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40_II_577

BGE 40 II 577

Bundesgericht (BGE) · 1914-11-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE FAMILLE

96. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1914

i. S. Wüthrich, Kläger,

gegen Wüthrich und Hadorn, Beklagte.

Klage auf Aberkennung des ehelichen Stan-

des. Auslegung der Worte (; durch gerichtliches Urteil

getrennt ~ in Art. 255 ZGB. Anforderungen an den nach

Art. 254 vom Ehemann zu erbringenden Beweis, dass er

'unmöglich der Vater des Kindes sein könne~. Inwieweit

Tatfrage'l inwieweit Rechtsfrage 'I

A, -

Der Kläger und die Beklagte Verena Hadorn

verehelichten sich im Jahre 1900. W'ährend ihrer Ehe

wurden geboren :

am 19. September 1900 ein Knabe Hans, der vom

Klüger stets als eheliches Kind anerkannt wurde;

am 4. August 1901 ein Kind, das am gleichen Tage

sLarb;

am 8. April 1911 ein Knabe Alfred;

am 19. Mai 1912 ein Knabe DanieI.

Die beiden letztem Kinder wurden vom Kläger nicht

als ehelich anerkannt.

~achdem die Ehegatten schon kurze Zeit nach der

Geburt und dem Tode des zweiten Kindes aufgehört

hatten, zusammenzuleben (einen eigenen Hausstand

hat teu sie nie begründet, sondern sie hatten einfach

bel den Eltern des Klägers gewohnt), reichte die Ehe-

frau am 22. Juni 1909 die Scheidungsklage ein. Am

10. September 1909 wurde ihr durch das Amtsgericht

Konolfingen gestattet, « mit ihrem Kinde während der

Dattel' des Scheidungsprozesses getrennt zu leben I).

AS 40 11 -

1914

3"

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Familienrecht. N° 96.

N~ch einem von ~eiden Seiten hartnäckig geführten

ScheIdungsprozesse, In welchem die Parteien namentlich

um die Zuteilung des Knaben Hans stritten wurde

schliesslich durch Urteil des Bundesgerichts vom 20. März

191~ die Ehe der Litiganten gänzlich geschieden.

Wahrend des Scheidungsprozesses, und zwar imJuni 1911,

hatte der Kläger behufs Anfechtung der Ehelichkeit des

Knaben Alfrea einen {(Beweis zum ewigen Gedächtnis»

geführt, der in Bezug auf den genannten Knaben erheb-

liche Z,,:eifelan der yat~rschaft des Klägers ergeben

h~tte. DIeser musste sICh Jedoch davon überzeugen, dass

eme Aberkennungsklage in Bezug auf jenen, noch unter

der Herrschaft des kantonalen Rechts geborenen Knaben

erfolglos sein würde, und er verzichtete deshalb auf die

Einreichung einer solchen Klage. Dagegen hat er im

August 1912 in Bezug- auf den \unter der Herrschaft des

ll. eu e n Rechts geborenen Knaben Dan i e I gegen

dIesen und gegen Frau Radorn gesch. Wüthrich die in

Art. 253 ff ... vorgesehene Aberkennungsklage . erhoben, zu

deren Begrundung er sich zunächst nur auf Art. 255,

dann aber auch auf Art. 254 ZGB berief.

In einer von der ersten Instanz angeordneten Partei-

befragung verwickelte sich die_ Beklagte Frau Hadorn

~esch. Wüthrich bei dem Versuch, über die Umstände

Ihrer Schwängerung durch den Kläger Auskunft zu

geben, in verschiedene Widersprüche, sodass die erste

Instanz ihre Aussagen als höchst unglaubwürdig erklärte.

R. -

Durch Urteil vom 28. April 1914 hat der Ap-

p~Ilationshof des. Kantons Beru unter Aufhebung eines

die Klage guthelssenden Urteils der ersten Instanz er-

kam.lt : (! Der ~~ge: wird mit seiner Klage abgewiesen.)}

. DIe~es UrteIl 1St In Bezug auf die Frage der Unmög-

lIchkeit der Vaterschaft des Klägers folgendermassen be-

gr~ndet: Sei auch das Ergebnis der (! Beweisführung zum

eWIgen Gedächtnis)} hinsichtlich der Abstammung des

Knaben AIfred für die Ehefrau sehr belastend, so gebe

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doch, was die Abstammung des Knaben Dan i e 1 be-

treffe, die von der ersten Instanz vorgenommene Partei-

befragung (! keine bestimmten Anhaltspunkte» dafür, dass

Frau Wüthrich in der kritischen Zeit (25. Juli bis 22.

