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40_II_559

BGE 40 II 559

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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OblIgationenrecht. N° 92.

Richtig ist, dass Bertha Nipp ihren Anspruch auf Unter-

lassung jeglicher Konkurrenz durch Esslinger und auf

eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. im Zuwiderhand-

lungsfalle nicht ausdrücklich mit dem Geschäft an

Luger abgetreten hat. Ob der Anspruch als selbstver-

ständlicher Aktivposten eo ipso mit dem Geschäfte auf

den Käufer übergegangen sei, kann dahingestellt bleiben.

Denn Fräulein Nipp hat ihn jedenfalls nachträglich

an Luger abgetreten. Ihre Erklärung vom 8. Mai 1913

weist alle Requisite einer rechtsgültigen Zession auf,

insbesondere dasjenige der Schriftlichkeit (Art. 165

Abs. 1 OR). Der juristische Charakter der Erklärung

wird dadurch nicht geändert, dass sie möglicherweise

zum Zweck ausgestellt wurde, einer anderen Partei, dem

Kläger, im Prozesse gegen Esslinger behilflich zu sein.

Fräulein Nipp hat ihren Willen, den streitigen Anspruch

auf Luger zu übertragen, klar und deutlich bekundet.

3. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist daher die Aktiv-

legitimation des Klägers zu bejahen und die Sache an

das Obergericht zurückzuweisen, damit es die weiter vom

Beklagten erhobenen Einreden prüfe.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 23. Mai 1911 wird aufgehoben

und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-

instanz zurückgewiesen.

Prozessrecht. N0 93.

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V.PROZESSRECHT

PROCEDURE

93. Orteil der II. ZivilabteUung vom 9. September 19l4 i. S.

Villa, Beklagter, gegen Wierville, Kläger.

1. Berechnung des Streitwertes. 2. Art. 927 ZGB:

Besitzesentziehung durch verbotene Eigenmacht; besseres

Recht des Beklagten im Sinne des Abs. 2?

A. -

Zwischen den Parteien kam am 13. Juni 1913

ein Vertrag zustande, wonach der Kläger sich ver-

pflichtete. dem Beklagten 10 « Rapidaufzüge)) zum

Preis von je 475 Fr. zu liefern. Da der Kläger nur

über gelinge Mittel verfügte, machte ihm der Beklagte

einen Vorschuss von 990 Fr., zu dessen Sicherung die

Parteien am 26. Juli 1913 einen weitern Vertrag ab-

schlossen, wonach der Kläger dem Beklagten seine

Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und das

sämtlich~

Material für die dem Beklagten zu liefernden 10 Auf-

züge zum Preise von 990 Fr. verkaufte. Der Kaufpreis

wurde vom Kläger als durch den Vorschuss bezahlt

quittiert. Der Kaufantritt der verkauften Objekte sollte

sofort geschehen. Gleichzeitig wurde aber, wie nicht

bestritten ist, vereinbart, dass der Kaufvertrag dahin-

falien solle, sobald der Kläger die 10 Aufzüge geliefert

habe.

Die verkauften Maschinen und Werkzeuge befanden

sich mit dem Material zu den Aufzügen in einem vom

Kläger gemieteten Lokal an der Utengasse 15 in Basel.

Am 20. August 1913 liess der Vermieter dieser Werk-

stätte für geschuldeten Mietzins beim Kläger eine Re-

tentionsurkunde aufnehmen, worin als Retentionsobjekt

eine der an den Beklagten verkauften Maschinen be-

AS 40 11 -

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Prozessrecht. N° 93.

zeichnet wurde. Tags darauf bezahlte der Beklagte

gegen Abtretung der Rechte des Vennieters gegen den

Kläger den von diesem geschuldeten Mietzins von

200 Fr. In der Folge soll, nach der Behauptung der

Klage, der Beklagte, um die in Arbeit befindlichen

Aufzüge und die ihm verkauften Maschinen und Werk-

zeuge vor der Gefahr weiterer Retention zu schützen.

die Aufzüge, und, einen Tag später, einen Teil der

'Verkzeuge und Maschinen eigenmächtig und gegen den

Willen des Klägers aus dessen Werkstätte an der Uten-

gasse weggenommen und auf seinen (des Beklagten)

Werk platz geführt haben. Überdies soll der Beklagte

dem Kläger später auch noch die an der Utengasse

verbliebenen Werkzeuge dadurch entzogen haben, dass

er mit dem Vermieter des Klägers über das Lokal an

der Utengasse einen Mietvertrag abschloss, und auf

Grund dieses Mietvertrages dem Kläger den Zugang

zum Lokal und damit die Benutzung seines Werkzeu-

ges untersagte. Der Beklagte bestreitet nicht, dass sich

die Aufzüge und ein Teil der Werkzeuge und Maschineil

in seinem Besitz auf seinem Werk platz befinden und

dass der andere Teil der Maschinen in dem von ihm

gemieteten Lokal an der Utengasse ebenfalls in seinem

Gewahrsam sei. Er behauptet aber, dass er gestützt auf

den Kaufvertrag vom 26. Juli 1913 einen Anspruch

auf die Übertragung des Eigentums an allen diesen

Objekten habe und dass er, nicht durch Eigenmacht,

sondern durch Übertragung seitens des Klägers in deren

Besitz gelangt sei.

~achdem der Beklagte die Aufzüge und übrigen Ge-

genstände des Klägers in seinen Besitz gebracht hatte.

setzte ihm der Klüger am 11. September 1913 eine

mit dem 14. September 1!)l3 ablaufende Frist an, um

die mH der Fertigstellung der Aufzüge fällig werdenden

Raten des Wcrklohnes zu bezahlen; er drohte dabei

an, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Ver-

trage zurücktreten würde. Rechtlich stellte er sich auf

""o;eurccht. N" 93.

5t)1

den Standpunkt, cr sei berechtigt, den Preis für die

fast fertigen Aufzüge zu fordern, da der Beklagte .. d~rch

sein Verhalten ihm die Fertigstellung verunmogbcht

habe. Am 16. September erklärte der Kläger sodann

den Rücktritt vom Vertrag; zugleich forderte er den

Beklagten auf, ihm die Aufzüge, Maschinen und Werk-

zeuge zurückzugeben. Der Beklagte bestritt zuerst die

Zulässigkeit der Fristansetzung. Später. am 15. Okto-

ber, erklärte er indessen ebenfalls, er trete von dem

mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag zurück. Er

verweigerte aber die Rückgabe so,:ohl der Au~züge, als

auch der in seinem Besitze befindlichen Maschmen und

Werkzeuge, mit der Begründung, dass er durch. den

Kaufvertrag vom 26. Juli Eigentümer dieser. ObJek~.e

<Jeworden sei und der Kaufvertrag durch die Auflo-

;ung des Werkvertrages nicht berührt werde. Hierauf

erhob der Kläger beim Zivilgericht von Basel Klage

gegen den Beklagten. Er verlangte. in erster Linie He-

rausgabe der 10 Aufzüge, der Maschmen undWerk~euge,

die sich auf dem Werkplatz des Beklagten und m. der

frühern Werkstätte an der Utengasse befinden. Über-

dies machte er eine Forderung von 429 Fr. 60 Cts.

geltend (975 Fr. Schadenersatz, 250 Fr. für einen d~m

Beklagten gelieferten Elektromotor und 1~4 Fr. 60 C~s.

Restbetrag für dem Beklagten früher gelIeferte RapId-

aufzüge abzüglich 990 Fr. Guthaben . des ~eklagten

gestützt auf den gemachten Vorschuss Im gleIchen Be-

trag). Der Beklagte hat die Klage bestritten.

."

B. -

Durch Urteil vom 8. April 191<1 hat das ZIvll-

gericht die Klage, soweit sie sich a~f Hera~sgabe der

Aufzüge, Maschinen und \Verkzeuge flchtete, Im ganzen

Umfang gulgeheissen; die Entschädigungsforderung

wurde dvgegen nur im Betrage von 2 F~. 65 ~ts. ge-

schülzt = 975 Fr. Schadenersatz für dIe Zelt vom

21. August bis 10. Oktober 1913 + 194 Fr. 60 Cts. Rest-

betrag für früher gelieferte Rapidaufzüge _ .... 990 Fr.

aus Vorschuss und 176 Fr. 95 Cts. für vom Klager zur

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Pl'ozessrecht. N0 93.

Verrechnung gestellte anderweitige Forderungen aus

dem Werkvertrag. Durch Entscheid vom 19. Mai 1914

hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

an das nur der Beklagte appellierte, das Urteil des Zi-

vilgerichts bestätigt.

C. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat

der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht er-

griffen, mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzu-

weisen, unter Kostenfolge sämtlicher Instanzen für den

Kläger.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 59 Abs. 1 OG sind für die Bewertung

des Streitwertes die Rechtsbegehren massgebend. wie

sie vor der 2. Instanz noch streitig waren. Hinsichtlich

der Aufzüge. Maschinen und \Verkzeuge, deren heraus-

gabe verlangt wird, kommt für die Streitswertberech-

nung ihr objektiver Wert in Betracht. Dieser beläuft

sich nach einer vom Zivilgerichtspräsidenten eingeholten

und vor den kantonalen Instanzen in Bezug auf ihre

~ichtigkeit nicht angefochtenen Expertise auf 2715 Fr.

und 500 Fr. für den Elektromotor. Was die Entschä-

digungsforderung betrifft, so war sie, da der Kläger

gegen das erstinstanzliche Frteil nicht appelliert halo

vor 2. Instanz nur noch im Betrag von 2 Fr. 65 Cts.

streitig, so dass der für das mündliche Verfahren gemäss

Art. 67 Ahs. 4 OG erforderliche Streitwert nicht gegeben

ist. Das gleiche wäre auch "dann der Fall, wenn die Streit.

"wertsbereclinung auf Grund der Rechtsbegehren vorge-

nommen werden wollte, die· am" Anfange des Prozesses.

streitig waren. Denn dann dürfte nicht der ursprung ..

liehe Betrag der Forderung von 14J9 Fr. 60 Cts., son-

dern nur der Saldo von 429 Fr 60 Cts. berücksichtigt

werden, der nach dem vom Kläger selbst vorgenomme-

nen Abzug der Gegenforderung des Beklagten aus Vor-

schuss übrig bleibt.

.

Prozessrecht. N° 93.

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2. -

Im Gegensatz zu dell Parteien und zur ersten

Instanz, die sowohl die Klage auf Herausgabe der strei-

tigen Objekte. als auch die Entschädigungsforderung

des Klägers einzig vom obligationenrechtlichen Stand-

punkte aus behandelt haben, hat die Vorinstanz den

Prozess nach sachenrechtlichen Grundsätzen entschieden.

Ob sie dazu berechtigt war, trotzdem die Parteien die

Sache nur auf Grund des Obligationenrechts vorgetragen

haben, entzieht sich als eine Frage des kantonalen Pro-

zessrechtes der Überprüfung durch das Bundesgericht.

-- In der Sache ist in erster Linie die für den Schaden-

ersatzanspruch des Klägers erhebliche Frage nach der

Bedeutung des Kaufvertrages vom 26. Juli 1913 zu

prüfen. Wie die Parteien übereinstimmend ausführen,

verfolgte dieser Vertrag den Zweck, den Beklagten für

den Vorschuss von 990 Fr. sicher zu stellen. den er dem

Kläger gemacht halte. Dieser Kauf und das daraus für

den Beklagten entstandene Recht, sofort die Über-

tragung des Eigentums an den streitigen Sachen zu

verlangen, sollte dem Beklagten für sein Darlehen Si-

cherheit bieten, bis der Werkvertrag erfüllt war -

denn mit der Ablieferung der Aufzüge bekam der

Beklagte volle Sicherheit -

oder für den Fall, dass

aus irgend einem Grund der Vertrag nicht erfüllt oder

dahin fallen würde. Die Eigentumsübertragung, die der

Beklagte gestützt auf den Kaufvertrag hätte verlangen

können, wäre also eine fiduziarische gewesen; der Be-

klagte hätte Eigentümer werden können, aber er hätte

von seinem Eigentum nur im Sinne des fiduziarischen

Verhältnisses Gebrauch machen dürfen d. h. er wäre zur

Rückgabe der Objekte verpflichtet gewesen, wenn enl-

weder der Werkvertrag erfüllt oder aber sein Vorschuss

von 990 Fr. zurückbezahlt worden wäre. Es ist daher

unrichtig. wenn der Beklagte behauptet. dieser Kauf

sei ganz unabhängig vom Werkvertrag; der fiduziari-

sche Charakter des Kaufvertrages ergibt sich vielmehr

schon daraus, dass sonst der Beklagte für seinen Vor-

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Prozessrecht. N0 93.

schuss von 990 Fr. Objekte im Werte von mehr als

3000 Fr. ZU Eigentum erworben hätte, was nicht die

Meinung der Parteien gewesen sein kann. Unzutreffend

ist aber auch die Auffassung des Klägers, der den

Kaufvertrag .nur als Nebenvertrag zum Werkvertrag

behandeln wIll, so dass mit dem Wegfall des Werk-

vertrages auch der Kaufvertrag dahinfalIen würde. Der

. Kaufv~rtrag beabsichtigte vielmehr, dem Beklagten ge-

rade fur den Fall, dass der Werkvertrag nicht erfüllt

oder aufgehoben werden soUte, Sicherheit zu gewähren.

3.- Die Vorinstanz hat mit Recht den Anspruch des

Klägers auf Wiedereinräumung des Besitzes an den

st~eitigeH ~bjekten gestützt auf Art. 927 ZGB gutge-

helssen, weIl aus der bei den Akten liegenden Strafpro-

zedur hervorgeht, dass nicht etwa der Kläger dem Be-

klagten den Besitz an diesen Sachen freiwillig übertra-

gell hat, sondern dass sich der Beklagte gegen den Wil-

len des .Klägers. in deren Besitz gesetzt hat. Allerdings

haben dIe ParteIen am 20. August 1913 vereinbart dass

die Aufzüge aus der bisherigen Werkstätte des Kiägers

auf den Werkplatz der Beklagten geschafft werden

sollten. Aber selbst wenn dies tatsächlich geschehen

wär.e, so w~re damit nicht bewiesen, dass der Kläger den

~esltz an (hesen Gegenständen habe aufgeben und mit

l!i Erfüllung des Kaufvertrages dem Beklagten habe

iibertragen wollen. Die Aufzüge waren nach Feststellung

d('r Expertise damals fast vollendet; der Kläger hätte

somit nach deren Fertigstellung und Uebergabe an den

Beklagten den Werklohn fordern können, von dem die

Hälfte sofort fällig gewesen wäre. Unter diesen Um-

ständen ist, bis zum Beweise des Gegenteils, nicht an-

zunehmen, dass der Kläger die Aufzüge auf den Werk-

platz des Beklagten habe verbringen wollen, um auf

Grund des Kaufvertrages, der eiuen Kaufpreis von

9~O Fr. vorsah, die Aufzüge dem Beklagten zu Eigen-

tum zu übergeben. Aus den Akten ergibt sich vielmehr

klar, dass die Parteien die Aufzüge nur rleshalb aus der

Prozessrecht. N° 93.

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Werkstatt des Klägers fortschaffen und auf den Wer~­

platz des Beklagten verbringen lassen wollten~. um SIe

der Gefahr einer neuen Retention füt vom Klager ge-

schuldeten Mietzins zu entziehen. Dazu kommt aber,

dass der Kläger die AufzUge tatsächlich nicht auf den

Werkplatz des Beklagten, sondern i~ ein ande~es Lokal

gebracht hat. Der Kläger mag dabe! der Veremba.rung

mit dem Beklagten über die Verbnngung der Objekte

zuwidergehandelt haben, die tatsächliche Gewalt über

dit' Objekte hat er dagegen nie aufgegeben. Der Beklagte

hat daher, als er am folgenden Tag in das neue Lokal

eindrang und die Aufzüge gegen den Willen des Klägers

wieder wegnahm, eigenmächtig und in ~erletzu~g der

Resitzesrechte des Klägers gehandelt. Er 1st somit nach

Art. 927 ZGB zu deren Rückerstattung verpflichtet,

sofern er sie nicht auf Grund eines besseren Rechtes

dem Kläger wieder abverlangen könnte. Für sein besse-

res Recht beruft sich der Beklagte auf den Kaufvertrag.

Allerdings bestimmt dieser, dass der Kaufsantritt sofort

erfolgen könnt'. Umgekehrt setzt aber der Werkvertrag

voraus, dass der Kläger bis zur Fertigstellung der Auf-

züge im Besitze der Aufzüge, Werkzeuge und Maschi~en

bleiben sollte. Diese sich widersprechenden Vertrage

sind daher wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat,

so auszuleg'en, dass der Beklagte jedenfalls nicht in einem

~lomente, wo die Aufzüge fast vollendet waren, dem

Kläger den Besitz am Material und an dem Werkzeug

entziehen und mm damit die Erfüllung des Werkvertra-

ges verunmöglichen durfte. Dem Kläger st~n~ somit

kein besseres Recht auf dem Besitze der strCltIgen Ob-

jekte zu. Aus den nämlichen Gründen wie die Aufzüg~,

hat der Beklagte aber auch die Werkzeuge und MaschI-

nen die auf seinem Werkplatz mit Beschlag belegt wur-

den: an den Kläger herauszugeben. De~n diese Ge~en­

stände sind, wie der Beklagte selber zugibt, dem Klager

zugleich mit den Aufzügen weggenommen. worden. W~

<\agegen diejenigen Werkzeuge und Maschmen des Kla-

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Prozessrecht. N° 93.

gers anbelangt, die im Lokal an der Utengasse 15 be-

lassen worden waren, so hat sich der Beklagte, wiede-

rum nach seiner eigenen Darstellung, den Besitz daran

dadurch verschafft, dass er das Lokal mietete und da-

raufhin dem Kläger das Betreten des Raumes untersagte.

Auch in diesem Vorgehen liegt verbotene Eigenrnacht

und es sind daher auch diese Objekte dem Kläger zu-

rückzuerstatten.

4. -

Für den Schaden, der dem Kläger aus der Un-

möglichkeit, die ihm entzogenen Maschinen und Werk-

zeuge nutzbringend zu verwenden, entstanden ist, hat

die Vorinstanz dem Kläger 975 Fr. zugesprochen. Bei

Festsetzung des Schadenersatzes darf indessen nicbt

ausser Acht gelassen werden, dass der Beklagte auf

Grund des KaUfvertrages, der auch vom Kläger nicht

etwa als ein simuliertes Rechtsgeschäfl, sondern als ein

ernstgemeinter Kauf bezeichnet wird, die Uebertragung

des Besitzes an den Maschinen und Werkzeugen hätte

verlangen können. Mit der Aufhebung des Werkvertrages

am 16. September stand fest, dass sich der Beklagte für

das Darlehen nicht mehr durch Kompensation mit dem

Werklohn werde decken können; er. hätte daher in

diesem Momente die Erfüllung des Sicherungskaufes

bis zur ZurÜCkerstattung des Vorschusses verlangen

dürfen. Auch ohne die eigenmächtige Besitzesergreifung

durch den Beklagten wäre somit der Kläger wenigstens

vom 16. September an nicht mehr im Besitze seiner

Werkzeuge und Maschinen geblieben, sondern er hätte

den Besitz daran dem Beklagten übertragen müssen.

Der Schaden, den er geltend macht, wäre ihm infolge-

dessen auf alle Fälle entstanden, da keille Anhaltspunkte

dafür vorliegen, dass er den Vorschuss vor dem 10. Ok-

tober zurückerstattet hätte. Für die Schadenszumessung

kann also höchstens die Zeit vom 21. August bis

16. September in Frage kommen, für welche nach freiem

richterlichem Ermessen ein Betrag von 150 Fr. zuzu-

sprechen ist. Der von der Vorinstanz ihrer Berechnung

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zu Grunde gelegte Nettogewinn von 650 Fr. monatlich

erscheint zu hoch. Der Kläger behauptet selbst, er habe

bis zum August monatlich bloss zirka 300 Fr. verdient.

Auch dieser Betrag ist aber eher noch -als -zuhooh zu

bezeichnen, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger

weder zur Anschaffung des Materials für die Aufzüge.

noch zur Bezahlung des seit Anfang 1913 geschuldeten

Mietzinses für seine "'vVerkstätte die nötigen Mittel bcsass,

woraus geschlossen werden darf, dass die Rendite des

Geschäftes des Klägers eine ziemlich prekäre war. Neben

den 150 Fr. Schadenersatz sind dem Kläger sodann.

gemäss dem in diesem Punkte nicht angefochtenen vorin-

stanzlichen Urteile, noch 19,1 Fr. 60 Cts. zuzusprechen.

zusammen also 344 Fr. 60 Cts. Diesem Betrag stehen

zwei 990 Fr. und 176 Fr. 95 Cts. ausmachende Forde-

rungen des Beklagten zur Kompensation gegenüber. Die

Forderungsklage ist daher, mangels eines Saldos zu

Gunsten des Klägers, abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

In teilweiser Gutheisung der Berufung wird das Urteil

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

19. Mai 1914 dahin abgeändert, dass der Beklagte ZUl"

sofOltigen unbeschwerten Herausgabe der vom Kläger

auf Grund des Vertrages vom 13. Juni 1913, angefertig-

ten zehn Rapidaufzüge, sowie der auf Seite 22 und 23 des

erstinstanzlichen Urteils genannten Gegenstände an den

Kläger gehalten ist, die Klage im übrigen aber abge-

wiesen wird.