opencaselaw.ch

58_I_236

BGE 58 I 236

Bundesgericht (BGE) · 1939-05-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsl'echt.

V, GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

38. Urt.il vom 13. Mai 1939

i. S. Gemeinderat lLothenturm gegen lLegierungsrat Schwyz.

Private Wasserleitung, durch die der als Gemeindeanstalt betrie-

benen allgemeinen öffentlichen Wasserversorgung Konkurrenz

gemacht werden soll. Die Gemeinde kann nicht unter Berufung

auf Art. 691 ZGB verhalten werden, die Durchführung dieser

Leitung durch ihr öffentliches Eigentum (Gemeindestrassen)

zu gestatten. Aufhebung des Entscheides der Kantonsregie-

rung, welcher die Gemeinde zur Duldung dieser Benützung

zwingen will, wegen Verletzung der Gemeindeautonomie

(Art. 13, 97 der schwyzerischell KV).

A. -

Die Gemeinde Rothenturm hatte schon im Jahre

1928 die Erstellung einer Wasserversorgung beschlossen;

der Beschluss war aber auf Beschwerde einiger Gegner

des Unternehmens von der kantonalen Kassationsbehörde

aufgehoben worden, weil ein genügender Finanzau8weis

fehle. Am 1. März 1931 legte ~er Gemeinderat der Ge-

meindeversammlung ein neues Projekt mit Finanzierungs-

plan vor, das von der Gemeindeversammlung einstimmig

angenommen wurde.

Die nötigen Ausführungsarbeiten

wurden im Laufe des Jahres' vorgenommen.

Seit 1885 bestand in Rothenturm eine kleine Brunnen-

genossenschaft, die das Wasser aus zwei privaten Quellen

bezog. Im Jahre 1931 traten dieser Genossenschaft eine

Anzahl weiterer Grundeigentümer bei in der Absicht,

ihren in verschiedenen Teilen der Ortschaft gelegenen

Besitzungen mitreIst einer besonderen Leitung aus jenen

Quellen das nötige Wasser zuzuführen. Diese Leitungen

würden an vier Stellen die Gemeindestrassen schneiden.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 1931 kamen 6 Mitglieder

der Genossenschaft -

die heutigen' Rekursbeklagten

B.

D~ Beeler, Damian IngJin, Xaver Lüönd, Stefan

I

)

Gemeindeautonomie. N° 38.

~37

Schwer, Josef ßeeler und Josef Marty -

beim Gemeinde-

rat Rothenturm um eine bezügliche Bewilligung ein,

unter Berufung allfArt. 691 ZGR Der Gemeinderat lehnte

das Gesuch ab, da sich die angeführte Vorschrift nur auf

private Nachbargrundstücke, nicht a,uf öffentliche Sachen

~ziehe. In Frage könnte demnach nur die Einräumung

emes entsprechenden Gebrauchsrechts durch Verwaltungs.

akt, Konzession kommen. Eine solche zu erteilen oder

nicht stehe aber im Ermessen der Gemeinde als Ver-

fügungsberechtigte über die öffentlichen Gemeindestrassen.

Im vorliegenden Falle bestehe dazu umsoweniger Ver-

anlassung, als den Gesuchstellernder Anschluss an die

Gemeindewasserversorgung, die unmittelbar· neben ihren

Grundstücken vorbeiführe, freistehe und sie durch ihr

Vorgehen lediglich diese schädigen wollten.

Auf Beschwerde von B. D. Beeler und Genossen ha.t

jedoch der Regierungsrat des Kantons Schwyz durch

Entscheid vom 29. Dezember 1931 den Beschwerde-

führern das nachgesuchte Durchleitungsrecht durch die

Gem~indestrassen bewilligt, mit der Begründung: die

BestImmung des Art. 691 ZGB sei allgemein gefasst. Sie

gelte. de~nach auch gegenüber dem öffentlichen Eigentum,

SOWeIt mcht das kantonale Recht auf Grund des Vor ..

behalts von Art. 664 ebenda. etwas anderes bestimme

oder die besondere Zweckbestimmung der öffentlichen

Sache entgegenstehe. Das schwyzerische Recht habe aber

eine solche abweichende Regelung nicht getroffen und

ebensowenig könne die Zweckbestimmung des in Ansprucb

genommenen Gutes, der Gemeindestrassen, nämlich die

fre~e Benütz.ung zu Verkehrszwecken, durch die geplanten

LeItungen Irgendwie beeinträchtigt werden.

Der Ge.'

meinderat behaupte dies denn auch nicht. Da es sich um

die Geltendmachung einer auch gegenüber dem öffent-

lichen Eigentum wirksamen gesetzlichen Eigentums ..

beschränkung und nicht um ein Konzessionsgesuch handle

könne sich die Gemeinde demnach auch nicht anidie f11;

die Behandlung von solchen, die Einränmung von Sonder-

238

Staa.tsrecht.

nutzungsrechten an öffentlichem Boden, geltenden Grund-

sätze berufen. Die privatrechtlichen Voraussetzungen des

Durchleitungsanspruchs nach Art. 691 ZGB aber seien im

vorliegenden Falle vorhanden, da die Leitung ohne

Inanspruchnahme der Gemeindestrassen nicht erstellt

werden könne und der Nachweis eines Bedürfnisses für

die Wasserzufuhr vom ZGB nicht gefordert werde. Ob

der Anlage hygienische Bedenken entgegengehalten werden

könnten, sei nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

Am 31. Dezember 1931 hat hierauf der Bezirksgerichts-

präsident VOll Schwyz dem Gemeinderat Rothenturm die

weitere Behinderung der Arbeiten für die Leitung der

heutigen Rekursbeklagten unter Androhung einer Busse

von 500 Fr. verboten.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom

29. Dezember 1931 hat der Gemeinderat Rothenturm

beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben,

mit den Begehren :

1) der Entscheid sei aufzuheben und das Durchleitungs-

recht der Rekursbeklagten durch die Gemeindestrassen

von Rothenturm zu verneinen;

2) und 3) die Rekursbeklagten seien zu verpflichten,

die bereits erstellten Leitungen, soweit sie durch das

Eigentum der Gemeinde Rothenturm führen, auf ihre

Kosten zu entfernen unter Wiederherstellung des früheren

Zustandes der Gemeindestrassen, und die Gemeinde

gemäss Rechnungsstellung zu entschädigen.

Zur Begründung wird unter' Berufung auf ein beigelegtes

Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich aU!3geführt :

die vom Regierungsrat dem ZGB Art. 691 gegebene

Auslegung sei '\villkürlich und verstosse gegen klares

Recht und damit gegen Art. 4 BV. Indem der angefoch-

tene Entscheid unter Berufung auf einen hieraus folgen-

den, in Wirklichkeit nicht bestehenden gesetzlichen Durch-

leitungsanspnich die Gemeinde an der Ausübung des

freien Verfügungsrechtes über ihr Eigentum nach Massgabe

der öffentlichen Interessen hindere, verletze er die verfas-

, I

I

I

j

Oemeindeautonomie. x" 3S,

230

suugsmässig gewährleistete Gemeindeautonomie (Art. 13

und 97 KV}.

C. -

Der Regierungsrat von &hwyz hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt. Er hält an der im angefoch-

tenen Entscheid vertretenen Rechtsauffassung fest und

macht geltend, dass Art. 13 KV die Autonomie der Ge-

meinden nur innert der Schranken der allgemeinen Rechts-

ordnung .gewährleiste, wozu auch die Zivilrechts ordnung

und folglIch Art. 691 ZGB gehöre. Der weiter angerufene

Art. 97 KV enthalte keine materielle, sondern eine blosse

Zuständigkeitsvorschrift.

In der Beschwerdeantwort der beteiligten GrundeiO"en-

tümer, die ebenfalls auf Abweisung der Beschw:rde

schliesst, wird in tatsächlicher Beziehung angebracht: die

Gemeindewasserversorgung sei nicht nötig gewesen. Im

übrigen handle es sich bei dem Vorhaben der Beschwerde-

beklagten auch nicht um ein Konkurrenzunternehmen

dazu, da die Wasserleitung, an die sie anzuschliessen

beabsichtigten, schon seit 1885 bestehe. Für das Fern-

bl~il~en von der Gemeindewa:sserversorgung hätten sie

triftige Gründe, indem die Abonnenten ungleich behandelt

würden, sie sich die Abonnementsgebühren ersparen woll-

ten und mit dem eigenen Wasser besser versorgt seien als

mit demjenigen der Gemeinde.

Das Bundesyericht zieht in Erwäyu,ny :

1. -

Durch die von der Gemeinde, Rothenturm beschlos-

sene Erstellung einer Wasserversorgung soll das Bedürfnis

der Gemeinde und ihrer Bewohner nach Wasser befriedigt

werden.

Die Gemeinde erfüllt damit eine öffentliche

Aufgabe und das Unternehmen ist eine öffentliche Ge-

meindeanstalt. Dass die Gemeinde zur Gründung einer

solchen nicht befugt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich

und hätte übrigens durch Anfechtung des betreffenden

Gemeindebeschlusses geltend gemacht werden müssen.

Wie allen Gemeindegenossen, die nach den tatsächlichen

Verhältnissen angeschlossen werden können, so steht die

240

Staatsrecht.

Benützung der Anstalt auch den heutigen Rekursbeklagten

offen und es ist ihnen übrigens der Anschluss daran nach

der unbestritten gebliebenen Behauptung der Beschwerde

• noch besonders zugesichert worden. Auch wird nicht etwa

eingewendet, dass er ihnen deshalb nicht zugemutet

werden könne, weil er für sie mit nicht tragbaren, unver-

hältnismässigen Kosten verbunden wäre.

2. -

Sollen solche Anstalten ihren Zweck erfüllen und

Bestand haben, so müssen sie sich gegen Konkurrenz-

unternehmungen schützen können, solange dies nicht mit

Mitteln geschieht, die durch die geltende Rechtsordnung

ausgeschlossen werden. Inwiefern dazu allenfalls auch

das durchgreifende Mittel der Einführung eines recht-

lichen Monopols der Gemeinde für gewisse Tätigkeiten

oder Zwangs zur Benützung der öffentlichen Anstalt

angewendet werden darf, -kann unerörtert bleiben. Jeden-

falls kann die Gemeinde nicht gehalten sein, für ein

Konkurrenzunternehmen öffentliche Sachen und Mittel

zur Verfügung zu stellen. Nach Bestimmung und Zuge-

hörigkeit haben diese Sachen in erster Linie den allge-

meinen Interessen zu dienen. Die Rücksicht auf einen

zur Verfolgung solcher ins Leben gerufenen eigenen Dienst

(Betrieb) der Gemeinde muss daher der Gemeinde auch

das Recht geben, sich der Inanspruchnahme ihres öffent-

lichen Eigentums zu einem damit im Widerspruch ste-

henden privaten Zweck zu widersetzen, wie der Benützung

der Gemeindestrassenzu Gunsteneines mit dem Gemeinde-

werk in Konkurrenz tretenden privaten Unternehmens.

Was die Rekursbeklagten auszuführen beabsichtigen, ist

aber nicht anderes als ein KonkmTenzunternehmen zur

Gemeindewasserversorgung, durch das die Erfüllung des

Zweckes der letzteren beeinträchtigt wird, weil ihr dadurch

ein Teil der Benützer, für die sie bestimmt und auf die

sie angewiesen ist, entzogen würde. Dass die private

\Vasserleitung, an welche die Rekursbeklagten anschliessen

wollen, schon früher bestand, änd~rt hieran nichts, weil

es nur darauf ankommt, ob die jetzt geplante Erweiterung

mit dem Gemeindewerk in Konkurrenz trete.

G&meindeauionomie. N0 38.

U!

3. -

Demgegenüber vermag auch die Berufung auf

Art. 691 ZG:S nicht durchzudringen. Selbst wenn man

die Möglichkeit den hier vorgesehenen Durchleitungs-

anspruch auch gegenüber öffentlichem Eigentum geltend

zu machen nicht von vorneherein, schlechthin ausschliessen

wollte, so kann doch davon nach der rechtlichen Natur

der öffentlichen Sachen und dem wegen derselben gerade

für die Ordnung ihres Gebrauches in Art. 664 III ZGB

gemachten Vorbehalt jedenfalls da nicht die Rede sein

WO einer solchen Inanspruchnahme ein öffentliches Inter~

esse des Verbandes entgegensteht, in dessen Eigentum

und Hoheit sich die Sache befindet. Als solches muss aber

auch der Schutz einer aus Gründen des allgemeinen Wohls

errichteten Gemeindeanstalt vor einem sie gefährdenden

Wettbewerb gelten.

Darauf beruht es denn auch, wehn sowohl der Bundes-

rat als frühere Rekursbehörde wie das Bundesgericht die

so begründete Verweigerung der Benützung von öffent-

lichen Strassen für Betriebseinrichtungen eines privaten

Gewerbes als aus Art. 31 BV nicht anfechtbar erklärt

haben (vgl. aus der Praxis des Bundesrates den Entscheid

von 1900 i. S. Buetti Salis II No. 761, der ebenfalls die

Konkurrenzierung einer öffentlichen Wasserversorgung

der Gemeinde betraf; für Gasleitungen BGE 40 I 188 und

für Wasserleitungen das nicht veröffentlichte Urteil des

Bundesgerichtes vom 13. Juni 1913 i. S. Wasescha gegen

Davos). Nichts anderes als eine Anerkennung dieses all-

gemeinen Grundsatzes und nicht etwa eine Sondernorm

ist es ferner, wenn nach Art. 46 III des Bundesgesetzes

über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

vom 24. Juni 1902 die Gemeinden sich der Inanspruch-

nahme ihres öffentlichen Eigentums für Einrichtungen

zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb der Gemeinde

« zum Schutze ihrer berechtigten Interessen» widersetzen

können, worunter nach der Entstehungsgeschichte des

Gesetzes wenn nicht ausschliesslich, so doch in erster

Linie die Verhinderung schädlicher Konkurrenz gegen-

über einer von der Gemeinde selbst betriebenen öffent-

242

Staatsrecht.

lichen Elektrizitätsversorgung zu verstehen ist (vgl. die

Entscheide bei Oetiker Eisenbahngesetzgebung Bd. 1

S. 312 ff.; SALIs-BuRCKHARDT Bundesrecht V No. 3300).

Das Vorliegen eines öffentlichen, die Anwendung von

, Art. 691 ZGB ausschliessenden Interesses an der Verwei-

gerung der Durchleitung kann im vorliegenden Falle auch

nicht etwa deshalb verneint werden, weil durch das

private Unternehmen Bedürfnisse befriedigt werden sol-

len, welche die öffentliche Anstalt nicht in ähnlicher Weise

zu befriedigen vermöchte. Die Rekursbeklagten selbst

behaupten etwas derartiges nicht. Was sie für ihr Vor-

gehen anführen, richtet sich gegen die Gemeindewasser-

versorgung als solche und wenn sie als Grund für ihr

Fernbleiben von derselben die ungleiche Belastung der

Abonnenten mit Wasserzins geltend machen, so ist dem

auf dem Boden des Gemeindeunternehmens abzuhelfen,

gibt aber den Rekursbeklagten nicht das Recht, den

Gemeindeboden für ihre Leitungen zu beanspruchen.

4. -

Konnte ein privatrechtlicher Anspruch der Rekurs-

beklagten auf die Durchleitung nicht in Betracht kommen,

so handelt es sich aber um ein Verhältnis, über das der

Gemeinde grundsätzlich die abschliessende Verfügung

zustand. Art. 13 Satz 2 KV sichert den Gemeinden aus-

drücklich die Verwaltung und die Befugnis, die Art und

Weise der Benützung und der Verwaltung ihrer Güter

selbst zu bestimmen, zu. Und .Art. 97 ebenda überträgt

dem Gemeinderat u. a. (in litt. h) « die Leitung und Durcl:-

führung des Gemeindestrassehwesens und die. Aufsicht

über die zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Verbin-

dungs-

und Nebenstl'assen J).

Wenn in der letzteren

Bestimmung auch zunächst eine Abgrenzung der Befug-

nisse des Gemeinderats von denjenigen anderer Gemeinde-

organe liegen mag, so kommt doch darin wiederum zum

Ausdruck, dass die Ordnung der Benützungsverhältnisse

an solchen Strassen als einem Gemeindegute grundsätzlich

eine der Bestimmung der Gemeinde überlassene Angele-

genheit sein soll. Ein Eingreifen der staatlichen Behörde

Gemeindeautonomie. N° 38.

243

in die vom zuständigen Gemeindeorgan darüber getrof-

fenen Verfügungen wäre deshalb nur zulässig, wenn es

sich durch allgemeinere staatliche Interessen rechtfertigen

liesse oder aus dem Gesichtspunkte der Aufsicht über die

Gemeinden bei Verstössen gegen die Regeln einer ordent-

lichen Gemeindeverwaltung. Weder das eine noch das

andere kann aber hier in Frage kommen. Der angefochtene

Entscheid enthält demnach, wie die Beschwerde mit Recht

geltend macht, eine Verletzung der verfassungsmässigen

Gemeindeautonomie, die auf diesem Gebiete zu wahren

dem Gemeinderat zusteht, sodass er auch zur Anfechtung

des Entscheides aus diesem Grunde als legitimiert erscheint.

5. -

Das Beschwerdebegehren 1 ist deshalb gutzuheis-

sen, womit auch das Verbot des Bezirksgerichtspräsidenten

vom 31. Dezember 1931 wirkungslos wird. Dagegen kann

auf die weiteren Begehren 2 und 3 nicht eingetreten werden,

weil es sich dabei um Folgen der Aufhebung des regierungs-

rätlichen Entscheides handelt, die nicht in diesem Ver-

fahren vor Bundesgericht zur Beurteilung gebracht werden

können, sondern zunächst mit den der Gemeinde nach

kantonalem Recht zustehenden Rechtsbehelfen geltend zu

machen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kan-

tons Schwyz vom 29. Dezember 1931 aufgehoben wird,

soweit er den Rekursbeklagten das Durchleitungsrecht an

den Gem,eindestrassen von Rothenturm einräumt. Auf

die weiteren Begehren wird nicht eingetreten.