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40_I_197

BGE 40 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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196

Staatsrecht.

gegenüber einem Elektrizitätswerk die freie Ausgestaltung

zugestanden werden müsse, weil sie verschiedenartig

seien. Das ist aber insofern offensichtlich unrichtig, als

die beiden Anlagen gleiche Zwecke verfolgen, was hier

insoweit der Fall ist, als die Anlagen die Beleuehtung

des nämlichen Quartiers anstreben. Elektrizität und Gas

sind nun wohl verschiedene Mittel zur Erreichung die-

ses Zwecks, aber der letztere ist es, der die Konkurrenz

bewirkt, die Werke zu gleichartigen macht und den

Grund abgibt für eine behördliche Regelung ihrer Kon-

kurrenz. Nur auf diesen gleichen Zweck -

der Beleuch-

tung -

bezieht sich denn aueh die angefochtene Be-

dingung, dass das Gas der Elektrizität zu weichen habe,

wenn diese von der Gemeinde Rorschacherberg zu an-

nähernd gleichen B~dingungen bezogen werden könne.

Dass Gas und Elektrizität nicht in gleicher Weise den

Zweck erfüllen, mag seine Bedeutung haben dafür, wie

die Konkurrenzfrage zu lösen ist, beseitigt aber die Tat-

sache des Vorhandenseins dieser Konkurrenz nicht.

Demnach hat das Bundesgerich t

erkannt:

Der Rekur'l wird abgewiesen.

"erbot dE:!' Doppelbesteuerung. :-:,. 24.

197

BI. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG

INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION

24. Orteil vom 3. April 1914 i. S. l3ichtold Sr. Ci', A.-G.

gegen 'l'hurgau und l3aselstadt.

Besteuerung eines Fabrikationsbetriebes, dessen Geschäfts-

sitz und kaufmännische Leitung aus dem Kanton, in

welchem sich die Fabrikanlagen befinden, in einen andern

Kanton verlegt wurden. Berechnung der in jedem der

beiden Kantone zu versteuernden Vermögens- und Eill-

kommensquoten.

A. -

Die Rekurrentin betreibt als Aktiengesellschaft

Bächtold & Ch'eine Maschinenfabrik und Giesserei. Sie

hatte bis Ende 1912 ihren Sitz in der thurgauischen

Gemeinde Steckborn, wo sich die Fabrikanlagen befin-

den, verlegte ihn aber auf 1. Januar 1913 nach der

Stadt Basel.

In Basel wurde die Gesellschaft hierauf für das

Jahr 1913- gemäss ihrer Selbstdeklaration -

und zwar

bezüglich der (auf den 30. Juni zu entrichtenden) Ver-

mögenssteuer auf Grund der Jahresbilanz pro 30. Juni

1912 und bezüglich der (erst auf den 30. Novem-

ber zu entrichtenden) Ertragssteuer auf Grund der

Jahresbilanz pro 30. Juni 1913 -

wie folgt zur

Steuerleistung herangezogen: Von den als steuer-

pflichtiges Ver m ö gen der Gesellschaft behandel-

ten Gesamtbetrag der eigenen Gelder von 1,036,828

Franken (1,000,000 Fr. Aktienkapital + 27,000 Fr. Re-

serven + 9828 Fr. Gewinnvortrag) erklärte die Steuer-

verwaltung als in Basel versteuerbar zunächst ein « prae-

cipuum J) von 10 % = 103,682 Fr. für den Sitz und dazu

eine, durch verhältnismässige Verlegung der Gesamt-

aktiven je nach ihrer Zugehörigkeit zum Fabrikations-

ort oder zum Gesellschaftssitz bestimmte Quote der

198

Staatsrecht.

restierenden 90 % VOll 933,146 Fr. Dabei bezeichnete

sie als für Basel in Betracht kommende Aktivposten :

Steckborn sei der bundesrecht!ilässigelJ

Taxation der baselstädtischeH Stcuerverwaltullg anzu-

passen. In Erledigung dieser Beschwerde beau~tragt:

der Regierungsrat mit Beschluss vom 11 . .JulI 1913

die Sleuerkommission Steckborn. die Rekurrentin (I Heu

einzustem'rn)}, bemerkte jedoch in der Begründung.

. dass der vorzUl!phmendeu Taxation selbstverständlich

nicht die Xormrn der Hasll'!' Einschätzung,

so~;d('rn

aHein die lhurgauischen st euerrechtlichen Vorschriften

als Grundlage zu dienen i',abell. 11 Die Steuerkommissioll

Steckborn hielt aber mit Verfügung vom 5. August 191:3

an ihrer erwähnten Einschätzung fest. Hierauf wies der

Regierungsrat, an den die Gesellschaft wiederum rekur-

rierte, zunächst durch Beschluss vom 24. Oktober

191:3 den Fall an die Steuerkommlssion zurück mit dem

Auftrage, « an Hand der Bücher und Urkundell -- even-

tuell unter Beizug fachmännischer Hilfe -

die rekur-

rentischen Verh~iltnisse gen au zu eruieren » und auf Grund

dieser Erhebungen die Einsteuerung nötigenfalls zu be-

richtigen. Und sodaull entschied er durch B es chI u s s

vom 7. November 1913 im Sinne der Abweisung

des Rekurses. Aus den Erw2gnngen dieses Beschlusses

ist zu erwähnen: Am 30. Oktober 1913 habe sich eine

Abordnung der Steuerkommissioll Steckborn in Begle~­

tung des Staatsbuchhalters und des kantonalen ReYl-

sorates nach dem Geschäft der Geselischaft in Steck-

born begeben, um die im Regierungsratsbeschluss vom

24. Oktober yerlangten Feststellungen vorzunehmen.

Es seien ihr aber, wie schon der Steuerkommission vor

Erlass ihres Taxationsentscheides vom 5. August 1913,

der Aufschluss über den Verkehr in Basel und auch die

Büchervorlage verweigert worden. Bei dieser Sachlage

erscheine eine Ausscheidung als unmöglich und könne

die,-on der Steuerverwaltullg Basel getroffene Fest-

setzung der Steuerfaktoren auf ihre Richtigkeit nicht

nachgeprüft werden. Für die Einsteuerung im Kanton

2(,0

Staatsrecht.

Thurgau könne das Basler Gesetz aber auch abgesehen

davon nicht massgebend sein. Denn tatsächlich liege der

gesamte Grundbesitz der Gesellschaft mit Maschinen,

Werkzeugen und Mobilien, Waren, Halbfabrikaten und

Materialien in Steckborn, und hier befinde sich nach

wie vor auch das Geschäftsbureau, die Buchhaltung und

die Kasse, während das Geschäftsdomizil in Basel ledig-

lich in der Meinung verzeigt worden sei, der thur-

gauischen Besteuerung damit in der Hauptsache zu

entgehen. Die Mietung des dortigen Büreaus könne

nach den Verumständungen nicht ernst genommen wer-

den, um so weniger, als die Allgemeine Immobilienge-

sellschaft als Vermieterin erscheine, deren Präsident,

Ed. Bischoff-Wunderli, zugleich Delegierter des Verwal-

tungsrates der A.-G. Bächtold & Cie sei. Zudem ver-

möchte die blosse Etablierung eines Büreaus an sich

noch keineswegs eine (I Verteilung der Betriebsfaktoren)

zu begründen. Da die rekurriereude Gesellscllafl somit

den ~achweis schuldig geblieben sei, dass sie in Basel

tatsächlich ständige körperliche Anlagen und Einrich-

tungen besitze, mitte1st deren sich daselbst ein qualitativ

und quantitativ wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetrie-

bes vollziehe, könne ihr Bege~ren nicht geschützt wer-

den. Im einzelnen sei bezüglich der angefochtenen Be-

steuerung des Differenzwertes von 143,690 Fr. der Lie-

genschaften auf § 5 des thurgauischen Steuergesetzes zu

verweisen, laut welchem Gebäude und Liegenschaften

zum Katasterwerte steuerpflichtig seien.

B. -

Mit Eingabe ihres Vertreters vom 19. November

1913 hat die A.-G. Bächtold & eie gegen die bei den Re-

gierungsratsbeschlüsse vom 24. Oktober und 7. Novem-

her 1913 rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:

1. Die beiden Beschlüsse seien aufzuheben.

2. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau sei an-

zuweisen, der thurgauischen Steuertaxation der Rek.ur-

rentin pro 1913 folgende Faktoren zugrunde zu legen:

Verbot der Doppelbesteuerung. :-..:" 24.

20t

Vermögen: a) an Liegenschaften..

Fr. 480,505

b) an Betriebskapital "

»)

66,878-

Einkommen: 9519 Fr. 10 Cts. bezw. .

8,919 10

3. Eventuell sei der Hegierungsrat anzuweisen, mit

den Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt eine Eini-

gung über die Verteilung der Steuerfaktoren zwischen

den bei den Kantonen unter Berücksichtiguug des bun-

desverfassul1gsmässigen Verbotes der Doppelbesteuerung

zu erzielen.

Vorsorglich hatte die Gesellschaft schon dem Regie-

rullgsratsbeschlusse vom 11. Juli 1913 gegenüber mit

Eingabe ihres Vertreters vom 14. August 1913 staats-

rechtlichen Rekurs erhoben und gegen die darin zum

Ausdruck gebrachte Auffassung des Regierungsrates,

dass für ihre Neueinschätzung ausschliessIich das thur-

gauische Steuerrecht massgebelld sei, mit dem Verlangen

protestiert, der Kanton Thurgau habe das Verbot der

Doppelbesteuerung zu beachten und als ({ primär mass-

gebend;) die Einschätzung des Vermögens und Einkom-

mens der Rekurrentin am Geschäftssitz in Basel anzu-

erkennen.

Die nunmehr vorliegende definitive Rekurseingabe

ersucht um gleichzeitige Erledigung dieser früheren

Rechtsvorkehr und macht zur Begründung ihrer An-

träge wesentlich gellend: Abgesehen von der Tatsache,

dass sich die Buchführung der Rekurrentin, ausser den

für die Fabrikation notwendigen Hülfsbüchern, arn Ge-

seIlschaftssitze Basel befinde, sei das Verlangen der

Büchervorlage seitens der thurgauischen Steuerbehörden

{(ein willkürliches.») Denn Streit herrsche ja nicht über

die vorhaudenen Steuerfaktoren an si c h, die alle aus

der u nbeanst a nd eten Bilanz ersichtlich seien, son-

dern nur über die Ver teil u n g der Faktoren unter

die ·Kantone Basel-Stadt und Thurgau. In den §§ 25

und 26 des thurgauischen Steuergesetzes (vom 15. Fe-

bruar 1899) sei das Recht der Steuerbehörden. von Ur-

kunuen, Büchern etc. Einsicht zu nehmen, nur vorge-

202

Staatsrecht.

