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40_III_196

BGE 40 III 196

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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196

Entscheidungen

hä!te di?s zur Folge, dass· dem Gläubiger auch derjenige

Tell des 1m Wagen verkörperten Vennögenswertes zukäme

welcher als Aequivalentder auf dessen Ankauf verwen~

deten ~umme erscheint, was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG

unverembar und daher unzulässig ist.

Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass

das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens i; dem

oben angegebenen Sinne zu verfahren hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-

klärt.

Entscheidungen der Zivilkammern. -

Arrets

des seeMons civiIes.

35. Orteil der II. Zivilabteill1ng vom 25. März 1914 i. S.

Lieb, Kläger, gegen Kretz, Beklagte.

t. Ar t. 6 5 0 G setzt nur den Endtermin der Berufungsfrist

fest. 2. Art. 2 Sc hIT Z'G B findet auf Art. 211

~ b s .,2 ~ G ~, der nur die Art und Weise betrifft, wie

dIe GläubIger 1m Konkurs unter sich und im Verhältnis

zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt wer-

den sollen, keine Anwendung.

A. -

Der Kläger hat seinerzeit dem Richard Kretz,.

Ehemann der Beklagten, 4930 Fr. als Darlehen gegeben.

Am 4. November 1908 wurde über Kretz, der damals

in Beinwil, Kanton Aargau, wohnte, der Konkurs erklärt.

Der Kläger trat seine Forderung der ~eklagten ab ~

welche dem Kläger am 13. November 1908 folgenden

Schuldschein ausstellte: «Die Unterzeichnete Frau Bar-

der Zivilkammern. N° 35.

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I) bara Kretz geb. Gilli in Beinwil, bescheinigt anmit, dem

» Jakob Lieb, Küfer in Beinwil, an Zahlungsstatt einer

I) abgetretenen Forderung, den Gegenwert mit 4930 Fr.

I) sage vier tausend neun hundert dreissig Franken schul-

» dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be-

I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte

I) ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit.

I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das

}) Konkursamt Muri hiemit ennächtigt, obigen Betrag

» von 4930 Fr. nebst Zins von heute an a 4% % von

I) ihrem zufallenden Frauengut resp. Anweisungsbetrag an

» Küfer Lieb nach Durchführung des Konkurses über ihren

» Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. » Als nach durch-

geführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri

Auszahlung des ihm abgetretenen Betrages verlangte,

widersetzte sich die Beklagte, die inzwischen ihren Wohn-

sitz im Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung.

worauf das Konkursamt den Betrag von 4930 Fr. zuzüg-

lich 239 Fr. Zins beim Gerichtspräsidenten von Muri de-

ponierte. Am 18. April 1912 erhob der Kläger beim Be-

zirksgericht Rothenburg Klage mit dem Begehren, die

Be}{Jagte sei zu verurteilen, ihm 4930 Fr. samt Zins zu

4% % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er be-

rechtigt zu erklären, auf Rechnung dieser Forderung

das beim Gerichtspräsidenten von Muri liegende Depo-

situm von 5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss

auf Abweisung der Klage.

B. -

Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das

Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

« 1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.

». 2. Der Beklagten sei gestattet, das streitige Depo-

) situm beim Konkursamt bezw. Gerichtspräsidenten

) von Muri im Betrage von 4930 Fr. bezw. 5169 Fr.

» nebst Zins zu· entheben.

» 3. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien

» zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett-

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Entscheidungen

)) geschlagen, die zweitinstanzlichen Kosten seien dem

» Kläger überbunden, welcher von daher an die B~

t} klagte eine Kostenvergütung von 124 Fr. 85 Cts. zu

)) leisten hat. »

Dieses Urteil beruht- auf der Erwägung, dass die Ab-

tretung des Vorrechts der Ehefrau für ihre Frauenguts-

forderung im Konkurse des Ehemannes gemäss Art. 211

ZGB, der nach Art. 2 SchlT ZGB zur Anwendung .zu

kommen habe, nicht zulässig sei.

C. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien _

der Kläger mitte1st Haupt-, die Beklagte mitte1st An-

schlussberufung -

den Weiterzug an das Bundesgericht

ergriffen:

. a) der Kläger nach Mitteilung des Urteilsdisposi-

bvs, aber vor Zustellung des motivierten Entscheides

mit den Anträgen: die Klage sei gutzuhei~sen;

eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung nach kan-

tonalem Recht an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter

Kostenfolge aller Instanzen für die Beklagte.

