Sachverhalt
Mit Entscheid vom 11. Februar 1932 hat deI' Oberamtmann von Olten-Gösgen den Beklagten verpflich- tet, der Direktion des ~i\.rmenwesens des Kantons Barn ab 1. Februar 1932 an die Kosten der Unterstützung seines Bruders Otto Straub monatlich 25 Fr. beizutragen, solange diese Unterstützung andaure. Prozessrecht. No 76. B. - Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Solothum am 10. Mai 1932 abgewiesen, worauf der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerschaft beantragte, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Klägerschaft kann sich zur Begründung
ihres Antrages auf Nichteintreten auf die bisherige Praxis
des Bundesgerichtes berufen, welche Art. 56 OG, der
von den durch die « kantonalen Gerichte» entschiedenen
Zivilrechtsstreitigkeiten spricht, dahin ausgelegt hat, dass
der Entscheid einer Verwaltungsbehörde, auch wenn er
eine Zivilsache betreffe, nicht durch Berufung an das
Bundesgericht weitergezogen werden könne (vgl. BGE
39 II 681 und 40 II 187 Erw. 1). Bei erneuter Prüfung
kann indessen an dieser Rechtsprechung nicht festge-
halten werden.
Der Wortlaut des Gesetzes ist zu eng. Es besteht
kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe nur
einen Teil der Entscheidungen, die unter Anwendung
eidgenössischer Gesetze über Zivilrechtsstreitigkeiten er-
gehen, der Überprüfung durch das Bundesgericht unter-
stellen wollen, andere, nämlich diejenigen, welche nicht
durch Gerichte ausgefällt werden, dagegen nicht. Diese
Auffassung hätte zur Folge, dass überall da, wo nicht
von Bundesrechts wegen der Entscheid über einen Zivil-
streit dem Richter vorbehalten wurde, den Kantonen
die Möglichkeit bliebe, ihn den Verwaltungsl>ehörden
zuzuweisen und damit der Kontrolle durch das Bundes-
gericht zu entziehen. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht
der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, der im Gegen-
teil die einheitliche Anwendung des gesamten eidgenös-
sischen Zivilrechtes auf dem genzen Gebiet des Bundes
gewährleisten wollte. Da nun für die nicht ausdrücklich
444
Prozessrecht. N° 77.
der zivilrechtlichen Beschwerde unterstellten Fälle als
zivilrechtliches Rechtsmittel nur die Berufung in Frage
kommt, ist diese als das zulässige Rechtsmittel anzu-
sehen, obschon die Bestimmungen über sie auf die Gerichts-
entscheide zugeschnitten sind (vgl. JÄGER, Motive zur
Rev. des OG.; S. 74, siehe aber jetzt Art. 94 OG; vgl.
auch WEISS, Die Berufung an das Bundesgericht, S. 29).
Und da der Streit über die Unterstützungspflicht gegen-
über Verwandten unzweifelhaft zivilrechtlicher Natur ist,
wäre die Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 56 OG
an sich gegeben.
E. 2 Indessen fehlt es an dem gemäss Art. 59 OG erforderlichen Streitwert... Der unterstützungsberechtigte Bruder. des Beklagten ist unbestrittenermassen nicht erwerbsunfähig, sondern nur infolge der gegenwärti- gen Krise vorübergehend ohne Verdienst. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte werde durch die verlangten Beiträge mit mindestens 4000 Fr. belastet. Demnach e1'kennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
76. tJ'rteil der II. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1939
i. S. Straub gegen ICanton Bern.
Der B e ruf u n g an das Bundesgericht (Art. 56 f. OG) Wlter-
liegen auch EntscheidWlgen, die von kantonalen Ver wal.
tun g s be hör den in Zivilrechtsstreitigkeiten Wlter An-
. - wendung eidgenössischer Gesetze gefällt wurden.
A. -
Mit Entscheid vom 11. Februar 1932 hat deI'
Oberamtmann von Olten-Gösgen den Beklagten verpflich-
tet, der Direktion des ~i\.rmenwesens des Kantons Barn
ab 1. Februar 1932 an die Kosten der Unterstützung
seines Bruders Otto Straub monatlich 25 Fr. beizutragen,
solange diese Unterstützung andaure.
Prozessrecht. No 76.
B. -
Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wurde
vom Regierungsrat des Kantons Solothum am 10. Mai
1932 abgewiesen, worauf der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärte mit dem Antrag, die Klage
abzuweisen.
Die Klägerschaft beantragte, auf die Berufung nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Klägerschaft kann sich zur Begründung
ihres Antrages auf Nichteintreten auf die bisherige Praxis
des Bundesgerichtes berufen, welche Art. 56 OG, der
von den durch die « kantonalen Gerichte» entschiedenen
Zivilrechtsstreitigkeiten spricht, dahin ausgelegt hat, dass
der Entscheid einer Verwaltungsbehörde, auch wenn er
eine Zivilsache betreffe, nicht durch Berufung an das
Bundesgericht weitergezogen werden könne (vgl. BGE
39 II 681 und 40 II 187 Erw. 1). Bei erneuter Prüfung
kann indessen an dieser Rechtsprechung nicht festge-
halten werden.
Der Wortlaut des Gesetzes ist zu eng. Es besteht
kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe nur
einen Teil der Entscheidungen, die unter Anwendung
eidgenössischer Gesetze über Zivilrechtsstreitigkeiten er-
gehen, der Überprüfung durch das Bundesgericht unter-
stellen wollen, andere, nämlich diejenigen, welche nicht
durch Gerichte ausgefällt werden, dagegen nicht. Diese
Auffassung hätte zur Folge, dass überall da, wo nicht
von Bundesrechts wegen der Entscheid über einen Zivil-
streit dem Richter vorbehalten wurde, den Kantonen
die Möglichkeit bliebe, ihn den Verwaltungsl>ehörden
zuzuweisen und damit der Kontrolle durch das Bundes-
gericht zu entziehen. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht
der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, der im Gegen-
teil die einheitliche Anwendung des gesamten eidgenös-
sischen Zivilrechtes auf dem genzen Gebiet des Bundes
gewährleisten wollte. Da nun für die nicht ausdrücklich
444
Prozessrecht. N° 77.
der zivilrechtlichen Beschwerde unterstellten Fälle als
zivilrechtliches Rechtsmittel nur die Berufung in Frage
kommt, ist diese als das zulässige Rechtsmittel anzu-
sehen, obschon die Bestimmungen über sie auf die Gerichts-
entscheide zugeschnitten sind (vgl. JÄGER, Motive zur
Rev. des OG.; S. 74, siehe aber jetzt Art. 94 OG; vgl.
auch WEISS, Die Berufung an das Bundesgericht, S. 29).
Und da der Streit über die Unterstützungspflicht gegen-
über Verwandten unzweifelhaft zivilrechtlicher Natur ist,
wäre die Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 56 OG
an sich gegeben.
2. -
Indessen fehlt es an dem gemäss Art. 59 OG
erforderlichen Streitwert... Der unterstützungsberechtigte
Bruder. des Beklagten ist unbestrittenermassen nicht
erwerbsunfähig, sondern nur infolge der gegenwärti-
gen Krise vorübergehend ohne Verdienst. Unter diesen
Umständen kann aber nicht davon ausgegangen werden,
der Beklagte werde durch die verlangten Beiträge mit
mindestens 4000 Fr. belastet.
Demnach e1'kennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.