Volltext (verifizierbarer Originaltext)
672
Prozessreeht. N° 94.
sind. Abgesehen hiervon war die Bevonnundung der
Kinder Stricker durch das Waisenamt Altstätten aber
auch deshalb unzulässig. weil sie vor der Entziehung
der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner erfolgt ist,
während, nach Art. 368 Abs. 1 ZGB, solange die elter-
liche Gewalt besteht, die E I t ern oder ein E 1 te r n-
t eil die gesetzlichen Vonnünder ihrer Kinder sind.
War aber das Waisenamt Altstätten zur Bevonnundung
der Kinder Stricker nicht kompetent und die Bevor-
mundung auch materieJl unzulässig, so kann das Wai-
senamt Altstätten nicht als Vertreter der Kinder Stricker
und somit auch nicht als zur Erhebung der zivilrecht-
lichen Beschwerde legitimiert angesehen werden. Das
gleiche trifft auch für das Waisenamt Goldach zu. Denn
abgesehen davon, dass -in der dem Bundesgericht durch
Vennittlung des Waisenamtes Altstätten zugestellten
Erklärung des Waisenamtes Goldach keine Anschluss-
erklärung an die zivilrechtliche Beschwerde des \Vaisen-
amtes Altstätten erblickt werden kann, ist zu bemerken,
dass ja die Bevormundung der Kinder StIicker nicht
vom Waisenamt Goldach, sondern vom Waisenamt
Altstätten angeordnet worden ist.
2. -
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mangels
Legitimation der Beschwerdeführer abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkallnl:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Mai
1914 bestätigt.
Prozessreeht. N° 95.
573
95. Urteil der n. Zivila.bteUung vom 18. November 1914
i. S. Vogelbacher, Kläger und Widerbeklagter.
gegen Vogelbacher, Beklagte und Widerklägerin.
Möglicher Gegenstand der Berufung bei Scheidungsurteilen,
insbesondere wenn beide Parteipn die Scheidung verlangt
hatten. Unzulässigkeit der Berufung gegen die M oti ve, auch
wenn diese unkorrekterweise (durch _ Schuldig terklärung
des einen Teils) im «Dispositiv» zum Ausdruck gekommen
sind.
A. -
Durch Urteil vom 5. Oktober 1914 hat das
Obergericht des Kantons Luzern über die Scheidungs-
klagen bei der Ehegatten erkannt :
1. Die am 15. April 1893 von den Litiganten vor Zivil-
standsamt Schüpfheim abgeschlossene Ehe ist gerichtlich
gänzlich geschieden.
2. Die Beklagte ist als der vorwiegend schuldige Teil
erklärt.
3. t
:' \ (Nebenfolgen der Scheidung).
;). .
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers, mit dem Antrag:
(; In Abänderung des obergerichtlichen Urteils sei die
» Beklagte als der an der Scheidung allein schuldige Teil
I) zu erklären; es seien ihr sämtliche Kosten zu über-
)} binden. »
C. -
Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Beru-
fung nicht einzutreten. (l Eventuell» hat sie sich der
Berufung anzuschliessen erklärt, mit dem Antrage, dass
a) der Kläger als mehrschuldiger Teil zu erklären sei,
b) das Kind Rosa der Beklagten zur Pflege und Erzie-
hung zuzusprechen sei,
e) der Kläger an die Beklagte und das Kind Rosa
einen monatlichen Alimentationsbeitrag ..... ZU leisten
habe, u. s. w.
ProzeSBreeht. N° 95.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Nach einem allgemeinen Grundsatze des Zivilprozess-
rechts, der auch für die Berufung an das Bundesgericht
massgebend ist, vermag nur das Dispositiv eines Urteils
den Gegenstand einer Weit erziehung zu bilden. Als Dispo-
sitiv ist dabei nicht sowohl der äusserlich als solches
hervortretende Teil des Urteils, als vielmehr die Gesamt-
heit derjenigen Bestimmungen zu betrachten, durch
welche über die eingeklagten Ansprüche entschieden
wird, während anderseits solchen Bemerkungen. die sich
ihrem Inhalte nach als Erwägungen qualifizieren, die
Eigenschaft eines Dispositivs auch dann abzusprechen
ist, wenn sie unkorrekter Weise in das « Dispositiv»
aufgenommen wurden.-
Bei beidseitigen Scheidungsbegehren gehört nun in
das Dispositiv in erster Linie die Entscheidung über
Gutheissung oder Abweisung der beiden Scheidungs-
klagen, während Feststellungen über den Grad des
beidseitigen Verschuldens in die Erwägungen gehören.-
Ist also die eine der beiden ScheidQngsklagen gutge-
heissen worden, und will nicht etwa eine Abänderung des
Urteils in Bezug auf die Nebenfolgender Scheidung ver-
langt werden. so kann nurderj enige Ehegatte die
Berufung an das Bundesgericht ergreifen, dessen Klage
abgewiesen wurde, nicht auch derjenige, der findet, dass
das Verschulden des andern Teils nicht genügend scharf
charakterisiert, oder dass zu Unrecht auch ihm ein Ver-
schulden (Mitverschulden) zugeschrieben worden sei.
Im vorliegenden Fall ist bereits von der zweiten kanto-
nalen Instanz die Hauptklage gutgeheissen und die
'Viderklage abgewiesen worden. Freilich ist dies im
(I Dispositiv» nicht mit diesen Worten gesagt. Allein, da
darin die Beklagte als der« vorwiegend schuldige Teil.
erklärt wird, nach Art. 142 Abs. 2 ZGB aber nur der
nicht (' vorwiegendschuldiget Teil auf Scheidung klagen
Prozessrecht . N° 95.
575
kann, sind über die Tragweite dieses Dispositivs keine
Zweifel möglich. Hat aber darnach der Kläger bereits
von der letzten kantonalen Instanz die Gutheissung
seiner eigenen und die Abweisung der gegnerischen
Scheidungsklage erreicht, und verlangt er auch keine
Abänderung des Urteils in Bezug auf die Nebenfolgen der
Scheidung, so kann auf die vorliegende Berufung, mit
welcher nach dem Gesagten nur die Abänderung eines
Motives verlangt wird, mangels eines zulässigen Gegen-
slandes der Berufung nicht eingetreten werden; denll
zur Abänderung eines kantonalen Urteils einzig in Bezug
auf die Kosten ist das Bundesgericht nach Art. 224Abs.
2 OG nicht kompetent.
I)amit fällt auch die von der Beklagten ergriffene
«(eventuelle» Anschlussberufung dahin.
Demnach haL das Bundesgericht
erkann l:
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten; damit
fällt dito « eventuelle I> Anschlussberufung dahin.
VI. SCHULDBETRElBU~GS-
UND
KONKURSRECH'l'
POURS1HTES ET FAILLITES
Sidle rn. Teil N" 71-7:3. -. Voir IlIe partie nOS 71- --7:3.
--1--