opencaselaw.ch

40_I_216

BGE 40 I 216

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

216

Staatsrecht.

ihrem Gesamteinkommen je '/6 (SO %) im Kanton

Thurgau und; je 1/ Ii (20 %) im Kanton Basel-Stadt

zu versteuern verpflichtet ist.

25. trrteil vom a5. Juni 1914 i. S. Schwerzmann

gegen Solothurn.

Besteuerung einer Person, die den Kanton während der in

Frage stehenden Steuerperiode verlassen hat für den als

Einkommen aufgefassten Gewinn aus einem z~r Zeit ihres

Wohnsitzes im Kanton vollzogenen Liegenschaftenverkauf.

Willkür '1 Doppelbesteuerung '1

A. -

Der Rekurrent wohnte früher in Subingen im

Kanton Solothurn. Am 29. Mai 1912 verkaufte er seine

dort befindliche Liegenschaft mit einem Reingewinn von

:23,700 Fr. und zog dann weg nach Niederlenz im Kan-

ton Aargau. Im März 1913 zeigte ihm die Kreissteuer-

kommission von Subingen an, dass er für den Gewinn

von 23,700 Fr. die solothurnische Einkommenssteuer

im Betrage von 474 Fr. bezahlen müsse. Nach § 10 der

Vollziehungsverordnung zum soIothurnischen Steuer-

gesetz vom 17. März 1895 « "fallen. nämlich « zur Be-

sLimmung des steuerbaren Einkommens in Berechnung:

Bei Veräusserung von Liegenschaften sich ergebendeRein-

gewinne.» Ueber die Auflegung von Steuern bestimmt

§ 32 der genannten Verordnung: «Die Steuererhebung

» geschieht immer für das Jahr, in welchem der Bezug

»ausgeführt wird; das Einkommen des Vorjahres dient

)) gegebenen Falls lediglich als Massstab für das laufende

» (Absatz 1). Der reine Liegenschaftengewinn (§ 10 ZifJ.3

» der Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgen-

» den Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teilenden

)) Erbschaft oder einer Konkursmasse gegenüber kann

» dagegen der Steueranspruch sofort nach der V eräusse-

.. rung geltend gemacht werden (Absatz 2). » Der Rekur-

rent beschwerte sich beim solothurnischen Regierungs-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.

217

rat über die Besteuerung, indem er geltend ma~hte, er

wohne zur Zeit im Kanton Aargau und unterstehe daher

der Steuerhoheit des Kantons Solothurn in Beziehung

auf die Einkommenssteuer nicht mehr.

.

Der Regierungsrat entschied am 31. Oktober i913:

« In die Staatssteuerbeschwerde des Herrn Peter Schwerz-

mann wird nicht eingetreten. » Aus der Begründung des

Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Da der Rekur-

rent zur Zeit des Verkaufes nochim Kanton Solothurn

gewohnt habe, müsse er den Gewinn aus dem Verkaufe

dort versteuern. Für die Steuerpflicht sei der Zeitpunkt

des Verkaufes massgebend.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Er

macht geltend. dass eine Rechtsverweigerung und eine

Doppelbesteuerung vorliege und führt zur Begründung

aus: Die angefochtene Besteuerung verletze die klare

Vorschrift des § 2 litt. ades Staatssteuergesetzes, wo-

nach nur die Kantonseinwohner steuerpflichtig seien, so-

weit es sich nicht um die Besteuerung von Liegenschaften

handle. Man habe es mit einer Einkommenssteuer für

das Jahr 1913 zu tun. Da der Rekurrent in diesem

Jahre nicht mehr im Kanton Solothurn, sondern im

Kanton Aargau gewohnt habe, liege zudem eine Dop-

pelbesteuerung vor.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat

die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausfüh-

rungen ist folgendes zu entnehmen : Es komme darauf

an, ob der Steueranspruch entstanden sei zur Zeit, als

der Rekurrent noch im Kanton SolotllUrn gewohnt habe.

Diese Frage sei zu bejahen; denn es handle sich um

die Besteuerung von Einkommen aus dem Jahre 1912.

Lediglich aus praktischen Gründen, um zu verhindern,

dass für Liegenschaftengewinne jeweilen während des

Steuerjahres besondere Taxationen stattfinden müssten,

sei beschlossen worden, dass solche Gewinne erst bei der

218

Staatsrecht.

Taxation des folgenden Jahres berücksichtigt werden.

