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Prozessrecht. N° 94.
94. Urteil der II. Zivila.bteUung vom as. Septsmber 1914 i. S.
Waisena.mt Altstitten gegen St. Gallen.
Legitimation der Waisen ämter zur Erhebung der zi-
vilrech t li ch en B es ch werde ans Bundesgericht gegen
einen Entscheid, durch welchen die Entziehung der elter-
lichen Gewalt abgelehnt worden ist ?
A. -
Durch Urteil vom 16. Dezember 1912 hat das
Bezirksgericht Oberlandquart die am 16. April 1898
zwischen Maria Josefa Hangartner und Johann Jakob
Stricker von Herisau eingegangene Ehe geschieden und
die Kinder Johann August geb. 3. Februar 1901, Maria
Josepha geb. 22. September 1902, Jakob Walter geb.
14. Januar 1904, Selina geb. 5. August 1906 und Anna
geb. 18. Dezember 1908 der Mutter zugesprochen. Schon
während des Scheidungsprozesses kamen die Kinder zu
Verwandten nach Altstätten (Bezirk Oberrheintal). wo
sich später auch Frau Hangartner eine Zeitlang aufhielt.
Im Februar 1913 zog Frau Hangartner nach Goldach
(Bezirk Rorschach). Am 2. April 1913 bestellte das
Waisenamt Altstätten den Kindern Stricker einen Vor-
mund in der Person des Dr. Geser-Rohner in Altstätten.
Daraufhin wandte sich Frau Hangartner mit einem
Brief, aus dem der Wunsch hervorgeht, ihre Kinder
wieder zu haben, an den Armensekretär Schiess in He-
risau. Am 29. Mai 1913 ersuchte der Gemeinderat He-
risau das Waisenamt Altstätten um Herausgabe der
Kinder. Diesem Gesuch wurde, ebenso wie einem frü-
hem Begehren der Armenkommission Herisau, keine
Folge gegeben. Am 16. Juli 1913 reichte daher der Ge-
meinderat Herisau beim Regierungsrat des Kantons
St. Gallen Beschwerde ein, welche vom Waisenamt am
18. September 1913 beantwortet wurde. Während der
Antwortfrist hatte das Waisenamt Altstätten am 1. Sep-
tember 1913 beim Bezirksamt Rorschach das Begehren
gestellt, es sei der Frau Hangartner die elterliche Q{'-
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walt ZU entziehen. Durch Entscheid vom 11. September
1913 hat da'; Bezirksamt Ro~schach diesem Begehren
entsprochen. nachdem das Waisen amt Goldach am
6. September 1913 erklärt hatte, es sei mit der Entzie-
hnng der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner und
mit der Weiterführung der Vormundschaft durch das
Waisenamt Altstätten einverstanden. Am 24. September
1913 verlangte Frau Hangartner beim Regierungsrat des
Kantons St. Gallen Aufhebung dieses Entscheides.
B. -
Durch Entscheid vom 5. Mai 1914 hat der Re-
gierungsrat des Kantons St. Gallen die Beschwerde der
Frau Hangartner gutgeheissen.
