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Staatsrecht.
gegenüber einem Elektrizitätswerk die freie Ausgestaltung
zugestanden werden müsse, weil sie verschiedenartig
seien. Das ist aber insofern offensichtlich unrichtig, als
die beiden Anlagen gleiche Zwecke verfolgen, was hier
insoweit der Fall ist, als die Anlagen die Beleuehtung
des nämlichen Quartiers anstreben. Elektrizität und Gas
sind nun wohl verschiedene Mittel zur Erreichung die-
ses Zwecks, aber der letztere ist es, der die Konkurrenz
bewirkt, die Werke zu gleichartigen macht und den
Grund abgibt für eine behördliche Regelung ihrer Kon-
kurrenz. Nur auf diesen gleichen Zweck -
der Beleuch-
tung -
bezieht sich denn aueh die angefochtene Be-
dingung, dass das Gas der Elektrizität zu weichen habe,
wenn diese von der Gemeinde Rorschacherberg zu an-
nähernd gleichen B~dingungen bezogen werden könne.
Dass Gas und Elektrizität nicht in gleicher Weise den
Zweck erfüllen, mag seine Bedeutung haben dafür, wie
die Konkurrenzfrage zu lösen ist, beseitigt aber die Tat-
sache des Vorhandenseins dieser Konkurrenz nicht.
Demnach hat das Bundesgerich t
erkannt:
Der Rekur'l wird abgewiesen.
"erbot dE:!' Doppelbesteuerung. :-:,. 24.
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BI. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG
INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION
24. Orteil vom 3. April 1914 i. S. l3ichtold Sr. Ci', A.-G.
gegen 'l'hurgau und l3aselstadt.
Besteuerung eines Fabrikationsbetriebes, dessen Geschäfts-
sitz und kaufmännische Leitung aus dem Kanton, in
welchem sich die Fabrikanlagen befinden, in einen andern
Kanton verlegt wurden. Berechnung der in jedem der
beiden Kantone zu versteuernden Vermögens- und Eill-
kommensquoten.
A. -
Die Rekurrentin betreibt als Aktiengesellschaft
Bächtold & Ch'eine Maschinenfabrik und Giesserei. Sie
hatte bis Ende 1912 ihren Sitz in der thurgauischen
Gemeinde Steckborn, wo sich die Fabrikanlagen befin-
den, verlegte ihn aber auf 1. Januar 1913 nach der
Stadt Basel.
In Basel wurde die Gesellschaft hierauf für das
Jahr 1913- gemäss ihrer Selbstdeklaration -
und zwar
bezüglich der (auf den 30. Juni zu entrichtenden) Ver-
mögenssteuer auf Grund der Jahresbilanz pro 30. Juni
1912 und bezüglich der (erst auf den 30. Novem-
ber zu entrichtenden) Ertragssteuer auf Grund der
Jahresbilanz pro 30. Juni 1913 -
wie folgt zur
Steuerleistung herangezogen: Von den als steuer-
pflichtiges Ver m ö gen der Gesellschaft behandel-
ten Gesamtbetrag der eigenen Gelder von 1,036,828
Franken (1,000,000 Fr. Aktienkapital + 27,000 Fr. Re-
serven + 9828 Fr. Gewinnvortrag) erklärte die Steuer-
verwaltung als in Basel versteuerbar zunächst ein « prae-
cipuum J) von 10 % = 103,682 Fr. für den Sitz und dazu
eine, durch verhältnismässige Verlegung der Gesamt-
aktiven je nach ihrer Zugehörigkeit zum Fabrikations-
ort oder zum Gesellschaftssitz bestimmte Quote der
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Staatsrecht.
restierenden 90 % VOll 933,146 Fr. Dabei bezeichnete
sie als für Basel in Betracht kommende Aktivposten :
Steckborn sei der bundesrecht!ilässigelJ
Taxation der baselstädtischeH Stcuerverwaltullg anzu-
passen. In Erledigung dieser Beschwerde beau~tragt:
der Regierungsrat mit Beschluss vom 11 . .JulI 1913
die Sleuerkommission Steckborn. die Rekurrentin (I Heu
einzustem'rn)}, bemerkte jedoch in der Begründung.
. dass der vorzUl!phmendeu Taxation selbstverständlich
nicht die Xormrn der Hasll'!' Einschätzung,
so~;d('rn
aHein die lhurgauischen st euerrechtlichen Vorschriften
als Grundlage zu dienen i',abell. 11 Die Steuerkommissioll
Steckborn hielt aber mit Verfügung vom 5. August 191:3
an ihrer erwähnten Einschätzung fest. Hierauf wies der
Regierungsrat, an den die Gesellschaft wiederum rekur-
rierte, zunächst durch Beschluss vom 24. Oktober
191:3 den Fall an die Steuerkommlssion zurück mit dem
Auftrage, « an Hand der Bücher und Urkundell -- even-
tuell unter Beizug fachmännischer Hilfe -
die rekur-
rentischen Verh~iltnisse gen au zu eruieren » und auf Grund
dieser Erhebungen die Einsteuerung nötigenfalls zu be-
richtigen. Und sodaull entschied er durch B es chI u s s
vom 7. November 1913 im Sinne der Abweisung
des Rekurses. Aus den Erw2gnngen dieses Beschlusses
ist zu erwähnen: Am 30. Oktober 1913 habe sich eine
Abordnung der Steuerkommissioll Steckborn in Begle~
tung des Staatsbuchhalters und des kantonalen ReYl-
sorates nach dem Geschäft der Geselischaft in Steck-
born begeben, um die im Regierungsratsbeschluss vom
24. Oktober yerlangten Feststellungen vorzunehmen.
Es seien ihr aber, wie schon der Steuerkommission vor
Erlass ihres Taxationsentscheides vom 5. August 1913,
der Aufschluss über den Verkehr in Basel und auch die
Büchervorlage verweigert worden. Bei dieser Sachlage
erscheine eine Ausscheidung als unmöglich und könne
die,-on der Steuerverwaltullg Basel getroffene Fest-
setzung der Steuerfaktoren auf ihre Richtigkeit nicht
nachgeprüft werden. Für die Einsteuerung im Kanton
2(,0
Staatsrecht.
Thurgau könne das Basler Gesetz aber auch abgesehen
davon nicht massgebend sein. Denn tatsächlich liege der
gesamte Grundbesitz der Gesellschaft mit Maschinen,
Werkzeugen und Mobilien, Waren, Halbfabrikaten und
Materialien in Steckborn, und hier befinde sich nach
wie vor auch das Geschäftsbureau, die Buchhaltung und
die Kasse, während das Geschäftsdomizil in Basel ledig-
lich in der Meinung verzeigt worden sei, der thur-
gauischen Besteuerung damit in der Hauptsache zu
entgehen. Die Mietung des dortigen Büreaus könne
nach den Verumständungen nicht ernst genommen wer-
den, um so weniger, als die Allgemeine Immobilienge-
sellschaft als Vermieterin erscheine, deren Präsident,
Ed. Bischoff-Wunderli, zugleich Delegierter des Verwal-
tungsrates der A.-G. Bächtold & Cie sei. Zudem ver-
möchte die blosse Etablierung eines Büreaus an sich
noch keineswegs eine (I Verteilung der Betriebsfaktoren)
zu begründen. Da die rekurriereude Gesellscllafl somit
den ~achweis schuldig geblieben sei, dass sie in Basel
tatsächlich ständige körperliche Anlagen und Einrich-
tungen besitze, mitte1st deren sich daselbst ein qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetrie-
bes vollziehe, könne ihr Bege~ren nicht geschützt wer-
den. Im einzelnen sei bezüglich der angefochtenen Be-
steuerung des Differenzwertes von 143,690 Fr. der Lie-
genschaften auf § 5 des thurgauischen Steuergesetzes zu
verweisen, laut welchem Gebäude und Liegenschaften
zum Katasterwerte steuerpflichtig seien.
B. -
Mit Eingabe ihres Vertreters vom 19. November
1913 hat die A.-G. Bächtold & eie gegen die bei den Re-
gierungsratsbeschlüsse vom 24. Oktober und 7. Novem-
her 1913 rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:
1. Die beiden Beschlüsse seien aufzuheben.
2. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau sei an-
zuweisen, der thurgauischen Steuertaxation der Rek.ur-
rentin pro 1913 folgende Faktoren zugrunde zu legen:
Verbot der Doppelbesteuerung. :-..:" 24.
20t
Vermögen: a) an Liegenschaften..
Fr. 480,505
b) an Betriebskapital "
»)
66,878-
Einkommen: 9519 Fr. 10 Cts. bezw. .
8,919 10
3. Eventuell sei der Hegierungsrat anzuweisen, mit
den Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt eine Eini-
gung über die Verteilung der Steuerfaktoren zwischen
den bei den Kantonen unter Berücksichtiguug des bun-
desverfassul1gsmässigen Verbotes der Doppelbesteuerung
zu erzielen.
Vorsorglich hatte die Gesellschaft schon dem Regie-
rullgsratsbeschlusse vom 11. Juli 1913 gegenüber mit
Eingabe ihres Vertreters vom 14. August 1913 staats-
rechtlichen Rekurs erhoben und gegen die darin zum
Ausdruck gebrachte Auffassung des Regierungsrates,
dass für ihre Neueinschätzung ausschliessIich das thur-
gauische Steuerrecht massgebelld sei, mit dem Verlangen
protestiert, der Kanton Thurgau habe das Verbot der
Doppelbesteuerung zu beachten und als ({ primär mass-
gebend;) die Einschätzung des Vermögens und Einkom-
mens der Rekurrentin am Geschäftssitz in Basel anzu-
erkennen.
Die nunmehr vorliegende definitive Rekurseingabe
ersucht um gleichzeitige Erledigung dieser früheren
Rechtsvorkehr und macht zur Begründung ihrer An-
träge wesentlich gellend: Abgesehen von der Tatsache,
dass sich die Buchführung der Rekurrentin, ausser den
für die Fabrikation notwendigen Hülfsbüchern, arn Ge-
seIlschaftssitze Basel befinde, sei das Verlangen der
Büchervorlage seitens der thurgauischen Steuerbehörden
{(ein willkürliches.») Denn Streit herrsche ja nicht über
die vorhaudenen Steuerfaktoren an si c h, die alle aus
der u nbeanst a nd eten Bilanz ersichtlich seien, son-
dern nur über die Ver teil u n g der Faktoren unter
die ·Kantone Basel-Stadt und Thurgau. In den §§ 25
und 26 des thurgauischen Steuergesetzes (vom 15. Fe-
bruar 1899) sei das Recht der Steuerbehörden. von Ur-
kunuen, Büchern etc. Einsicht zu nehmen, nur vorge-
202
Staatsrecht.
sehen für die Feststellung der Steuerfaktoren, d. h. des
Vermögens an Kapitalien ete. und des Einkommens,
das der Steuerpflichtige besitze, während hier alles klar
zutage liege. « Rein ohne innern Grund» könne der
thurgauisehe Fiskus die Vorlage weder der Hauptbuch-
haltung in Ba seI, noch der für die Fabrikation not-
wendil1en Hülfsbücher in Steckborn verlangen. Ein sol-
o
ches Verlangen sei denn auch bei Vorliegen einer aner-
kannten und klaren Bilanz noch ni emals und nir-
gen d s gestellt worden; das Vorgehen der Steuerbe-
hörden der Rekurrentin gegenüber müsse als völlig
unnütze Schikane und als Willkür (Verstoss gegen die
Garantie der Art. 4 BV und Art. 8 Thurg. KV) bezeich-
net werden. Die Rekurrentin sei auch nicht verpflichtet,
der Steuerbehörde Steckborn und den Beamten des Re-
gierungsrates Einsicht in ihren « Verkehr in Basel und
ihre dortigen Einrichtungen)} zu geben. Ein solcher
Einblick in Gesellschaftsdetails und Geschäftsgeheim-
nisse würde eine Gefährdung ihrer Geschäftsinteressen
und damit eine Verletzung der Handels- und Gewerbe-
freiheit (Art. 31 BV) bedeuten. Eventuell wäre der
Einblick nur statthaft in Basel selbst, in Verbindung
mit der Steuerbehörde von· Basel und zum allseitig
anerkannten Zwecke einer Ausscheidung der Steuer-
rechte und -betreffnisse bei der Kantone. Es sei nicht
richtig, dass die Rekurrentin in Basel tatsächlich keine
ständigen körperlichen AIilagen und Einrichtungen be-
sitze. Sie habe dort Büreaulokalitäten, für die sie jähr-
lich 1200 Fr. Mietzins bezahle; dort werde ferner die
Buchhaltung geführt; dort befinde sich auch die Haupt-
kasse mit Posteheckkonto (V, N° 204) und ein Dele-
gierter des Verwaltungsrates, Ed. Bischoff-Wunderli.
Dass dieser letztere zugleich Präsident der Allg. Immo-
biliengesellschaft sei, in deren Gebäude sich die Bü-
reaus der Rekurrentin befänden, sei gewiss irrelevant.
Völlig übersehen habe der Regierungsrat auch die Be-
Verbot der Doppelbesteuerung. 1'0 24.
203
deuLulIg des Geschäflssitzes Basel, insbesondere als
RechtsdomiziL Aus der Tatsache, dass der Kanton
Basel-Stadt als Geschäftssitz die Rekurrentin im er-
wähnten Umfange besteuere, folge ohne weiteres eine
unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung (Art. 46
Abs. 2 BV). Auf einer ullzutreiTcndell Voraussetzung
heruhe speziell die Heranziehung der DitIerenz zwi-
schen dem Assekuranzwert und dem geringeren Bi-
hnzwert
der
Gebäulichkeiten
als
steuerpflichtigen
Vermögens durch die thurgauischell Steuerbehörden.
Denn auch im Kanton Thurgau sei bei Aktien-
gesellschaften seit dem
InkrafLtretcl! des heutigen
Steuergesetzes bis zur Stunde ausnahmslos das Aktien-
kapital nebst den Reservefonds der Besteuerung zu
Gnmde gelegt und diese lediglich auf die Kategorien:
Liegenschaften und Kapitalien verteilt worden. Die
Steuerverteilung sei also entsprechend der Basler Ta-
xation vorzunehmen. Danach entfalle auf den Kanton
Thurgau ein steuerpflichtiger Vermögensbetrag von
547,383 Fr. (58,66 % von 933,146 Fr.), auf welchen
anzurechnen sei der Liegenschaftenwert laut amtlicher
Schatzung von 480,505 Fr. und darüber hinaus ein
Betriebskapital von 66,878 Fr., und ein steuerpflich-
tiges Einkommen (auf Grund der Bilanz vom 30. Juni
1912) von 9519 Fr. 10 Cts. oder, nach Abzug der 600 Fr.
Existenzminimum, von 8919 Fr. 10 Cts.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau be-
antragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember
1913, auf die Rekurseingabe vom 14. August 1913 sei
nicht einzutreten, weil sie von Anfang an gegenstands-
los ge·wesen und jedenfalls inzwischen durch die Tat-
sachen überholt worden sei, und der Rekurs vom
19. November 1913 sei abzuweisen, eventuell sei auf
Grund einer durch das Bundesgericht vorzunehmenden
Untersuchung der Umfang festzustellen, in welchem
eier Kanton Thurgau berechtigt sei, Vermögen und
204
Staatsrecht.
Einkommen der Rekurrentin zur Steuer heranzuzieheIl.
Aus der Begründung des Hauptantrages ist hervorzu-
heben:
a) Die Beschwerde über willkürliche Behandlung der
Rekurrentin sei nicht nur unbegründet, sondern durch-
aus leichtfertig. Der § 26 des thurgauischen Steuer-
gesetzes vom 15. Februar 1898 ermächtige den Regie-
rungsrat ausdrücklich, im Steuerbeschwerdeverfahren
auf Expertise und Vorlage der Urkunden und Bücher
zu erkennen. '''Tenn er daher von dieser gesetzlichen
Befugnis der Rekurrentin gegenüber Gebrauch gemacht
habe, so könne ofIenbar von Willkür apriori nicht die
Rede sein. Übrigens habe die Rekurrentin stets eine
Steuerausscheidung zwischen den beiden beteiligten
Kantonen nach be!)timmten prozentualen Ansätzen ver-
langt, deren Richtigkeit nur durch eine Untersuchung
der Bücher daraufhin, in welchem Masse der behauptete
Geschäftssitz Basel am Betrieb und an der Gewil1ll-
erzielung beteiligt sei, hätte nachgeprüft werden können.
b) Was den Beschwerdegrund der unzulässigen Dop-
pelbesteuerung betreffe, sei es dem Hegierungsrat durch
das Verhalten der Rekurrclllin verunmöglicht worden,
zu eruieren. ob bezw. inwieweit die von den thur-
gauischen Taxaiionsorganen vorgenommene Veranlagung
eine Verletzung des Art. 46· Abs. 2 BV in sich schliesse.
Die Rekurrentin habe weder im kantonalen Beschwel'-
deverfahren, noch auch im staatsrechtlichen Rekurs
Tatsachen nachzuweisen
versucht, aus denen sich
ergäbe, dass der Kanton Thurgau die Grenzen seiner
Steuerhoheit überschritten hätte. Sie scheine der höchst
sonderbaren Ansicht zu huldigen, die thurgauisehen
Steuerbebörden hätten sich um die Festsetzung des
Verhältnisses der Steuerverteilung auf die bei den Kan-
tone nicht zu kümmern. da dieses Verhältnis von Basel
(t primär und auch für den Kanton Thurgau verbind-
lich I) festgesetzt worden sei. Die Festsetzung des Um-
fangs der von ihm beanspruchten Steuerbefugnis sei
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
205
aber von jedem Kanton selbständig zu treffen, und auch
eine Pflicht der Kantone, von sich aus mit einander
in Verbindung zu treten, um zusammen die Steuer-
quoten festzusetzen, bestehe, entgegen der Auffassung
der Rekurrentin, nicht. Materiell falle in Betracht, dass
die sog. Verlegung des Geschäftssitzes nach Basel offen-
bar eine bloss fingierte, ein Manöver der Rekurrentin
zur Umgehung der Besteuerung im Thurgau, sei. Soviel
llämlich der Regierungsrat habe konstatieren können,
sei dadurcb am Geschäftsbetrieb in Steckborn gar nichts
geHndert worden. Fabrikation, Büreaus, Personal, aJ~es
sei im alten Bestande da geblieben; in Basel sei ledIg-
lich ein Geschäftsdomizil verzeigt worden, wo, laut Be-
scheinigung des KOllLrollbüreaus Basel, ausser dem in
Basel wohn haften Delegierten des Verwaltungsrates,
Bisehoff-Wunderli, eine einzige Biireauangestellte arbeite.
Dies spreche nicht für eine wirkliche Verlegung des
Geschüftssitzes nach Basel; es handle sich vielmehr
hei dieser Silzverlegungsangelegenheit bloss um einen
« Schreckschuss an die Adresse der thurgauischen Steuer-
behörden,» wie das (beigelegte) Protokoll der General-
versammlung der Rekurrentin vom 14. September 1912
beweise (wonach der Verwaltungsrat ermächligt wurde,
den Gesellschaftssitz ausserhalb des Kantons zu ver-
legen,
«(sofern mit der thurgauischen Steuerbehörde
!licht eine Einigung erzielt werden kann I». Jedenfalls
sei der Wille der Geschäftsverlegung nicht durch genü-
gende effektive Massnuhmcn. auf die es für die Frage
des Steuerdomizils allein ankomme, zur Ausführung
gebracht worden. Eventuell müsste das Bundesgericht
hierüber noch nühere Erhebungen veranstalten. Wenn
aber auch die Verlegung des Geschäftssitzes effektiv
erfolgt sein sollte, so wäre doch unter den gegebenen Ver-
hältnissen in Basel kein Steuerort im Sinne der neueren
Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, die ~as
Vorhanden sein ständiger körperlicher Anlagen und Em-
richtungen und die Abwickelung eines qualitativ oder
206
Staatsrecht.
fluaulitativ wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebes ver-
mittelst derselben voraussetze, begründet worden. Voll-
ständig irrelevant sei demnach, dass sich das Rechtsdo-
mizil der Rekurrentin in Basel befinde, da die W~hl eines
s?lchen keinerlei körperliche Anlagen, sondern lediglich
emen Handelsregistereintrag bedinge. Und für die Be-
hauptung der Rekurrentin, dass auch die Buchhal1ung
und die Hauptkasse des Geschäftes sich in Basel be-
fänden, liege kein Beweis vor; vielmehr sei schwer zu
glauben, dass die nachgewiesenermassen in Basel beschäf-
tigte eiHzige Büreauangestellte die gesamte Kassa- und
Buchführung besorge; auch das Basler Postscheckkonto
der Rekurrentin beweise hiefür an sich nichts. Even-
tuell, falls nach dem Ergebnis der noch vorzunehmen-
den Untersuchung die Steuerberechtigung des Kantons
Basel-Stadt grundsätzlich beachtet werden müsste sei
jedenfalls die Steuerquote, welche dieser Kanton' im
Einverständnis mit der Rekurrentin beanspruche, be-
deutend übersetzt_ Das praecipuum
von 1 0 ~ des
Vermögens. und Einkommens lasse sich weder a~s der
bumlesgericlJI.tlichen Judikatur, noch aus den tatsäch-
lichen Verhältnissen rechtfertigen. Massgebend für die
Verteilung der Steuer sei nach der . geltenden Praxis
vielmehr lediglich das Verhältnis der AusdehnunO' der
in. jedem Kanton existierenden Anlagen und der darin
WIrkenden Produktionsfaktoren zur Gesamtunterneh.
mungo Danach aber könne der Anteil des Kantons
~asel-Stadt unmöglich 41,34 % betragen, selbst wenn
SIch Buchhaltung und Kassa daselbst befänden. Denn
in Basel würden weder irgend welche Arbeitskräfte _
~usser der ein e n Büreauangestellte, - beschäftigt, noch
Irgend welche Betriebskapitalien verwendet, noch ein
Ums~tz erzielt, während in Steckborn der gesamte pro-
duktive Geschäftsbetrieb mft durchschnittlich über 250
~beitern (pro 1912) vor sich gehe, das gesamte beweg-
hche und unbewegliche Betriebskapital investiert sei und
das: Betriebseinkommen effektuiert werde. Der Geschäfts-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
207
tätigkeit in Basel entspreche also jedenfalls nur ein
ganz minimer Prozentsatz vom Vennögen und Ein-
kommen der Gesamtunternehmung. Die steuerreeht-
liehe Bewertung der dem Kanton Thurgau zu-
kommenden Steuerobjekte aber habe auf Grund des
thurgauischen Steuergesetzes zu erfolgen, und es sei
daher für die thurgauischen Grundstücke laut § 5 lit. c
des Steuergesetzes der Katasterwert -
nicht, wie die
Rekurrentin meine, der Buchwert -
massgebend, wes-
halb die Taxationsorgane mit vollem Recht die Diffe-
renz zwischen Buchwert und Katasterwert ebenfalls zur
Besteuerung herangezogen hätten.
D. - Die Vernehmlassung des Regierungsrates des Kan-
tons Basel-Stadt vom 17. Januar 1914 konstatiert, dass
die Rekurrentin mit Rücksicht auf die Verlegung ihres
Geschäftssitzes nach Basel hier in Anwendung des basel-
städtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anony-
men Erwerbsgesellschaften vom 14. Oktober 1889 (mit
Nachträgen vom 13. März 1902 und 26. März 1908) -
insbesondere auch seines § 4, der eine dem Umfang
einer auswärtigen Niederlassung entsprechende Minde-
rung der Basler Steuerpflicht vorsehe -
zur Besteue-
rung herangezogen worden sei, und dass die Ernsthaf-
tigkeit dieses Steuerdomizils nach den in Basel fest-
gestellten Verhältnissen der Rekurrentin von den thur-
gauischen Steuerbehörden zu Unrecht in Zweifel gezogen
werde.
. '~'so1i
E. -
Auf das Ersuchen des Instruktionsrichters um
nähere Bekanntgabe der Feststellungen der Basler
Steuerbehörden über die Verhältnisse der Rekurrentin
hat der Regierungsrat mit Zuschrift vom 12. März
1914 ein « Protokoll)} des Staatskassiers (I über den beim
Sitze der Finna Bächtold & Ce, Rheinsprung 1, vor-
genommenen Augenschein)} eingereicht, das auch vom
Basler Vertreter der Rekurrentin. Bischoff-Wunderli,
unterzeichnet ist und folgenden Wortlaut hat:
« Die Firma hat in den letzten Tagen das Domizil
AS 40 1- 1914
208
Staatsrecht.
» von der Falknerstrasse 7 in den Neubau Rheinsprung 1
)} verlegt.
I} Herr Bischoff-Wunderli, Mitglied des Verwaltungs-
)} rates der A.-G. Bächtold & eie, erklärte mir auf mein
I} Befragen folgendes:,.Der Mietvertrag für die Lo-
) "kale lautet auf meinen Namen; vom Mietzinse, der
)},,2300 Fr. beträgt, hat die Firma A.-G. Bächtold & eie
» .. 1/a % zu vergüten; von den Geschäftsunkosten ein-
)} "schHesslich dem Gehalte einer Büralistin bezahlt die
» "A.-G. die Hälfte; dazu kommt das Honorar des Bü-
I) "cherexperten Madöry, der die Buchhaltung in seinen
J} "eigenen Lokalitäten und mit seinem eigenen Personal
)} .. besorgt; an GeseUschaftsbüchern sind vorhanden:
» "Hauptbuch. Journal, Kassabuch und BiIanzbuch.
I) "Die Buchhaltung wird nach fu"llerikanischem System
» "geführt. Die Korrespondenz betr. den Verkauf wird
» .. von Basel aus geführt, ebenso werden die Aufträge,
)} "die von Reisenden bei den Bestellern persönlich auf-
I) "genommen worden sind, vom Sitze Basel aus sChlift-
» "lieh bestätigt, wie auch die ganze übrige Korrespon-
)} "denz betr. den Verkauf und die Rechnungsstellung
» "von Basel aus besorgt wird. Der Kassaverkehr ist in
»,,Basel zentralisiert, woselbst" auch der Postscheckkonto
» "unterhalten wird."))
(l Ich habe mich vom Vorhandensein der oben erwähn-
» ten Geschilftsbücher durch Einsichtnahme versichert
» und mir auch die Dossiers mit den eingegangenen
» Korrespondenzen vorlegen lassen. Durch diesen Augen-
I) schein bin ich zur Überzeugung gekommen, dass ein
)} wichtiger Teil des kommerziellen Betriebes sich in
) Basel abwickelt. »
Ferner hat sich der Instruktio!1srichter von der Re-
kurrentln einen durch den Bücherexperten Fritz Ma-
döry in Base! erstellten Buchauszug iib~r die Ausgaben
des Geschäftes, auf das Domizil Basel und den Fabri-
kationsort StedQ'Jorn verteilt, und über die Anzahl der
an heiden Ort,~n beschäftigten Angestellten und Arbe':ter
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
209
vorlegen lassen, aus welchem zu erwähnen ist: Die
Rekurrentin beschäftigte im Geschäftsjahr 1912/13 vom
1. Januar 1913 an in Basel 2 administrative Angestellte
und in Steckborn (gleich wie im Geschäftsjahr 1911/1912)
durchschnittlich 16 technische und administrative Ange-
stellte und 264 Arbeiter und Vorarbeiter. Von ihren
Gesamtausgaben. die sich im Geschäftsjahr 1912/13
auf 718.451 Fr. beliefen, entfallen (an Gehältern, Un-
kosten. Reisespesen. Provisionen, Reklame und Zinsen)
auf den Geschäftssitz Basel bei Berücksichtiguna der
dem Ganzjahresbetrieb daselbst entsprechenden Ziffern
106,696 Fr.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die vorsorgliche erste Eingabe der Rekurrentin
wird vom später eingereichten definitiven Rekurs inhalt-
lich umfasst und bedarf daher keiner besonderen Erör-
terung.
2. -
Die Beschwerden, welche die Rekurrentin aus
dem Verlangen der thurg. Steuerbehörden,,:on ih:en
Geschäftsbüchern Einsicht zu nehmen, ableitet. smd
unbegründet. In den §§ 25 und 26 des thurgauische~
Gesetzes betr. das Steuerwesen vom 15. F~bruar 189X
ist der Steuerkommission und dem Regierungsrate als
Steuerrekursinstanz ausdrücklich das Recht zuerkannt,
den Steuerpflichtigen zur Vorlage .von Urkunden. und
Büchern. zum Ausweis über Aktiven und PassIven,
anzuhalten. Und wenn die Rekurrentin einwendet, dass
diese Massnahme nur zulässig sei, falls über die Höhe
der Steuerfaktoren Streit herrsche, während dies vor-
liegend nicht zutreffe, so ist hierauf. mi: de~. ~e
gierungsrat zu erwidern, dass doch dIe zI~erma~e
Verteilung der Steuerpflicht der Rekurrentin auf dIe
bei den Kantone Thurgau und Basel-Stadt streitig ~st
und dass es gewiss nahe lag, die beiderseitigen Anteile
unter Berücksichtigung der aus den Geschäftsbüchern
210
Staatsrecht.
ersichtlichen
Organisation
des
Geschäftsbetriebes.
speziell des Verhältnisses zwischen Fabrikort und Ge-
schäftssitz, festzustellen. Eine solche Prüfung ihrer Ver-
hältnisse hat sich denn die Rekurrentin auch ohne
weiteres seitens der Basler Steuerbehörde gefallen lassen.
Es kann daher im gerügten Vorgehen des thurg.
Regierungsrates weder eine Willkür und Verletzung der
Garantie des Art. 4 BV (Art. 8 Thurg. KV) gefunden
werden, noch auch eine Verletzung des Art. 31 BV, da
die darin gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit
gegen die Anwendung der allgemeinen und an sich nicht
verfassungswidrigen
Steuergesetze
natürlich keinen
Schutz gewährt.
. 3. -
Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt
msofern tatsächlich vor, als die Rekurrentin für das
Jahr 1913 mit einem Teil ihres Vermögens und Erwer-
bes am nunmehrigen Gesellschaftssitze Basel zur Steuer-
leistung herangezogen wird, während trotzdem der Kan-
ton Thurgau Anspruch darauf erhebt, am Fabrikations-
orte Steckbom, wie bis anhin -
als die Gesellschaft
hier a~ch ihren Sitz hatte -
ihr gesamtes Vermögen
u~d Emkommen zu besteuern. Die ~iesem Anspruche
der thurgauischen Steuerbehörden zugrunde liegende
Annahme, dass es sich bei der Domizilverlegung der
Rekurrentin nach Basel um eine bloss fiktive, jeden-
falls steuerrechtlieh unerhebliche Vorkehr handle, ist
nach Lage der Akten nicht haltbar. In Basel hat die
~ekurrentin nicht nur das durch den Handelsregister-
emtrag begründete formelle Rechtsdomizil, sondern, wie
durch die Erhebungen der Basler Steuerbehörde und
die vom Instruktionsrichter direkt eingeholten Anga-
ben über ihren Geschäftsbetrieb (oben, Fakt. E) in
glaubwürdiger Weise dargetan ist, auch ein ständiges
Geschäftsbüreau. von welchem aus ein Delegierter des
Verwaltungsrates mit einer Büreauangestellten den Ver-
kauf der Fabrikate leitet, speziell die gesamte Ver-
kaufskorrespondenz erledigt, sowie die vom Bücher-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
211
experten Madöry in seinen eigenen Geschäftsräumen
besorgte zentrale Buch- und Kassaführung. Das sind
unzweifelhaft «ständige Einrichtungen », vermittelst
deren sich ein wesentlieher Teil des Geschäftsbetrie-
bes der Rekurrentin abspielt und die demnach im
Sinne der heutigen Doppelbesteuerungspraxis des Bun-
desgerichts, auf welche der Regierungsrat des Kantons
Thurgau selbst Bezug nimmt, an ihrem ziviirechtlichen
Sitze auch ein Steuerdomizil der Rekurrentin als
gegeben erscheinen lassen. Berechtigt aber der Umfang
des Basler Geschäftsbetriebes an sich zu diesem Schlusse,
so kommt nichts darauf an, dass der Geschäftsbetrieb
in Steekborn seit der Sitzverlegung äusserlich keine
Änderung erfahren hat, dass insbesondere die Zahl der
dort beschäftigten Büreauangestellten nicht vermindert
worden ist. Auch ist unter diesen Umständen ohne Be-
lang, dass namentlich SteueITÜcksichten die Sitzver-
legung veranlasst haben mögen. Neben dem so neu
begründeten Steuerdomizil Basel besteht jedoch, wie
unbestritten ist, das Steuerdomizil des Fabrikations-
ortes Steckborn weiter. Folglich bedingt das bundes-
rechtliche Verbot der Doppelbesteuerung die gegenseitige
Abgrenzung der Steueransprüche dieser beiden Orte.
Dabei empfiehlt· es sich, die Vermögens-
und die
Ertrags· oder Einkommenssteuer getrennt zu behandeln.
a) Zur Bestimmung des steuerpflichtigen Ver-
m ö gen s der Rekurrentin als anonymer Erwerbsgesell-
schaft ist zwar sowohl im Kanton Basel-Stadt, gemä'3s
§ 2 seines Spezialsteuergesetzes, als auch im Kanton
Thurgau, obschon dessen Steuergesetz eine einschlägige
Bestimmung nicht enthält, auf die sog. eigenen Gelder
(Aktienkapital und Reservefonds) abgestellt worden
(wobei die thurgauischen Steuerbehörden hiezu auch
noch den Mehrbetrag der Katasterschatzung gegenüber
dem Buchwert der Liegenschaften gerechnet haben).
Für die Ausscheidung der beiderseitigen Steuerkompe-
tenzen müssen jedoch die unmittelbaren Vermögens-
21 ...
Staatsrecht.
werte in ihrer Beziehung zu den beiden Steuerorten
in Betracht gezogen werden, und zwar ist von der den
streitigen Taxationen zu Grunde gelegten Bilanz der
Rekurrentin pro 30. Juni 1912 auszugehen. Diese ent-
hält folgende Aktivposten:
1. Gebäude, Liegenschaften, Beamten- und
Arbeiterhäuser,
Maschinen, Werkzeuge
und Mobiliar ................•.... Fr. 536,815
2. Waren, Halbfabrikate und Materialien.. » 599,329
3. Ökonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..»