b) die Beklagte mi t dem Antrag, es seien in

Abänderung des Dispositifs 3 des angefochtenen Urteils

auch die sämtlichen erstinstanzlichen Kosten dem Kläger

aufzuerlegen. Ueberdies hat die Beklagte das Gesuch

um Bewilligung des Armenrechts für das Verfahren vor

Bundesgericht gestellt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da die Vorinstanz die Klage auf Grund eidge-

nössischen Rechtes abgewiesen hat, ist die Kompetenz

des Bundesgerichts hinsichtlich der Rechtsanwendung

gegeben. Dass der Kläger die Berufungserklärung vor

der in Art. 63 Ziff. 4 OG vorgesehenen Mitteilung des

Urteils eingelegt hat, ist -

entgegen der Auffassung der

Beklagten -

irrelevant. Wie das Bundesgericht schon

früher erkannt hat, wird durch die Bestimmung des

der Zivilkammem.N' -'5.J.

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Art: 65 OG, wonach_ die Beru(ilJi8"·bln~en.-T!lgeayon

der schriftlichen Mitteilung d~s UrteilS' -an~' erklären

ist, nur der End termin' der Berurungsfrlst festgesetzt

(vergl. z. B. AS 25. II. S. 366). _ Die weitere Einwendung

der Beklagten; die- Klage- sei veiwirkt,-'w~i1 'der KlAger

die von der Beklagten erlassene Provokation znr Klage

nicht bestritten, bezw. auf die Provokation keine Klage

eingereicht habe, entzieht sich als eine Frage des kanto-

nalen Prozessrechtes der Ueberprüfung durch das Bun-

desgericht.

2. -

(Ausführungen darüber, dass nach dem vor dem .

ZGB in Kraft gewesenen aargauischen Recht die Ehe-

frau mit Ausbruch des Konkurses über ihren Ehemann

die volle Handlungsfähigkeit erlangte und die Beklagte

sich daher durch ihre Erklärung vom 13. November 1908

dem Beklagten gegenüber als Schuldnerin giltig ver-

pflichten konnte).

3. -

Was den im zweiten Teil des Klagebegehrens

geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung des beim

Gerichtspräsidenten von Muri liegenden Depositums an-

langt, so kann sich die Beklagte nicht auf Art. 211

Abs. 2 ZGB berufen. Die Vorinstanz ist zu einem an-

deren Resultate gelangt, weil sie diese Bestimmung als

zum Schutze der Ehefrau und ihrer Kinder und daher

als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen

im Sinne des Art. 2 SchlT ZGB aufgestellt betrachtete.

Diese Auffassung hält jedoch nicht Stich. Art. 211 Abs. 2

ZGB will nicht die Ehefrau in Bezug auf ihr Frauen-

vermögen schützen, sondern nur venmmöglichen, dass

durch die Abtretung des Vorrechtes der Ehefrau einzelne

Gläubiger den andern gegenüber ohne innern Grund

besser gestellt werden. Für diese Auslegung der Vor-

schrift des Art. 211 Abs. 2 ZGB spricht, dass die Ehe-

frau zweifellos auf ihr Vorrecht zu Gunsten aller Gläu-

biger verzichten kann, sei es direkt durch Anmeldung

200

Entscheidungen

ihrer Forderung in V. statt in IV. Klasse, sei es indirekt

durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt.

Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten

des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar

zu Art. 219 SchKG Note 9). Betriflt die Bestimmung des

Art. 211 Ahs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie

die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im

Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten

befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um

eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen

erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes-

steIle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche

Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf-

zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden

wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver-

zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften

verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der

Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte.

Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst

ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium

der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der

Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich-

keit vor, dass die Ehefrau im' Konkurs ihres Mannes

nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird,

und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl

des zwischen ihnen geltenden Güterrechts das Vorrecht

der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft,

durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich-

tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord-

nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu

sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle

bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund-

sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht

übereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu

weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer

ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB

die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat,

der Zivilkammern. N° 36.

201.

trotzdem es sich dabei um Materien handelt. welche

die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung befÜhren (vergl.

z.B. Art. 13 Ahs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt

das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref-

fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge-

wissen Zeitpunkte nach seinem Irikrafttreten rückwir-

kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34

Ahs. 2 SchlT ZGB).

4. -

Greift demnach Art. 211 Ahs. 2 ZGB nicht Platz,

:so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger

zu Recht. ....

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss-

berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember

1913 die Klage zugesprochen.

36. l1rteil der II. Zivilabteilung vom G. April 1914 i. S.

Achermann und Genossen. Kläger. gegen Wyss, Beklagte.

1. Un gilti gkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder

Handlungsfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand. dass

die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kanto-

nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat,

schliesst die Anf ech tb ark eit des Rechtsgeschäftes,auf

Grund des SchKG nicht aus.

A. - Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohn-

hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Ge-

meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vor-

mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und

die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der

Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar

1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechen