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Familienrecht. N° 34.
über die sämtlichen erheblichen Erklärungen und Beweis-
führungen der Parteien, ist ein genaues Protokoll zu
führen. Dieses hat entweder die Unterschrift des zu Be-
vormundenden zu tragen, oder es ist darin von der zu-
ständigen Behörde oder AmtssteJle zu bescheinigen, dass
es ihm vorgelegt oder vorgelesen wurde, und dass er sich
mit seinem Inhalt einverstanden erklärt hat.
5. Der Entscheid ist, auch wenn er noch nicht rechts-
kräftig geworden ist, und daher die in Art. 375 ZGB
vorgesehene Veröffentlichung noch nicht stattfinden
kann, dem Bevormundeten sofort schriftlich mitzuteilen.
Ist noch ein kantonales Rechtsmittel gegen den Entscheid
gegeben, so ist in der Mitteilung darauf aufmerksam zu
machen.
In Bezug auf allfällig von einer obern kantonalen In-
stanz zugelassene neu e tatsächliche Behauptungen oder
Beweismittel ist nach den in Ziff. 1-3 hievor aufgestell-
ten Grundsätzen zu verfahren. Immerhin kann in der
obern Instanz eine nochmalige mündliche Verhandlung
oder Abhörung durch eine schriftliche Vernehmlassung
ersetzt werden.
6. Im übrigen finden die allgemeinen Grundsätze
des Prozessrechts, soweit sie sich auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs beziehen, entsprechende Anwendung.
Erbrecht. N° 35.
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IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1914 i. S.
'Wiprächtiger gegen Bien.
Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 und 621 ZGB). Kom-
petenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Streitig,.
keiten betr. Uebernahme eines landwirtschaft-
li ehe n Ge wer be s im Sinne der zitierten Gesetzesbestim-
mungen. Streitwertberechnung in solchen Fällen. -
V.er-
hältnis zwischen Art. 620 einerseits und Art. 621 anderseIts.
_ Uebernahmerecht der weiblichen Erben.
~4. - Am 27. April 1912 verstarb auf dem Hof «Vorder-
bodengaden~, einem Bergheimwesen bei Hasle (Luzern),
der Eigentümer dieses Hofes, Robert Kuster. Als Erben
hinterliess er seine Mutter (die Beklagte), sowie drei
Schwestern (worunter die Klägerin). Die Beklagte ist in
zweiter Ehe mit dem bisherigen Pächter des Gutes,
Anton Bieri, verheiratet ...
Am 27. September 1912 entschied die in § 84 luz. Einf.-
Ges. z. ZGB vorgesehene ({ Schätzungskommission ~ dahin.
dass die Liegenschaft einen «Anrechnungswert ~ von
20,000 Fr. habe und der Beklagten « im Sinne des Art. 621
ZGB) zugewiesen werde.
R. -- Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfragen
a) der Klägerin:
« Ist die Liegenschaft des Robert Kuster seI. im Vor-
» derbodengaden, Hasle, öffentlich zu versteigern und der
» daherige Entscheid der Schätzungskommission dement-
»sprechend umzuändern ?)
b) der Beklagten:
'"
« Ist die Klage abzuweisen und der EntscheId der Schat-
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Erbrecht. N° 35.
