenen aufgeführt. Der Rekurrent Albert Kahn, Wein-

händler in Basel, hatte seinerzeit vom Schuldner einen

Grundpfandtitel im Betrage von 500 Fr. als Faustpfand

erhalten und vor der Steigerullg dem Betreibungsamt

erklärt, er {(biete» diesen Titel « gut I). An der Steige-

rung wurde die Liegenschaft zum Preise von 17,750 Fr.

dem Rekursgegner Notar Hochuli in Lyss als Meistbieter

zugeschlagen. Der Rekurrent war an der Steigerung nicht

anwesend. Am 7. April 1915 stellte das Betreibungsamt

über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung einen

« Kollokationsplan » auf, der sich unmittelbar an das

Steigerungsprotokoll anschliesst. Darin rechnete es von

den grundversicherten Forderungen die laufenden Zinsen

bis zum 31. Oktober 1914 dem Rekursgegner auf Rech-

nung des Zuschlagspreises soweit an, als sie durch diesen

gedeckt W3ren. Auf den dem _ Rekurrenten verpfändeten

Titel fiel dabei nichts.

B. - Er erhob infolgedessen mit Eingabe vom 17. April

1915 Beschwerde mit den Begehren:

(< 1. Es sei der ....... Kollokationsplan aufzuheben

» und das Betreibungsamt anzuweisen, aus dem Steige-

I) rungserlös die Hypothekargläubiger mit Ausnahme der

» Luzerner Brauhaus A.-G. nur für Kapital und verfallene

» Zinsen zu befriedigen und das so freigewordene Guthaben

» zur Deckung des Titels des Beschwerdeführers zu ver-

» wenden.

« 2. Eventuell seien sämtliche laufenden Zinsen dem

» Ersteigerer der Liegenschaft zu überbinden.

« 3. Subeventuell ist der Zuschlag der Liegenschaft an

,

und Konkurskammer. No 62.

295

»Hrn. Hochuli aufzuheben und eine neuerliche Steige ...

»rung anzusetzen. l)

Zur Begründung machte der Rekurrent geltend: In

dem nach der Steigerung aufgestellten Kollokationsplane

sei sein Titel gedeckt gewesen. Auf Eline Beschwerde der

Luzerner Brauhaus A.-G. sei dann das Betreibungsamt

angewiesen worden, dieser den bis zum Steigerungstage

laufenden Marchzins aus dem Verwertungserlöse gutzu-

schreiben. Daraufhin habe das Betreibungsamt im neuen

~ Kollokationsplan » vom 7. April 1915 sämtlichen Hypo-

thekargJäubigern den Marchzins aus dem Steigerungs-

erlöse gutgeschrieben. Infolgedessen sei der Titel des

Rekurrenten ungedeckt geblieben. Die Deckung der

Marchzinsen der andern Hypothekargläubiger als der

Luzerner Brauhaus A.-G. auf Rechnung des Zuschlags-

preises sei aber unzulässig, weil für diese der zuerst auf-

gestellte Kollokationsplan rechtskräftig geworden sei,

und danach nur Kapital und verfallene Zinsen gedeckt

worden seien. Eventuell müssten die laufenden Zinsen

der grundversicherten Forderungen dem Ersteigerer über

dfin Zuschlagspreis hinaus zur Bezahlung überbunden

werden. Art. 135 SchKG schreibe dies deutlich vor. In

diesem Sinne lauteten auch die Steigerungsbedingungen

und der erste « Kollokationsplan ». Weiter eventuell fechte

der Rekurrent den Zuschlag an, da er seinen Titel aus-

drücklich « gutgeboten » habe. Der Grund zur Anfechtung

der Steigerung sei für ihn erst dann eingetreten, als er

Kenntnis vom Verlust des Titels erhalten habe, also bei

der Zustellung des «(Kollokationsplanes» vom 7. April 1915.

Die untere Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom

30. April 1915 das Betreibungsamt an, dem Rekursgegner

anzuzeigen, dass er ausser dem Zuschlagspreis die rück-

ständigen und laufenden Zinsen zu übernehmen habe,

und bestimmte, dass die Steigerung aufgehoben werde,

wenn der Rekursgegner nicht innert einer gewissen Frist

sich zur Übernahme dieser Zinsen bereit erkläre.

