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Staatsrecht.
ihrem Gesamteinkommen je '/6 (SO %) im Kanton
Thurgau und; je 1/ Ii (20 %) im Kanton Basel-Stadt
zu versteuern verpflichtet ist.
25. trrteil vom a5. Juni 1914 i. S. Schwerzmann
gegen Solothurn.
Besteuerung einer Person, die den Kanton während der in
Frage stehenden Steuerperiode verlassen hat für den als
Einkommen aufgefassten Gewinn aus einem z~r Zeit ihres
Wohnsitzes im Kanton vollzogenen Liegenschaftenverkauf.
Willkür '1 Doppelbesteuerung '1
A. -
Der Rekurrent wohnte früher in Subingen im
Kanton Solothurn. Am 29. Mai 1912 verkaufte er seine
dort befindliche Liegenschaft mit einem Reingewinn von
:23,700 Fr. und zog dann weg nach Niederlenz im Kan-
ton Aargau. Im März 1913 zeigte ihm die Kreissteuer-
kommission von Subingen an, dass er für den Gewinn
von 23,700 Fr. die solothurnische Einkommenssteuer
im Betrage von 474 Fr. bezahlen müsse. Nach § 10 der
Vollziehungsverordnung zum soIothurnischen Steuer-
gesetz vom 17. März 1895 « "fallen. nämlich « zur Be-
sLimmung des steuerbaren Einkommens in Berechnung:
Bei Veräusserung von Liegenschaften sich ergebendeRein-
gewinne.» Ueber die Auflegung von Steuern bestimmt
§ 32 der genannten Verordnung: «Die Steuererhebung
» geschieht immer für das Jahr, in welchem der Bezug
»ausgeführt wird; das Einkommen des Vorjahres dient
)) gegebenen Falls lediglich als Massstab für das laufende
» (Absatz 1). Der reine Liegenschaftengewinn (§ 10 ZifJ.3
» der Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgen-
» den Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teilenden
)) Erbschaft oder einer Konkursmasse gegenüber kann
» dagegen der Steueranspruch sofort nach der V eräusse-
.. rung geltend gemacht werden (Absatz 2). » Der Rekur-
rent beschwerte sich beim solothurnischen Regierungs-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.
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rat über die Besteuerung, indem er geltend ma~hte, er
wohne zur Zeit im Kanton Aargau und unterstehe daher
der Steuerhoheit des Kantons Solothurn in Beziehung
auf die Einkommenssteuer nicht mehr.
.
Der Regierungsrat entschied am 31. Oktober i913:
« In die Staatssteuerbeschwerde des Herrn Peter Schwerz-
mann wird nicht eingetreten. » Aus der Begründung des
Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Da der Rekur-
rent zur Zeit des Verkaufes nochim Kanton Solothurn
gewohnt habe, müsse er den Gewinn aus dem Verkaufe
dort versteuern. Für die Steuerpflicht sei der Zeitpunkt
des Verkaufes massgebend.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Er
macht geltend. dass eine Rechtsverweigerung und eine
Doppelbesteuerung vorliege und führt zur Begründung
aus: Die angefochtene Besteuerung verletze die klare
Vorschrift des § 2 litt. ades Staatssteuergesetzes, wo-
nach nur die Kantonseinwohner steuerpflichtig seien, so-
weit es sich nicht um die Besteuerung von Liegenschaften
handle. Man habe es mit einer Einkommenssteuer für
das Jahr 1913 zu tun. Da der Rekurrent in diesem
Jahre nicht mehr im Kanton Solothurn, sondern im
Kanton Aargau gewohnt habe, liege zudem eine Dop-
pelbesteuerung vor.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausfüh-
rungen ist folgendes zu entnehmen : Es komme darauf
an, ob der Steueranspruch entstanden sei zur Zeit, als
der Rekurrent noch im Kanton SolotllUrn gewohnt habe.
Diese Frage sei zu bejahen; denn es handle sich um
die Besteuerung von Einkommen aus dem Jahre 1912.
Lediglich aus praktischen Gründen, um zu verhindern,
dass für Liegenschaftengewinne jeweilen während des
Steuerjahres besondere Taxationen stattfinden müssten,
sei beschlossen worden, dass solche Gewinne erst bei der
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Staatsrecht.
Taxation des folgenden Jahres berücksichtigt werden.
Dabei sei aber trotzdem nach einem Beschlusse des Re-
gierungsrates vom 24. Januar 1913 für die Besteuerung
der Steuerfuss des Jahres masgebend, in dem die Gewinne
\ erzielt worden seien. Es könne auch nicht etwa eine
, Teilung des Steueranspruches zwischen den Kantonen
,,Aargau und Solothurn in Frage kommen, wie es in Be-
Ziehung auf das Berufseinkommen geschehen müsste;
denn dieses Einkommen verteile sich gleichmässig auf
das ganze Jahr, während der Liegenschaftengewinn auf
einmal in einem bestimmten Zeitpunkt entstehe und
daher ganz der Steuerhoheit des Landes unterliege, wo
der Steuerpflichtige im genannten Zeitpunkt gewohnt
habe.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat zum
Rekurse erklärt, er müsse anerkennen, dass das Recht
zur Besteuerung des Reingewinnes von 23,700 Fr. dem
Kanton Solothurn zustehe.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Der regierungaätliche Entscheid lautet auf
Nichteintreten; es ergibt sich indessen aus der Begrün-
dung, dass die BeschwerdE: des Rekurrenten in Wirklich-
keit .materiell behandelt und abgewiesen worden ist.
Eine willkürlicht; Verletzung des § 2 litt. ades 8010-
thurnischen Steuergesetzes kann nun in diesem Ent-
scheide nicht gefunden werden. Nach solothurnischem
Steuerrechte handelt es sich um die Besteuerung von
Einkommen und zwar von Einkommen, das der Rekur-
rent erworben hat, als er noch in Subingen wohnte. Die-
ses Einkommen durfte der Regierungsrat gewiss, ohne
sich einer Rechtsverweigerung schuldig zu machen, der
Steuerhoheit des Kantons Solothurn unterstellen. Der
Grundsatz der Steuerpflicht der Kantol1seinwohner, wie
er in § 2 litt. ades solothurnischen Steuergesetzes ent-
halten ist, bedeutet, dass der Wohnsitz einer Person im
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.
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Kanton Solothurn, so lange er dauert, deren Steuerpflicht
für Vermögen und Einkommen dem Kanton gegenüber
begrü~det. Diesen Grundsatz fasste, wie es scheint.
der Rekurrent in dem Sinne auf, dass der Kanton nur
diejenigen Personen besteuern dürfe, die zur Zeit der
Steueraufiage im Kanton wohnen. Allein diese Auffas-
sung ist offenbar unrichtig. Nicht darauf kommt es an,
ob die Person zur Zeit der Steuer auflage im Kanton
wohnt, sondern darauf, ob sie während der Steuerpe-
riode ihren Wohnsitz im Kanton gehabtha~. Der durch
diesen Wohnsitz begründeten Steuerpflicht kann sich
die Person nicht mehr dadurch entziehen, dass sie den
Wohnsitz wechselt. Allerdings entsteht die Steuerforde-
rung rechtswirksam erst mit der sogenannten Steuerver-
anlagung; aber ihre Grundlage wird schon durch das
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzung des W ohn-
sitzes einer Person mit steuerpflichtigem Vermögen
oder Einkommen geschaffen (vgl. BGE 33 I S. 696) und
zudem ist nicht einzusehen,· wieso nicht auch gegen-
über ehemaligen Kantonseinwohnern in Beziehung
auf die Zeit ihres früheren Wohnsitzes im Kanton rechts-
wirksam SteueranspfÜche sollten entstehen können.
Dass der Rekurrent während der in Frage fallenden
Steuerperiode seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn
gehabt hat, ist klar. Es handelt sich, obwohl die Steuer-
auflage ersl im Jahre 1913 stattgefunden hat, um eine
Besteuerung, die sich auf die erste Hälfte des Jahres
1912 bezieht. Daraus, dass § 32 der Verordnung zum
solothurnischen Steuergesetz sagt, der reine Liegenschaf-
teIlgewinn falle in dem der Veräusserung fol~enden Jahre
unter die Steuerpflicht, könnte allerdings geschlossen
werden, dass der vom Rekurrenten erzielte Liegenschaf-
tengewinn steuerrechtlich als Einkommen des Jahres
1913 behandelt werden müsse und die in Frage kom-
mende Steuerperiode daher das Jahr 1913 sei. Aber es
geht aus den in der Rekursbeantwortung enthaltenen
Ausführungen des Regierungsrates klar hervor, dass
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Staatsrecht.