C. -
Gegen diesen Entscheid haben das Waisenamt
Altstätten und der Vormund der Kinder Stricker am
21. Mai 1914 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen; aus der Begründung der Beschw~rde
geht hervor, dass sie Wiederherstellung des EntscheIdes
des Bezirksamtes Rorschach vom 11. September 1913
verlangen. Einer vom 'Vaisenamt Altstätten dem Bun-
desgericht am 3. Juni 1914 zugestellten Erklärung des
Waisenamtes Goldach ist zu entnehmen, dass Frau Han-
gartner seit Januar 1914 nicht mehr in Goldach wohnt,
dass aber, wenn Frau Hangartner noch dort nieder-
gelassen wäre, das Waisenamt Goldach keine Veranlas-
~ung hätte, den am 6. September 1913 gefassten Be-
schluss zu ändern.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und
Frau Hangartner haben in ihrer Vernehmlassung auf
Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Es ist in erster Linie zu prüfen, ob das Waisen-
amt Altstätten zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert sei. Diese Frage ist mit der bereits
im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat auf-
geworfenen Frage, ob das Waisenamtzur Stellung ('mes
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Antrages auf Entziehung der elterlichen Gewalt befugt
gewesen sei, nicht identisch. Die Entziehung der elter-
lichen Gewalt erfolgt nach Art. 285 ZGB von Amtes
wegen. Auf diesen Boden hat sich auch das st. galli-
sche Einführungsgesetz zum ZGB gestellt. Allerdings
wird in den Art. 76 fi. dieses Gesetzes den Waisenäm-
tern, Jugendschutzkommissionen, sowie überhaupt jedem,
der von Missbrauch der elterlichen Gewalt, grober Ver-
nachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger
Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem
leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis
erhält, die AntragsteIlung in Bezug auf Art. 284 und
285 ZGB überwiesen. Dies ist jedoch nicht so zu ver-
stehen, dass die Waisenämter, Jugendschutzkommis-
sionen usw. im Verfahren zur Entziehung der elter-
lichen Gewalt Partei sind und dass von dem Vorhan-
densein ihres Antrages die Entziehung der elterlichen
Gewalt abhängig gemaeht ist. Art. R2 Abs. 3 des st.
gallisehen Einführungsgesetzes zum ZGB bestimmt
vielmehr ausdrücklich, dass das Bezirksamt, als die
zuständige Behörde, von sich aus handeln kann. Ein
Antrag auf Entziehung der elterlic4en Gewalt muss
daher, ähnlich wie bei den Offizialdelikten des Straf-
rechtes, geprüft werden, gleichgültig, von wem er ge-
stellt wird. Jede andere Auslegung würde mit den
Grundsätzen des ZGB im Widerspruch stehen. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz die Frage, ob
das Waisenamt Altstätten befugt gewesen sei, die Ent-
ziehung der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner
zu beantragen, mit Recht bejaht. Daraus folgt aber
nicht, dass das 'Vaisenamt Altstätten auch zur Erhe-
bung der zivilreehtlichen Beschwerde an das Bundesge-
rieht legitimiert sei. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen
ist das Bundesgerieht nicht als eine zur Entziehung
der elterlichen Gewalt eingesetzte Behörde zu betrach-
ten, die von Amtes wegen handelt. Es entscheidet
vielmehr in den Fällen des Art. 86 OG über z i v i 1-
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r e c h t I ich e Fra gen, SO
zwar, dass derjenige,
der sich beschwerend an das Bundesgericht wendet,
selbst in einem ihm nach dem Zivilgesetzbuch zuste-
henden R e c h t san s p r u c h verletzt sein muss (vgl.
AS 38 II S. 449 f., 39 II S. 690 f.). Ein solcher An-
spruch auf Entziehung der elterlichen Gewalt steht nun
dem Waisenamt als solchem nicht zu; es war auch,
wie bereits hervorgehoben worden ist, vor den kanto-
nalen Behörden nicht Partei (vgl. AS 39 II S. 439).
Fraglich könnte daher nur sein, ob das Waisenamt als
g e set z I ich er Ver t re t e r der Kinder Stricker
zur Erhebung der zivilrechtlichen Beschwerde legitimiert
sei, was einen Anspruch der Kinder darauf, dass ihrer
Mutter die elterliche Gewalt entzogen werde, voraus-
setzen würde. Ob den Kindern ein solcher Anspruch
zustehe, braucht jedoch nicht untersucht zu werden,
da jedenfalls dem Waisenamt Altstätten und damit
auch dem von ihm bezeichneten Vormund Dr. Geser
die Vertretungsqualität fehlt. Nach Art. 90 des st. gal-
lischen Einführungsgesetzes zum ZGB ist Vormund-
schaftsbehörde das Waisen amt, und zwar, in Überein-
stimmung mit Art. 376 ZGB, des Wohnortes der zu
bevormundenden Person. Schon von diesem Gesichts-
punkte aus muss- die Bevormundung der Kinder Strik-
ker durch das Waisenamt AUstätten als eine gesetz-
widrige bezeichnet werden. Wie aus dem mitgeteilten
Tatbestand hervorgeht, erfolgte sie in einem Zeitpunkte,
in welchem Frau Hangartner nicht mehr in Altstätten,
sondern in Goldach wohnte; der Wohnort der Frau
Hangartner war aber gemäss Art. 25 ZGB auch der
Wohnort der ihrer Gewalt unterstehenden Kinder. Die
Kompetenz zur Bevormundung der Kinder Stricker
konnte das Waisenamt Altstätten auch nicht etwa als
If eimatbehörde im Sinne des Art. 376 Abs. 2 ZGB in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 des st. gallischen Ein-
führungsgesetzes zum ZGB beanspruchen, da die Kinder
in Herisau. der Heimat ihres Vaters, heimatberechtigt
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sind. Abgesehen hiervon war die Bevormundung der
Kinder Stricker durch das \\Taisenamt Altstätten aber
auch deshalb unzulässig, weil sie vor der Entziehung
der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner erfolgt ist.
während, nach Art. 368 Abs. 1 ZGB, solange die elter-
liche Gewalt besteht, die EI t ern oder ein Elter n--
t eil die gesetzlichen Vormünder ihrer Kinder sind.
War aber das Waisenamt Altstätten zur Bevormundung
der Kinder Stricker nicht kompetent und die Bevor-
mundung auch materien unzulässig, so kann das Wai-
senamt Altstätten nicht alsVertreter der Kinder Stricker
und somit auch nicht als zur Erhebung der zivilrecht-
lichen Beschwerde legitimiert angesehen werden. Das
gleiche trifft auch für das Waisen amt Goldach zu. Denn
abgesehen davon. dass -in der dem Bundesgericht durch
Vermittlung des Waisenamtes Altstätten zugestellten
Erklärung des Waisenamtes Goldach keine Anschluss-
erklärung an die zivilrechtliche Beschwerde des \Vaisen-
amtes Altstätten erblickt werden kann, ist zu bemerken.
dass ja die Bevormundung der Kinder Stricker nicht
vom Waisenamt Goldach, sondern vom Waisenamt
Altstätten angeordnet worden ist.
2. -
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mangels
Legitimation der Beschwerdeführer abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkallnl:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Mai
1914 bestätigt.
Prozessrecht. N° 95.
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95. UrteU der n. Zivila.bteUung vom 18. November 1914
i. S. Vogelbacher, Kläger und Widerbeklagter,
gegen Voge1bacher, Beklagte und Widerklägerin.
MögIicherGegenstand der Berufung bei Scheidungsurteilen.
insbesondere wenn beide Parteien die Scheidung verlangt
hatten. Unzulässigkeit der Berufung gegen die M 0 ti v e, auch
wenn diese unkorrekterweise (durch $ Schuldig ~erklärung
des einen Teils) im «Dispositiv. zum Ausdruck gekommen
sind.
A. -
Durch Urteil vom 5. Oktober 1914 hat das
Obergericht des Kantons Luzern über die Scheidungs-
klagen beider Ehegatten erkannt:
1. Die am 15. April 1893 von den Litiganten vor Zivil-
standsamt Schüpfheim abgeschlossene Ehe ist gerichtlich
gänzlich geschieden.
2. Die Beklagte ist als der vorwiegend schuldige Teii
erklärt.
3.)
~., (Nebenfolgel1 der Scheidung).
a ..
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers, mit dem Antrag:
« In Abänderung des obergerichtlichen Urteils sei die
I) Beklagte als der an der Scheidung allein schuldige Teil
I) zu erklären; es seien ihr sämtliche Kosten zu über-
)} binden.)}
C. -
Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Beru-
fung nicht einzutreten. « Eventuell)} hat sie sich der
Berufung anzuschliessen erklärt, mit dem Antrage. dass
a) der Kläger als mehrschuldiger Teil zu erklären sei,
b) das Kind Rosa der Beklagten zur Pflege und Erzie-
hung zuzusprechen sei,
c) der Kläger an die Beklagte und das Kind Rosa
einen monatlichen Alimentationsbeitrag ..... 2:U leisten
habe, u. s. w.