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63_II_289

BGE 63 II 289

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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288

Markenschutz. N° ö9.

Marke, so ist e~ nicht zu beanstanden. Wird nämlich durch

Weglassung der Marke jede Assoziation vermieden, die

auf die Klägerin als Herstellerin hinweisen könnte, so ist

durch die blOl~se Aufklärung über die Verwendungsmög-

lichkeit der Klinge eine Verwechslung nicht zu befürchten.

Eine solche Aufklärung muss aber der Beklagten entgegen

der Meinung der Vorinstanz gestattet werden. Es besteht

ein Bedürfnis dafür, die Käuferschaft darauf aufmerksam

zu machen, dass die in Frage stehende Klinge nicht in

jedem beliebigen Rasierapparat verwendet werden kann,

sondern dass es sich um eine einschneidige Klinge für

Apparate ganz bestimmter Systeme handelt.

Lang Druck AG 3DOO Bern (Schweiz)

I. SACHENRECHT

DROITS REELS

60. Orteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1937

i. S. Haessig gegen Politische Gemeinde St. Gallen.

280

ZGB Art. 736. «Ablösung» von Dienstbarkeiten durch den

Richter. Bundesrechtswidrig ist die kantonale Vorschrift

(St. Gallen), welche bloss die Entschädigungsfrage dem Richter

vorbehält, im iibrigen aber eine Verwaltungsbehörde zu-

ständig erklärt (Erw. 3).

Zulässigkeit der Berufung gegen den Entscheid der letzteren

(Erw. 2).

Das EG zum ZGB für den Kanton St. Gallen enthält

folgende Vorschriften :

XXIV. Ablösung von Dienstbarkeiten. (ZGB 736.)

1. Bewilligung

Art. 194. Wer die Ablösung einer Dienstbarkeit ver-

langt, hat sein Begehren an den Gemeinderat zu richten.

Dieser eröffnet dem Berechtigten eine zerstörliche Ein-

sprachefrist von vierzehn Tagen.

Erfolgt eine Einsprache, so entscheidet der Gemeinde-

rat, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Dienst-

barkeit vorliegen ...

2. Entschädigung

Art. 195. Über allfallige Entschädigungsansprüche ent-

scheidet der Richter.

Gestützt auf die erstangeführte Vorschrift

stellte die Politische Gemeinde St. Gallen beim Gemeinde-

rat (der von der Oberbehörde bezeichneten Nachbar-

gemeinde) von Wittenbach, das Gesuch, es sei eine auf

ihrer Liegenschaft an der Blumenaustrasse Nr. 37 in

St. Gallen lastende näher bezeichnete Dienstbarkeit (Bau-

verbot) zu Gunsten der Liegenschaft des Dr. med. B.

Haessig an der Blumenaustrasse Nr. 36 zu löschen,

AB 63 II -

1937

19

Saohenreeht. N° 60.

führte sie gegen den abweisenden Entscheid des Ge-

meinderates vpn Wittenbach beim Regierungsrat des

Kantons St. Gallen Beschwerde

und beschloss der Regierungsrat am 16. Februar 1937 :

«1. Das auf Kataster-No. 939 der Stadt St. Gallen

lastende Bauverbot sei im Sinne von Art. 736 Aha. 2 ZGB

im ganzen Umfang als aufgehoben erklärt.

2. Die Ermittl-qng des Umfanges der Servitut und die

Festsetzung der Entschädigung sei für den Fall der Nicht-

einigung der Parteien dem Richterspruch. überlassen. »

Gegen diesen Entscheid hat Dr. Haessig die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, sowie zivilrechtliche und

und staatsrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag

auf Abweisung des Begehrens der Politischen Gemeinde

St. Gallen bezw. Schutz seiner Einsprache.

Das Burulesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Insoweit die zivilrechtliche Beschwerde in Art. 87

OG geordnet wird, ist sie nach ausdrücklicher Vorschrift

dßr Berufung subsidiär, und nach Art. 182 OG ist· die

~aatsrechtliche Beschwerde diesen beiden zivilprozessua-

len Rechtsmitteln subsidiär. Die Frage, ob der angefochtene

Entscheid auf eine der in Art. 87 OG vorgesehenen Arten

Bundesrecht verletze, stellt sich daher nicht, wenn sich

die Berufung als zulässig erweist, da die Berufung

darauf gestützt werden kaim, dass die angefochtene

Entscheidung auf irgendwelcher Verletzung des Bundes-

rechtes beruhe.

Anderseits würde die staatsrechtliche

Beschwerde durch Gutheissung der Berufung gegenstands-

los, während umgekehrt freilich vermieden werden müsste,

der staatsrechtlichen Beschwerde durch Abweisung der

Berufung, die anstelle des angefochtenen kantonalen

Entcheides einen nicht mehr anfechtbaren Sachentscheid

des Bundesgerichtes setzen würde, vorzugreifen.

2. -

Sämtliche Voraussetzungen der Zulässigkeit der

Berufung treffen zu: Der Streit über die Anwendung

des Art. 736 ZGB ist eine. (unter Anwendung von Bundes-

Sachenrecht. Wo 60.

291

recht· zu entscheidende) Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne

des Art. 56 OG.

Nach der neueren

Rechtsprechung

(l!GE 58 II 442) kommt nichts mehr darauf an, ob solche

Streitigkeiten, wie gewöhnlich, von den kantonalen Ge-

richten oder aber, aussergewöhnlicherweise, von andem

kantonalen Behörden entschieden worden seien.

Der

angefochtene Entscheid ist ein Haupturteil und nicht

bloss ein Teilurleil, weil er die durch ihn nicht erledigten

Streitfragen gänzlich unberührt gelassen hat und den

seines Dientbarkeitsrechtes beraubten Grundeigentümer

damit auf eine gerichtliche Klage verweist, also in ein

neues Verfahren, ohne irgendwelchen organischen Zusam-

menhang mit dem vorliegenden. Die Parteien sind darüber

einig, dass der Streitwert nicht weniger als 4000 Fr.

beträgt.

3. -

Nach Art. 736 ZGB kann der Belastete die

Löschung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn sie

für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren

hat (Abs. 1); ist ein Interesse des Berechtigten zwar

noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von

unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die

Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise

abgelöst werden (Abs. 2). Diese Vorschrift ist mit dem

einen integrierenden Bestandteil des Gesetzestextes bil-

denden Marginale «Ablösung durch den Richter» ver-

sehen und bildet den dritten Teil des Unterabschnittes

über den Untergang der Grunddienstbarkeiten (der

ausserdem (1.) mit der Löschung des Grundbucheintrages,

dem vollständigen Untergang des belasteten oder des

berechtigten Grundstückes oder (2.) auf Löschungsantrag

des ein e n Eigentümers bei der Grundstücke er-

folgt).

Freilich trifft das Marginale «Ablösung durch

den Richter» eigentlich nur auf den zweiten Teil des

Art. 736 zu, der die «Ablösung» gegen Entschädigung

wegen (im Vergleich zur Belastung) unverhältnismässig

geringen Interesses des Berechtigten vorsieht, während

von «Ablösung» nicht mehr gesprochen werden kann,

292

Sachenrecht. No 60.

wenn der Belastete die Löschung schlechthin verlangen

kann, weil die Dienstbarkeit alles Interesse für das berech-

tigte Grundstüpk verloren hat. Allein ein diese beiden

Untergangsgründe genügend präzis kennzeichnender Aus-

druck scheint sich nicht haben finden lassen (woraus

für den italienischen Text die Konsequenz gezogen wurde,

das Marginal zu beschränken auf « per sentenza », wodurch

in Verbindung mit dem Obermarginal « estinzione » jede

Zweideutigkeit vermieden wird). Nichtsdestoweniger kann

das Marginal nicht von verschiedener Bedeutung für die

beiden Teile der Vorschrift sein und bringt es also zum

Ausdruck, dass die Löschung einer Dienstbarkeit wegen

Interesselosigkeit bezw. deren Ablösung wegen unver-

hältnismässig geringen Interesses dur c h den R i c h-

t e r angeordnet werden kann.

Übrigens kommt im

vorliegenden Fall auf· diese Unstimmigkeit nichts an,

weil der von der Berufungsbeklagten ja nicht angefochtene

Entscheid des Regierungsrates eine eigentliche Ablösung

der streitigen Dienstbarkeit im Sinne des Abs. 2 des

Art. 736 ZGB angeordnet hat, während die Berufungs-

beklagte freilich Löschung schlechthin (wegen Interesse-

losigkeit) verlangt hatte; zudem zeigt der Fall, wie un-

praktisch es wäre, wenn der belastete Grundeigentümer,

der auf Löschung wegen Interesselosigkeit Anspruch

erhebt, jedoch im Falle der Bejahung eines, wenn auch

unverhältnismässig geringen, Interesses damit nicht durch-

dringen kann, den ihm noc1l. verbleibenden Ablösungs-

anspruch vor einer andern Behörde zur Entscheidung

bringen müsste. Und zwar können Löschung (wegen

Interesselosigkeit) und Ablösung nur vom R ich-

t e r angeordnet werden, wie sich durch Gegenschluss

aus Art. 54 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB ergibt, wonach

die Kantone entweder eine richterliche oder eine Ver-

waltungsbehörde als zuständig bezeichnen können, wo

das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Richter

oder von einer Verwaltungsbehörde spricht. Art. 736 ZGB

spricht durch sein Marginal ausdrücklich vom Richter ..

Sachenrecht. No 6().

293

'Dies hat einzig der kantonale Gesetzgeber von St. Gallen

nicht berücksichtigt, weil er seinerzeit, unter der Herr-

schaft des kantonalen Bodenrechtes, die Befugnis zur

Entscheidung solcher Streitigkeiten den Gemeindever-

waltungsbehörden übertragen hatte und diese Ordnung

nach den damit gamachten Erfahrungen als zweckmässig

erachtete. Allein hierauf kommt nichts mehr an, nachdem

die Bundeszivilgesetzgebung aus Gründen, die freilich

in den Materialien nirgends namhaft gemacht werden,

dem Rechtsweg den Vorzug gegeben und damit, nach

dem Gesagten, den Verwaltungsweg ausgeschlossen hat.

übrigens lässt gerade der vorliegende Fall mehrere

Vorzüge des Rechtsweges in Erscheinung treten: Stellt

sich wie hier die Präjudizialfrage nach dem Umfang

der Dienstbarkeit, so wird der um Ablösung angegangene

Richter keine Bedenken haben müssen, auch hierüber

zu entscheiden, zumal er finden wird, andernfalls die

Interessenlage kaum mit einiger Sicherheit zutreffend beur-

teilen zu können. Ist Eigentümer des berechtigten oder

des belasteten Grundstückes eine Stadtgemeinde und

daher ihre eigene Verwaltungsbehörde zur Entscheidung

'unfahig, so braucht nicht statt ihrer die Verwaltungs-

behörde einer Bauerngemeinde, die unter ganz anderen

wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Amtes zu walten

gewohnt ist, zur Entscheidung berufen zu werden. Ferner

wird sich eine Gemeinde als Eigentümerin des belasteten

Grundstückes kaum einfallen lassen, öffentliche Interessen

in die Wagschale zu werfen, wie es laut dem Schlussabsatz

des erstinstanzlichen Entscheides hier geschehen zu sein

scheint, wenn die Dienstbarkeitsablösung (bezw. -löschung

wegen Interesselosigkeit), die eine rein zivilrechtliche

Streitigkeit ist und von der Vorinstanz zu Unrecht als

Verwaltungsstreitsache angesprochen wird, vor dem Rich-

ter ausgetragen werden muss. Letzterem bundesgesetz-

lichen Gebot wird dadurch nicht genügend Rechnung

getragen, dass (bloss) die Entscheidung über « allfällige »

Entschädigungsansprüche dem Richter vorbehalten wird.

294

Sachenrecht. No 60.

Die Ablösung,einer Dienstbarkeit erfordert in erster

Linie eine Entscheidung darüber, ob das Interesse des

Dienstbarkeitsberechtigten im Vergleich zur Belastung

von unverhältilismässig geringer Bedeutung sei, und

wenn, wie es vorgeschrieben ist, die Ablösung nur durch

den Richter verfügt werden kann, so darf ihm nicht die

Entscheidung über diese Hauptfrage entzogen bleiben.

Nach dem Ausgeführten kann aber nichts anderes gelten

für die uneigentliche Ablösung ohne Entschädigung, die

Löschung einer Dienstbarkeit, die für das berechtigte

Grundstück alles Interesse verloren hat : Nur der Richter

kann sie verfügen auf Grund sei n e r Entscheidung

über die eingetretene Interesselosigkeit.

Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben,

weil die angerufenen Behörden von Bundesrechts wegen

sachlich nicht zu einer solchen' Entscheidung zuständig

sind. Dass hiegegen nichts aus der Genehmigung des

kantonalen EG zum ZGB durch den Bundesrat hergeleitet

werden kann, die bloss zum Zwecke der Vermeidung

von in die Augen springender Bundesrechtswidrigkeit

gefordert werden konnte, ist schon vielfach entschieden

worden.

Würde doch das Gegenteil im vorliegenden

Falle geradezu auf eine Änderung der Bundesgesetz-

gebung durch die Art. 194 und 195 des st. gallischen

EG zum ZGB für das Gebiet dieses Kantons hinauslaufen,

wovon nicht die Rede sein darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung, wird begründet erklärt und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

St. Gallen vom 16. Februar 1937 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 61. -

Voir aussi n° 61.

Obligationenrecht. 'No 61.

n. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

61. AUSlUg aus dem Urten der I. ZivUabtenq vom a. J1UÜ 1987

i. S. Kartin-Bonvin und Bonvin gegen lIahnloler.

1. B erg wer k e, Art. 664 u. 655 ZGB.

Abgrenzung eidgenössischen und kantonalen Rechts. Kauf

einer Bergwerkskonzession. Erw. 1.

2. H a f tun g g e m ä s s Art. 623 A b s. 2. O~.

.

a) Ha n deI n d e im Sinne dieser Vorschrift smd rocht nur

die unmittelbar am Vertragsschluss beteiligten Personen,

sondern auch diejenigen, mit deren Wissen und Willen diese

das Geschäft namens der Gesellschaft abgeschlossen ha.ben.

Erw. 2 a.

b) Verjährung. Erw. 2 b.

Die Mutter der Klägerinnen, Frau E. Bonvin-Chappuis,

war Inhaberin einer staatlichen Konzession zur Ausbeu-

tung des kohlenhaItigen Gebietes von Salins bei Sitten.

Der Beklagte und Ingenieur Büchler fassten 1916 den Plan,

eine Aktiengesellschaft unter dem Namen ({ L'Anthracite

du Valais S. A.» zu gründen, die von Frau Bonvin-

Chappuis die Konzession erwerben sollte.

Am 26. Juli 1916 fand die konstituierende General-

versammlung der Gesellschaft statt. Am gleichen Tag

schloss Büchler als « administrateur delegue de 180 Sociew

Anonyme L'Anthracite du Valais » und « en vertu des

pouvoirs qui lui sont conferes par les statuts de la dite

sociew et le protocole de l'assemblee constituante de

celle-ci. .. » mit Frau Bonvin-Chappuis den öffentlich beur-

kundeten Kaufvertrag über die Konzession Salins ab.

Der Kaufpreis wurde auf Fr. 70,000.- festgesetzt, wovon

Fr. 30,000.- sofort zahlba.r waren, der Rest in Raten.

Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte gemäss dem

kantonalen Gesetz über die Bergwerke und Steinbrüche