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40_I_188

BGE 40 I 188

Bundesgericht (BGE) · 1914-09-18 · Deutsch CH
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188

Staatsrecht.

p. 424 et suiv.); non seulement elle est proportionnelle

aux recettes, mais son taux meme est variable, de

sorte que l'autorite peut tenir compte et en fait tient

le compte le plus large des differences de situation exis-

tant entre ies divers etablissements. Le taux le plus bas

ayant ete applique au recourant, iI n'y a pas lieu de re-

chercher si les griefs qu'il fait valoir seraient peut-etre

justifies a l'egard d'une taxe calculee d'apres un taux

suptkieur.

Par ces motifs

le Tribunal fMeraI

prononce:

Le recours est ecarte.

23. Urteil vom 18. September 1914 i. S.

Borschaoh gegen Rorschacherberg.

Angebliche Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit da-

durch, dass einer Gemeinde A die Bewilligung, eine Anzahl

auf dem Gebiete der Gemeinde B stehender Wohnhäuser

mit Leuchtgas zu versorgen, nur für solange erteilt wird,

als die Gemeinde B nicht in der Lage sein werde, Leucht-

gas oder elektrisches Licht zu annähernd gleichen Bedin-

gungen abzugeben.

A. -

Die Gemeinde Rorschach besitzt und betreibt

eine Gasverteilungsanlage, zu deren Speisung sie das

Gas von dem Gaswerk der Stadt St. GaIltn bezieht. Sie

hat ihr Netz seit 1904 auch auf angrenzende Bezirke

der bäuerlichen Gemeinde Rorschacherberg ausgedehnt;

zur Benutzung der Wege verlangte und erhielt sie von

der Gemeinde Rorschacherberg die erforderliche polizei-

liche Genehmigung. In gleicher Weise und auf gleicher

Grundlage versorgt auch das Gaswerk St. Margrethen,

eine private Aktiengesellschaft, einzelne Teile der Ge-

meinde Rorschacherberg mit Leucht- und Brauchgas.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 23.

189

Am 27. Oktober 1912 hat die Bürgerversammlung der

Gemeinde Rorschacherberg beschlossen, von Gemeinde

wegen eine Anlage zur Betreibung elektrischer Energie

zum Zwecke der Strassenbeleuchtung und zur Abgabe

derselben an Private zu erstellen und zu betreiben. Diese

Anlage sollte einen selbständigen Zweig der Gemeinde-

verwaltung bilden und nach und nach so au~ebaut

werden, dass jeder Weil~r mit elektrischer EnergIe ver-

sehen werden könne. Die Anlage ist seither erstellt wor-

den und versorgt erhebliche Teile der Gemeinde mit elek-

trischem Licht. Der Strom wird vom staatlichen Elektri-

zitätswerk des Kantons St. Gallen bezogen.

Kürzlich hat der Gemeinderat von Rorschach an den-

jenigen von Rorschacherberg auf Grund von Art. 83. d~s

st. gallischen Strassenge5etzes und Art. 13 der POlIZeI-

verordnung dazu das Gesuch gestellt, ~s sei ihm zu. ge-

statten in die Heidenerstrasse auf GebIet der Gememde

Rorsch~cherberg eine Gasleitung einzulegen, um in die an-

liegenden Häuser Gas zu Heiz- und Beleuchtungszwecken

abgeben zu können. Der Gemeinderat von Rorschacherberg

beschloss hierauf, es sei der Gemeinde Rorschach grund-

sätzlich untersagt, ihr Gasnetz in der Gemeinde Ror-

schacherberg zum Zwecke der Abgabe von Bele~chtungs­

gas zu erweitern; ferner sei ihr die Einlegung em~r Gas-

leitung in die Heidenerstrasse nur unter der Bedingung

gestattet, dass sich Rorschach verpt1ichte, n~r Gas zu

Kochzwecken abzugeben, und dass der Gememde Ror-

schacherberg das Rückkaufsrecht der Gasleitung zu den

Erstellungskosten, abzüglieh einer im Zeitpunkte ~es

Rückkaufes durch unparteüsche Expertise zu bestIm-

menden Abnützungsquote, zustehe. Gegt'n diesen Ent-

scheid rekurrierte der Gemeinderat Rorschach an den

Regierungsrat des Kantons St. Gallen und stellte ~as

Begehren, es sei der angefochtene Beschluss des Ge~em­

derates Rorschacherberg aufzuheben und der Gem~mde

Rorschach die Bewilligung zur Einlegung der GasleItung

in die Heidenerstrasse zu erteilen, unter Beachtung der

190

Staatsrecht.

Beslimmungen des Strassengesetzes und der zugehörigen

Polizeiverordnung. Der Regierungsrat hob in seinem Ent-

scheid vom 12. Mai 1914 das grundsätzliche Verbot der

Einführung von Gas zu Beleuch tungszwecken als unzu-

lässig auf, weil es gegen den Grundsatz der Gewerbefrei-

heit verstosse; dagegen wurde es als zulässig erklärt,

dass die Bewilligung zur Abgabe von Gas zu Beleuch-

tungszwecken an die Bedingung,geknüpft werde, dass sie

nur so lange dauere, bis die Gemeinde Rorschacherberg

selbst im Falle sein werde, elektrische Energie oder Gas

für Beleuchtungszwecke zu annähernd gleichen Bedin-

gungen abzugeben; ebenso wurde der Vorbehalt des

Rekursrechtes geschützt.

B. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-

gende slaatsrechtliche- Rekurs. Angefochten wird nur die

für die Einlegullg der Leitung in die Heidenerstrasse

aufgestellte Bedingung, dass der Gemeinderat von Ror-

schacherberg die Abgabe' von Gas zu Beleuchtungszwecken

untersagen könne, sobald er in der Lage sei, zu annä-

hernd gleichen Bedingungen elektrische Energie zu Be-

leuchtungszwecken zu liefern. Nicht angefochten wird

die

Genehmigung

des

Rückkaufsvorbehaltes. Dem-

gemäss wird das Begehren gestt::llt, dass die Gemeinde

Rorschach mit ihrem Gaswerk in volle freie Konkurrenz

mit der elektrischen Lichtanlage in Rorschacherberg zu-

gelassen werde und ihr di!! Gemeindestrassen in jenem

Gebiete gegen die üblichen strassenpolizeilichen Vorbe-

halte (richtige Einlegung, Instandstellung der Strassen)

zur Einlegung der Röhren geöffnet werden.

In der einzig angefochtenen Bedingung erblickt der

Gemeinderat von Rorschach eine Beeinträchtigung der

Handels- und Gewerbefreiheit; es handle sich um die

Konkurrenz zweier Beleuchtungsmittel, Gas und Elektri-

zität; die Gemeinde Rorschacherberg dürfe nicht einem

dieser Mittel durch Vorenthaltung der öffentlichen Strasse

gegenüber dem andern den Vorzug geben; das verbiete

Art. 31 litt. e BV. Durch den Entscheid des Regierungs-

Handels- und Gewerbefreiheit. No 23.

191

rates sei nicht nur das Gaswerk Rorschach in seiner

Entwicklung gehemmt, sondern es würden auch Ein-

wohner der Gemeinde Rorschacherberg gezwungen, unter

Umständen eine Beleuchtungsart zu wählen, die ihnen

nicht konveniere; das bedeute erst recht einen Eingriff

in die freie Erwerbstätigkeit des einzelnen und ein durch

nichts gerechtfertigtes MOIiopol der elektrischen Licht-

anlage. Konsequenterweise müsste da, wo die Gasbe-

leuchtung bestehe, die Abgabe von elektrischem Licht

an eine ähnliche Bedingung geknüpft werden, was die

Einführung der Elektrizität verunmöglichen würde. Das

Gas habe sich überall die freie Konkurrenz der elektri-

schen Beleuchtung gefalleIl lassen müssen. Umgekehrt

soUe das elektrische Licht kein Privileg erhalten und die

Konkurrenz der Gasbeleucht.ung ertragen müssen. Es

dürfe derartigen Gemeindebetrieben nicht eine Art Mo-

nopolstellung eingeräumt werden. Triftige Gründe des

öffentlichen 'Vohles, die eine Beeuchtungsart auszu-

schliessen, lägen nicht vor; die blosse Konkurrenzierung

und damit der verminderte Gewinn des eigenen Geschäf-

tes genügten erst recht nicht für diese Massnallme. Art.

31 BV garantiere das wirtschaftliche System der freien

Konkurrenz. Dieses sei im vorliegenden Falle durchbro-

ehen, indem die Gemeinde Rorschacherberg ihre Stellung

als Strasseneigentümerin missbrauche, die freie Kon-

kurrenz im Beleuchtungswesen der Nachbargemeinde

verweigere und auch den eigenen Bewohnern verunmög-

liche, die ihnen passende Beleuchtungsart zu wählen.

C. -

Der Gemeinderat von Rorschacherberg und der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen schliessen auf

Abweisung des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht

i 11 Erwägung:

1. -

Der Gemeinderat von Horschach rekurriert

namens der politischen Gemeinde Rorschach und vertritt

nicht etwa eigene behördliche Rechte und Interessen,

.IS 40 I -

I\I!~

13

192

Staatsrecht.

sondern diejenigen der der Gemeinde gehörenden und

von ihr betriebenen Gasverteilungsanlage. Als Eigen-

tümerin und Betriebsunternehmerin dieser Anlage ist

nun aber auch die Gemeinde nicht berechtigt, sich gegen-

über dem angefochtenen Beschluss auf die in Art. 31 BV

garantierte Handels- und Gewerbefreiheit zu berufen.·

Ihr Unternehmen ist selbst nicht auf dem Boden der

freien Gewerbeausübung enstanden, sondern btellt sich

als ein im allgemeinen Interesse von der Gemeinde orga-

nisierter Betrieb einer öffentlichen Anstalt dar, der, wenn

nicht rechtlich, jedenfalls tatsächlich die Konkurrenz

auf Gemeindegebiet ausschliesst oder erheblich beschränkt.

Selbst in gewissem Sinne gegen das Prinzip der freien

Gewerbeausübung verstossend, kann eine solche Anstalt

nicht ausserhalb des Verbandes, dessen Interessen sie

dient, die Rechte in Anspruch nehmen, die sich aus dem

Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit für private

gewerbliche Unternehmen ergeben. Wo ein öffentlich-

rechtlicher Verband durch Einführung eines Gemeinde-

betriebes selbst die freie Konkurrenz der privaten Tätig-

keit, das Grundelement der Handels- und Gewerbefreiheit,

ausschaltet oder beschränkt, steht es ihm nicht zu, diesen

Grundsatz für sich in Anspruch zu' nehmen, um die

gewerbliche Tätigkeit über seine Grenzen auszudehnen.

Und diese Grenzen werden bei einern Gemeindebetrieb

aller Regel nach mit den territorialen Grenzen der Ge-

meinde zusammenfallen. Eine Gemeinde ist befugt, wenn

ein allgemeines Interesse vorliegt, einen gewerblichen Be-

trieb monopolartig an sich zu ziehen (vgl. BURcKHARDT,

Anm. zu Art. 31 S. 277 u. dortige Zitate, speziE'U Ent-

scheid des Bundesrates i. S. Bodmer, Heidenreich & eie

gegen Aargau, B.-Bl. 1904 I S. 205 ff.; ferner Urteil des

Bundesgerichts i. S. Walser & eie, AS 38 I S. 61 ff.), wo-

bei dahingestellt bleiben mag, ob nicht eine Schranke

dieser Befugnis darin liege, dass die Verbandsgenossen

durch diese Gestaltung des Betriebes nicht unmässig b('-

lastet werden dürfen; denn für das Gaswerk von Ror-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 23.

schach fällt dies zweifellos nicht in Betracht. Wenn aber

ein solcher Gemeindebetrieb im in ne r n wegen des allge-

meinen Interesses die Konkurrenz anderer Betriebe, pri-

vater und öffentlicher, fern zu halten befugt ist, so kann

er nicht selbst nach. aussen das Recht der freien Kon-

kurrenz in Anspruch nehmen, mn über seinen, durch den

Zweck und die Art der Organisation gegebenen Wirkungs-

kreis hinauszugreifen. Der Regierungsrat von St. Gallen

ist von diesem Standpunkt aus der Gemeinde Rorschach

weit entgegengekommen, wenn er das grundsätzliche

Verbot der Lieferung von Leuchtgas in die Gemeinde

Rorschacherberg aufhob und der Gemeinde Rorschach

erlaubte, ihr Gasleitungsnetz auf das Gebiet der Gemeinde

Rorschacherberg auszudehnen und die öffentlichen Stras-

sen der letztem zu diesem Zwecke zu benutzen. Jedenfalls

ist die Begründung aus dem Rechte der Handels- und

Gewerbefreiheit anfechtbar, indem die Aufhebung des

grundsätzlichen Verbotes richtiger Weise nur so zu be-

gründen war, dass die Bewohner der Heidenerstrasse,

auch soweit ihre Häuser auf Gebiet der Gemeinde

Rorschacherberg stehen, nach den lokalen Verhältnissen

zur Zeit für die Beleuchtung auf das Gaswerk von

Rorschach angewiesen sind. Der richtige Gedanke kommt

denn auch darin zum Ausdruck, dass der Rückkaufsvor-

hehalt der Gemeinde Rorschacherberg geschützt und für

später die Ersetzung der Gasheleuchtung durch die elek-

trische Beleuchtung aus der Elektrizitätsanlage der

Gemeinde Rorschacherberg in Aussicht genommen wurde.

Diese Bedingungen bewegen sich nicht mehr auf dem

unrichtigen Boden der Handels-u. Gewerbefreiheit, sondern

auf dem richtigen Boden der Abgrenzung des Betriebs-

gebietes zweier durch ihre Zwecke in Kollision geratender

Gemeindeanlagen. An sich wird meistens die territoriale

Grenze der Gemeinde bei derartigen Anlagen auch deren

Betriebsgrenze bilden. Es ist aber denkbar, dass nach

den örtlichen Verhältnissen eine andere Abgrenzung

zweckmässig erscheint, über die die Beteiligten sich einigen

194

Staatsrecht.

können oder die im Konfliktsfalle von der übergeordne-

ten Staatsbehörde vorgenommen, werden mag. Hier hat

der Regierungsrat von SL Gallen, wohl im Interesse der

Anwohner der Heidenerstrasse und ohne dazu durch irgend

eine Norm öffentlichen Rechts gezwungen zu sein, gestat-

tet, dass sich vorläufig der Belrieb des Gaswerkes Ror-

schach als Lieferant von Leuchtgas auch auf einen Teil

des Gebietes der Gemeinde Rorschacherberg ausdehne,

aber durch die gestellten Bedingungen eine spätere, an-

dere Abgrenzung nach den Gemeindegrenzen vorbehal-

ten, wobei den Interessen der beteiligten Privaten richtig

in der \Veise entgegengekommen wurde, dass die Be-

leuchtung von Rorschach derjenige.n von Rorschacher-

bers erst dann zu weichen habe, wenn diese Gemeinde

zu annähernd gleichen Bedingungen die Beleuchtung

durchführen könne. Diese Ordnung verletzt die Handels-

und Gewerbefreiheit schon deshalb nicht, weil, wie ge-

zeigt, der gan4e Anstand nicht durch die aus jenem

Prinzip fliessenden Regeln der freien Konkurrenz in

Handel und Gewerbe beherrscht wird. Jener Grundsatz

erscheint aber auch deshalb nicht als verletzt, weil di~

angebliche Beschränkung l('diglich darin besteht, dass

die der Gemeinde Rorschach erteilte Bewilligung an eine

Bedingung geknüpft wurde, die in durchaus zulässi-

ger \Veise die allgemeinen Interessen der Gemeinde Ror-

schacherberg wahren und speziell den rationellen Betrieb,

sowie die Ausgestaltung des Elektrizitätswerkes. dieser

letzteren Gemeinde sicherstellen will. Das liegt,·· wofür

auf die Ausführungen des Regierungsrates des Kantons

:-;t. Gallen verwiesen werden kann, im öffentlichen Inte-

r12sse. Dieses aber sind die Behörden innerhalb ihrer

Machtsphäre wahrzunehmen befugt, ohne dass sie damit

die Handels- und Gewerbefreiheit beeinträchtigen, zu-

mal wenn, wie hier, die MonopolsteIlung nicht unbedingt

gewährleistet, sondern davon abhängig gemacht wird.

dass das E1ektrizitätswerk die Beleuchtung zu annähernd

gleic]1en Bedingungen durchführt>n könlle. Zutreffend

Handcls~ und Gewerbefreiheit. N° 23.

19[,

verweist der Regierungsrat von St. Gallen auch darauf,

dass die Bundesgesetzgebung selbst, in Art. 46 des BUll-

desgesetzes über elektrische Anlagen, vom 20. Juni 1902,

es als zulässig erlclärt hat, dass die Gemeinden .die

Benutzung ihres öffentlichen Eigentums zum Schutze

berechtigter Interessen von beschränkenden Bedingun-

gen abhängig machen könnell, wobei man, wie sich aus

der im angeführten bundesrätlichen Entscheide in Sa-

chen Bodmer, Heidenreich & eie gegen Aargau wiederge-

gebenen Entstehungsgeschichte klar ergibt, wenn nicht

ausschliesslich, so doch in erster Linie an den Schutz

von Gemeindeelektrizitätswerken gegen

Konkurrenz

dachte; die damit verbundene Privilegierung solcher

Werke wurde also nicht ais verfassungswidrig betrachtet.