§ 32 der Verordnung etwas ungenau abgefasst ist und.
lediglich festsetzen will, dass von dem als Einkommen
aufgefassten Liegenschaftengewinn die Steuer erst im
folgenden Jahre festgestellt und erhoben werden solle.
Es liegt also nichts weiter vor, als die Verschiebung des
Verfahrens zur FE:stsetzung des Steueranspruches.
2. - Der Rekurs ist auch unbegründet, soweit eine ver-
fassungswidrige Doppelbesteuerung geltend gemacht
wird. Für die Frage, ob eine solche vorliege, ist es ganz
gleichgültig, ob einer Person von einem Kanton eine Ein-
kommenssteuer auferlegt wird zu einer Zeit, da sie aus-
serhalb des Kantons wohnt. So ist z. B. im Urteil i. S.
Kaufmann vom 4. März 1897 (BGE 23 S. 8 ff.) dem
Kanton Luzern eine Steuerforderung teilweise zugesprO-
chen worden, die erst festgestellt worden war. nachdem
die besteuerte Person den Kanton längst verlassen hatte.
Von Bedeutung ist einzig, ob sich die Einkommenssteuer
auf die Zeit bezieht, als die Person noch im Kanton
wohnte. Nun ist bereits ausgeführt worden, dass es
, sich im vorliegenden Falle um eine Einkommenssteuer
für das Jahr 1912 handelt, während dessen erster Hälfte
der Rekurrent noch im Kanton Solothurn seinen W ohn-
sitz gehabt hat. Nach den Grundsätzen über das Verbot
der Doppelbesteuerung unterliegt daher der als Einkom-
men aufgefasste Liegenschaftengewinn . mindestens für
einen bestimmten Teil der Steuerhoheit des Kantons
Solothurn. Fragen könnte es sich bloss. ob dieser Kan-
ton den Gewinn ganz oder nur teilweise besteuern dürfe.
Für die vollständige Besteuerung· durch den Kanton
Solothurn liesse sich der Umstand anführen, dass der
Rekurrent den ganzen Gewinn erzielt hat, als er noch im
Kanton SoIothurn wohnte. Die Verteilung des Einkom-
mens unter die Steuerhoheit zweier Kantone beim
Wohnsitzwechsel während einer Steuerperiode braucht
nicht notwendig in der Weise zu geschehen, dass das.
gesamte Einkommen zusammengerechnet und je nach
der in jedem Kanton zugebrachten Zeit verteilt wird.
Verbot der 1)uppelbestt>uerung. N° 26.
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Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass
Einkommensbestandteile, die ihre Entstehung einem
bestimmten, zeitlich besonders abgegrenzten Vorgang
verdanken, ganz von dem Kanton besteuert weJiden
dürfen, in dem der Steuerpflichtige zur Zeit des erwähn-
ten Vorgangs wohnte. Indessen braucht das Bundesge-
richt im vorliegenden Fall zu dieser Frage nicht endgültig
Stellung zu nehmen. Da der Kanton Aargau die Steuer-
hoheit des Kantons Solothurn vollständig anerkannt
und der Rekurrent nicht eine Verteilung des Betrages.
von 23,700 Fr. unter die Steu~rhoheit beider Kantone
beantragt hat, so kann im vorliegenden Falle eine solche
Verteilung nicht in Frage kommen. Der Steueranspruch
des Kantons Solothurn muss daher unangefochten
bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
26. Urteil vom 15. Juli 1914 i. S. Staudte
gegen Waadt und Luzern.
Steuerdomizil eines unselbständig Erwerbenden, der das
ganze Jahr am Orte seiner Erwerbstätigkeit wohnt, wäh-
rend seine Familie dauernd in einem andern Kanton
niedergelassen ist. Teilung der Steuerhoheit in diesem
Ausnahmefall.
A. - Paul Staudte, Hotelsekretär in Montreux, ist
vom Kanton Waadt für das Jahr 1913 mit einer Per-
sonaltaxe von 3 Fr. und von der Gemeinde Les Planches
mit einer solchen VOll 30 Fr. besteuert worden. Für das
nämliche Jahr hat er im Kanton und in der Stadt
Luzern eine Einkommenssteuer von zusammen 50 Fr.
40 Cts. bezahlt. Als er dann für das Jahr 1914 von der
waadtländischen Steuerkommission am 28. Mai diese~