Volltext (verifizierbarer Originaltext)
288
Markenschutz. N° ö9.
Marke, so ist e~ nicht zu beanstanden. Wird nämlich durch
Weglassung der Marke jede Assoziation vermieden, die
auf die Klägerin als Herstellerin hinweisen könnte, so ist
durch die blOl~se Aufklärung über die Verwendungsmög-
lichkeit der Klinge eine Verwechslung nicht zu befürchten.
Eine solche Aufklärung muss aber der Beklagten entgegen
der Meinung der Vorinstanz gestattet werden. Es besteht
ein Bedürfnis dafür, die Käuferschaft darauf aufmerksam
zu machen, dass die in Frage stehende Klinge nicht in
jedem beliebigen Rasierapparat verwendet werden kann,
sondern dass es sich um eine einschneidige Klinge für
Apparate ganz bestimmter Systeme handelt.
Lang Druck AG 3DOO Bern (Schweiz)
I. SACHENRECHT
DROITS REELS
60. Orteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1937
i. S. Haessig gegen Politische Gemeinde St. Gallen.
280
ZGB Art. 736. «Ablösung» von Dienstbarkeiten durch den
Richter. Bundesrechtswidrig ist die kantonale Vorschrift
(St. Gallen), welche bloss die Entschädigungsfrage dem Richter
vorbehält, im iibrigen aber eine Verwaltungsbehörde zu-
ständig erklärt (Erw. 3).
Zulässigkeit der Berufung gegen den Entscheid der letzteren
(Erw. 2).
Das EG zum ZGB für den Kanton St. Gallen enthält
folgende Vorschriften :
XXIV. Ablösung von Dienstbarkeiten. (ZGB 736.)
1. Bewilligung
Art. 194. Wer die Ablösung einer Dienstbarkeit ver-
langt, hat sein Begehren an den Gemeinderat zu richten.
Dieser eröffnet dem Berechtigten eine zerstörliche Ein-
sprachefrist von vierzehn Tagen.
Erfolgt eine Einsprache, so entscheidet der Gemeinde-
rat, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Dienst-
barkeit vorliegen ...
2. Entschädigung
Art. 195. Über allfallige Entschädigungsansprüche ent-
scheidet der Richter.
Gestützt auf die erstangeführte Vorschrift
stellte die Politische Gemeinde St. Gallen beim Gemeinde-
rat (der von der Oberbehörde bezeichneten Nachbar-
gemeinde) von Wittenbach, das Gesuch, es sei eine auf
ihrer Liegenschaft an der Blumenaustrasse Nr. 37 in
St. Gallen lastende näher bezeichnete Dienstbarkeit (Bau-
verbot) zu Gunsten der Liegenschaft des Dr. med. B.
Haessig an der Blumenaustrasse Nr. 36 zu löschen,
AB 63 II -
1937
19
Saohenreeht. N° 60.
führte sie gegen den abweisenden Entscheid des Ge-
meinderates vpn Wittenbach beim Regierungsrat des
Kantons St. Gallen Beschwerde
und beschloss der Regierungsrat am 16. Februar 1937 :
«1. Das auf Kataster-No. 939 der Stadt St. Gallen
lastende Bauverbot sei im Sinne von Art. 736 Aha. 2 ZGB
im ganzen Umfang als aufgehoben erklärt.
2. Die Ermittl-qng des Umfanges der Servitut und die
Festsetzung der Entschädigung sei für den Fall der Nicht-
einigung der Parteien dem Richterspruch. überlassen. »
Gegen diesen Entscheid hat Dr. Haessig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, sowie zivilrechtliche und
und staatsrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag
auf Abweisung des Begehrens der Politischen Gemeinde
St. Gallen bezw. Schutz seiner Einsprache.
Das Burulesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Insoweit die zivilrechtliche Beschwerde in Art. 87
OG geordnet wird, ist sie nach ausdrücklicher Vorschrift
dßr Berufung subsidiär, und nach Art. 182 OG ist· die
~aatsrechtliche Beschwerde diesen beiden zivilprozessua-
len Rechtsmitteln subsidiär. Die Frage, ob der angefochtene
Entscheid auf eine der in Art. 87 OG vorgesehenen Arten
Bundesrecht verletze, stellt sich daher nicht, wenn sich
die Berufung als zulässig erweist, da die Berufung
darauf gestützt werden kaim, dass die angefochtene
Entscheidung auf irgendwelcher Verletzung des Bundes-
rechtes beruhe.
Anderseits würde die staatsrechtliche
Beschwerde durch Gutheissung der Berufung gegenstands-
los, während umgekehrt freilich vermieden werden müsste,
der staatsrechtlichen Beschwerde durch Abweisung der
Berufung, die anstelle des angefochtenen kantonalen
Entcheides einen nicht mehr anfechtbaren Sachentscheid
des Bundesgerichtes setzen würde, vorzugreifen.
2. -
Sämtliche Voraussetzungen der Zulässigkeit der
Berufung treffen zu: Der Streit über die Anwendung
des Art. 736 ZGB ist eine. (unter Anwendung von Bundes-
Sachenrecht. Wo 60.
291
recht· zu entscheidende) Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne
des Art. 56 OG.
Nach der neueren
Rechtsprechung
(l!GE 58 II 442) kommt nichts mehr darauf an, ob solche
Streitigkeiten, wie gewöhnlich, von den kantonalen Ge-
richten oder aber, aussergewöhnlicherweise, von andem
kantonalen Behörden entschieden worden seien.
Der
angefochtene Entscheid ist ein Haupturteil und nicht
bloss ein Teilurleil, weil er die durch ihn nicht erledigten
Streitfragen gänzlich unberührt gelassen hat und den
seines Dientbarkeitsrechtes beraubten Grundeigentümer
damit auf eine gerichtliche Klage verweist, also in ein
neues Verfahren, ohne irgendwelchen organischen Zusam-
menhang mit dem vorliegenden. Die Parteien sind darüber
einig, dass der Streitwert nicht weniger als 4000 Fr.
beträgt.
3. -
Nach Art. 736 ZGB kann der Belastete die
Löschung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn sie
für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren
hat (Abs. 1); ist ein Interesse des Berechtigten zwar
noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von
unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die
Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise
abgelöst werden (Abs. 2). Diese Vorschrift ist mit dem
einen integrierenden Bestandteil des Gesetzestextes bil-
denden Marginale «Ablösung durch den Richter» ver-
sehen und bildet den dritten Teil des Unterabschnittes
über den Untergang der Grunddienstbarkeiten (der
ausserdem (1.) mit der Löschung des Grundbucheintrages,
dem vollständigen Untergang des belasteten oder des
berechtigten Grundstückes oder (2.) auf Löschungsantrag
des ein e n Eigentümers bei der Grundstücke er-
folgt).
Freilich trifft das Marginale «Ablösung durch
den Richter» eigentlich nur auf den zweiten Teil des
Art. 736 zu, der die «Ablösung» gegen Entschädigung
wegen (im Vergleich zur Belastung) unverhältnismässig
geringen Interesses des Berechtigten vorsieht, während
von «Ablösung» nicht mehr gesprochen werden kann,
292
Sachenrecht. No 60.
wenn der Belastete die Löschung schlechthin verlangen
kann, weil die Dienstbarkeit alles Interesse für das berech-
tigte Grundstüpk verloren hat. Allein ein diese beiden
Untergangsgründe genügend präzis kennzeichnender Aus-
druck scheint sich nicht haben finden lassen (woraus
für den italienischen Text die Konsequenz gezogen wurde,
das Marginal zu beschränken auf « per sentenza », wodurch
in Verbindung mit dem Obermarginal « estinzione » jede
Zweideutigkeit vermieden wird). Nichtsdestoweniger kann
das Marginal nicht von verschiedener Bedeutung für die
beiden Teile der Vorschrift sein und bringt es also zum
Ausdruck, dass die Löschung einer Dienstbarkeit wegen
Interesselosigkeit bezw. deren Ablösung wegen unver-
hältnismässig geringen Interesses dur c h den R i c h-
t e r angeordnet werden kann.
Übrigens kommt im
vorliegenden Fall auf· diese Unstimmigkeit nichts an,
weil der von der Berufungsbeklagten ja nicht angefochtene
Entscheid des Regierungsrates eine eigentliche Ablösung
der streitigen Dienstbarkeit im Sinne des Abs. 2 des
Art. 736 ZGB angeordnet hat, während die Berufungs-
beklagte freilich Löschung schlechthin (wegen Interesse-
losigkeit) verlangt hatte; zudem zeigt der Fall, wie un-
praktisch es wäre, wenn der belastete Grundeigentümer,
der auf Löschung wegen Interesselosigkeit Anspruch
erhebt, jedoch im Falle der Bejahung eines, wenn auch
unverhältnismässig geringen, Interesses damit nicht durch-
dringen kann, den ihm noc1l. verbleibenden Ablösungs-
anspruch vor einer andern Behörde zur Entscheidung
bringen müsste. Und zwar können Löschung (wegen
Interesselosigkeit) und Ablösung nur vom R ich-
t e r angeordnet werden, wie sich durch Gegenschluss
aus Art. 54 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB ergibt, wonach
die Kantone entweder eine richterliche oder eine Ver-
waltungsbehörde als zuständig bezeichnen können, wo
das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Richter
oder von einer Verwaltungsbehörde spricht. Art. 736 ZGB
spricht durch sein Marginal ausdrücklich vom Richter ..
Sachenrecht. No 6().
293
'Dies hat einzig der kantonale Gesetzgeber von St. Gallen
nicht berücksichtigt, weil er seinerzeit, unter der Herr-
schaft des kantonalen Bodenrechtes, die Befugnis zur
Entscheidung solcher Streitigkeiten den Gemeindever-
waltungsbehörden übertragen hatte und diese Ordnung
nach den damit gamachten Erfahrungen als zweckmässig
erachtete. Allein hierauf kommt nichts mehr an, nachdem
die Bundeszivilgesetzgebung aus Gründen, die freilich
in den Materialien nirgends namhaft gemacht werden,
dem Rechtsweg den Vorzug gegeben und damit, nach
dem Gesagten, den Verwaltungsweg ausgeschlossen hat.
übrigens lässt gerade der vorliegende Fall mehrere
Vorzüge des Rechtsweges in Erscheinung treten: Stellt
sich wie hier die Präjudizialfrage nach dem Umfang
der Dienstbarkeit, so wird der um Ablösung angegangene
Richter keine Bedenken haben müssen, auch hierüber
zu entscheiden, zumal er finden wird, andernfalls die
Interessenlage kaum mit einiger Sicherheit zutreffend beur-
teilen zu können. Ist Eigentümer des berechtigten oder
des belasteten Grundstückes eine Stadtgemeinde und
daher ihre eigene Verwaltungsbehörde zur Entscheidung
'unfahig, so braucht nicht statt ihrer die Verwaltungs-
behörde einer Bauerngemeinde, die unter ganz anderen
wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Amtes zu walten
gewohnt ist, zur Entscheidung berufen zu werden. Ferner
wird sich eine Gemeinde als Eigentümerin des belasteten
Grundstückes kaum einfallen lassen, öffentliche Interessen
in die Wagschale zu werfen, wie es laut dem Schlussabsatz
des erstinstanzlichen Entscheides hier geschehen zu sein
scheint, wenn die Dienstbarkeitsablösung (bezw. -löschung
wegen Interesselosigkeit), die eine rein zivilrechtliche
Streitigkeit ist und von der Vorinstanz zu Unrecht als
Verwaltungsstreitsache angesprochen wird, vor dem Rich-
ter ausgetragen werden muss. Letzterem bundesgesetz-
lichen Gebot wird dadurch nicht genügend Rechnung
getragen, dass (bloss) die Entscheidung über « allfällige »
Entschädigungsansprüche dem Richter vorbehalten wird.
294
Sachenrecht. No 60.
Die Ablösung,einer Dienstbarkeit erfordert in erster
Linie eine Entscheidung darüber, ob das Interesse des
Dienstbarkeitsberechtigten im Vergleich zur Belastung
von unverhältilismässig geringer Bedeutung sei, und
wenn, wie es vorgeschrieben ist, die Ablösung nur durch
den Richter verfügt werden kann, so darf ihm nicht die
Entscheidung über diese Hauptfrage entzogen bleiben.
Nach dem Ausgeführten kann aber nichts anderes gelten
für die uneigentliche Ablösung ohne Entschädigung, die
Löschung einer Dienstbarkeit, die für das berechtigte
Grundstück alles Interesse verloren hat : Nur der Richter
kann sie verfügen auf Grund sei n e r Entscheidung
über die eingetretene Interesselosigkeit.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben,
weil die angerufenen Behörden von Bundesrechts wegen
sachlich nicht zu einer solchen' Entscheidung zuständig
sind. Dass hiegegen nichts aus der Genehmigung des
kantonalen EG zum ZGB durch den Bundesrat hergeleitet
werden kann, die bloss zum Zwecke der Vermeidung
von in die Augen springender Bundesrechtswidrigkeit
gefordert werden konnte, ist schon vielfach entschieden
worden.
Würde doch das Gegenteil im vorliegenden
Falle geradezu auf eine Änderung der Bundesgesetz-
gebung durch die Art. 194 und 195 des st. gallischen
EG zum ZGB für das Gebiet dieses Kantons hinauslaufen,
wovon nicht die Rede sein darf.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung, wird begründet erklärt und der ange-
fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen vom 16. Februar 1937 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 61. -
Voir aussi n° 61.
Obligationenrecht. 'No 61.
n. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
61. AUSlUg aus dem Urten der I. ZivUabtenq vom a. J1UÜ 1987
i. S. Kartin-Bonvin und Bonvin gegen lIahnloler.
1. B erg wer k e, Art. 664 u. 655 ZGB.
Abgrenzung eidgenössischen und kantonalen Rechts. Kauf
einer Bergwerkskonzession. Erw. 1.
2. H a f tun g g e m ä s s Art. 623 A b s. 2. O~.
.
a) Ha n deI n d e im Sinne dieser Vorschrift smd rocht nur
die unmittelbar am Vertragsschluss beteiligten Personen,
sondern auch diejenigen, mit deren Wissen und Willen diese
das Geschäft namens der Gesellschaft abgeschlossen ha.ben.
Erw. 2 a.
b) Verjährung. Erw. 2 b.
Die Mutter der Klägerinnen, Frau E. Bonvin-Chappuis,
war Inhaberin einer staatlichen Konzession zur Ausbeu-
tung des kohlenhaItigen Gebietes von Salins bei Sitten.
Der Beklagte und Ingenieur Büchler fassten 1916 den Plan,
eine Aktiengesellschaft unter dem Namen ({ L'Anthracite
du Valais S. A.» zu gründen, die von Frau Bonvin-
Chappuis die Konzession erwerben sollte.
Am 26. Juli 1916 fand die konstituierende General-
versammlung der Gesellschaft statt. Am gleichen Tag
schloss Büchler als « administrateur delegue de 180 Sociew
Anonyme L'Anthracite du Valais » und « en vertu des
pouvoirs qui lui sont conferes par les statuts de la dite
sociew et le protocole de l'assemblee constituante de
celle-ci. .. » mit Frau Bonvin-Chappuis den öffentlich beur-
kundeten Kaufvertrag über die Konzession Salins ab.
Der Kaufpreis wurde auf Fr. 70,000.- festgesetzt, wovon
Fr. 30,000.- sofort zahlba.r waren, der Rest in Raten.
Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte gemäss dem
kantonalen Gesetz über die Bergwerke und Steinbrüche