sehen für die Feststellung der Steuerfaktoren, d. h. des

Vermögens an Kapitalien ete. und des Einkommens,

das der Steuerpflichtige besitze, während hier alles klar

zutage liege. « Rein ohne innern Grund» könne der

thurgauisehe Fiskus die Vorlage weder der Hauptbuch-

haltung in Ba seI, noch der für die Fabrikation not-

wendil1en Hülfsbücher in Steckborn verlangen. Ein sol-

o

ches Verlangen sei denn auch bei Vorliegen einer aner-

kannten und klaren Bilanz noch ni emals und nir-

gen d s gestellt worden; das Vorgehen der Steuerbe-

hörden der Rekurrentin gegenüber müsse als völlig

unnütze Schikane und als Willkür (Verstoss gegen die

Garantie der Art. 4 BV und Art. 8 Thurg. KV) bezeich-

net werden. Die Rekurrentin sei auch nicht verpflichtet,

der Steuerbehörde Steckborn und den Beamten des Re-

gierungsrates Einsicht in ihren « Verkehr in Basel und

ihre dortigen Einrichtungen)} zu geben. Ein solcher

Einblick in Gesellschaftsdetails und Geschäftsgeheim-

nisse würde eine Gefährdung ihrer Geschäftsinteressen

und damit eine Verletzung der Handels- und Gewerbe-

freiheit (Art. 31 BV) bedeuten. Eventuell wäre der

Einblick nur statthaft in Basel selbst, in Verbindung

mit der Steuerbehörde von· Basel und zum allseitig

anerkannten Zwecke einer Ausscheidung der Steuer-

rechte und -betreffnisse bei der Kantone. Es sei nicht

richtig, dass die Rekurrentin in Basel tatsächlich keine

ständigen körperlichen AIilagen und Einrichtungen be-

sitze. Sie habe dort Büreaulokalitäten, für die sie jähr-

lich 1200 Fr. Mietzins bezahle; dort werde ferner die

Buchhaltung geführt; dort befinde sich auch die Haupt-

kasse mit Posteheckkonto (V, N° 204) und ein Dele-

gierter des Verwaltungsrates, Ed. Bischoff-Wunderli.

Dass dieser letztere zugleich Präsident der Allg. Immo-

biliengesellschaft sei, in deren Gebäude sich die Bü-

reaus der Rekurrentin befänden, sei gewiss irrelevant.

Völlig übersehen habe der Regierungsrat auch die Be-

Verbot der Doppelbesteuerung. 1'0 24.

203

deuLulIg des Geschäflssitzes Basel, insbesondere als

RechtsdomiziL Aus der Tatsache, dass der Kanton

Basel-Stadt als Geschäftssitz die Rekurrentin im er-

wähnten Umfange besteuere, folge ohne weiteres eine

unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung (Art. 46

Abs. 2 BV). Auf einer ullzutreiTcndell Voraussetzung

heruhe speziell die Heranziehung der DitIerenz zwi-

schen dem Assekuranzwert und dem geringeren Bi-

hnzwert

der

Gebäulichkeiten

als

steuerpflichtigen

Vermögens durch die thurgauischell Steuerbehörden.

Denn auch im Kanton Thurgau sei bei Aktien-

gesellschaften seit dem

InkrafLtretcl! des heutigen

Steuergesetzes bis zur Stunde ausnahmslos das Aktien-

kapital nebst den Reservefonds der Besteuerung zu

Gnmde gelegt und diese lediglich auf die Kategorien:

Liegenschaften und Kapitalien verteilt worden. Die

Steuerverteilung sei also entsprechend der Basler Ta-

xation vorzunehmen. Danach entfalle auf den Kanton

Thurgau ein steuerpflichtiger Vermögensbetrag von

547,383 Fr. (58,66 % von 933,146 Fr.), auf welchen

anzurechnen sei der Liegenschaftenwert laut amtlicher

Schatzung von 480,505 Fr. und darüber hinaus ein

Betriebskapital von 66,878 Fr., und ein steuerpflich-

tiges Einkommen (auf Grund der Bilanz vom 30. Juni

1912) von 9519 Fr. 10 Cts. oder, nach Abzug der 600 Fr.

Existenzminimum, von 8919 Fr. 10 Cts.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau be-

antragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember

1913, auf die Rekurseingabe vom 14. August 1913 sei

nicht einzutreten, weil sie von Anfang an gegenstands-

los ge·wesen und jedenfalls inzwischen durch die Tat-

sachen überholt worden sei, und der Rekurs vom

19. November 1913 sei abzuweisen, eventuell sei auf

Grund einer durch das Bundesgericht vorzunehmenden

Untersuchung der Umfang festzustellen, in welchem

eier Kanton Thurgau berechtigt sei, Vermögen und

204

Staatsrecht.

Einkommen der Rekurrentin zur Steuer heranzuzieheIl.

Aus der Begründung des Hauptantrages ist hervorzu-

heben:

a) Die Beschwerde über willkürliche Behandlung der

Rekurrentin sei nicht nur unbegründet, sondern durch-

aus leichtfertig. Der § 26 des thurgauischen Steuer-

gesetzes vom 15. Februar 1898 ermächtige den Regie-

rungsrat ausdrücklich, im Steuerbeschwerdeverfahren

auf Expertise und Vorlage der Urkunden und Bücher

zu erkennen. '''Tenn er daher von dieser gesetzlichen

Befugnis der Rekurrentin gegenüber Gebrauch gemacht

habe, so könne ofIenbar von Willkür apriori nicht die

Rede sein. Übrigens habe die Rekurrentin stets eine

Steuerausscheidung zwischen den beiden beteiligten

Kantonen nach be!)timmten prozentualen Ansätzen ver-

langt, deren Richtigkeit nur durch eine Untersuchung

der Bücher daraufhin, in welchem Masse der behauptete

Geschäftssitz Basel am Betrieb und an der Gewil1ll-

erzielung beteiligt sei, hätte nachgeprüft werden können.

b) Was den Beschwerdegrund der unzulässigen Dop-

pelbesteuerung betreffe, sei es dem Hegierungsrat durch

das Verhalten der Rekurrclllin verunmöglicht worden,

zu eruieren. ob bezw. inwieweit die von den thur-

gauischen Taxaiionsorganen vorgenommene Veranlagung

eine Verletzung des Art. 46· Abs. 2 BV in sich schliesse.

Die Rekurrentin habe weder im kantonalen Beschwel'-

deverfahren, noch auch im staatsrechtlichen Rekurs

Tatsachen nachzuweisen

versucht, aus denen sich

ergäbe, dass der Kanton Thurgau die Grenzen seiner

Steuerhoheit überschritten hätte. Sie scheine der höchst

sonderbaren Ansicht zu huldigen, die thurgauisehen

Steuerbebörden hätten sich um die Festsetzung des

Verhältnisses der Steuerverteilung auf die bei den Kan-

tone nicht zu kümmern. da dieses Verhältnis von Basel

(t primär und auch für den Kanton Thurgau verbind-

lich I) festgesetzt worden sei. Die Festsetzung des Um-

fangs der von ihm beanspruchten Steuerbefugnis sei

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.

205

aber von jedem Kanton selbständig zu treffen, und auch

eine Pflicht der Kantone, von sich aus mit einander

in Verbindung zu treten, um zusammen die Steuer-

quoten festzusetzen, bestehe, entgegen der Auffassung

der Rekurrentin, nicht. Materiell falle in Betracht, dass

die sog. Verlegung des Geschäftssitzes nach Basel offen-

bar eine bloss fingierte, ein Manöver der Rekurrentin

zur Umgehung der Besteuerung im Thurgau, sei. Soviel

llämlich der Regierungsrat habe konstatieren können,

sei dadurcb am Geschäftsbetrieb in Steckborn gar nichts

geHndert worden. Fabrikation, Büreaus, Personal, aJ~es

sei im alten Bestande da geblieben; in Basel sei ledIg-

lich ein Geschäftsdomizil verzeigt worden, wo, laut Be-

scheinigung des KOllLrollbüreaus Basel, ausser dem in

Basel wohn haften Delegierten des Verwaltungsrates,

Bisehoff-Wunderli, eine einzige Biireauangestellte arbeite.

Dies spreche nicht für eine wirkliche Verlegung des

Geschüftssitzes nach Basel; es handle sich vielmehr

hei dieser Silzverlegungsangelegenheit bloss um einen

« Schreckschuss an die Adresse der thurgauischen Steuer-

behörden,» wie das (beigelegte) Protokoll der General-

versammlung der Rekurrentin vom 14. September 1912

beweise (wonach der Verwaltungsrat ermächligt wurde,

den Gesellschaftssitz ausserhalb des Kantons zu ver-

legen,

«(sofern mit der thurgauischen Steuerbehörde

!licht eine Einigung erzielt werden kann I». Jedenfalls

sei der Wille der Geschäftsverlegung nicht durch genü-

gende effektive Massnuhmcn. auf die es für die Frage

des Steuerdomizils allein ankomme, zur Ausführung

gebracht worden. Eventuell müsste das Bundesgericht

hierüber noch nühere Erhebungen veranstalten. Wenn

aber auch die Verlegung des Geschäftssitzes effektiv

erfolgt sein sollte, so wäre doch unter den gegebenen Ver-

hältnissen in Basel kein Steuerort im Sinne der neueren

Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, die ~as

Vorhanden sein ständiger körperlicher Anlagen und Em-

richtungen und die Abwickelung eines qualitativ oder

206

Staatsrecht.

fluaulitativ wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebes ver-

mittelst derselben voraussetze, begründet worden. Voll-

ständig irrelevant sei demnach, dass sich das Rechtsdo-

mizil der Rekurrentin in Basel befinde, da die W~hl eines

s?lchen keinerlei körperliche Anlagen, sondern lediglich

emen Handelsregistereintrag bedinge. Und für die Be-

hauptung der Rekurrentin, dass auch die Buchhal1ung

und die Hauptkasse des Geschäftes sich in Basel be-

fänden, liege kein Beweis vor; vielmehr sei schwer zu

glauben, dass die nachgewiesenermassen in Basel beschäf-

tigte eiHzige Büreauangestellte die gesamte Kassa- und

Buchführung besorge; auch das Basler Postscheckkonto

der Rekurrentin beweise hiefür an sich nichts. Even-

tuell, falls nach dem Ergebnis der noch vorzunehmen-

den Untersuchung die Steuerberechtigung des Kantons

Basel-Stadt grundsätzlich beachtet werden müsste sei

jedenfalls die Steuerquote, welche dieser Kanton' im

Einverständnis mit der Rekurrentin beanspruche, be-

deutend übersetzt_ Das praecipuum

von 1 0 ~ des

Vermögens. und Einkommens lasse sich weder a~s der

bumlesgericlJI.tlichen Judikatur, noch aus den tatsäch-

lichen Verhältnissen rechtfertigen. Massgebend für die

Verteilung der Steuer sei nach der . geltenden Praxis

vielmehr lediglich das Verhältnis der AusdehnunO' der

in. jedem Kanton existierenden Anlagen und der darin

WIrkenden Produktionsfaktoren zur Gesamtunterneh.

mungo Danach aber könne der Anteil des Kantons

~asel-Stadt unmöglich 41,34 % betragen, selbst wenn

SIch Buchhaltung und Kassa daselbst befänden. Denn

in Basel würden weder irgend welche Arbeitskräfte _

~usser der ein e n Büreauangestellte, - beschäftigt, noch

Irgend welche Betriebskapitalien verwendet, noch ein

Ums~tz erzielt, während in Steckborn der gesamte pro-

duktive Geschäftsbetrieb mft durchschnittlich über 250

~beitern (pro 1912) vor sich gehe, das gesamte beweg-

hche und unbewegliche Betriebskapital investiert sei und

das: Betriebseinkommen effektuiert werde. Der Geschäfts-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.

207

tätigkeit in Basel entspreche also jedenfalls nur ein

ganz minimer Prozentsatz vom Vennögen und Ein-

kommen der Gesamtunternehmung. Die steuerreeht-

liehe Bewertung der dem Kanton Thurgau zu-

kommenden Steuerobjekte aber habe auf Grund des

thurgauischen Steuergesetzes zu erfolgen, und es sei

daher für die thurgauischen Grundstücke laut § 5 lit. c

des Steuergesetzes der Katasterwert -

nicht, wie die

Rekurrentin meine, der Buchwert -

massgebend, wes-

halb die Taxationsorgane mit vollem Recht die Diffe-

renz zwischen Buchwert und Katasterwert ebenfalls zur

Besteuerung herangezogen hätten.

D. - Die Vernehmlassung des Regierungsrates des Kan-

tons Basel-Stadt vom 17. Januar 1914 konstatiert, dass

die Rekurrentin mit Rücksicht auf die Verlegung ihres

Geschäftssitzes nach Basel hier in Anwendung des basel-

städtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anony-

men Erwerbsgesellschaften vom 14. Oktober 1889 (mit

Nachträgen vom 13. März 1902 und 26. März 1908) -

insbesondere auch seines § 4, der eine dem Umfang

einer auswärtigen Niederlassung entsprechende Minde-

rung der Basler Steuerpflicht vorsehe -

zur Besteue-

rung herangezogen worden sei, und dass die Ernsthaf-

tigkeit dieses Steuerdomizils nach den in Basel fest-

gestellten Verhältnissen der Rekurrentin von den thur-

gauischen Steuerbehörden zu Unrecht in Zweifel gezogen

werde.

. '~'so1i

E. -

Auf das Ersuchen des Instruktionsrichters um

nähere Bekanntgabe der Feststellungen der Basler

Steuerbehörden über die Verhältnisse der Rekurrentin

hat der Regierungsrat mit Zuschrift vom 12. März

1914 ein « Protokoll)} des Staatskassiers (I über den beim

Sitze der Finna Bächtold & Ce, Rheinsprung 1, vor-

genommenen Augenschein)} eingereicht, das auch vom

Basler Vertreter der Rekurrentin. Bischoff-Wunderli,

unterzeichnet ist und folgenden Wortlaut hat:

« Die Firma hat in den letzten Tagen das Domizil

AS 40 1- 1914

208

Staatsrecht.

» von der Falknerstrasse 7 in den Neubau Rheinsprung 1

)} verlegt.

I} Herr Bischoff-Wunderli, Mitglied des Verwaltungs-

)} rates der A.-G. Bächtold & eie, erklärte mir auf mein

I} Befragen folgendes:,.Der Mietvertrag für die Lo-

) "kale lautet auf meinen Namen; vom Mietzinse, der

)},,2300 Fr. beträgt, hat die Firma A.-G. Bächtold & eie

» .. 1/a % zu vergüten; von den Geschäftsunkosten ein-

)} "schHesslich dem Gehalte einer Büralistin bezahlt die

» "A.-G. die Hälfte; dazu kommt das Honorar des Bü-

I) "cherexperten Madöry, der die Buchhaltung in seinen

J} "eigenen Lokalitäten und mit seinem eigenen Personal

)} .. besorgt; an GeseUschaftsbüchern sind vorhanden:

» "Hauptbuch. Journal, Kassabuch und BiIanzbuch.

I) "Die Buchhaltung wird nach fu"llerikanischem System

» "geführt. Die Korrespondenz betr. den Verkauf wird

» .. von Basel aus geführt, ebenso werden die Aufträge,

)} "die von Reisenden bei den Bestellern persönlich auf-

I) "genommen worden sind, vom Sitze Basel aus sChlift-

» "lieh bestätigt, wie auch die ganze übrige Korrespon-

)} "denz betr. den Verkauf und die Rechnungsstellung

» "von Basel aus besorgt wird. Der Kassaverkehr ist in

»,,Basel zentralisiert, woselbst" auch der Postscheckkonto

» "unterhalten wird."))

(l Ich habe mich vom Vorhandensein der oben erwähn-

» ten Geschilftsbücher durch Einsichtnahme versichert

» und mir auch die Dossiers mit den eingegangenen

» Korrespondenzen vorlegen lassen. Durch diesen Augen-

I) schein bin ich zur Überzeugung gekommen, dass ein

)} wichtiger Teil des kommerziellen Betriebes sich in

) Basel abwickelt. »

Ferner hat sich der Instruktio!1srichter von der Re-

kurrentln einen durch den Bücherexperten Fritz Ma-

döry in Base! erstellten Buchauszug iib~r die Ausgaben

des Geschäftes, auf das Domizil Basel und den Fabri-

kationsort StedQ'Jorn verteilt, und über die Anzahl der

an heiden Ort,~n beschäftigten Angestellten und Arbe':ter

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.

209

vorlegen lassen, aus welchem zu erwähnen ist: Die

Rekurrentin beschäftigte im Geschäftsjahr 1912/13 vom

1. Januar 1913 an in Basel 2 administrative Angestellte

und in Steckborn (gleich wie im Geschäftsjahr 1911/1912)

durchschnittlich 16 technische und administrative Ange-

stellte und 264 Arbeiter und Vorarbeiter. Von ihren

Gesamtausgaben. die sich im Geschäftsjahr 1912/13

auf 718.451 Fr. beliefen, entfallen (an Gehältern, Un-

kosten. Reisespesen. Provisionen, Reklame und Zinsen)

auf den Geschäftssitz Basel bei Berücksichtiguna der

dem Ganzjahresbetrieb daselbst entsprechenden Ziffern

106,696 Fr.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die vorsorgliche erste Eingabe der Rekurrentin

wird vom später eingereichten definitiven Rekurs inhalt-

lich umfasst und bedarf daher keiner besonderen Erör-

terung.

2. -

Die Beschwerden, welche die Rekurrentin aus

dem Verlangen der thurg. Steuerbehörden,,:on ih:en

Geschäftsbüchern Einsicht zu nehmen, ableitet. smd

unbegründet. In den §§ 25 und 26 des thurgauische~

Gesetzes betr. das Steuerwesen vom 15. F~bruar 189X

ist der Steuerkommission und dem Regierungsrate als

Steuerrekursinstanz ausdrücklich das Recht zuerkannt,

den Steuerpflichtigen zur Vorlage .von Urkunden. und

Büchern. zum Ausweis über Aktiven und PassIven,

anzuhalten. Und wenn die Rekurrentin einwendet, dass

diese Massnahme nur zulässig sei, falls über die Höhe

der Steuerfaktoren Streit herrsche, während dies vor-

liegend nicht zutreffe, so ist hierauf. mi: de~. ~e­

gierungsrat zu erwidern, dass doch dIe zI~erma~e

Verteilung der Steuerpflicht der Rekurrentin auf dIe

bei den Kantone Thurgau und Basel-Stadt streitig ~st

und dass es gewiss nahe lag, die beiderseitigen Anteile

unter Berücksichtigung der aus den Geschäftsbüchern

210

Staatsrecht.

ersichtlichen

Organisation

des

Geschäftsbetriebes.

speziell des Verhältnisses zwischen Fabrikort und Ge-

schäftssitz, festzustellen. Eine solche Prüfung ihrer Ver-

hältnisse hat sich denn die Rekurrentin auch ohne

weiteres seitens der Basler Steuerbehörde gefallen lassen.

