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40_II_1

BGE 40 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1913-12-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMILLE

1. 'D'rteil der IL ZivilabteUung vom ll. Februar 1914 i. S. L., Beklagter, gegen P., Klägerin. Tatsachen, die im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB geeignet sind, « erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklag- ten & zu rechtfertigen (Erw. 1). - Begriff des « unzüchtigen Lebenswandels. im Sinne des Art. 315. Inwieweit kann der Lebenswandel berücksichtigt werden, den die Klägerin vor der kritischen Zeit geführt hat'1 (Erw. 2). A. - Die Klägerin war in den Jahren 1911 und 1912 in A. in Stellung und stand dort, wenigstens was die zweite Hälfte desjahres 1911 betrifft, im Rufe sittlicher Leichtfertigkeit. Am 23. Dezember 1912 gebar sie in Kehrsatz ein uneheliches Kind, als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet. Dieser gibt zu, der Klägerin am

14. April 1912 beigewohnt zu haben, behauptet aber, die Klägerin habe um dieselbe Zeit auch noch mit andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt. B. - Durch Urteil vom 10. Dezember 1913 hat der Appellationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegeh- ren der Klägerin: (I 1. Der Beklagte sei als Vater des von der Klägerin I) am 23. Dezember 1912 geborenen ausserehelichen Kin- t des zu erklären. » 2. Der Beklagte sei gegenüber dem Kinde zur Leis- AS 40 11 - 1914

! Familienrecht. Ne 1.)) tung eines vom Gerichte festzusetzenden Beitrages an)) die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung bis zum !) vollendeten 18. Altersjahre zu verurteilen. !) erkannt: « 1. Von der Auferlegung eines Ergänzungs-Reinigungs- » eides an die Klägerin betreffend den Umgang vom, 21. März 1912 mit E. M. wird abgesehen. » 2. Der Klägerschaft werden ihre Klagsbegehren zu-

• gesprochen und demnach der Beklagte verurteilt: (folgt SpezifIkation). Dieses Urteil beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen: Da der Beklagte den fleischlichen Umgang mit der Klägerin in der kritischen Zeit zugegeben habe, so sei ge- mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB seine Vaterschaft zu vermuten. Bezüglich der Einrede des unzüchtigen Lebenswandels könne als durch die Zeugenaussagen erwiesen angenom- men werden, dass die Klägerin im September und Okto- ber 1911 in A. mit den Zeugen M. und G. in inti- mem Verkehr gestanden habe. Es dürfe ebenso unbe- denklich angenommen werden, dass sie in einem gewissen Kreise von Leuten in A. als ein sittlich leichtfer- tiges Mädchen galt, bei welchem man nicht umsonst an- klopfe. Nun frage es sich aber, ob der nachgewiesene Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern und der Ruf eines unsittlichen Lebenswandels, welcher nach dem Ge- sagten für die Periode vom Spätjahr 1911 ausser Zweifel stehe, unter Art. 315 subsumiert werden könne, da nach dieser gesetzlichen Bestimmung der unzüchtige Lebens- wandel um die Zeit der Empfängnis stattgefunden haben müsse, um die Abweisung der Vaterschaftsklage zu recht- fertigen. Diese Frage sei zu verneinen. Für die kritische Zeit sei aber nur festgestellt, dass die Klägerin am

21. März 1911 den Zeugen M. zur Nachtzeit auf ihrem Zimmer empfangen und zu sich ins Bett genommen habe, ohne jedoch den Beischlaf mit ihm zu vollziehen. Aus dieser Tatsache könne nun aber auf einen unzüch- Familienrecht. N0 L tigen Lebenswandel der Klägerin zu jener Zeit deshalb nicht geschlossen werden, weil sie mit M. bereits im Herbst 1911 intim verkehrt hatte und aus diesem Grunde die Annahme seines Besuches auf ihrem Zimmer allein keine besondere Leichtfertigkeit bedeute. Was die Ein- rede aus Art. 314 Abs. 2 betreffe, so sei auch in dieser Beziehung zu Ungunsten der Klägerin nur der nächtliche Besuch des M. nachgewiesen. Da der Nachweis eines Ge- schlechtsverkehrs der Klägerin mit M. in der kritischen Zeit dem Beklagten obgelegen hätte und dieser Nachweis dem letztern somit nicht gelungen sei (weil M. unter An- gabe eines plausibeln Grundes - Unwohlsein der Klä- gerin - eine Beiwohnung in der betreffenden Nacht in Abrede gestellt habe), so erscheine « ein die gesetzliche Präsumtion der Vaterschaft des Beklagten zerstörender erheblicher Zweifel darüber des nachgewiesenen nächtli- chen Besuches wegen nicht als gerechtfertigt.) Es sei allerdings zuzugeben, dass für den Gerichtshof angesichts des von M. zugestandenen frühern Verkehrs mit der Klägerin und angesichts des Umstandes, dass er am

21. März 1912, eben vom Militärdienst zurückgekommen, bei ihr im Bette lag, die Richtigkeit der Zeugenaussage des M. (! nicht über jeden Zweifel stehe.!) Anderseits sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Konzeption bereits in ihrer Aussage gegenüber dem Gemeindepräsi- denten von Kehrsatz vom 31. Oktober 1912 auf den Um- gang mit dem Beklagten vom 14. April 1912 zurückge- führt, und dass der Beklagte diesen Umgang auch zuge- standen habe. Dies spreche gegen die Annahme, dass sie infolge des Verkehrs mit M. vom 21 März 1912 schwan- ger geworden sei. Zudem hätte M., der den Verkehr mit der Klägerin im Herbst 1911 ohne weiteres zugestanden habe, (! kein Interesse daran gehabt, den geschlechtlichen Umgang vom 21. März 1912 abzuleugnen, falls derselbe tatsächlich stattgefunden hätte. !) Es könnte nun freilich der Gerichtshof, um jeden Zweifel betreffend den Vor- gapg in der Nacht vom 21. März 1912 prozessualisch

4 Familienrecht. N<> 1. aus dem Wege zu räumen, « diesbezüglich auf einen Er- gänzungseid gemäss § 263 fI. CP erkennen,)) welcher nach der Lage der Sache der Klägerin aufzuerlegen wäre. Jedoch nehme das Gericht davon Umgang, um nicht für den Fall der Berufung der Parteien an das Bundesgericht den Tatbestand in dieser Beziehung mehr als nötig ein- zuschränken und um der Ueberprüfungsinstanz die freie Beweiswürdigung in jeder Hinsicht zu wahren. C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da der Beklagte zugestandenermassen am

14. April 1912, also innerhalb der kritischen Zeit (die vom 22. Februar bis zum 26. Juni 1912 reicht), der Klä- gerin beigewohnt hat, ist die gesetzliche Vermutung des Art. 314 Abs. 1 begründet. Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte den in Art. 314 Abs. 2 vorgesehenen Entkräftungsbeweis geleistet habe, fällt in Betracht, dass die Klägerin ebenfalls in der kritischen Zeit, nämlich am 21. März 1912, einem gewis- sen M., mit dem sie feststehendermassen wenigstens im Herbst 1911 geschlechtlichen Umgang gehabt hatte, den Zutritt zu ihrem Schlafgemach und sogar zu ihrem Bett gestattet hat. Diese Tatsache ist gewiss eine solche, wel- che im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung « er- hebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten I) rechtfertigt. Die Klage müsste daher schon aus diesem Grunde abgewiesen werden, wenn der kantonale Richter nicht im Anschluss an die Feststellung des erwähnten Vorkommnisses vom 21. März 1912 erklärt hätte, der Nachweis, dass die Klägerin bei diesem Anlass mit M. den Beischlaf vollzogen habe, sei trotzdem nicht er- bracht, da nämlich M. ({ unter Angabe eines plausiblen Grundes - Unwohlsein der Klägerin - eine Beiwohnung in jener Nacht in Abrede gestellt» habe. Falls hierin die r'" .. lllienl'echt. N0 1. Feststellung liegen sollte, dass die Klägerin am 21. März 1912 den Beischlaf mit M. nicht vollzogen habe, wäre das Bundesgericht daran gebunden (vergl. BGE 39 11 S. 506 fI. Erw. 5). Genau genommen liegt jedoch eine definitive tatsäch- liche Feststellung dieses Inhaltes in Wirklichkeit nicht vor. Denn der Appellationshof erklärt ausdrücklich, er nehme davon Umgang, die Klägerin zu dem in der kan- tonalen Prozessordnung vorgesehenen Ergänzungseid zu- zulassen, durch dessen Leistung « jeder Zweifel betreffend den Vorgang in der Nacht vom 21. März 1912 prozes- sualisch aus dem Wege geräumt» würde. Darnach hätte der kantonale Richter die Feststellung, dass es am

21. März 1912 zwischen der Klägerin und M. nicht zum Beischlaf gekommen sei, selber wieder aufgehoben, und es würde daher nur noch die Feststellung übrig bleiben, dass die Klägerin dem M. damals Einlass in ihr Bett gewährt hat, - was zur Abweisung der Klage auf Grund des Art. 314 Abs. 2 gewiss genügen würde.

2. - Wie es sich indessen auch hiemit verhalten mag, auf alle Fälle muss die Klage auf Grund des Art. 315 ab- gewiesen werden. Nicht nur hat die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz im Herbst 1911 ungefähr gleichzeitig mit zwei Männern (G. und M.) und nach den Akten sogar noch mit einem Dritten (E.) geschlechtlich verkehrt, wie sie denn überhaupt als «leichtes Mäd- ehen)) galt, sondern sie hat auch speziell zur kriti- schen Zeit zum mindesten mit zwei Männern (dem Be- klagten und M.) in intimen Beziehungen gestanden. Selbst wenn nämlich als festgestellt betrachtet würde, dass es am 21. März zwischen der Klägerin und M. nicht zum Beischlaf gekommen sei, so wäre diese negative Tatsache nach derselben Zeugenaussage, aus der sie sich ergeben würde, doch nur auf einen Zufall zurückzuführen, und es bliebe die positive Tatsache bestehen, dass die Klägerin in der kritischen Zeit, ausser dem Beklagten, auch noch einem andern in ihrem Bett Aufnahme gewährt hat. Darin

6 l"amilienrecht. No 1. aber ~us~ das Kriterium eines unzüchtigen Lebenswan- dels 1m Smne des Art. 315 ZGB erblickt werden zumal wenn ~amit zusammengehalten wird, dass die Klägerin schon 1m Herbst 1911 im Rufe einer sittlich leichtfertigen Person stand und diesen Ruf nach den Akten vollauf verdiente. Dass die Aufführung der Klägerin im Herbst 1911 des- halb nicht berücksichtigt werden dürfe, weil Art. 315 einen unzüchtigen Lebenswandel «um di e Zeit der Em- pfängnis »voraussetzt, kann nicht als richtig anerkannt werden. Allerdings dürfte es bei Art. 315 wohl in erster Linie auf den Lebenswandel der Klägerin während der k r it i s ehe n Zeit ankommen. Allein es liegt in der Na- tur der Sache, dass eine sichere Beurteilung der Auffüh- rung einer Vaterschaftsklägerin während jener Zeitdauer in zahlreichen Fällen nur unter Berücksichtigung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände, also u. a. auch des Vorlebens dieser Person, möglich ist. So im vorlie- genden Falle, wo die Gleichartigkeit des sittlichen Ver- haltens der Klägerin im Herbst 1911 und im Frühjahr 1912 deutlich zu Tage tritt. Muss somit gesagt werden, dass die Klägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel führte, so ist die Klage nach Art. 315 ohne weiteres ab- zuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 10. Dezember 1913 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Familienrecht. N° i. '1

2. Sentenza. 25 febbra.io 1914 della. II.a sezione civile nella causa Bomio, attore, contro Bomio, convenuta. Divorzio. - Diritto intratemporale (consid. 1). - La diffida di ritorno al coniuge assente e inefficace prima di due anni dopo l'abbandono doloso (consid. 1). - Divorzio per turba- zione profonda delle relazioni coniugali (consid. 2). - Il di- vorzio e inammissibile non solamente ove la continuazione delI' unione si appalesi impossibile, ma gill quando essa non puo ragionevolmente esigersi dal coniuge non preponderan- temente in colpa (consid. 3).- Art.S tit. fin.; 140,142,146 e 154J ces. Il Tribunale di Appello deI Cantone Ticino ebbe a giudicare i1 25 settembre 1913 : La domanda di divorzio non e ammessa ed e parlmenti respinta quella subordinata di separazione personale. Di questa sentenza, intimata alle parti il 13 gennaio 1914, si appella nei modi e nei termini di rito l'attore il quale chiede si giudichi; 10 L'istanza di divorzio e accolta. 20 Subordinatamente E pronunciata la separazione personale tra i coniugi. Ritenuto in linea di fatto: A. - L'attore, nato nel 1880, si univa in matrimonio con la convenuta, nata nel 1886t il 14 luglio 1906. La moglie venne a convivere col marlto nella di lui casa paterna, dove abitavano il padre ed una sorella deI marito. Poco tempo dopo il matrimonio il marito dovette assen- tarsi per un servizio militare e, ritornatone, si recava poi, senza la moglie, sui campi di Cadenazzo per accudirvi alla pastorizia. Durante quest'assenza e precisamente il30 set- tembre 1906, Teresa Bomio lasciava il domicilio coniugale ed andava astare dai propri congiunti, adducendo che la presenza sua in casa Bomio era sgradita al suocero ed alla cognata, i quall. pretendeva essa, la consideravano come un'intrusa. 11 giorno susseguente 10 zio della conve-