November 1911) mit andern Männen! als dem Kläger

geschlechtlich verkehrt habe. Der Kläger bestreite ein-

fach jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Beklagten,

während diese daran festhalte, dass er der Vater des

Kindes sei. Anderseits stehe fest, dass Frau Wüthrich

je und je an den Ehemallll das Verlangen gestellt habe,

mit ihr einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Es

sei nun nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau dem

Ehemanne, um ihn zur Begründung eines eigenen Haus-

haltes zu veranlassen, den geschlechtlichen Verkehr

gestattet habe; es sei jedenfalls moralisch nicht un-

möglich, dass die Ehefrau einen solchen Verkehr auch

nach der Beweisführung zum ewigen Gedächtnis, um

die Z,!eifel des Ehemannes zu zerstreuen, gestatte!

habe. Die Empfängnis falle in die Zeit vom 25. Juli

bis 22. November 1911, die letzte Verhandlung in der

Beweisführung zum ewigen Gedächtnis habe am 19. Juli

stattgefunden. Erst a1s Frau Wüthrich einsehen musste.

dass alle ihre Bemühungen zur Wiedervereinigung

fruchtlos seien, habe sie in die Scheidung eingewilligt.

Bei den Vermittlungsverhandlungen vor der oberinstal1z-

lichen Beurteilung des SCheidungsstreites habe nur der

Ehemann, nicht auch die Ehefrau in eine Wiederauf-

nahme des ehelichen Verhältnisses eingewilligt. Unter

diesen Umständen könne VOll einer sol ehe n Abnei-

gung des Klägers gegen seine Ehefrau, dass daraus

eine moralische Unmöglichkeit eines Geschlechtsverkehrs

sich ergeben würde, nicht gesprochen werden.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf

Gutheissung der Aberkennungsklage.

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FamIlienrecht. No 96.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Mit Unrecht beruft sich der Kläger zunächst auf

Art. 255 Z G B, indem er geltend macht, dass er und seine

E?efrau. zur Zeit der Empfängnis des in Frage stehenden

Kindes lllfolge provisorischer Verfügung im Scheidungs-

prozesse «getrennt lebten ». Nach dem deutschen wie auch

n~ch dem italienischen Text der angeführten G;setzesbe-

str~nmung. braucht der Ehemann seine Klage nur dann

(l n.lCht weIter zu begründen I), wenn die Ehegatten zur

ZeIt der Empfängnis

(l durch gerichtliches Urteil ge-

trennt» waren. Nun erfolgt in den meisten Kantonen

die blosse Gestattung des « Getrenntlebens I) für die

Dauer eines Scheidungsprozesses, die zu den {(vorsorg-

lichen Ma.ssregeln» der Art. 145 und 170 gehört, nicht

~urch ge~lcht~iches U r t eil, sondern durch gericht-

hche, .melst eIn z el richterliche Ver füg u n g. Schon

aus dIesem Grunde ist daher anzunehmen, dass in Art.

255 unter der {(Trennung durch gerichtliches Urteil.

nicht die für die Dauer des Scheidungsprozesses getroffene

V. erfügung betr. Gestattung des Getrenntlebens, sondern

dIe « Trennung)) im Sinne der Art. 143 und 146 bis 148

(

in die Vaterschaft des Beklagten gesetzt werden, Gegen-

stand der Tat b e s ta nd s fes t s tell u n g sind (vergl.

über Art. 314 : BGE 39 II S. 507), so sind es auch die

einzelnen Tatsachen, aus denen bei der Anwendung des

Art. 254 auf die « Unmöglichkeit» der Vaterschaft des

Klägers geschlossen wird.

Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Falle zwar

die Erklärung des kantonalen Richters, dass der Kläger

den Beweis der Unmöglichkeit seiner Vaterschaft nicht

geleistet habe, als solche für das Bundesgericht nicht ver-

bindlich. Wohl aber sind es allfällige Feststellungen über die

Lebensweise sowohl des Klägers als der Beklagten wäh-

rend der kritischen Zeit, über Beziehungen der Beklagten

zu andern Mannspersonen, über Gelegenheiten, bei denen

die Ehegatten ohne Zeugen zusammenzukommen pflegten,

über die Veranlagung eines jeden von ihnen in sexueller

Beziehung, über den Grad des bei ihnen vorhandenen

Anstands- und Ehrgefühls, bezw. über den Mangel eines

solchen, über den Grad der Leidenschaftlichkeit, mit

welcher sie den damals zwischen ihnen obschwebenden

Scheidungsprozess führten, über allfällig bei andern

Gelegenheiten zu Tage getretene Skrupellosigkeit der

Ehefrau in der Wahl geeigneter Mittel zur Erreichung

prozessualer oder anderer Vorteile, usw.

Nun enthält das angefochtene Urteil über derartige

Momente, die eine zuverlässige Beurteilung der heiden

in Betracht kommenden Charaktere gestatten würden,

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Familienrecht. No 96.

allerdings nur spärliche Feststellungen, und die Bemer-

kung, dass die Beklagte erst nach dem 19. Juni 1911

« in die Scheidung eingewilligt» habe (S. 6 des Urteils),

ist sogar direkt aktenwidrig, da die heutige Beklagte

schon im Jahre 1909, nicht nur « in die Scheidung ein-

gewilligt », sondern selber den Scheidungsprozess ein-

geleitet hatte. Auch fehlt in dem vorliegenden Urteil

eine unumwundene Erklärung darüber, wie der Appel-

lationshof das Resultat der vom erstinstanzlichen Richter

vorgenommenen persönlichen Befragung der beklagten

Ehefrau auffasse. Es erscheint daher die Frage, ob der

Kläger der Vater des Kindes sei, um dessen eheliche

Abstammung es sich handelt, in der Tat als äusserst

zweifelhaft. Allein, da nach Art. 254 die U n m ö g I ich -

k ei t der Vaterschaft des klagenden Ehemanns fest-

stehen muss, und für -diese Unmöglichkeit der Klüger

heweispfIichtig ist, führt im vorliegenden Falle gerade

die Spärlichkeit jener Feststellungen, bezw. der Mangel

all vom Kläger bewiesenen Tatsachen, aus denen

auf jene « Unmöglichkeit» geschlossen werden könnte.

zur Abweisung der Klage. Freilich hat ihrerseits die

beklagte Ehefrau für ihre Behauptung, dass der Kläger

in der kritischen Zeit mit ihr geschlechtlich verkehrt

habe, ebenfalls keinen Beweis zu erbringen vermocht und

sich bei ihren bezüglichen Erklärullgsversuchell sogar in

auffallende Widersprüche verwickelt. Allein nach Art. 254

hat, wie bereits bemerkt, lücht die Ehefrau oder das

Kind den Beweis der ehelichen Abstammung oder der

\Vahrscheinlichkeit dieser Abstammung zu erbringen.

sondern im Gegenteil der klagende Ehemann den Beweis.

Hicht nur der U n w a h r s ehe i n li c h k ei t. sondern

sogar der U 11 m Ö gl ich k e i t seiner Vaterschaft. Die

hienach i h 111 obliegende Beweislast kann er nicht da-

durch auf die Gegenpartei abwälzen, dass er abwartet,

ob vielleicht die beklagte Ehefrau anlässlich ihrer all-

fälligen persönlichen Einvernahme sich als unfähig er-

weisen wird. den ihr nach dem Gesetz gar nicht oh-

Familienreeht. N° 96.

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liegenden gegenteiligen Beweis zu leisten. Selbst wenn

es, was hier dahingestellt bleiben kann, bundesrechtlich

zulässig sein sollte, dass der Kläger behufs Leistung des

ihm obliegenden Beweises auf das Ergebnis einer vom

Richter im Rahmen der kantonalen Prozessordnung an-

geordneten persönlichen Befragung der beklagten Ehe-

frau absteHe, und selbst wenn es ausserdem als zulässig

betrachtet würde, den Erklärungen der Mutter einen

entscheidenden Einfluss auf die Rechtsstellung des mil-

beklagten Kin des zuzuerkennen, s!l kann durch die

persönliche Befragung der Mutter doch jedenfalls das

aus Art. 254 sich ergebende Beweisthema nicht ab-

geändert werden, d. h. es genügt auch dann nicht, dass

Tatsachen festgestellt werden, aus denen die Unsicherheit

oder Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Klägers

hervorgeht, sondern es müssen auch in diesem Fall

sol c h e Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich

die U n m ö gl ich k ei t seiner Vaterschaft ergibt. Dass

aber im vorliegenden Fall diese Voraussetzung erfüllt

sei, weil die frühere Ehefrau des Klägers nicht im Stande

oder vielleicht nicht gewillt war, zuverlässige Angaben

über die Umstände ihrer Schwängerung zu machen, kann

nicht als richtig anerkannt werden. Ausschlaggebend ist,

dass trotz aller Widersprüche in den Angaben der be-

klagten Ehefrau und trotz der Leidenschaftlichkeit, mit

welcher beide Ehegatten den zwischen ihnen obschwe-

benden Prozess, insbesondere die Verhandlungen über

die Zuteilung des vom Kläger anerkannten ältesten

Kindes führten, immer noch die von der Vorinstanz an-

genommene Möglichkeit einer auf Berechnung beruhenden

Verleitung des Klägers zum Geschlechtsumgang seitens

der Klägerin übrigbleibt. Denn es ist nicht etwa fest-

gesteUt, dass der eine Ehegatte gegenüber dem ~ndern

einen physischen Abscheu hatte, oder dass der eme zu

feinfühlig gewesen wäre, um während des Ehescheidungs-

prozesses und während des Getrenntlebens geschlecht-

lichen Umgang mit dem andern Teil zu pflegen. Bleibt