Im Entscheid wird ausgeführt, dass im « Gantbrief I)

296

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

nur die rückständigen verfallenen Zinsen den Grund-

pfandgläubigern gutgeschrieben worden seien, dass aber

das Betreibungsamt dann, nachdem es infolge einer Be-

schwerde der Luzerner Brauhaus A.-G. angewiesen wor-

den sei, für den dieser Gesellschaft verpfändeten Grund-

pfandtitel auch den laufenden Zins zu kollozieren, im

neuerdings erstellten Kollokationsplan für die ganze Hypo-

thekenbelastung den Marchzins gutgeschrieben habe.

Am 5. Mai 1915 setzte das Betreibungsamt dem Rekurs-

gegner die im Entscheide genannte Frist zur Abgabe

einer Erklärung über die Zahlung der laufenden Zinsen an.

Hierauf rekurrierte der Rekursgegner an die obere

Aufsichtsbehörde des Kantons Schwyz mit folgendem

Begehren:

« Die Ansetzung der Frist sei aufzuheben und zu ver-

»fügen:

(a) Rekurrent habe nur 17,750 Fr. zu bezahlen, bezw.

I) an Kapital und grundversicherten Zinsen zu über-

I) nehmen;

« b) die verfallenen wie die laufenden Zinsen seien mit

I) dem Zuschlagspreise zu verrechnen, und, soweit dadurch

I) nicht gedeckt, verlustig, eventuell habe der Ersteigerer

• I) nur die laufenden Zinsen ohne Verrechnung zu über-

» nehmen und zwar nur von dem durch den Zuschlags-

I) preis gedeckten Kapital. I)

Hierüber entschied die obere kantonale Aufsichts-

behörde am 3. Juli 1915: « Die Fristansetzung durch das

Betreibungsamt wird aufgehoben. Das Begehren des

Notars Hochuli wird gutgeheissen. I)

Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes

hervorzuheben: Das Angebot des Rekurrenten habe nicht

berücksichtigt werden können, weil es nur schriftlich

gemacht und nicht in einer bestimmten Summe ausge-

drückt ·worden sei. Da der Zuschlag öffentlich an der,

Gant erteilt worden sei, sei die Rekursfrist zudem vom

Ganttag an gelaufen. Der Zuschlag sei infolgedessen

rechtskräftig geworden. Dass der Ersteigerer nach den

und Konkurskammer. N° 62.

297

Gantbedingungen (! Kapital und Zinse» hätte übernehmen

müssen, könne nur den Sinn haben, dass der Ersteigerer

zwar auch die Zinsen übernehmen müsse, dass aber

diese Zinsen wie das· Kapital auf den Zuschlagspreis an-

zurechnen seien. Wenn die Kapitalien mit den aus-

stehenden und den laufenden Zinsen. die bis zur Bereini-

gung des Lastenverzeichnisses berechnet würden, vom

Gantpreise abgezogen würden, so werde der Titel des

Rekurrenten· nicht mehr gedeckt. Dieser sei daher auch

nicht legitimiert gewesen, ~ine Fristansetzung zu ver-

langen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 30. Juli

1915 unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Er bemerkt u. a., er sei berechtigt gewesen, sieh auf

den zur Zeit der Steigerung gültigen « KOllokations,Plan P)

zu verlassen.

D. -

Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters· pat

das Betreibungsamt erklärt, das Lastenverzeichnis (der

« Gantbrief 1) sei vor der Steigerung im Sinne des Art. 140

SchKG aufgelegt und den Grundpfandgläubigern bei der

Zustellung der Bekanntmachung nach Art. 139 SchKG

pitgeteilt worden.

Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Massgebend für die Verteilung des Steigerungs-

erlöses, für die Frage, ob und inwieweit die grundver-

sicherten Forderungen nach dem Verwertungsergebnis zu

überbinden oder zu bezahlen seien, ist das rechtskräftige

Lastenverzeichnis. Dieses tritt im Umfang seiner Rechts-

kraft an die Stelle eines Kollokationsplanes. Die ange-

fochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. April

1915 ist nun kein Kollokationsplan. sondern die Vertei-

lungsliste, die auf Grund des unrichtigerweise als Gant-

brief bezeichneten Lastenverzeichnisses aufgestellt wor-

den ist. Gegen diese VerteilungsJiste ist allerdings eine

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zulässig; diese

haben aber dabei nur zu untersuchen, ob die Verteilung

• dem rechtskräftigen Lastenverzeichnis entspreche, indem

sie zuvor das Ergebnis der Verweltung, also die aus dem

Zuschlag sich ergebenden Verpflichtungen des Ersteigerers

feststellen.

.

Das Lastenverzeichnis war insofern ungenau abgefasst,

als es die laufenden Kapitalzinsen nicht ausdrücklich

aufführte. Niemand unter den Beteiligten, auch der

Rekurrent nicht, hat aber daraus den Schluss gezogen,

dass die eingetragenen Grundpfandgläubiger für den im

Jahre 1914 laufenden Zins kein Pfandrecht beanspruchen

könnten. Vielmehr wurde offenbar als selbstverständlich

angenommen, dass in den Feststellungen des Lastenver-

zeichnisses das Pfandrecht für die laufenden Zinsen still-

schweigend inbegriffen sei. Hiemit steht im Einklang

die Bestimmung in den Steigerungsbedingungen, dass der

Ersteigerer die sämtlichen auf der Liegenschaft haften-

den Pfandrechte an Kapital und Zinsen zu übernehluen

habe.

Demgemäss mussten die laufenden JahreszinseIl, soweit

sie im Zeitpunkt der Steigerung bereits· geschuldet waren,

also mit den bis dahin zu berechnenden Marchbeträgel~

und soweit sie durch den Steigerungserlös gedeckt waren,

nach Art. 135 SchKG dem Ersteigerer überbunden werden.

Eine Barzahlung kam nicht ih Frage, weil es sich dabei

um noch nicht fällige Zinsforderungen handelt. Da nicht

vorgeschrieben worden war, dass die laufenden Zinsen

vom Ersteigerer über den Zuschlagspreis hinaus zu über-

nehmen seien, so konnte die Überbindung, wie die Vor-

instanz zutreffend ausgeführt hat, nur unter Anrechnung

auf den Zuschlagspreis geschehen. Weder das Gesetz

noch die Steigerungsbedingungen sehen vor, dass der

Ersteigerer über den Zuschlagspreis hinaus noch irgend-

welche Zinsen zu übernehmen oder zu bezahlen habe.

Art. 135 SchKG spricht lediglich von der Übernahme

'der K 0 s t e n über den Zuschlagspreis hinaus und zudem

f

I

J.

und Konkurskammer. N° 62.

299

nur in dem Sinne, dass sie in den Steigerungsbedingungen

ausdrücklich festgesetzt sein muss, wenn der Ersteigerer

hiezu verpflichtet werden soll. Dass, wie der' Rekurrent

behauptet, der « erste KoUokationsplan» -

der nach

den Ausführungen des Betreibungsamtes und der untern

Aufsichtsbehörde, sowie nach der ganzen Aktenlage

nichts anderes als das Lastenverzeichnis sein kann -

eine Übernahme von Zinsen über den Zuschlagspreis

hinaus festsetze, ist durchaus unrichtig. Das Lastenver-

zeichnis hatte hierüber nichts zu bestimmen.

Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag des

Rekurrenten sind somit unbegründet ..

2. -' Aber auch der zweite Eventualantrag ist von

der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden. Wie sie

zutreffend ausgeführt hat, ist der Zuschlag rechtskräftig

und kann daher nicht mehr aufgehoben werden. Für den

Rekurrenten lief die Frist zur Beschwerde gegen den Zu-

schlag vom Steigerungstage und nicht erst von der Auf-

legung des Verteilungsplanes vom 7. April 1915 an. Da

ihm der Steigerungstag bekannt war, so erfuhr er un-

mittelbar nach der Steigerung, dass ihm der Zuschlag

nicht erteilt worden war, und es war seine Sache, sich

von der Person des Ersteigerers und dem Zuschlagspreis

sogleich Kenntnis.zu verschaffen. Darauf kommt es nicht

an, ob der Rekurrent schon am Steigerungstage oder

erst später « Anlass» zur Beschwerde hatte. Er hat es

sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich die rechtlichen

Folgen des Zuschlags trotz der Kenntnis der Sachlage

nicht sogleich klar machte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt

Der Rekurs wird abgewiesen.