Dabei sei aber trotzdem nach einem Beschlusse des Re-

gierungsrates vom 24. Januar 1913 für die Besteuerung

der Steuerfuss des Jahres masgebend, in dem die Gewinne

\ erzielt worden seien. Es könne auch nicht etwa eine

, Teilung des Steueranspruches zwischen den Kantonen

,,Aargau und Solothurn in Frage kommen, wie es in Be-

Ziehung auf das Berufseinkommen geschehen müsste;

denn dieses Einkommen verteile sich gleichmässig auf

das ganze Jahr, während der Liegenschaftengewinn auf

einmal in einem bestimmten Zeitpunkt entstehe und

daher ganz der Steuerhoheit des Landes unterliege, wo

der Steuerpflichtige im genannten Zeitpunkt gewohnt

habe.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat zum

Rekurse erklärt, er müsse anerkennen, dass das Recht

zur Besteuerung des Reingewinnes von 23,700 Fr. dem

Kanton Solothurn zustehe.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der regierungaätliche Entscheid lautet auf

Nichteintreten; es ergibt sich indessen aus der Begrün-

dung, dass die BeschwerdE: des Rekurrenten in Wirklich-

keit .materiell behandelt und abgewiesen worden ist.

Eine willkürlicht; Verletzung des § 2 litt. ades 8010-

thurnischen Steuergesetzes kann nun in diesem Ent-

scheide nicht gefunden werden. Nach solothurnischem

Steuerrechte handelt es sich um die Besteuerung von

Einkommen und zwar von Einkommen, das der Rekur-

rent erworben hat, als er noch in Subingen wohnte. Die-

ses Einkommen durfte der Regierungsrat gewiss, ohne

sich einer Rechtsverweigerung schuldig zu machen, der

Steuerhoheit des Kantons Solothurn unterstellen. Der

Grundsatz der Steuerpflicht der Kantol1seinwohner, wie

er in § 2 litt. ades solothurnischen Steuergesetzes ent-

halten ist, bedeutet, dass der Wohnsitz einer Person im

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.

219

Kanton Solothurn, so lange er dauert, deren Steuerpflicht

für Vermögen und Einkommen dem Kanton gegenüber

begrü~det. Diesen Grundsatz fasste, wie es scheint.

der Rekurrent in dem Sinne auf, dass der Kanton nur

diejenigen Personen besteuern dürfe, die zur Zeit der

Steueraufiage im Kanton wohnen. Allein diese Auffas-

sung ist offenbar unrichtig. Nicht darauf kommt es an,

ob die Person zur Zeit der Steuer auflage im Kanton

wohnt, sondern darauf, ob sie während der Steuerpe-

riode ihren Wohnsitz im Kanton gehabtha~. Der durch

diesen Wohnsitz begründeten Steuerpflicht kann sich

die Person nicht mehr dadurch entziehen, dass sie den

Wohnsitz wechselt. Allerdings entsteht die Steuerforde-

rung rechtswirksam erst mit der sogenannten Steuerver-

anlagung; aber ihre Grundlage wird schon durch das

Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzung des W ohn-

sitzes einer Person mit steuerpflichtigem Vermögen

oder Einkommen geschaffen (vgl. BGE 33 I S. 696) und

zudem ist nicht einzusehen,· wieso nicht auch gegen-

über ehemaligen Kantonseinwohnern in Beziehung

auf die Zeit ihres früheren Wohnsitzes im Kanton rechts-

wirksam SteueranspfÜche sollten entstehen können.

Dass der Rekurrent während der in Frage fallenden

Steuerperiode seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn

gehabt hat, ist klar. Es handelt sich, obwohl die Steuer-

auflage ersl im Jahre 1913 stattgefunden hat, um eine

Besteuerung, die sich auf die erste Hälfte des Jahres

1912 bezieht. Daraus, dass § 32 der Verordnung zum

solothurnischen Steuergesetz sagt, der reine Liegenschaf-

teIlgewinn falle in dem der Veräusserung fol~enden Jahre

unter die Steuerpflicht, könnte allerdings geschlossen

werden, dass der vom Rekurrenten erzielte Liegenschaf-

tengewinn steuerrechtlich als Einkommen des Jahres

1913 behandelt werden müsse und die in Frage kom-

mende Steuerperiode daher das Jahr 1913 sei. Aber es

geht aus den in der Rekursbeantwortung enthaltenen

Ausführungen des Regierungsrates klar hervor, dass

220

Staatsrecht.