Es kann daher im gerügten Vorgehen des thurg.

Regierungsrates weder eine Willkür und Verletzung der

Garantie des Art. 4 BV (Art. 8 Thurg. KV) gefunden

werden, noch auch eine Verletzung des Art. 31 BV, da

die darin gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit

gegen die Anwendung der allgemeinen und an sich nicht

verfassungswidrigen

Steuergesetze

natürlich keinen

Schutz gewährt.

. 3. -

Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt

msofern tatsächlich vor, als die Rekurrentin für das

Jahr 1913 mit einem Teil ihres Vermögens und Erwer-

bes am nunmehrigen Gesellschaftssitze Basel zur Steuer-

leistung herangezogen wird, während trotzdem der Kan-

ton Thurgau Anspruch darauf erhebt, am Fabrikations-

orte Steckbom, wie bis anhin -

als die Gesellschaft

hier a~ch ihren Sitz hatte -

ihr gesamtes Vermögen

u~d Emkommen zu besteuern. Die ~iesem Anspruche

der thurgauischen Steuerbehörden zugrunde liegende

Annahme, dass es sich bei der Domizilverlegung der

Rekurrentin nach Basel um eine bloss fiktive, jeden-

falls steuerrechtlieh unerhebliche Vorkehr handle, ist

nach Lage der Akten nicht haltbar. In Basel hat die

~ekurrentin nicht nur das durch den Handelsregister-

emtrag begründete formelle Rechtsdomizil, sondern, wie

durch die Erhebungen der Basler Steuerbehörde und

die vom Instruktionsrichter direkt eingeholten Anga-

ben über ihren Geschäftsbetrieb (oben, Fakt. E) in

glaubwürdiger Weise dargetan ist, auch ein ständiges

Geschäftsbüreau. von welchem aus ein Delegierter des

Verwaltungsrates mit einer Büreauangestellten den Ver-

kauf der Fabrikate leitet, speziell die gesamte Ver-

kaufskorrespondenz erledigt, sowie die vom Bücher-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.

211

experten Madöry in seinen eigenen Geschäftsräumen

besorgte zentrale Buch- und Kassaführung. Das sind

unzweifelhaft «ständige Einrichtungen », vermittelst

deren sich ein wesentlieher Teil des Geschäftsbetrie-

bes der Rekurrentin abspielt und die demnach im

Sinne der heutigen Doppelbesteuerungspraxis des Bun-

desgerichts, auf welche der Regierungsrat des Kantons

Thurgau selbst Bezug nimmt, an ihrem ziviirechtlichen

Sitze auch ein Steuerdomizil der Rekurrentin als

gegeben erscheinen lassen. Berechtigt aber der Umfang

des Basler Geschäftsbetriebes an sich zu diesem Schlusse,

so kommt nichts darauf an, dass der Geschäftsbetrieb

in Steekborn seit der Sitzverlegung äusserlich keine

Änderung erfahren hat, dass insbesondere die Zahl der

dort beschäftigten Büreauangestellten nicht vermindert

worden ist. Auch ist unter diesen Umständen ohne Be-

lang, dass namentlich SteueITÜcksichten die Sitzver-

legung veranlasst haben mögen. Neben dem so neu

begründeten Steuerdomizil Basel besteht jedoch, wie

unbestritten ist, das Steuerdomizil des Fabrikations-

ortes Steckborn weiter. Folglich bedingt das bundes-

rechtliche Verbot der Doppelbesteuerung die gegenseitige

Abgrenzung der Steueransprüche dieser beiden Orte.

Dabei empfiehlt· es sich, die Vermögens-

und die

Ertrags· oder Einkommenssteuer getrennt zu behandeln.

a) Zur Bestimmung des steuerpflichtigen Ver-

m ö gen s der Rekurrentin als anonymer Erwerbsgesell-

schaft ist zwar sowohl im Kanton Basel-Stadt, gemä'3s

§ 2 seines Spezialsteuergesetzes, als auch im Kanton

Thurgau, obschon dessen Steuergesetz eine einschlägige

Bestimmung nicht enthält, auf die sog. eigenen Gelder

(Aktienkapital und Reservefonds) abgestellt worden

(wobei die thurgauischen Steuerbehörden hiezu auch

noch den Mehrbetrag der Katasterschatzung gegenüber

dem Buchwert der Liegenschaften gerechnet haben).

Für die Ausscheidung der beiderseitigen Steuerkompe-

tenzen müssen jedoch die unmittelbaren Vermögens-

21 ...

Staatsrecht.

werte in ihrer Beziehung zu den beiden Steuerorten

in Betracht gezogen werden, und zwar ist von der den

streitigen Taxationen zu Grunde gelegten Bilanz der

Rekurrentin pro 30. Juni 1912 auszugehen. Diese ent-

hält folgende Aktivposten:

1. Gebäude, Liegenschaften, Beamten- und

Arbeiterhäuser,

Maschinen, Werkzeuge

und Mobiliar ................•.... Fr. 536,815

2. Waren, Halbfabrikate und Materialien.. » 599,329

3. Ökonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..»

8,201

4. Debitoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..

l) 467,650

5. Wechsel. . . . . . . . . . . .. ...........

l) 318,260

6. Wertschriften ..., .. ' .., . . . . . . . . .. »

17,000

7, Kassa .... " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..)}

3,528

Von diesen Posten sind die der Ziffern 1-3, im Ge-

samtbetrage von 1,144,345 Fr., unbestrittenermassen

dem Fabrikationsorte Steckborn zuzuweisen; die der

Ziffern 4-7 dagegen beansprucht Basel zu Unrecht im

vollen Umfange. Die Forderungen (speziell an gewöhn-

liche Debitoren und aus Wechseln) stellen eine bloss

ideelle Beziehung zwischen dem Geschäft und seinen

Schuldnern dar, die zivilrechtlich, soweit dies erfor-

derlich ist, freilich am W olmort des Gläubigers, hier

also am Gesellschaftssitz, lokalisiert wird, während nach

der für das Steuerrecht im allgemeinen mehr mass-

gebenden w irtsch aftlic:hen Betrachtung die frag-

lichen Aktiven als Äquivalent der veräusserten Waren

mindestens

eben so sehr dem Fabrikationsorte als

solchem angehören. Diese Erwägung führt dazu, die

drei Forderungsposten (Ziff. 4, 5 und 6) von zusammen

802,910 Fr. hälftig unter die beiden Steueransprecher

zu verteilen und somit dem Fabrikationsort Steckborn

aus diesem Titel noch einen Vermögensbetrag von

400,000 Fr. zuzuweisen. Danach entfällt (in runden

Zahlen) auf Steckborn ein Vermögensanteil von ins-

gesamt 1,600,000 Fr., und auf Basel ein solcher von

400,000 Fr., wobei den Verhältnissen des Gesellschafts-

,

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.

213

:sitzes als solchen bereits nach Gebühr Rechnung getra-

.gen ist, so dass daneben nicht noch ein besonderer

Voraus-Anspruch (praecipuum) desselben in Frage kom-

men kann. Die Rekurrentin ist, m. a. W., für ihr Ver-

mögen zu 4/6 (80 %) im Kanton Thurgau und zu I/li

{2O %) im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig.

'6) Für die Abgrenzung der beiderseitigen Ansprüche

betr. die Einkommens-

oder Ertragsbesteue-

run g ist davon auszugehen, dass der als Einkommen

~der Ertrag in Betracht fallende Reingewinn des Ge-

'SChäftsbetriebes der Rekurrentin durch das wirtschaft-

liche Zusammenwirken der Fabrikations- und der zu-

gehörigen Handelstätigkeit (Anschaffung der Rohstoffe

und Absatz der fertigen Waren) erzielt wird und dass

-daher jeder der beiden Betriebsorte hieran beteiligt ist.

Nun hat das Bundesgericht i. S, Alpinis-Brunnen gegen

Luzern und Aargau, wo sich bei der Ausbeutung einer

Mineralwasserquelle die technisch-produktive Geschäfts-

tätigkeit im einen und die kaufmännische Geschäfts-

führung im andern Kanton abspielte, das Einkommen-

steuerrecht der beiden Kantone nach Hälften ausge-

'schieden (AS 34 I N° 102, Erw. 2 S.682), und ähnlich

-auchi. S. Scheitlin gegen Thurgau und St. Gallen bei

-einem reinen Handelsgeschäft (Fassholzhandel), dessen

Warenlager und Büreauräumlichkeiten kantonal ge-

trennt waren (AS 33 I N° 7 Erw. 2 S.5Q). Von diesen

heiden Fällen unterscheidet sich jedoch der vorliegende

insofern, als hier nicht die ge sam t e kaufmännische

,Geschäftstätigkeit, sondern nur die Leitung des Waren-

ver kau fes nebst der zentralen Buchhaltung und

Kassaführung sich an dem vom Fabrikationsort ver-

schiedenen Geschäftssitze befindet, am Fabrikationsorte

also nicht bloss die gesamte Produktionstätigkeit, mit

Einschluss ihrer technischen Leitung, vor sich geht, son-

dern daneben auch noch der Einkauf der Rohstoffe

geleitet und das hierauf sowie auf den Versand der

fertigen \Varen und die Entlöhnung des dortigen Per-

214

&taatsrt.:nt.

sonals bezügliche Buch- und Kassawesen besorgt wird~

Und zwar werden. laut dem vom Instruktionsrichter

eingeholten Buchauszug (oben, Fakt. E), in Steckborn

neben den etwa 260 Arbeitern noch 16 technische und

a d m in ist rat i ve Angestellte beschäftigt, denen in

. Basel ausser dem nicht ausschliesslich der Rekurrentin

dienenden Personal für die Buch- und Kassaführung,

nur 2 administrative

Angestellte

gegenüberstehen.

Dazu kommt, dass bei einem Fabrikationsgeschäft der

Maschinenbranche, wie es hier in Frage steht, der

technischen Produktion gegenüber der kaufmännischen

Leitung doch wohl die überwiegende Bedeutung beizu-

messen ist, im Gegensatz nicht nur zu den reinen Han-

delsgeschäften (bei örtlicher Trennung von Geschäfts-

leitung und Warenlager), sondern auch zu Unterneh-

mungen anderer Fabrikationszweige, in deren kommer-

ziellem Betrieb das spekulative Moment eine grössere

Rolle spielt. Diese Erwägungen lassen es nach billigem

Ermessen als gerechtfertigt erscheinen, die Steuerhoheit

der beiden Kantone bezüglich des Reingewinns der Re-

kurrentin in gleicher Weise, wie bezüglich ihres Vermö-

gens, abzugrenzen. d. h. sie dem Kanton Thurgau für

" / Ii (80 %) und dem Kanton Basel-Stadt für 1/ Ii (20 %)

zuzuerkennen. Dieses Verhältnis entspricht auch an-

nähernd demjenigen der Betriebsausgaben in ihrer Ver-

teilung nach der Zugehörigkeit zum Fabrikationsort

und zum Gesellschaftssitz, Wie sie sich aus dem in Fak~

E erwähnten Buchauszug ergibt.

4. -

Auf Grund der vorstehenden Kompetenzaus-

scheidung ist die Rekurrentin für das Steuerjahr 1913

in den beiden Kantonen neu einzuschätzen. Dabei hat

jedoch -

wie gegenüber dem scheinbar abweichenden

Standpunkte der Rekurrentin ausdrücklich betont sein

mag -

jeder· Kanton Recht und Pflicht, nach den.

Taxationsgrundsätzen der eigenen Gesetzgebung zu ver-

fahren. Das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteue-

rung hindert ihn nur, von den so festgesetzten Gesamt-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.

21&

steuerwerten eine höhere Quote, als die ihm zugeschie-

dene, steuerrechtlich in Anspruch zu nehmen. Dagegen

sch1iesst es insbesondere nicht aus, dass zur Ennittlung

des steuerpflichtigen Reinvermögens einer Aktiengesell-

schaft der eine Kanton einfach auf die in Form des

Aktienkapitals und der Reserven vorhandenen eigenen

Gelder, der andere aber auf den wirklichen Aktiven-

besitz der Gesellschaft, unter Abzug der Schulden,

abstellt. Nur dürfen vom bundesrechtlichen Standpunkte

aus die bei den Systeme nicht vermengt werden, wenn

dadurch ein unrichtiges, zur Doppelbesteuerung führen-

des Gesamtresultat erzielt würde. So geht es nicht an,

dass der Kanton Thurgau neben dem Aktienkapital

und dem ausgewiesenen Reservefonds der Rekurrentin

noch die Differenz zwischen dem Buch- und dem Ka-

tasterwert ihrer Liegenschaften einfach unter Hinweis

auf die Bestimmung seines Steuergesetzes (§ 5, litt. c),

wonach für die Besteuerung des Grundeigentums der

Liegenschaftskataster massgebend ist, als Reinvermögen

in Betracht zieht. Denn diese Gesetzesbestimmung

hat die Taxation der einzelnen wirklichen Vermö-

gensbestandteile als solcher im Auge und passt an

sich nicht zur Feststellung des Reinvermögens nach

Massgabe der eigenen Gelder. Bei dieser letzteren Taxa-

tionsmethode ist eine besondere Berücksichtigung des

Liegenschaftskontos nur statthaft, soweit in dessen

bilanzmässiger Behandlung sog. still e Res e r v e n ver-

steckt sein sollten. Im Sinne dieser Erwägungen ist

der angefochtene Entscheid des thurgauischen Regie-

rungsrates aufzuheben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom

7. November 1913 aufgehoben und festgestellt wird,

dass die Rekun:entin von ihrem Gesamtvermögen und,

216

Staatsrecht.

ihrem Gesamteinkommen je 4/6 (80 %) im Kanton

Thurgau und; je 1/ G (20 %) im Kanton Basel-Stadt

zu versteuern verpflichtet ist.

25. t1rteil vom S5. Juni 1914 i. S. Schwerzma.nn

gegen Solothurn.

Besteuerung einer Person, die den Kanton während der in

Frage stehenden Steuerperiode verlassen hat für den als

Einkommen aufgefassten Gewinn aus einem z'ur Zeit ihres

Wohnsitzes im Kanton vollzogenen Liegenschaftenverkauf.

Willkür '1 Doppelbesteuerung '1

A. -

Der Rekurrent wohnte früher in Subingen im

Kanton Solothurn. Am 29. Mai 1912 verkaufte er seine

dort befindliche Lit'genschaft mit einem Reingewinn von

:23.700 Fr. und zog dann weg nach Niederlenz im Kan-

ton Aargau. Im März 1913 zeigte ihm die Kreissteuer-

kommission von Subingen an, dass er für den Gewinn

von 23,700 Fr. die solothurnische Einkommenssteuer

im Betrage von 474 Fr. bezahlen müsse. Nach § 10 der

Vollziehungsverordnung zum soIothurnischen Steuer-

gesetz vom 17. März 1895'« fallen» nämlich « zur Be-

stimmung des steuerbaren Einkommens in Berechnung:

Bei Veräusserung von Liegenschaften sich ergebende Rein-

gewinne.» Ueber die Auf.egung von Steuern bestimmt

§ 32 der genannten Verordnung: «Die Steuererhebung

» geschieht immer für das Jahr, in welchem der Bezug

» ausgeführt wird; das Einkommen des Vorjahres dient

» gegebenen Falls lediglich als Massstab für das laufende

» (Absatz 1). Der reine Liegenschaftengewinn (§ 10 Zift.3

» der Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgen-

» den Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teilenden

» Erbschaft oder einer Konkursmasse gegenüber kann

» dagegen der Steueranspruch sofort nach der V eräusse-

.• rung geltend gemacht werden (Absatz 2). » Der Rekur-

rent beschwerte sich beim solothurnischen Regierungs-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.

217

rat über die Besteuerung, indem er geltend malö:hte, er

wohne zur Zeit im Kanton Aargau und unterstehe daher

der Steuerhoheit des Kantons Solothurn in Beziehung

auf die Einkommenssteuer nicht mehr.

.

Der Regierungsrat entschied am 31. Oktober i913:

(I In die Staatssteuerbeschwerde des Herrn Peter Schwerz-

mann wird nicht eingetreten. » Aus der Begründung des

Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Da der Rekur-

rent zur Zeit des Verkaufes noch im Kanton Solothurn

gewohnt habe, müsse er den Gewinn aus dem Verkaufe

dort versteuern. Für die Steuerpflicht sei der Zeitpunkt

des Verkaufes massgebend.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Er

macht geltend, dass eine Rechtsverweigerung und eine

Doppe~esteuerung vorliege und führt zur Begründung

aus: DIe angefochtene Besteuerung verletze die klare

Vorschrift des § 2 litt. ades Staatssteuergesetzes, wo-

nach nur die Kantonseinwohner steuerpflichtig seien, so-

weit es sich nicht um die Besteuerung von Liegenschaften

handle. Man habe es mit einer Einkommenssteuer für

das Jahr 1913 zu tun. Da der Rekurrent in diesem

Jahre nicht mehr im Kanton Solothurn, sondern im

Kanton Aargau gewohnt habe, liege zudem eine Dop-

pelbesteuerung vor.

C. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat

die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausfüh-

rungen ist folgendes zu entnehmen : Es komme darauf

an, ob der Steueranspruch entstanden sei zur Zeit, als

der Rekurrent noch im Kanton Solothurn gewohnt habe.

Diese Frage sei zu bejahen; denn es handle sich um

die Besteuerung von Einkommen aus dem Jahre 1912.

Lediglich aus praktischen Gründen, um zu verhindern,

dass für Liegenschaftengewinne jeweilen während des

Steuerjahres besondere Taxationen stattfinden müssten,

sei beschlossen worden, dass solche Gewinne erst bei der