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40_II_573

BGE 40 II 573

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Prozessreeht. N° 94.

sind. Abgesehen hiervon war die Bevonnundung der

Kinder Stricker durch das Waisenamt Altstätten aber

auch deshalb unzulässig. weil sie vor der Entziehung

der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner erfolgt ist,

während, nach Art. 368 Abs. 1 ZGB, solange die elter-

liche Gewalt besteht, die E I t ern oder ein E 1 te r n-

t eil die gesetzlichen Vonnünder ihrer Kinder sind.

War aber das Waisenamt Altstätten zur Bevonnundung

der Kinder Stricker nicht kompetent und die Bevor-

mundung auch materieJl unzulässig, so kann das Wai-

senamt Altstätten nicht als Vertreter der Kinder Stricker

und somit auch nicht als zur Erhebung der zivilrecht-

lichen Beschwerde legitimiert angesehen werden. Das

gleiche trifft auch für das Waisenamt Goldach zu. Denn

abgesehen davon, dass -in der dem Bundesgericht durch

Vennittlung des Waisenamtes Altstätten zugestellten

Erklärung des Waisenamtes Goldach keine Anschluss-

erklärung an die zivilrechtliche Beschwerde des \Vaisen-

amtes Altstätten erblickt werden kann, ist zu bemerken,

dass ja die Bevormundung der Kinder StIicker nicht

vom Waisenamt Goldach, sondern vom Waisenamt

Altstätten angeordnet worden ist.

2. -

Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mangels

Legitimation der Beschwerdeführer abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkallnl:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Mai

1914 bestätigt.

Prozessreeht. N° 95.

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95. Urteil der n. Zivila.bteUung vom 18. November 1914

i. S. Vogelbacher, Kläger und Widerbeklagter.

gegen Vogelbacher, Beklagte und Widerklägerin.

Möglicher Gegenstand der Berufung bei Scheidungsurteilen,

insbesondere wenn beide Parteipn die Scheidung verlangt

hatten. Unzulässigkeit der Berufung gegen die M oti ve, auch

wenn diese unkorrekterweise (durch _ Schuldig terklärung

des einen Teils) im «Dispositiv» zum Ausdruck gekommen

sind.

A. -

Durch Urteil vom 5. Oktober 1914 hat das

Obergericht des Kantons Luzern über die Scheidungs-

klagen bei der Ehegatten erkannt :

1. Die am 15. April 1893 von den Litiganten vor Zivil-

standsamt Schüpfheim abgeschlossene Ehe ist gerichtlich

gänzlich geschieden.

2. Die Beklagte ist als der vorwiegend schuldige Teil

erklärt.

3. t

:' \ (Nebenfolgen der Scheidung).

;). .

B. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers, mit dem Antrag:

(; In Abänderung des obergerichtlichen Urteils sei die

» Beklagte als der an der Scheidung allein schuldige Teil

I) zu erklären; es seien ihr sämtliche Kosten zu über-

)} binden. »

C. -

Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Beru-

fung nicht einzutreten. (l Eventuell» hat sie sich der

Berufung anzuschliessen erklärt, mit dem Antrage, dass

a) der Kläger als mehrschuldiger Teil zu erklären sei,

b) das Kind Rosa der Beklagten zur Pflege und Erzie-

hung zuzusprechen sei,

e) der Kläger an die Beklagte und das Kind Rosa

einen monatlichen Alimentationsbeitrag ..... ZU leisten

habe, u. s. w.

ProzeSBreeht. N° 95.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Nach einem allgemeinen Grundsatze des Zivilprozess-

rechts, der auch für die Berufung an das Bundesgericht

massgebend ist, vermag nur das Dispositiv eines Urteils

den Gegenstand einer Weit erziehung zu bilden. Als Dispo-

sitiv ist dabei nicht sowohl der äusserlich als solches

hervortretende Teil des Urteils, als vielmehr die Gesamt-

heit derjenigen Bestimmungen zu betrachten, durch

welche über die eingeklagten Ansprüche entschieden

wird, während anderseits solchen Bemerkungen. die sich

ihrem Inhalte nach als Erwägungen qualifizieren, die

Eigenschaft eines Dispositivs auch dann abzusprechen

ist, wenn sie unkorrekter Weise in das « Dispositiv»

aufgenommen wurden.-

Bei beidseitigen Scheidungsbegehren gehört nun in

das Dispositiv in erster Linie die Entscheidung über

Gutheissung oder Abweisung der beiden Scheidungs-

klagen, während Feststellungen über den Grad des

beidseitigen Verschuldens in die Erwägungen gehören.-

Ist also die eine der beiden ScheidQngsklagen gutge-

heissen worden, und will nicht etwa eine Abänderung des

Urteils in Bezug auf die Nebenfolgender Scheidung ver-

langt werden. so kann nurderj enige Ehegatte die

Berufung an das Bundesgericht ergreifen, dessen Klage

abgewiesen wurde, nicht auch derjenige, der findet, dass

das Verschulden des andern Teils nicht genügend scharf

charakterisiert, oder dass zu Unrecht auch ihm ein Ver-

schulden (Mitverschulden) zugeschrieben worden sei.

Im vorliegenden Fall ist bereits von der zweiten kanto-

nalen Instanz die Hauptklage gutgeheissen und die

'Viderklage abgewiesen worden. Freilich ist dies im

(I Dispositiv» nicht mit diesen Worten gesagt. Allein, da

darin die Beklagte als der« vorwiegend schuldige Teil.

erklärt wird, nach Art. 142 Abs. 2 ZGB aber nur der

nicht (' vorwiegendschuldiget Teil auf Scheidung klagen

Prozessrecht . N° 95.

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kann, sind über die Tragweite dieses Dispositivs keine

Zweifel möglich. Hat aber darnach der Kläger bereits

von der letzten kantonalen Instanz die Gutheissung

seiner eigenen und die Abweisung der gegnerischen

Scheidungsklage erreicht, und verlangt er auch keine

Abänderung des Urteils in Bezug auf die Nebenfolgen der

Scheidung, so kann auf die vorliegende Berufung, mit

welcher nach dem Gesagten nur die Abänderung eines

Motives verlangt wird, mangels eines zulässigen Gegen-

slandes der Berufung nicht eingetreten werden; denll

zur Abänderung eines kantonalen Urteils einzig in Bezug

auf die Kosten ist das Bundesgericht nach Art. 224Abs.

2 OG nicht kompetent.

I)amit fällt auch die von der Beklagten ergriffene

«(eventuelle» Anschlussberufung dahin.

Demnach haL das Bundesgericht

erkann l:

Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten; damit

fällt dito « eventuelle I> Anschlussberufung dahin.

VI. SCHULDBETRElBU~GS-

UND

KONKURSRECH'l'

POURS1HTES ET FAILLITES

Sidle rn. Teil N" 71-7:3. -. Voir IlIe partie nOS 71- --7:3.

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