§ 32 der Verordnung etwas ungenau abgefasst ist und.

lediglich festsetzen will, dass von dem als Einkommen

aufgefassten Liegenschaftengewinn die Steuer erst im

folgenden Jahre festgestellt und erhoben werden solle.

Es liegt also nichts weiter vor, als die Verschiebung des

Verfahrens zur FE:stsetzung des Steueranspruches.

2. - Der Rekurs ist auch unbegründet, soweit eine ver-

fassungswidrige Doppelbesteuerung geltend gemacht

wird. Für die Frage, ob eine solche vorliege, ist es ganz

gleichgültig, ob einer Person von einem Kanton eine Ein-

kommenssteuer auferlegt wird zu einer Zeit, da sie aus-

serhalb des Kantons wohnt. So ist z. B. im Urteil i. S.

Kaufmann vom 4. März 1897 (BGE 23 S. 8 ff.) dem

Kanton Luzern eine Steuerforderung teilweise zugesprO-

chen worden, die erst festgestellt worden war. nachdem

die besteuerte Person den Kanton längst verlassen hatte.

Von Bedeutung ist einzig, ob sich die Einkommenssteuer

auf die Zeit bezieht, als die Person noch im Kanton

wohnte. Nun ist bereits ausgeführt worden, dass es

, sich im vorliegenden Falle um eine Einkommenssteuer

für das Jahr 1912 handelt, während dessen erster Hälfte

der Rekurrent noch im Kanton Solothurn seinen W ohn-

sitz gehabt hat. Nach den Grundsätzen über das Verbot

der Doppelbesteuerung unterliegt daher der als Einkom-

men aufgefasste Liegenschaftengewinn . mindestens für

einen bestimmten Teil der Steuerhoheit des Kantons

Solothurn. Fragen könnte es sich bloss. ob dieser Kan-

ton den Gewinn ganz oder nur teilweise besteuern dürfe.

Für die vollständige Besteuerung· durch den Kanton

Solothurn liesse sich der Umstand anführen, dass der

Rekurrent den ganzen Gewinn erzielt hat, als er noch im

Kanton SoIothurn wohnte. Die Verteilung des Einkom-

mens unter die Steuerhoheit zweier Kantone beim

Wohnsitzwechsel während einer Steuerperiode braucht

nicht notwendig in der Weise zu geschehen, dass das.

gesamte Einkommen zusammengerechnet und je nach

der in jedem Kanton zugebrachten Zeit verteilt wird.

Verbot der 1)uppelbestt>uerung. N° 26.

221

Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass

Einkommensbestandteile, die ihre Entstehung einem

bestimmten, zeitlich besonders abgegrenzten Vorgang

verdanken, ganz von dem Kanton besteuert weJiden

dürfen, in dem der Steuerpflichtige zur Zeit des erwähn-

ten Vorgangs wohnte. Indessen braucht das Bundesge-

richt im vorliegenden Fall zu dieser Frage nicht endgültig

Stellung zu nehmen. Da der Kanton Aargau die Steuer-

hoheit des Kantons Solothurn vollständig anerkannt

und der Rekurrent nicht eine Verteilung des Betrages.

von 23,700 Fr. unter die Steu~rhoheit beider Kantone

beantragt hat, so kann im vorliegenden Falle eine solche

Verteilung nicht in Frage kommen. Der Steueranspruch

des Kantons Solothurn muss daher unangefochten

bleiben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

26. Urteil vom 15. Juli 1914 i. S. Staudte

gegen Waadt und Luzern.

Steuerdomizil eines unselbständig Erwerbenden, der das

ganze Jahr am Orte seiner Erwerbstätigkeit wohnt, wäh-

rend seine Familie dauernd in einem andern Kanton

niedergelassen ist. Teilung der Steuerhoheit in diesem

Ausnahmefall.

A. - Paul Staudte, Hotelsekretär in Montreux, ist

vom Kanton Waadt für das Jahr 1913 mit einer Per-

sonaltaxe von 3 Fr. und von der Gemeinde Les Planches

mit einer solchen VOll 30 Fr. besteuert worden. Für das

nämliche Jahr hat er im Kanton und in der Stadt

Luzern eine Einkommenssteuer von zusammen 50 Fr.

40 Cts. bezahlt. Als er dann für das Jahr 1914 von der

waadtländischen Steuerkommission am 28. Mai diese~