8,201
4. Debitoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
l) 467,650
5. Wechsel. . . . . . . . . . . .. ...........
l) 318,260
6. Wertschriften ..., .. ' .., . . . . . . . . .. »
17,000
7, Kassa .... " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..)}
3,528
Von diesen Posten sind die der Ziffern 1-3, im Ge-
samtbetrage von 1,144,345 Fr., unbestrittenermassen
dem Fabrikationsorte Steckborn zuzuweisen; die der
Ziffern 4-7 dagegen beansprucht Basel zu Unrecht im
vollen Umfange. Die Forderungen (speziell an gewöhn-
liche Debitoren und aus Wechseln) stellen eine bloss
ideelle Beziehung zwischen dem Geschäft und seinen
Schuldnern dar, die zivilrechtlich, soweit dies erfor-
derlich ist, freilich am W olmort des Gläubigers, hier
also am Gesellschaftssitz, lokalisiert wird, während nach
der für das Steuerrecht im allgemeinen mehr mass-
gebenden w irtsch aftlic:hen Betrachtung die frag-
lichen Aktiven als Äquivalent der veräusserten Waren
mindestens
eben so sehr dem Fabrikationsorte als
solchem angehören. Diese Erwägung führt dazu, die
drei Forderungsposten (Ziff. 4, 5 und 6) von zusammen
802,910 Fr. hälftig unter die beiden Steueransprecher
zu verteilen und somit dem Fabrikationsort Steckborn
aus diesem Titel noch einen Vermögensbetrag von
400,000 Fr. zuzuweisen. Danach entfällt (in runden
Zahlen) auf Steckborn ein Vermögensanteil von ins-
gesamt 1,600,000 Fr., und auf Basel ein solcher von
400,000 Fr., wobei den Verhältnissen des Gesellschafts-
,
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
213
:sitzes als solchen bereits nach Gebühr Rechnung getra-
.gen ist, so dass daneben nicht noch ein besonderer
Voraus-Anspruch (praecipuum) desselben in Frage kom-
men kann. Die Rekurrentin ist, m. a. W., für ihr Ver-
mögen zu 4/6 (80 %) im Kanton Thurgau und zu I/li
{2O %) im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig.
'6) Für die Abgrenzung der beiderseitigen Ansprüche
betr. die Einkommens-
oder Ertragsbesteue-
run g ist davon auszugehen, dass der als Einkommen
~der Ertrag in Betracht fallende Reingewinn des Ge-
'SChäftsbetriebes der Rekurrentin durch das wirtschaft-
liche Zusammenwirken der Fabrikations- und der zu-
gehörigen Handelstätigkeit (Anschaffung der Rohstoffe
und Absatz der fertigen Waren) erzielt wird und dass
-daher jeder der beiden Betriebsorte hieran beteiligt ist.
Nun hat das Bundesgericht i. S, Alpinis-Brunnen gegen
Luzern und Aargau, wo sich bei der Ausbeutung einer
Mineralwasserquelle die technisch-produktive Geschäfts-
tätigkeit im einen und die kaufmännische Geschäfts-
führung im andern Kanton abspielte, das Einkommen-
steuerrecht der beiden Kantone nach Hälften ausge-
'schieden (AS 34 I N° 102, Erw. 2 S.682), und ähnlich
-auchi. S. Scheitlin gegen Thurgau und St. Gallen bei
-einem reinen Handelsgeschäft (Fassholzhandel), dessen
Warenlager und Büreauräumlichkeiten kantonal ge-
trennt waren (AS 33 I N° 7 Erw. 2 S.5Q). Von diesen
heiden Fällen unterscheidet sich jedoch der vorliegende
insofern, als hier nicht die ge sam t e kaufmännische
,Geschäftstätigkeit, sondern nur die Leitung des Waren-
ver kau fes nebst der zentralen Buchhaltung und
Kassaführung sich an dem vom Fabrikationsort ver-
schiedenen Geschäftssitze befindet, am Fabrikationsorte
also nicht bloss die gesamte Produktionstätigkeit, mit
Einschluss ihrer technischen Leitung, vor sich geht, son-
dern daneben auch noch der Einkauf der Rohstoffe
geleitet und das hierauf sowie auf den Versand der
fertigen \Varen und die Entlöhnung des dortigen Per-
214
&taatsrt.:nt.
sonals bezügliche Buch- und Kassawesen besorgt wird~
Und zwar werden. laut dem vom Instruktionsrichter
eingeholten Buchauszug (oben, Fakt. E), in Steckborn
neben den etwa 260 Arbeitern noch 16 technische und
a d m in ist rat i ve Angestellte beschäftigt, denen in
. Basel ausser dem nicht ausschliesslich der Rekurrentin
dienenden Personal für die Buch- und Kassaführung,
nur 2 administrative
Angestellte
gegenüberstehen.
Dazu kommt, dass bei einem Fabrikationsgeschäft der
Maschinenbranche, wie es hier in Frage steht, der
technischen Produktion gegenüber der kaufmännischen
Leitung doch wohl die überwiegende Bedeutung beizu-
messen ist, im Gegensatz nicht nur zu den reinen Han-
delsgeschäften (bei örtlicher Trennung von Geschäfts-
leitung und Warenlager), sondern auch zu Unterneh-
mungen anderer Fabrikationszweige, in deren kommer-
ziellem Betrieb das spekulative Moment eine grössere
Rolle spielt. Diese Erwägungen lassen es nach billigem
Ermessen als gerechtfertigt erscheinen, die Steuerhoheit
der beiden Kantone bezüglich des Reingewinns der Re-
kurrentin in gleicher Weise, wie bezüglich ihres Vermö-
gens, abzugrenzen. d. h. sie dem Kanton Thurgau für
" / Ii (80 %) und dem Kanton Basel-Stadt für 1/ Ii (20 %)
zuzuerkennen. Dieses Verhältnis entspricht auch an-
nähernd demjenigen der Betriebsausgaben in ihrer Ver-
teilung nach der Zugehörigkeit zum Fabrikationsort
und zum Gesellschaftssitz, Wie sie sich aus dem in Fak~
E erwähnten Buchauszug ergibt.
4. -
Auf Grund der vorstehenden Kompetenzaus-
scheidung ist die Rekurrentin für das Steuerjahr 1913
in den beiden Kantonen neu einzuschätzen. Dabei hat
jedoch -
wie gegenüber dem scheinbar abweichenden
Standpunkte der Rekurrentin ausdrücklich betont sein
mag -
jeder· Kanton Recht und Pflicht, nach den.
Taxationsgrundsätzen der eigenen Gesetzgebung zu ver-
fahren. Das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteue-
rung hindert ihn nur, von den so festgesetzten Gesamt-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
21&
steuerwerten eine höhere Quote, als die ihm zugeschie-
dene, steuerrechtlich in Anspruch zu nehmen. Dagegen
sch1iesst es insbesondere nicht aus, dass zur Ennittlung
des steuerpflichtigen Reinvermögens einer Aktiengesell-
schaft der eine Kanton einfach auf die in Form des
Aktienkapitals und der Reserven vorhandenen eigenen
Gelder, der andere aber auf den wirklichen Aktiven-
besitz der Gesellschaft, unter Abzug der Schulden,
abstellt. Nur dürfen vom bundesrechtlichen Standpunkte
aus die bei den Systeme nicht vermengt werden, wenn
dadurch ein unrichtiges, zur Doppelbesteuerung führen-
des Gesamtresultat erzielt würde. So geht es nicht an,
dass der Kanton Thurgau neben dem Aktienkapital
und dem ausgewiesenen Reservefonds der Rekurrentin
noch die Differenz zwischen dem Buch- und dem Ka-
tasterwert ihrer Liegenschaften einfach unter Hinweis
auf die Bestimmung seines Steuergesetzes (§ 5, litt. c),
wonach für die Besteuerung des Grundeigentums der
Liegenschaftskataster massgebend ist, als Reinvermögen
in Betracht zieht. Denn diese Gesetzesbestimmung
hat die Taxation der einzelnen wirklichen Vermö-
gensbestandteile als solcher im Auge und passt an
sich nicht zur Feststellung des Reinvermögens nach
Massgabe der eigenen Gelder. Bei dieser letzteren Taxa-
tionsmethode ist eine besondere Berücksichtigung des
Liegenschaftskontos nur statthaft, soweit in dessen
bilanzmässiger Behandlung sog. still e Res e r v e n ver-
steckt sein sollten. Im Sinne dieser Erwägungen ist
der angefochtene Entscheid des thurgauischen Regie-
rungsrates aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom
7. November 1913 aufgehoben und festgestellt wird,
dass die Rekun:entin von ihrem Gesamtvermögen und,
216
Staatsrecht.
ihrem Gesamteinkommen je 4/6 (80 %) im Kanton
Thurgau und; je 1/ G (20 %) im Kanton Basel-Stadt
zu versteuern verpflichtet ist.
25. t1rteil vom S5. Juni 1914 i. S. Schwerzma.nn
gegen Solothurn.
Besteuerung einer Person, die den Kanton während der in
Frage stehenden Steuerperiode verlassen hat für den als
Einkommen aufgefassten Gewinn aus einem z'ur Zeit ihres
Wohnsitzes im Kanton vollzogenen Liegenschaftenverkauf.
Willkür '1 Doppelbesteuerung '1
A. -
Der Rekurrent wohnte früher in Subingen im
Kanton Solothurn. Am 29. Mai 1912 verkaufte er seine
dort befindliche Lit'genschaft mit einem Reingewinn von
:23.700 Fr. und zog dann weg nach Niederlenz im Kan-
ton Aargau. Im März 1913 zeigte ihm die Kreissteuer-
kommission von Subingen an, dass er für den Gewinn
von 23,700 Fr. die solothurnische Einkommenssteuer
im Betrage von 474 Fr. bezahlen müsse. Nach § 10 der
Vollziehungsverordnung zum soIothurnischen Steuer-
gesetz vom 17. März 1895'« fallen» nämlich « zur Be-
stimmung des steuerbaren Einkommens in Berechnung:
Bei Veräusserung von Liegenschaften sich ergebende Rein-
gewinne.» Ueber die Auf.egung von Steuern bestimmt
§ 32 der genannten Verordnung: «Die Steuererhebung
» geschieht immer für das Jahr, in welchem der Bezug
» ausgeführt wird; das Einkommen des Vorjahres dient
» gegebenen Falls lediglich als Massstab für das laufende
» (Absatz 1). Der reine Liegenschaftengewinn (§ 10 Zift.3
» der Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgen-
» den Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teilenden
» Erbschaft oder einer Konkursmasse gegenüber kann
» dagegen der Steueranspruch sofort nach der V eräusse-
.• rung geltend gemacht werden (Absatz 2). » Der Rekur-
rent beschwerte sich beim solothurnischen Regierungs-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.
217
rat über die Besteuerung, indem er geltend malö:hte, er
wohne zur Zeit im Kanton Aargau und unterstehe daher
der Steuerhoheit des Kantons Solothurn in Beziehung
auf die Einkommenssteuer nicht mehr.
.
Der Regierungsrat entschied am 31. Oktober i913:
(I In die Staatssteuerbeschwerde des Herrn Peter Schwerz-
mann wird nicht eingetreten. » Aus der Begründung des
Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Da der Rekur-
rent zur Zeit des Verkaufes noch im Kanton Solothurn
gewohnt habe, müsse er den Gewinn aus dem Verkaufe
dort versteuern. Für die Steuerpflicht sei der Zeitpunkt
des Verkaufes massgebend.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Er
macht geltend, dass eine Rechtsverweigerung und eine
Doppe~esteuerung vorliege und führt zur Begründung
aus: DIe angefochtene Besteuerung verletze die klare
Vorschrift des § 2 litt. ades Staatssteuergesetzes, wo-
nach nur die Kantonseinwohner steuerpflichtig seien, so-
weit es sich nicht um die Besteuerung von Liegenschaften
handle. Man habe es mit einer Einkommenssteuer für
das Jahr 1913 zu tun. Da der Rekurrent in diesem
Jahre nicht mehr im Kanton Solothurn, sondern im
Kanton Aargau gewohnt habe, liege zudem eine Dop-
pelbesteuerung vor.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausfüh-
rungen ist folgendes zu entnehmen : Es komme darauf
an, ob der Steueranspruch entstanden sei zur Zeit, als
der Rekurrent noch im Kanton Solothurn gewohnt habe.
Diese Frage sei zu bejahen; denn es handle sich um
die Besteuerung von Einkommen aus dem Jahre 1912.
Lediglich aus praktischen Gründen, um zu verhindern,
dass für Liegenschaftengewinne jeweilen während des
Steuerjahres besondere Taxationen stattfinden müssten,
sei beschlossen worden, dass solche Gewinne erst bei der