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hä!te di?s zur Folge, dass· dem Gläubiger auch derjenige
Tell des 1m Wagen verkörperten Vennögenswertes zukäme
welcher als Aequivalentder auf dessen Ankauf verwen~
deten ~umme erscheint, was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG
unverembar und daher unzulässig ist.
Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass
das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens i; dem
oben angegebenen Sinne zu verfahren hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-
klärt.
Entscheidungen der Zivilkammern. -
Arrets
des seeMons civiIes.
35. Orteil der II. Zivilabteill1ng vom 25. März 1914 i. S.
Lieb, Kläger, gegen Kretz, Beklagte.
t. Ar t. 6 5 0 G setzt nur den Endtermin der Berufungsfrist
fest. 2. Art. 2 Sc hIT Z'G B findet auf Art. 211
~ b s .,2 ~ G ~, der nur die Art und Weise betrifft, wie
dIe GläubIger 1m Konkurs unter sich und im Verhältnis
zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt wer-
den sollen, keine Anwendung.
A. -
Der Kläger hat seinerzeit dem Richard Kretz,.
Ehemann der Beklagten, 4930 Fr. als Darlehen gegeben.
Am 4. November 1908 wurde über Kretz, der damals
in Beinwil, Kanton Aargau, wohnte, der Konkurs erklärt.
Der Kläger trat seine Forderung der ~eklagten ab ~
welche dem Kläger am 13. November 1908 folgenden
Schuldschein ausstellte: «Die Unterzeichnete Frau Bar-
der Zivilkammern. N° 35.
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I) bara Kretz geb. Gilli in Beinwil, bescheinigt anmit, dem
» Jakob Lieb, Küfer in Beinwil, an Zahlungsstatt einer
I) abgetretenen Forderung, den Gegenwert mit 4930 Fr.
I) sage vier tausend neun hundert dreissig Franken schul-
» dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be-
I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte
I) ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit.
I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das
}) Konkursamt Muri hiemit ennächtigt, obigen Betrag
» von 4930 Fr. nebst Zins von heute an a 4% % von
I) ihrem zufallenden Frauengut resp. Anweisungsbetrag an
» Küfer Lieb nach Durchführung des Konkurses über ihren
» Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. » Als nach durch-
geführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri
Auszahlung des ihm abgetretenen Betrages verlangte,
widersetzte sich die Beklagte, die inzwischen ihren Wohn-
sitz im Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung.
worauf das Konkursamt den Betrag von 4930 Fr. zuzüg-
lich 239 Fr. Zins beim Gerichtspräsidenten von Muri de-
ponierte. Am 18. April 1912 erhob der Kläger beim Be-
zirksgericht Rothenburg Klage mit dem Begehren, die
Be}{Jagte sei zu verurteilen, ihm 4930 Fr. samt Zins zu
4% % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er be-
rechtigt zu erklären, auf Rechnung dieser Forderung
das beim Gerichtspräsidenten von Muri liegende Depo-
situm von 5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss
auf Abweisung der Klage.
B. -
Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
« 1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.
». 2. Der Beklagten sei gestattet, das streitige Depo-
) situm beim Konkursamt bezw. Gerichtspräsidenten
) von Muri im Betrage von 4930 Fr. bezw. 5169 Fr.
» nebst Zins zu· entheben.
» 3. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien
» zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett-
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)) geschlagen, die zweitinstanzlichen Kosten seien dem
» Kläger überbunden, welcher von daher an die B~
t} klagte eine Kostenvergütung von 124 Fr. 85 Cts. zu
)) leisten hat. »
Dieses Urteil beruht- auf der Erwägung, dass die Ab-
tretung des Vorrechts der Ehefrau für ihre Frauenguts-
forderung im Konkurse des Ehemannes gemäss Art. 211
ZGB, der nach Art. 2 SchlT ZGB zur Anwendung .zu
kommen habe, nicht zulässig sei.
C. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien _
der Kläger mitte1st Haupt-, die Beklagte mitte1st An-
schlussberufung -
den Weiterzug an das Bundesgericht
ergriffen:
. a) der Kläger nach Mitteilung des Urteilsdisposi-
bvs, aber vor Zustellung des motivierten Entscheides
mit den Anträgen: die Klage sei gutzuhei~sen;
eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung nach kan-
tonalem Recht an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter
Kostenfolge aller Instanzen für die Beklagte.
b) die Beklagte mi t dem Antrag, es seien in
Abänderung des Dispositifs 3 des angefochtenen Urteils
auch die sämtlichen erstinstanzlichen Kosten dem Kläger
aufzuerlegen. Ueberdies hat die Beklagte das Gesuch
um Bewilligung des Armenrechts für das Verfahren vor
Bundesgericht gestellt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da die Vorinstanz die Klage auf Grund eidge-
nössischen Rechtes abgewiesen hat, ist die Kompetenz
des Bundesgerichts hinsichtlich der Rechtsanwendung
gegeben. Dass der Kläger die Berufungserklärung vor
der in Art. 63 Ziff. 4 OG vorgesehenen Mitteilung des
Urteils eingelegt hat, ist -
entgegen der Auffassung der
Beklagten -
irrelevant. Wie das Bundesgericht schon
früher erkannt hat, wird durch die Bestimmung des
der Zivilkammem.N' -'5.J.