»zungskommission vom 27. September 1912, zugestellt
» den 7. Oktober 1912, gerichtlich zu beschützen? »
erkannt:
« Die Klage sei abgewiesen und der Entscheid der
» ~chätzungskommission vom 27. September 1912 gericht-
» hch beschützt. »
Dieses Urteil beruht auf folgenden Feststellungen und
Erwägungen :
Auf Grund der Akten könne nicht gesagt werden, dass
die Beklagte oder ihr Ehemann sich mit der Versteigerung
der Liegenschaft einverstanden erklärt habe..... (wird
näher ausgeführt). Die Voraussetzungen des Art. 620
ZGB seien erfüllt. Denn das Gut Vorderbodengaden stelle
in. seiner ganzen Anlage und nach seiner bisherigen Be-
wIrtschaftung unbestrittenermassen eine Einheit für den
wirtschaftlichen Betrieb dar, und in subjektiver Hinsicht
erweise sich die Beklagte zur Übernahme des Gutes als
geeignet. Ihr Ehemann Bieri-Kuster habe dieses schon seit
dem Jahre 1891 vom Erblasser in Pacht gehabt. Er habe
es i~ ?ieser ~eit, wie bezeugt werde, nach jeder Richtung
gehong beWIrtschaftet und keineswegs, wie die Klägerin
~~haupte: vernachlässigt..... (wird im, Einzelnen ausge-
fuhrt). DIe Beklagte stehe nun freilich bereits in einem
Alter von über sechzig Jahren, werde jedoch von Zeugen
noch als rüstig und arbeitskräftig geschildert, und auch
d.er ~~emann B!eri sei nac~ bezüglichen Zeugenaussagen
em tatIger, arbeItsamer Mann. Ausserdem sei ein erwach-
sener Sohn vorhanden, der schon bisher den Eltern bei
der Bewirtschaftung des Gutes geholfen habe. Die Be-
klagte biete also alle erforderlichen Garantien für eine
richtige Bewirtschaftung des Gutes, und es sei daher ihrem
Begehren um Zuweisung zum Ertragswerte (20,000 Fr.)
zu entsprechen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Be.rufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gut-
heIssung der Klage. Die Klägerin bemisst den Streitwert
auf über 4000 Fr., hat aber vorsorglich eine Berufungs-
Erbrecht. N° 35.
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schrift eingelegt. Die Instruktion hat im mündlichen
Verfahren stattgefunden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
In Bezug auf die Kompetenz des Bundesgerichts
ist vor allem festzustellen, dass der zwischen Miterben
entstehende Streit über die Frage, ob ein bestimmtes, zur
Erbschaft gehörendes Objekt einem einzelnen Erben zu-
gewiesen, oder 2.oer veräussert, oder in nalura geteilt,
oder endlich im Mite' 'lpntum sämtlicher oder eines Teils
der Erben belassen
_ .&vll solle, grundsätzlich eine
Zivil rech tsstreitigkeit darstellt.
Ein in einer
salchen Streitigkeit ergangenes kantonales Urteil kann
daher in der Tat den Gegenstand einer Berufung an das
Bundesgericht bilden, und die Möglichkeit der Weiter-
ziehung an die eidgenössische Instanz zessiert nur in den-
jenigen Kantonen, welche den in Art. 621 ZGB vorge-
sehenen Entscheid ausschliesslich den Administrativ-
behördenzugewiesen :haben. Dies ist jedoch im Kanton
Luzern nach §84 Abs. 2 Einf...-Ges. nicht der Fall.
Was den S t r e i t wer t betrifft, so kann hier dahin-
gestellt bleiben, ob es sich bei Differenzen über die Zu-
weisung eines Familiengutes an einen einzelnen Erben
nicht um einen sol ehe n Streit handelt, dessen Gegen-
stand im Sinne des Art. 61 OG« seiner Natur nach» über-
haupt keiner «vermögensrechtlichen Schätzung » unter-
liegt, und der daher unabhängig von jedem pekuniären
Interesse der Beteiligten an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden könnte.
Denn im vor li e gen den
FaHe ist, wenn auch vielleicht nicht das Vermögensinter-
esse der Klägerin, so doch dasjenige der Beklagten auf
mindestens 4000 Fr. anzusetzen. Abgesehen davon näm-
lich, dass der Wert der streitigen Liegenschaft als solcher
4000 Fr. übersteigt, -
was vielleicht an sich schon
genügen würde. -
muss mit der Möglichkeit gerechnet
werden, dass sich im Falle der Versteigerung, selbst ohne
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Erbrecht. N0 35.
künstliche Preistreibung seitens einzelner Erben ein den
Schätzung~wert e:heblich übersteigender Verkaufspreis
ergeben wurde; dIes umso mehr, als die Schätzung des
({ Anrechnungswertes » im Kanton Luzern bis zum Inkraft-
treten des ZGB gemäss einer ausdrücklichen Gesetzes-
vorschrift (§ 392 BGB) um volle 25% unter dem « wahren
Wert » zu bleiben hatte und diese Vorschrift offenbar in
der Praxis der Schätzungskommissionen ihre Nachwir-
kungen hat. Vergl. übrigens Art. 618 Abs 2 ZGB, wonach
u.nter Umständen kraft eid gen ö s s i s c h e n Rechts
eme Präsumtion dafür besteht, dass dei' ({ Ertragswert »
nur % des « Verkehrswertes» betrage.
..... 3. -: Mate.rielI ist unbestritten, dass die Liegen-
schaft, um dIe es SICh handelt, ein « landwirtschaftliches
Gewerbe» im Sinne des Art. 620 ZGB darstellt und (I für
den wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet ». Nach
der zitierten Gesetzesbestimmung hat nun wenn nur ein
Erbe sich zur Übernahme des Gutes berei~ erklärt und er
« hiefür geeignet erscheint», dieser eine Erbe ein abso-
lutes Rech t darauf, es «zum Ertragswerte auf Anrech-
nung ungeteilt zugewiesen » zu erhalten; und nur, wenn
me~rere, zu~ Bewirtschaftung des Gutes gleich oder
annahernd gleIch geeignete -Erben auf die Zuteilung
AnspruCh. erheben, kommt nach Art. 621 der « Ortsge-
brauch » m Betracht, d. h. sind diejenigen Verhältnisse
zu berücksichtigen, auf die der « Ortsgebrauch » abstellt
also namentlich Art und Grad der Verwandtschaft, sowi~
Alter und Geschlecht des die Zuteilung verlangenden
Erben.
.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem
U~stande, dass in Art. 621 überhaupt nur von den
« Söhnen» und den « Töchtern » die Rede ist. Diese Ge-
se~zesbestimmung bezieht sich lediglich auf den Fall, dass
Sohne oder Töchter vorhanden sind. Durch die
für diesen Spezialfall vorgesehene Regelung wird aber
?n dem allgemeinen Grundsatze des Art. 620, dass an sich
J e der zur Bewirtschaftung des Gutes geeignete Erbe
Erbrecht. N° 35.
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des einen oder des andern Geschlechts, ohne Rücksicht
auf das Verwandtschaftsverhältnis, in welchem er zum
Erblasser stand, übernahmeberechtigt ist, nichts ge-
ändert. Vergl. « Erläuterungen »,Heft 2 S. 139, sowie
Escher, Anm. 1 und 2 zu Art. 621.
Im vorliegenden Falle hat nun feststehendermassen nur
ein Erbe, die Beklagte, die Zuteilung verlangt. Sofern
also die Beklagte (oder, bei analoger Anwendung des
Art. 621 Abs. 3, ihr Ehemann) für die Bewirtschaftung
des Gutes geeignet erscheint, ist ihrem Begehren um Zu-
teilung ohne weiteres zu entsprechen. Die Frage nun aber,
ob die Beklagte, bezw. ihr Ehemann, zur Bewirtschaftung
eines Bauernhofes von der Art und Grösse des « Vorder-
bodengadengutes » geeignet sei, ist in erster Linie eine
. Tatfrage. bei deren Beantwortung das Bundesgericht an
die Feststellungen des kantonalen Richters gebunden ist,
sofern diese nicht etwa aktenwidrig sind oder auf einer
unrichtigen Auffassung über das Mass der an den betref-
fenden Erben zu stellenden Anforderungen beruhen. Dies
ist hier nicht der Fall; vielmehr hat die Vorinstanz alle
in Betracht kommenden Faktoren gewürdigt und insbe-
sondere auch untersucht, ob die Beklagte und ihr Ehemann
nicht vielleicht zur Übernahme eines Gutes schon zu alt
seien. Wenn sie diese letztere Frage verneint, weil beide
Ehegatten noch rüstig seien und weil ihnen überdies ein,
mit der Bewirtschaftung des Gutes bereits vertrauter,
erwachsener Sohn zur Seite stehe, -
wenn sie ferner die
Eignung der Beklagten und ihres Ehemanns auch hinsicht-
lich ihrer Charaktereigenschaften bejaht, so liegt für das
Bundesgericht keine Veranlassung zu einem gegenteiligen
Entscheide vor.
4. -
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich die Unbe-
gründetheit des Standpunktes der Klägerin, dass die
Vorinstanz zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales
Recht zur Anwendung gebracht habe. Denn die angeb-
lich übersehene, das Übernahmerecht nur den « Söhnen,.
zuerkennende Bestimmung des kantonalen Rechts (§ 83
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Erbrecllt. 1'0/036.
des Einführungsgesetzes zum ZGB) ist, wie sie selber
besagt, nichts anderes als der « Ortsgebrauch im Sinne des
Art. 621 ZGB »; dieser aber kommt, wie bereits konsta-
tiert, in einem Falle wie dem vorliegenden, wo nur ein
Erbe die Zuteilung verlangt, überhaupt nicht in Betracht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 11. November 1913
bestätigt.
36. Ärr6t da 1& ne Section civile du 14 mai 1914 dans la cause
Gola.y et consorts contre Bedard et consorts.
Testament olographe. Signature (CC art. 505). -
Calcul de la valeur litigieuse: legs d'immeubles greves
d'hypotbeque.
La signature d'un testament olographe n'est pas valable
quand elle est apposee sur l'enveloppe qui renferme les der-
nieres volontes, s'U n'existe pas entre celle-ci et l'acte testa-
mentaire un lien assez evident- pour que ]'une doive etre
consideree comme la continuation de l'autre. La preuve
de ce lien ne peut etre rechcrchee dans des circonstances
assessoires, en particulier dans les depositions de temoins
qui auraient assiste a I-a confection du testament.
A. -
Feu Auguste Redard, domicilie aux Verrieres, et
mort a Neuchatelle 12 septembre 1912, se decida, le 30
aoftt 1912, avant d'entrer a l'höpital, a ecrire son tes-
tament. Celui-ci commence par les mots : « Je soussigne)
et se termine comme suit ~ « tell es sont mes dernieres
volontes ecrites de ma main le 31 aoftt 1912 chez moL)
Cette piece n'est cependant pas signee; Redard ravait
'placee dans une enveloppe portant ecrite de sa maill
«cette piece est mes dernieres volontes. Ate Redard I);
il l'avait enfin scellee de trois cachets a 1a eire au moyen de
Erbrecht. N° 36.
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son sceau personnel. Il y leguait au defendeur et recou-
rant Edouard Golay, professeur de musique a Neuehatei,
la petite maison a cöte de celle qu'il habitait, un petit jar-
din et les meubles de sa chambre a coucher; il leguait
ensuite au second des defendeurs, Edouard Jeannin, em-
ploye de chemin de fer, a Villeneuve, la moitie d'une
maison habitee par un sieur Barraud avec certaines de-
pendances et divers meubles; il Y leguait egalement au
troisieme defendeur Fritz Dubois, fonctionnaire postal aux
Verrieres, la maison qu'il habitait avec tous ses champs et
sa provision de fom, maisa charge de « payer tout ce qu'il
devait), et faisait encore d'autres legs de moindre impor,..
tance a diverses personnes qui ne sont pas parties au pro-
ces. 11 resulte des temoignages entendus au cours de l'ins-
truction que le defunt amis lui-meme son testament dans
l'enveloppe a la date indiquee. Le notaire chez lequel il
l'a depose indique toutefois dans son memoire l'avoir reltu
le 26 aoftt deja.
B. -
Les heritiers legaux d'Auguste Redard ont forme
a tous les legataires institues par celui-ci, une demande en
nullite de dispositions de dernieres volontes notifiee le 14
novembre 1912, et ont revelldique la propriete integrale
du patrimoine du defunt; les trois recourants ont s('uls
repondu a la demande, et defaut a ete demande et obtenu
contre les autres defendeurs. Quant a Edouard Golay,
Fritz Dubois et Edouard Jeannin, ils ont coüclu au mal
fonde de la demande et, reconventionnellemellt, a ce que
les heritiers legaux soient reconnus aux termes du testa-
ment laisse par Auguste Redard, tenus a delivrance des
legs faits en leur faveur.
C. -
Par jugement du 3 mars 1914, communique aux
parties le 14, le Tribunal calltonal de Neuch:itel a admis
que l'acte du 31 aoftt 1912 laisse par le defunt ll'etait pas
ua testament, qu'il est sans valeur juridique et qu'en
consequence les consorts demandeurs etaient fondes a se
dire heritiers legaux d'Auguste Redard; il a declare mal
fond(>es toutes les autres conc1usions des parties.