Insbesondere kann der in Art. 31 litt. e der BV aufge-

stellte Vorbehalt, dass die kantonalen Verordnungen und

Verfügungen über dieBenutzung der öffentlichen Strassell

den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht

beeinträchtigen dürfen, im vorliegenden Falle nicht an-

gerufen werden, da auch hier nur die freie Konkurrenz

privater Betriebe auch gegenüber der kantonalen Strassen-

hoheit gewahrt und die Berücksichtigung der allgemei-

nen Interessen desjenigen, der über die Strasse zu ver-

fügen hat, durch Auferlegung beschränkender Bedingun-

gen nicht ausgeschlossen werden will. Die Behauptung,

dass das kantonale Recht solche Bedingungen aus-

schliesse, ist vom Regierungsrat von St. Gallen mit hinrei-

chenden Gründen zurückgewiesen worden; diese sind denn

auch nicht etwa als willkürlich angefochten worden,

womit einzig vom bundesrechtlichen Standpunkt aus da-

gegen hätte aufgetreten werden können.

Der Gemeinderat von Rorschach sucht die Verletzung

von Art. 31 BV auch noch in der Weise zu begründen,

dass er ausführt, es werde dadurch die freie Konkurrenz

von Gas und Elektrizität gewährleistet, und diese werde

durch den angefochtenen Entscheid unterbunden. Dami t

kann nur gesagt werden wollen. dass einem Gaswerk

196

Staatsrecht.

gegenüber einem Elektrizitätswerk die freie Ausgestaltung

zugestanden werden müsse, weil sie verschiedenartig

seien. Das ist aber insofern offensichtlich unrichtig, als

die beiden Anlagen gleiche Zwecke verfolgen, was hier

insoweit der Fall ist, als die Anlagen die Beleuchtung

des nämlichen Quartiers anstreben. Elektrizität und Gas

sind nun wohl verschiedene Mittel zur Erreichung die-

ses Zwecks, aber der letztere ist es, der die Konkurrenz

bewirkt, die Werke zu gleichartigen macht und den

Grund abgibt für eine behördliche Regelung ihrer Kon-

kurrenz. Nur auf diesen gleichen Zweck -

der Beleuch-

tung -

bezieht sich denn auch die angefochtene Be-

dingung, dass das Gas der Elektrizität zu weichen habe,

wenn diese von der Gemeinde Rorschacherberg zu an-

nähernd gleichen B~dingungen bezogen werden könne.

Dass Gas und Elektrizität nicht in gleicher Weise den

Zweck erfüllen, mag seine Bedeutung haben dafür, wie

die Konkurrenzfrage zu lösen ist, beseitigt aber die Tat-

sache des Vorhandenseins dieser Konkurrenz nicht.

Demnach hat das Bundesgericht

-erkannt:

Der RekuN wird abgewiesen.

\' eruot der Doppelbesteuerung. ",. 24.

197

III. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG

INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION

24. Urteil vom 3. April 1914 i. S. 13ichtold & Ci', A.-G.

gegen 'l'hurgau und 13aselstadt.

Besteuerung eines Fabrikationsbetriebes, dessen Geschäfts-

sitz und kaufmännische Leitung aus dem Kanton, in

welchem sich die Fabrikanlagen befinden, in einen andern

Kanton verlegt wurden. Berechnung der in jedem der

beiden Kantone zu versteuernden Vermögens- und Ein-

kommensquoten.

A. -

Die Rekurrenlill betreibt als Aktiengesellschaft

Bächtold & Ci" eine Maschinenfabrik und Giesserei. Sie

hatte bis Ende 1912 ihren Sitz in der thurgauischen

Gemeinde Steckborn, wo sich die Fabrikanlagen befin-

den, verlegte ihn aber auf 1. Januar 1913 nach der

Stadt Basel.

In Basel wurde die Gesellschaft hierauf für das

Jahr 1913 gemäss ihrer Selbstdeklaration -

und zwar

bezüglich der (auf den 30. Juni zu entrichtenden) Ver-

mögenssteuer auf Grund der JahresbiIanz pro 30. Juni

1912 und bezüglich der (erst auf den 30. Novem-

ber zu entrichtenden) Ertragssteuer auf Grund der

Jahresbilanz pro 30. Juni 1913 -

wie folgt zur

Steuerleistung

herangezogen: Von den als steuer-

pflichtiges Ver m ö gen der Gesellschaft behandel-

ten Gesamtbetrag der eigenen Gelder von 1,036,828

Franken (1,000,000 Fr. Aktienkapital + 27,000 Fr. Re-

serven + 9828 Fr. Gewinnvortrag) erklärte die Steuer-

verwaltung als in Basel versteuerbar zunächst ein {(pme-

cipuum l) von 10 % = 103,682 Fr. für den Sitz und dazu

eine, durch verhältnismässige Verlegung der Gesamt-

aktiven je nach ihrer Zugehörigkeit zum Fabrikations-

ort oder zum Gesellschaftssitz bestimmte Quote der