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40_II_559

BGE 40 II 559

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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558 OblIgationenrecht. N° 92. Richtig ist, dass Bertha Nipp ihren Anspruch auf Unter- lassung jeglicher Konkurrenz durch Esslinger und auf eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. im Zuwiderhand- lungsfalle nicht ausdrücklich mit dem Geschäft an Luger abgetreten hat. Ob der Anspruch als selbstver- ständlicher Aktivposten eo ipso mit dem Geschäfte auf den Käufer übergegangen sei, kann dahingestellt bleiben. Denn Fräulein Nipp hat ihn jedenfalls nachträglich an Luger abgetreten. Ihre Erklärung vom 8. Mai 1913 weist alle Requisite einer rechtsgültigen Zession auf, insbesondere dasjenige der Schriftlichkeit (Art. 165 Abs. 1 OR). Der juristische Charakter der Erklärung wird dadurch nicht geändert, dass sie möglicherweise zum Zweck ausgestellt wurde, einer anderen Partei, dem Kläger, im Prozesse gegen Esslinger behilflich zu sein. Fräulein Nipp hat ihren Willen, den streitigen Anspruch auf Luger zu übertragen, klar und deutlich bekundet.

3. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist daher die Aktiv- legitimation des Klägers zu bejahen und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die weiter vom Beklagten erhobenen Einreden prüfe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1911 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. Prozessrecht. N0 93. 559 V.PROZESSRECHT PROCEDURE

93. Orteil der II. ZivilabteUung vom 9. September 19l4 i. S. Villa, Beklagter, gegen Wierville, Kläger.

1. Berechnung des Streitwertes. 2. Art. 927 ZGB: Besitzesentziehung durch verbotene Eigenmacht ; besseres Recht des Beklagten im Sinne des Abs. 2? A. - Zwischen den Parteien kam am 13. Juni 1913 ein Vertrag zustande, wonach der Kläger sich ver- pflichtete. dem Beklagten 10 « Rapidaufzüge )) zum Preis von je 475 Fr. zu liefern. Da der Kläger nur über gelinge Mittel verfügte, machte ihm der Beklagte einen Vorschuss von 990 Fr., zu dessen Sicherung die Parteien am 26. Juli 1913 einen weitern Vertrag ab- schlossen, wonach der Kläger dem Beklagten seine Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und das sämtlich~ Material für die dem Beklagten zu liefernden 10 Auf- züge zum Preise von 990 Fr. verkaufte. Der Kaufpreis wurde vom Kläger als durch den Vorschuss bezahlt quittiert. Der Kaufantritt der verkauften Objekte sollte sofort geschehen. Gleichzeitig wurde aber, wie nicht bestritten ist, vereinbart, dass der Kaufvertrag dahin- falien solle, sobald der Kläger die 10 Aufzüge geliefert habe. Die verkauften Maschinen und Werkzeuge befanden sich mit dem Material zu den Aufzügen in einem vom Kläger gemieteten Lokal an der Utengasse 15 in Basel. Am 20. August 1913 liess der Vermieter dieser Werk- stätte für geschuldeten Mietzins beim Kläger eine Re- tentionsurkunde aufnehmen, worin als Retentionsobjekt eine der an den Beklagten verkauften Maschinen be- AS 40 11 - t915 38 560 Prozessrecht. N° 93. zeichnet wurde. Tags darauf bezahlte der Beklagte gegen Abtretung der Rechte des Vennieters gegen den Kläger den von diesem geschuldeten Mietzins von 200 Fr. In der Folge soll, nach der Behauptung der Klage, der Beklagte, um die in Arbeit befindlichen Aufzüge und die ihm verkauften Maschinen und Werk- zeuge vor der Gefahr weiterer Retention zu schützen. die Aufzüge, und, einen Tag später, einen Teil der 'Verkzeuge und Maschinen eigenmächtig und gegen den Willen des Klägers aus dessen Werkstätte an der Uten- gasse weggenommen und auf seinen (des Beklagten) Werk platz geführt haben. Überdies soll der Beklagte dem Kläger später auch noch die an der Utengasse verbliebenen Werkzeuge dadurch entzogen haben, dass er mit dem Vermieter des Klägers über das Lokal an der Utengasse einen Mietvertrag abschloss, und auf Grund dieses Mietvertrages dem Kläger den Zugang zum Lokal und damit die Benutzung seines Werkzeu- ges untersagte. Der Beklagte bestreitet nicht, dass sich die Aufzüge und ein Teil der Werkzeuge und Maschineil in seinem Besitz auf seinem Werk platz befinden und dass der andere Teil der Maschinen in dem von ihm gemieteten Lokal an der Utengasse ebenfalls in seinem Gewahrsam sei. Er behauptet aber, dass er gestützt auf den Kaufvertrag vom 26. Juli 1913 einen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums an allen diesen Objekten habe und dass er, nicht durch Eigenmacht, sondern durch Übertragung seitens des Klägers in deren Besitz gelangt sei. ~achdem der Beklagte die Aufzüge und übrigen Ge- genstände des Klägers in seinen Besitz gebracht hatte. setzte ihm der Klüger am 11. September 1913 eine mit dem 14. September 1!)l3 ablaufende Frist an, um die mH der Fertigstellung der Aufzüge fällig werdenden Raten des Wcrklohnes zu bezahlen; er drohte dabei an, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Ver- trage zurücktreten würde. Rechtlich stellte er sich auf ""o;eurccht. N" 93. 5t)1 den Standpunkt, cr sei berechtigt, den Preis für die fast fertigen Aufzüge zu fordern, da der Beklagte .. d~rch sein Verhalten ihm die Fertigstellung verunmogbcht habe. Am 16. September erklärte der Kläger sodann den Rücktritt vom Vertrag; zugleich forderte er den Beklagten auf, ihm die Aufzüge, Maschinen und Werk- zeuge zurückzugeben. Der Beklagte bestritt zuerst die Zulässigkeit der Fristansetzung. Später. am 15. Okto- ber, erklärte er indessen ebenfalls, er trete von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag zurück. Er verweigerte aber die Rückgabe so,:ohl der Au~züge, als auch der in seinem Besitze befindlichen Maschmen und Werkzeuge, mit der Begründung, dass er durch. den Kaufvertrag vom 26. Juli Eigentümer dieser. ObJek~.e <Jeworden sei und der Kaufvertrag durch die Auflo- ;ung des Werkvertrages nicht berührt werde. Hierauf erhob der Kläger beim Zivilgericht von Basel Klage gegen den Beklagten. Er verlangte. in erster Linie He- rausgabe der 10 Aufzüge, der Maschmen undWerk~euge, die sich auf dem Werkplatz des Beklagten und m. der frühern Werkstätte an der Utengasse befinden. Über- dies machte er eine Forderung von 429 Fr. 60 Cts. geltend (975 Fr. Schadenersatz, 250 Fr. für einen d~m Beklagten gelieferten Elektromotor und 1~4 Fr. 60 C~s. Restbetrag für dem Beklagten früher gelIeferte RapId- aufzüge abzüglich 990 Fr. Guthaben . des ~eklagten gestützt auf den gemachten Vorschuss Im gleIchen Be- trag). Der Beklagte hat die Klage bestritten. ." B. - Durch Urteil vom 8. April 191<1 hat das ZIvll- gericht die Klage, soweit sie sich a~f Hera~sgabe der Aufzüge, Maschinen und \Verkzeuge flchtete, Im ganzen Umfang gulgeheissen; die Entschädigungsforderung wurde dvgegen nur im Betrage von 2 F~. 65 ~ts. ge- schülzt = 975 Fr. Schadenersatz für dIe Zelt vom

21. August bis 10. Oktober 1913 + 194 Fr. 60 Cts. Rest- betrag für früher gelieferte Rapidaufzüge _ .... 990 Fr. aus Vorschuss und 176 Fr. 95 Cts. für vom Klager zur 562 Pl'ozessrecht. N0 93. Verrechnung gestellte anderweitige Forderungen aus dem Werkvertrag. Durch Entscheid vom 19. Mai 1914 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das nur der Beklagte appellierte, das Urteil des Zi- vilgerichts bestätigt. C. - Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht er- griffen, mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzu- weisen, unter Kostenfolge sämtlicher Instanzen für den Kläger. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 59 Abs. 1 OG sind für die Bewertung des Streitwertes die Rechtsbegehren massgebend. wie sie vor der 2. Instanz noch streitig waren. Hinsichtlich der Aufzüge. Maschinen und \Verkzeuge, deren heraus- gabe verlangt wird, kommt für die Streitswertberech- nung ihr objektiver Wert in Betracht. Dieser beläuft sich nach einer vom Zivilgerichtspräsidenten eingeholten und vor den kantonalen Instanzen in Bezug auf ihre ~ichtigkeit nicht angefochtenen Expertise auf 2715 Fr. und 500 Fr. für den Elektromotor. Was die Entschä- digungsforderung betrifft, so war sie, da der Kläger gegen das erstinstanzliche Frteil nicht appelliert halo vor 2. Instanz nur noch im Betrag von 2 Fr. 65 Cts. streitig, so dass der für das mündliche Verfahren gemäss Art. 67 Ahs. 4 OG erforderliche Streitwert nicht gegeben ist. Das gleiche wäre auch "dann der Fall, wenn die Streit. "wertsbereclinung auf Grund der Rechtsbegehren vorge- nommen werden wollte, die· am" Anfange des Prozesses. streitig waren. Denn dann dürfte nicht der ursprung .. liehe Betrag der Forderung von 14J9 Fr. 60 Cts., son- dern nur der Saldo von 429 Fr 60 Cts. berücksichtigt werden, der nach dem vom Kläger selbst vorgenomme- nen Abzug der Gegenforderung des Beklagten aus Vor- schuss übrig bleibt. . Prozessrecht. N° 93. 563

2. - Im Gegensatz zu dell Parteien und zur ersten Instanz, die sowohl die Klage auf Herausgabe der strei- tigen Objekte. als auch die Entschädigungsforderung des Klägers einzig vom obligationenrechtlichen Stand- punkte aus behandelt haben, hat die Vorinstanz den Prozess nach sachenrechtlichen Grundsätzen entschieden. Ob sie dazu berechtigt war, trotzdem die Parteien die Sache nur auf Grund des Obligationenrechts vorgetragen haben, entzieht sich als eine Frage des kantonalen Pro- zessrechtes der Überprüfung durch das Bundesgericht. -- In der Sache ist in erster Linie die für den Schaden- ersatzanspruch des Klägers erhebliche Frage nach der Bedeutung des Kaufvertrages vom 26. Juli 1913 zu prüfen. Wie die Parteien übereinstimmend ausführen, verfolgte dieser Vertrag den Zweck, den Beklagten für den Vorschuss von 990 Fr. sicher zu stellen. den er dem Kläger gemacht halte. Dieser Kauf und das daraus für den Beklagten entstandene Recht, sofort die Über- tragung des Eigentums an den streitigen Sachen zu verlangen, sollte dem Beklagten für sein Darlehen Si- cherheit bieten, bis der Werkvertrag erfüllt war - denn mit der Ablieferung der Aufzüge bekam der Beklagte volle Sicherheit - oder für den Fall, dass aus irgend einem Grund der Vertrag nicht erfüllt oder dahin fallen würde. Die Eigentumsübertragung, die der Beklagte gestützt auf den Kaufvertrag hätte verlangen können, wäre also eine fiduziarische gewesen; der Be- klagte hätte Eigentümer werden können, aber er hätte von seinem Eigentum nur im Sinne des fiduziarischen Verhältnisses Gebrauch machen dürfen d. h. er wäre zur Rückgabe der Objekte verpflichtet gewesen, wenn enl- weder der Werkvertrag erfüllt oder aber sein Vorschuss von 990 Fr. zurückbezahlt worden wäre. Es ist daher unrichtig. wenn der Beklagte behauptet. dieser Kauf sei ganz unabhängig vom Werkvertrag; der fiduziari- sche Charakter des Kaufvertrages ergibt sich vielmehr schon daraus, dass sonst der Beklagte für seinen Vor- 5M Prozessrecht. N0 93. schuss von 990 Fr. Objekte im Werte von mehr als 3000 Fr. ZU Eigentum erworben hätte, was nicht die Meinung der Parteien gewesen sein kann. Unzutreffend ist aber auch die Auffassung des Klägers, der den Kaufvertrag .nur als Nebenvertrag zum Werkvertrag behandeln wIll, so dass mit dem Wegfall des Werk- vertrages auch der Kaufvertrag dahinfalIen würde. Der . Kaufv~rtrag beabsichtigte vielmehr, dem Beklagten ge- rade fur den Fall, dass der Werkvertrag nicht erfüllt oder aufgehoben werden soUte, Sicherheit zu gewähren. 3.- Die Vorinstanz hat mit Recht den Anspruch des Klägers auf Wiedereinräumung des Besitzes an den st~eitigeH ~bjekten gestützt auf Art. 927 ZGB gutge- helssen, weIl aus der bei den Akten liegenden Strafpro- zedur hervorgeht, dass nicht etwa der Kläger dem Be- klagten den Besitz an diesen Sachen freiwillig übertra- gell hat, sondern dass sich der Beklagte gegen den Wil- len des .Klägers. in deren Besitz gesetzt hat. Allerdings haben dIe ParteIen am 20. August 1913 vereinbart dass die Aufzüge aus der bisherigen Werkstätte des Kiägers auf den Werkplatz der Beklagten geschafft werden sollten. Aber selbst wenn dies tatsächlich geschehen wär.e, so w~re damit nicht bewiesen, dass der Kläger den ~esltz an (hesen Gegenständen habe aufgeben und mit l!i Erfüllung des Kaufvertrages dem Beklagten habe iibertragen wollen. Die Aufzüge waren nach Feststellung d('r Expertise damals fast vollendet; der Kläger hätte somit nach deren Fertigstellung und Uebergabe an den Beklagten den Werklohn fordern können, von dem die Hälfte sofort fällig gewesen wäre. Unter diesen Um- ständen ist, bis zum Beweise des Gegenteils, nicht an- zunehmen, dass der Kläger die Aufzüge auf den Werk- platz des Beklagten habe verbringen wollen, um auf Grund des Kaufvertrages, der eiuen Kaufpreis von 9~O Fr. vorsah, die Aufzüge dem Beklagten zu Eigen- tum zu übergeben. Aus den Akten ergibt sich vielmehr klar, dass die Parteien die Aufzüge nur rleshalb aus der Prozessrecht. N° 93. ;565 Werkstatt des Klägers fortschaffen und auf den Wer~­ platz des Beklagten verbringen lassen wollten~. um SIe der Gefahr einer neuen Retention füt vom Klager ge- schuldeten Mietzins zu entziehen. Dazu kommt aber, dass der Kläger die AufzUge tatsächlich nicht auf den Werkplatz des Beklagten, sondern i~ ein ande~es Lokal gebracht hat. Der Kläger mag dabe! der Veremba.rung mit dem Beklagten über die Verbnngung der Objekte zuwidergehandelt haben, die tatsächliche Gewalt über dit' Objekte hat er dagegen nie aufgegeben. Der Beklagte hat daher, als er am folgenden Tag in das neue Lokal eindrang und die Aufzüge gegen den Willen des Klägers wieder wegnahm, eigenmächtig und in ~erletzu~g der Resitzesrechte des Klägers gehandelt. Er 1st somit nach Art. 927 ZGB zu deren Rückerstattung verpflichtet, sofern er sie nicht auf Grund eines besseren Rechtes dem Kläger wieder abverlangen könnte. Für sein besse- res Recht beruft sich der Beklagte auf den Kaufvertrag. Allerdings bestimmt dieser, dass der Kaufsantritt sofort erfolgen könnt'. Umgekehrt setzt aber der Werkvertrag voraus, dass der Kläger bis zur Fertigstellung der Auf- züge im Besitze der Aufzüge, Werkzeuge und Maschi~en bleiben sollte. Diese sich widersprechenden Vertrage sind daher wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, so auszuleg'en, dass der Beklagte jedenfalls nicht in einem ~lomente, wo die Aufzüge fast vollendet waren, dem Kläger den Besitz am Material und an dem Werkzeug entziehen und mm damit die Erfüllung des Werkvertra- ges verunmöglichen durfte. Dem Kläger st~n~ somit kein besseres Recht auf dem Besitze der strCltIgen Ob- jekte zu. Aus den nämlichen Gründen wie die Aufzüg~, hat der Beklagte aber auch die Werkzeuge und MaschI- nen die auf seinem Werkplatz mit Beschlag belegt wur- den: an den Kläger herauszugeben. De~n diese Ge~en­ stände sind, wie der Beklagte selber zugibt, dem Klager zugleich mit den Aufzügen weggenommen. worden. W~ <\agegen diejenigen Werkzeuge und Maschmen des Kla- 566 Prozessrecht. N° 93. gers anbelangt, die im Lokal an der Utengasse 15 be- lassen worden waren, so hat sich der Beklagte, wiede- rum nach seiner eigenen Darstellung, den Besitz daran dadurch verschafft, dass er das Lokal mietete und da- raufhin dem Kläger das Betreten des Raumes untersagte. Auch in diesem Vorgehen liegt verbotene Eigenrnacht und es sind daher auch diese Objekte dem Kläger zu- rückzuerstatten.

4. - Für den Schaden, der dem Kläger aus der Un- möglichkeit, die ihm entzogenen Maschinen und Werk- zeuge nutzbringend zu verwenden, entstanden ist, hat die Vorinstanz dem Kläger 975 Fr. zugesprochen. Bei Festsetzung des Schadenersatzes darf indessen nicbt ausser Acht gelassen werden, dass der Beklagte auf Grund des KaUfvertrages, der auch vom Kläger nicht etwa als ein simuliertes Rechtsgeschäfl, sondern als ein ernstgemeinter Kauf bezeichnet wird, die Uebertragung des Besitzes an den Maschinen und Werkzeugen hätte verlangen können. Mit der Aufhebung des Werkvertrages am 16. September stand fest, dass sich der Beklagte für das Darlehen nicht mehr durch Kompensation mit dem Werklohn werde decken können; er. hätte daher in diesem Momente die Erfüllung des Sicherungskaufes bis zur ZurÜCkerstattung des Vorschusses verlangen dürfen. Auch ohne die eigenmächtige Besitzesergreifung durch den Beklagten wäre somit der Kläger wenigstens vom 16. September an nicht mehr im Besitze seiner Werkzeuge und Maschinen geblieben, sondern er hätte den Besitz daran dem Beklagten übertragen müssen. Der Schaden, den er geltend macht, wäre ihm infolge- dessen auf alle Fälle entstanden, da keille Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er den Vorschuss vor dem 10. Ok- tober zurückerstattet hätte. Für die Schadenszumessung kann also höchstens die Zeit vom 21. August bis

16. September in Frage kommen, für welche nach freiem richterlichem Ermessen ein Betrag von 150 Fr. zuzu- sprechen ist. Der von der Vorinstanz ihrer Berechnung Prozessrecht. N° 93. 567 zu Grunde gelegte Nettogewinn von 650 Fr. monatlich erscheint zu hoch. Der Kläger behauptet selbst, er habe bis zum August monatlich bloss zirka 300 Fr. verdient. Auch dieser Betrag ist aber eher noch -als -zuhooh zu bezeichnen, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger weder zur Anschaffung des Materials für die Aufzüge. noch zur Bezahlung des seit Anfang 1913 geschuldeten Mietzinses für seine "'vVerkstätte die nötigen Mittel bcsass, woraus geschlossen werden darf, dass die Rendite des Geschäftes des Klägers eine ziemlich prekäre war. Neben den 150 Fr. Schadenersatz sind dem Kläger sodann. gemäss dem in diesem Punkte nicht angefochtenen vorin- stanzlichen Urteile, noch 19,1 Fr. 60 Cts. zuzusprechen. zusammen also 344 Fr. 60 Cts. Diesem Betrag stehen zwei 990 Fr. und 176 Fr. 95 Cts. ausmachende Forde- rungen des Beklagten zur Kompensation gegenüber. Die Forderungsklage ist daher, mangels eines Saldos zu Gunsten des Klägers, abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In teilweiser Gutheisung der Berufung wird das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

19. Mai 1914 dahin abgeändert, dass der Beklagte ZUl" sofOltigen unbeschwerten Herausgabe der vom Kläger auf Grund des Vertrages vom 13. Juni 1913, angefertig- ten zehn Rapidaufzüge, sowie der auf Seite 22 und 23 des erstinstanzlichen Urteils genannten Gegenstände an den Kläger gehalten ist, die Klage im übrigen aber abge- wiesen wird.