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Art: 65 OG, wonach_ die Beru(ilJi8"·bln~en.-T!lgeayon
der schriftlichen Mitteilung d~s UrteilS' -an~' erklären
ist, nur der End termin' der Berurungsfrlst festgesetzt
(vergl. z. B. AS 25. II. S. 366). _ Die weitere Einwendung
der Beklagten; die- Klage- sei veiwirkt,-'w~i1 'der KlAger
die von der Beklagten erlassene Provokation znr Klage
nicht bestritten, bezw. auf die Provokation keine Klage
eingereicht habe, entzieht sich als eine Frage des kanto-
nalen Prozessrechtes der Ueberprüfung durch das Bun-
desgericht.
2. -
(Ausführungen darüber, dass nach dem vor dem .
ZGB in Kraft gewesenen aargauischen Recht die Ehe-
frau mit Ausbruch des Konkurses über ihren Ehemann
die volle Handlungsfähigkeit erlangte und die Beklagte
sich daher durch ihre Erklärung vom 13. November 1908
dem Beklagten gegenüber als Schuldnerin giltig ver-
pflichten konnte).
3. -
Was den im zweiten Teil des Klagebegehrens
geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung des beim
Gerichtspräsidenten von Muri liegenden Depositums an-
langt, so kann sich die Beklagte nicht auf Art. 211
Abs. 2 ZGB berufen. Die Vorinstanz ist zu einem an-
deren Resultate gelangt, weil sie diese Bestimmung als
zum Schutze der Ehefrau und ihrer Kinder und daher
als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen
im Sinne des Art. 2 SchlT ZGB aufgestellt betrachtete.
Diese Auffassung hält jedoch nicht Stich. Art. 211 Abs. 2
ZGB will nicht die Ehefrau in Bezug auf ihr Frauen-
vermögen schützen, sondern nur venmmöglichen, dass
durch die Abtretung des Vorrechtes der Ehefrau einzelne
Gläubiger den andern gegenüber ohne innern Grund
besser gestellt werden. Für diese Auslegung der Vor-
schrift des Art. 211 Abs. 2 ZGB spricht, dass die Ehe-
frau zweifellos auf ihr Vorrecht zu Gunsten aller Gläu-
biger verzichten kann, sei es direkt durch Anmeldung
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ihrer Forderung in V. statt in IV. Klasse, sei es indirekt
durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt.
Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten
des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar
zu Art. 219 SchKG Note 9). Betriflt die Bestimmung des
Art. 211 Ahs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie
die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im
Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten
befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um
eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen
erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes-
steIle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche
Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf-
zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden
wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver-
zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften
verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der
Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte.
Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst
ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium
der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der
Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich-
keit vor, dass die Ehefrau im' Konkurs ihres Mannes
nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird,
und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl
des zwischen ihnen geltenden Güterrechts das Vorrecht
der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft,
durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich-
tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord-
nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu
sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle
bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund-
sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht
übereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu
weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer
ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB
die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat,
der Zivilkammern. N° 36.
201.
trotzdem es sich dabei um Materien handelt. welche
die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung befÜhren (vergl.
z.B. Art. 13 Ahs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt
das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref-
fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge-
wissen Zeitpunkte nach seinem Irikrafttreten rückwir-
kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34
Ahs. 2 SchlT ZGB).
4. -
Greift demnach Art. 211 Ahs. 2 ZGB nicht Platz,
:so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger
zu Recht. ....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss-
berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember
1913 die Klage zugesprochen.
36. l1rteil der II. Zivilabteilung vom G. April 1914 i. S.
Achermann und Genossen. Kläger. gegen Wyss, Beklagte.
1. Un gilti gkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder
Handlungsfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand. dass
die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kanto-
nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat,
schliesst die Anf ech tb ark eit des Rechtsgeschäftes,auf
Grund des SchKG nicht aus.
A. - Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohn-
hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Ge-
meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vor-
mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und
die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der
Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar
1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechen