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58_I_292

BGE 58 I 292

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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29:!

Stall t sre{~ht.

z. B. daraus erklären, dass sie inzwischen gestorben ist.

Auch im letzteren Falle muss aber, solange ihr Tod nicht

nachgewiesen oder die Verschollenheitserklärung no~h

• nicht erfolgt ist, der Erbschaftsprozess in ihrem Namen

durchgeführt werden. Dazu kommt, dass die B~willigung

der unentgeltlichen Prozessführung überhaupt nicht davon

abhängig gemacht werden kann, ob die Unfähigkeit des

Gesuchstellers zur Bestreitung der Prozesskosten auf ein

Verschulden seinerseits zurückzuführen ist oder nicht.

Auch demjenigen, der seine Armut verschuldet hat, muss

das Armenrecht gewährt werden, wenn sein Anspruch

nicht von vorneherein aussichtslos ist.

Demnach erkennt das Bundesget'icht:

Die Beschwerde wird im. Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts

des Kanton>; Zürich vom 21. Mai 1932 aufgehoben.

H. HANDELS- FXD GEWERBEFREIHEIT'

LIBERTE DU CONIMERCE ET DE L'INDUSTRIE

49. Auszug aus dem Urteil vom G. Ka.i 1932

i. S. Elelttra Deitingen gegen,:Regierungsrat Solothurn.

Verfügungen über die Benützung öffentlicher Stra",,,ell (Art. 31

litt. e BV). Recht der Gemeinde auch eine Benützung, die

sie selbst zu Gunsten eines von ihr aUI-l Gründen des allgemeinen

Wohls, nicht bloss zu fiskalischen Zwecken bet.riebenen gemein-

wirtschaftlichen Unternehmens in Anspruch nimmt., für gleiche

Einrichtungen eines privaten Gewerbebetriebes zu versagen,

wenn durch Zulassung eines solchen Wettbewerbes Bestand

nnd Zweck der Gemeindeanstalt gefährdet würden. Bezieht

sich die vom Privaten beanspruchte Benützung auf Einrich-

tungen zur Abgabe elektrischer Energie in der Gemeinde, so

hat über die Frage, ob die Verweigerung sich durch hinlängliche

öfientliche Intere.'!sen solcher Art rechtfertigt, als Anstand

naf'hArt. 0 4~.

Genossenschaftsvermögen in seinem gegenwärtigen Be-

stande und auf angemessene Zuweisungen aus dem Rein-

ertrage gehabt, ohne dass die übrigen Strombezüger

(Abonnenten) sich deshalb über ungleiche Behandlung

beklagen könnten; darum sei auch die bei der Statuten-

revision eingeführte Pflicht neueintretender Mitglieder

sich durch Einzahlung eines Anteilscheines in die Genos-

senschaft einzukaufen, etwas durchaus Selbstverständliches

und Gerechtfertigtes. In den Vergleichsverhandlungen

vor dem kantonalen Baudepartement habe sich die Elektra

zudem grundsätzlich bereit erklärt, auch die Rückver-

gütungen auf Licht-

und Kraftstrom nach Erfüllung

gewisser Voraussetzungen, bezw. von einem gewissen

Zeitpunkt an, allen Strombezügern zukommen zu lassen.

Aus alledem ergebe sich zugleich, dass auch « berechtigte

Interessen » der Gemeinde im Sinne von Art. 46 III EIG,

um der Elektra die Mitbenützung des öffentlichen Ge-

meindeeigentums für illre Anlagen zu versagen, nicht

vorliegen würden, abgesehen davon, dass ein solches Verbot

heute, nachträglich überhaupt nicht mehr zulässig wäre.

Neben der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundes-

gericht wurde gegen den Regierungsratsentscheid vom

23. Juni 1931 auch der Bundesrat als Beschwerdeinstanz

nach Art. 46 EIG angerufen, mit dem Begehren: es sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben, wenn und soweit

in dem Gemeindebeschlusse vom 22. Februar 1931 eine

Massnahme im Sinne dieser Gesetzesvorschrift zu erhlicken

sein sollte.

Das Bundesgericht hat die bei ihm erhobene Beschwerde

a b g e wies e n, soweit sie sich auf Art. 31 BV berief,

gestützt auf folgende

Gründe :

In der Sache selbst kann offen gelassen werden. oh

Art. 31 BV die Einführung eines re e h t li c h e 11 lU o-

n 0 p 0 18 der Gemeinde für die Elektrizitätsabgaht., im

Gemeindegebiet zulassen würde.

So\\"-eit ein

l:4f)lchc~

abgeoohen hievon Bchon alf; gegen das EIG verstossend

allgefoehten wird. fällt der Entscheid, weil eß sich dabei

. um ein Verwaltungsgesetz de<! Bunde::; handelt, nach

Art. 189 III OG in die Zuständigkeit des Bundesrates;

er hat daher auch die darauf gestützte Rüge der Missachtung

der derogatorischen Kra-ft des Bundesrechtes zu beurteilen

(BGE 46 I 470 f. mit Zitaten).

Auch die Beschwerdeführerin bestreitet im übrigen

die Befugnis von Staat und Gemeinden zur Errichtung

gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen (Anstalten) nicht,

womit die Vermittlung gewisser Leistungen, die an sich

auch den Gegenstand eines privaten Gewerbes bilden

könnte (wie z. B. die Lieferung von Wasser, Gas, Elektri-

zität), als öffentliche Aufgabe übernommen wird. Sie

giebt 7;U, dass ein solches Vorgehen jedenfalls dann vom

Standpunkt des Art. 31 BV nicht angefochten werden

kann, wenn es sich auf Gründe des allgemeinen Wohles

::o-tützt, mag schon dadurch vielleioht die private Tätigkeit

auf diesem Gebiete tat säe h 1 ich verdrängt werden.

Es herrscht ferner darüber Einigkeit und wird wiederum

grundsätzlioh nicht angefochten, dass aus der Garantie der

Gewerbefreiheit das Recht auf eine Benützung öffentlicher

Sachen zum Gewerbebetrieb, die über den bestimmungs-

gemässen Gemeingebrauoh dieser Sachen hinausgeht, wie

insbesondere fester Stellen der öffentlichen Strassen und

Plätze,1für die Anbringung ~on Betriebsvorrichtungen,

nicht hergeleitet werden kann. Als eine solche Benützung

erscheint aber nach Art. 667 ZGB und allgemeinen Rechts-

grundsätzen nicht nur die Inanspruchnahme des Strassen-

körpers durch das Einlegen von Röhren, Aufstellen von

Stangen und dergleichen, sondenl auch des Luftraumes

über der öffentlichen Sache für die Überspannung mit

I~eitungsdrähten u.s.w., wie dies denn auch die Rekurrentin

in ihren Rechtsschriften an das Bundesgericht -

im

Gegensatz zu dem von ihr eingelegten Berichte der Direktion

der AEK vom 15. November 1931 -

ohne weiteres aner-

kannt hat. Freilich wird die Gemeinde, wie überha.upt in

H.uulels- Imd Uewerbefreilwit. :-;" 49.

299

ihrer Verwaltungstätigkeit, auch auf diesem Gebiete nicht

~llkürlich handeln und, was sie dem einen gewährt,

emem andelTI ohne sachlichen Gnmd nicht versagen

dürfen. Sonst würde sie nicht bloss Art. 4 BV sondern

fa~ die Verfügung den Betroffenen in der Ausübun~

SeInes Gewerbes beeinträchtigt, auch den in Art. 31 BV

eingeschlossenen Grundsatz gleicher Behandlung aller

Gewerbegenossen verletzen. Wenn es der Gemeinde ferner

nicht zustehen mag, die Benützung, welche sie selbst für

einen gleichartigen Zweck in Anspruch nimmt, dem

Privaten lediglich zur Erreichung fiskalischer Ziele zu

verweigern, so kann ihr aber doch jedenfalls die Möglichkeit

für ihr eigenes Unternehmen eine solche Vorzugsstellung

geltend zu machen da nicht abgesprochen werden, wo sie

damit allgemeine öffentliche Interessen der Gesamtein _

wohnerschaft (nicht lbloss fiskalische Zwecke) verfolgt.

Dazu gehören aber auch diejenigen einer aus Gründen des

allgemeinen Wohls errichteten Gemeindeanstalt, der Schutz

derselben vor einem Wettbewerb, durch den ihr Bestand

und rationeller Betrieb und so zugleich der mit ihr verfolgte

öffentliche Zweck gefährdet würde. Selbst wenn ein recht-

liches Verbot einer derartigen konkurrierenden privaten

Tätigkeit überhaupt, als solcher nicht statthaft sein sollte

so kann doch die Gemeinde nicht gehalten sein, daf~

öffentliche Sachen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Die Rechtsprechung der Bundesbehörden hat denn auch-

sohon vor Erlass des EIG -

die Verfassungsmässigkeit von

Verfügungen stets anerkannt, wodurch einem Gewerbe-

treibenden die nachgesuchte Sonderbenützung öffentlichen

Gemeindeeigentums aus solchen Rücksichten verweigert

wurde, auch wenn, ~weil eine Ausübung des betreffenden

Gewerbezweiges praktisch anders nicht möglich ist, es so

zu einem tatsächlichen Monopol der Gemeinde auf dem

betreffenden Gebiete kommen sollte (vgL aus der Praxis

des Bundesrates den Entscheid von 1900 i. S. Buetti,

SALIS II Nr. 761; BGE 40 I 188 ff. insbesondere 194/195

und das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtes

;mn

Staatsred,t.

vom 13 .• Juni 1913 i. S. Wasescha gegen Davos). Lässt

sich ein derartiges Recht des Gewerbetreibenden auf

• Benützung des öffentlichen Eigentums für seinen Gewerbe-

betrieb auf Art. :n BV nicht gründen, so kann dieser aber

auch nicht dadurch verletzt sein, dass eine früher erteilte

.Benützungsbewilligung zurückgenommen, widerrufen wird.

sondern es sich höchstens fragen, ob dadurch andere

Grundsätze miw.;achtet werden.

Für den heute streitigen besondern Zweck der Elektri-

7jtätsverteilung (-abgabe) kann die bundesrechtliche Zu-

lä&'ligkeit einer solchen auf die Verfügung über die öffent-

lichen Sachen sich stützenden

Vorzugsstellung

der

Gemeinden schon wegen Art. 46 III EIG nicht mehr

zweifelhaft sein. Es ist nicht streitig und denn auch vom

Bundesrat in seiner Rechtsprechung stets festgehalten

worden, dass unter den « berechtigten Interessen », zu

deren Schutz danach die lVIitbenützung öffentlichen

Gemeindeeigentunls für Einrichtungen zur A b gab e

elektrischer Energie im Gemeindegebiet verweigert werden

kann, in erster Linie die Verhinderung des Wettbewerbes

gegenüber einer eigenen öffentlichen Elektrizitätsversor-

gung der Gemeinde zu verstehen ist. (V gl. den Bundesrats-

beschluss vom 2. Februar 1904 i. 8. Bodmer Heidenreich

& Oie., BBl. 1904 I 205.)

Nachdem die Elektra zunächst hartnäckig bestritten

hatte, mit ihren Anlagen das. öffentliche Eigentum der

Gemeinde Deitingen zu benützen, hat sie schliesslich aber

in ihrer letzten Rechtsschrift vom 30. November 1931

/'

doch zugeben müssen, dass eine solche Benützung tat-

sächlich in ausgedehntem Masse, durch Kreuzung der

Gemeindewege mit Leitungsdrähten an zahlreichen Stellen,

stattfindet. Ferner dass eine Verlegung dieser durch die

Hausanschlüsse notwendig gemachten zahlreichen Kreu-

zungen, wodurch das Gemeindeeigentum frei gemacht

würde, praktisch -

entgegen dem anfänglichen eventuellen

dahingehenden Angebote. -

nicht möglich ist.

Um die Elektra an der ferneren Stromverteilung in der

Handels- und Gewerbefreiheit. No 49.

301

Gemeinde zu verhindern, bedarf es demnach nicht einer

Anordnung, wodurch die Ausübung dieses Gewerbezweiges

als solche den Privaten untersagt und der Gemeinde

vorbehalten würde. Es genügt, dass der Rekurrentin die

Benützung des öffentlichen Eigentums der Gemeinde

für jenen Zweck entzogen wird und entzogen werden kann,

ohne welche sie den in Frage stehenden Geschäftsbetrieb

nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht durchführen

und fortsetzen kann. Kommt die Gemeinde, um das Ziel

zu erreichen, das sie mit ihrem Beschlusse vom 22. Februar

1931 verfolgt, nämlich sich die alleinige Stromabgabe im

Gemeindegebiet zu wahren, gegenüber der Rekurrentin

schon mit diesem Mittel aus, so ist aber die Frage, ob sie

dazu auch auf dem anderen Wege der Einführung eines

rechtlichen Gewerbemonopols befugt wäre, nicht mehr

aktuell und braucht nicht gelöst zu werden.

Die Elektra wendet freilich ein, dass wirkliche hin-

längliche öffentliche Interessen, welche eine Änderung des

bisherigen Zustandes in der Elektrizitätsversorgung er-

heischten, wie sie auch für eine solche Benützungsver-

weigerung erforderlich wären, nicht bestünden und dass

sie nur vorgeschützt würden, um dahinterstehende andere

Beweggründe zu verdecken. Da es sich um eine Benützung

für den im EIG vorgesehenen Sonderzweck der Abgabe

elektrischer Energie handelt, wird über diese Einwendung

als Anstand im Sinne von Art. 46 IV ebenda vom Bundesrat

zu befinden sein (sowohl grundsätzlich als nach der

Richtung, ob die von der Gemeinde geltend gemachten

Gründe nach der erwähnten Gesetzesvorschrift auch

gegenüber einer bisher tatsächlich geduldeten Benützung

durchzudringen vermögen). Kommt er dazu, den Be-

nützungsentzug insoweit zu schützen, so ist damit auch

über die bundesrechtliche Zulässigkeit der Massnahme

verbindlich entschieden und kann eine Anfechtung der-

selben aus. Art. 31 BV wegen Fehlens des Erfordernisses

des allgemeinen Wohle8 für dieselbe nicht mehr in Betracht

kommen. Die weitläufigen Ausführungen der Beschwerde,

AB 68 1- 1932

22

302

Staatsrocht.

welche sich auf diesen Punkt beziehen, scheiden demnach,

weil in jenem Verfahren zu erledigen, aus der Erörterung

~s.

.

Es kann auch nicht etwa eingewendet werden, dIe

Frage der Zulässigkejt eines weitergeh~~~~n, recht~~hen

Monopols der Gemeinde für die. El~ktrIzIta~~abga~. uber-

haupt _

gleichgiltig, ob damIt eme Benutzung offent-

liehen Eigentums verbunden ist oder ~cht T-

b~~alte

deshalb ihre Bedeutung, weil dadurch Jene Nachprüfung

des Bundesrates ausgeschaltet würde. Die Art- 43 ff. EIG

sind erlassen zur Förderung des öffentlichen Interesses an

der Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft. Sie wollen

dieses Ziel erreichen durch eine ausgedehnte « Freizügig-

keit » dieses Wirtschaftsgutes. Wenn das EIG infolgedessen

die Gemeinden verpflichtet, sogar die Benützung ilires

öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe

elektrischer Energie innert der Gemeinde zu gestat~n,

sofern sie dagegen nicht ilirerseits berechtigte öffentlic~e

Interessen der Gemeinde geltend machen können, so Ist

es aber ausgeschlossen, dass eine Gemeinde jenen Zweck

des Gesetzes durch ein Verbot privater Ausübung des

betreffenden Gewerbezweiges, nämlich des Energieab-

satzes überhaupt vereiteln könnw, ohne dass dafür

Interessen im Sinne von Art. 46 III vorliegen.

IH. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

50. 'C'rteil vom 7. Oktober 1932 i. S. Schmer

gegen Scllwyz Justizkommission.

VoIlstrookungsbewilligung für ein österreichisch~s Urteil üb~r

eine persönliche Ansprache, das gegen einen In der Schwelz

wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner auf Grund vertrag-

licher Unterwerfung unter den betr. Gerichtsstand .er~g~

ist. Aufhebung gestützt auf Art. 59 BV wegen NIChtigkelt

;W;l

deI' Prorogation gemäss Art. II oes Halldelsreisendengesetzcl".

Geltung der letzteren Vorschrift mit rü('kwirkenuül' Kraft selbst

für vor Inkrafttreten des Gesetzefl geschlossen<; beziigliche

Vereinbarungen auch gegenüber Art. 2 ZifL 2 dc,; ",~~hweize·

riseh-österreichischen Vollstreckullgsvertrags vom J 5. 3<fii,rz

1927.

A. -

A. Schuler, Sägereibesitzer in Alptal Kanton

Schwyz, hat laut Bestellschein vom 15. Juni 1930 bei der

Firma A. Kranner, Kommanditgesellschaft in 'Wien, sechs

Hemden und zwei Hosen bestellt, dann aber die Sendung

nicht angenommen.

Gestützt auf die Bestimmung im

Bestellschein

« Beide Parteien' unterwerfen sich dem

~achlich zuständigen Gericht in Wien» klagte die Firma

A. Kranner den Kaufpreis mit 154 Fr. 50 ets. beim Bezirks-

gericht Wien-Neubau gegen A. Schwer ein. Dieser leistete

der Vorladung zur Verhandlung keine Folge, worauf am

26. Juni 1931 gegen ihn ein Versäumnisurteil erging, das

ihn zur Zahlung des geforderten Kaufpreises und zur

Tragung der Kosten verpflichtete. Die Firma A. Kranner

suchte darauf bei der Justizkommission des Kantons

Schwyz um Vollstreckbarerklärung des Urteils im Kanton

Schwyz nach, unter Berufung auf den Vertrag zwischen

der Schweiz und Österreich über die ~t\.nerkennmlg und

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März

1927. Das Begehren wurde ein erstes Mal abgewiesen, weil

gewisse formelle Erfordernisse fehlten. Als es nach Hebung

dieser Mängel wiederholt wurde, erklärte die Justizkom-

mission mit Beschluss vom 7. Mai 1932 das Urteil als

vollstreckbar.

B. -

Gegen diesen Beschluss der Justizkommission

hat A.

Schuler beim Bundesgericht staatsrechtliche

Beschwerde erhoben und beantragt: « Es sei unter Auf-

hebung des Beschlusses das Urteil des Bezirksgerichts

Wien-Neubau vom 26. Juni 1931 als nichtvollstreckbar

zU erklären.» Es wird angebracht: Die Bestellung sei

durch zwei Reisende der Firma A. Kranner beim Beschwer-

deführer aufgenommen worden.

Die im Bestellschein

enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei daher nach