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40_III_201

BGE 40 III 201

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen

ihrer Forderung in V. sfatt in IV. Klasse, sei es indirekt

durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt.

Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten

des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar

zu Art. 219 SchKG Note 9). Betrifft die Bestimmung des

Art. 211 Abs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie

die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im

Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten

befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um

eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen

erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes-

stelle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche

Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf-

zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden

wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver-

zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften

verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der

Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte.

Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst

ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium

der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der

Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich-

keit vor, dass die Ehefrau im ' Konkurs ihres Mannes

nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird,

und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl

des zwischen ihnen geltendef1 Güterrechts das Vorrecht

der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft,

durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich-

tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord-

nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu

sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle

bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund-

sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht

übereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu

weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer

ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB

die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat,

der Zivilkammern. N° 36.

201 .

trotzdem es sich dabei um Materien handelt, welche

die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung berühren (vergl.

z. B. Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt

das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref-

fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge-

wissen Zeitpunkte na c h seinem Inkrafttreten rückwir-

kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34

Abs. 2 SchlT ZGB).

4. -

Greift demnach Art. 211 Abs. 2 ZGB nicht Platz,

so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger

zu Recht .....

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss-

berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember

1913 die Klage zugesprochen.

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. April 1914 i. S.

Achermann und Genossen, Kläger, gegen Wyss, Beklagte.

1. Ungiltigkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder

Handlun~sfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand, dass

die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kanto-

nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat,

schliesst die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes auf

Grund des SchKG nicht aus.

A. -

Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohn-

hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Ge-

meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vor-

mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und

die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der

Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar

1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechel1

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Entscheidungen

des Wyss hin, sich in Zukunft eines nüchternen Be-

tragens zu befleissigen, bedingt aufgehoben. Da Wyss

in der Folge sein Versprechen nicht hielt, wurde ihm

am 1. Februar 1910 neuerdings ein Vormund in der

Person des Josef Staffelbach gegeben. Schon vor der Be-

vormundung hatte die Beklagte, in Voraussicht des

baldigen Ruins ihres Ehemannes, gestützt auf § 18 des

luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft

von ihm die Rückerstattung ihrer Frauengutsforderung

im Betrage von 3500 Fr. verlangt. Daraufhin liess Wyss

ani 17. Oktober 1909 bei der Gültanschreibungs- und

Aushändigungskontrolle der Gemeinde Knutwil eine Gült

von 3500 Fr. zur Errichtung auf seine, sein ganzes Ver-

mögen ausmachende Liegenschaft anschreiben, mit dem

Vermerk, dass die Gült seiner Ehefrau auszuhändigen

sei. Die Gült wurde erst am 25. Oktober 1910 ausge-

fertigt und am 22. November gleichen Jahres dem Ge-

meindepräsidenten von Knutwil übergeben, der sie am

14. Dezember 1910 der Beklagten herausgab. Gleichen-

tags stellte Josef Wyss folgende mit dem Datum vom

17. Oktober 1909 versehene und

(c Gültabtretung)} über-

schriebene Erklärung aus:

(c Unterfertigter Josef Wyss

)} von Triengen im Vorderhof zu Knutwil tritt anmit

)} ~einer Ehefrau Elisabeth Wyss geb. Staffelbach als

)} alleiniges und freiverfügbares Eigentum an Stelle ein-

)} bezogenen Frauengutes ab: Gült, err. v. Jos. Wyss,

)} angeg. den 1. Jänner 1910 haltend 3500 Fr.)} Am

26. April 1911 wurde über Wyss, gestützt auf eine von

ihm und seinem Vormund am 24. April unterschriebene

und von der Vormundschaftsbehörde Triengen veran-

lasste Insolvenzerklärung, der Konkurs eröffnet. In der

Fo!ge (das Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich)

erhob Advokat Dr. Gut In Sursee Strafklage gegen

Wyss, seinen Vormund und die Vormundschaftsbehörde

Triengen wegen betrügerischen Bankerottes. Den Tatbe-

stand des betrügerischen Bankerottes erblickte Dr. Gut

in der Abtretung bezw. Zustimmung zur Abtretung der

der Zlvi1kammerJi~ N° 36.

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Gült von 3500 Fr.' an die Beklagte in ei~em AUgen-

blicke, in welchem die ZahlungsUIifähigkeit des Josef

Wyss allen Beteiligten bereits bekannt ~ar; I?11fch Ent-

scheid vom 5; September 1911 stellte dIe Knmmalkom-

mission des Statthalteramtes Sursee die Strafuntersu-

chung ein. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde

wurde von der Kriminal- und Anklagekammer des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 25: Nov~~ber 1911

abgewiesen. Zur Begründung machte dIe Knmmal- und

Anklagekammer wesentlich geltend, dass zwar anzu-

nehmen sei, dass Josef Wyss anlässlich der Abtretung

seine Zahlungsunfähigkeit bereits gekaimt habe, da~s

aber nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die

in § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vor-

mundschaft aufgestellte Pflicht des Ehema~nes zur

Sicherstellung des Frauenvermögens gerade f~r solche

Fälle vogesehen worden sei. Ueberdies habe SIch Wyss

zur Zeit der Zession unter Vormundschaft befunden; ~o

dass nicht (c wohl» angenommen werden könne, da~~ er. dIe

Gült dolos, d. h. in der Absicht, seine übrigen GlaubIger

zu benachteiligen, seiner Frau abgetreten habe. An ~er

zweiten Gläubigerversammlung verlangten mehrere Gla~­

biger Einwerfung der zedierten Gült. in die Masse. DIe

Versammlung verzichtete jedoch auf dI~ Gel.ten~achung

dieses Anspruchs; dagegen trat si~ Ih~ ~ Smne von

Art. 260 SchKG an zwei, heute in emer emzI~en G~ppe

vereinigte Mehrheiten von Gläubigern ab. D~ese I~Iteten

am 29. Januar und 15. Februar 1912 Klage em, mIt de~

Antrag es sei die Beklagte pflichtig zu erklären, dIe

ihr vod ihrem Ehemann abgetretene Gült von 35~0 F~.

nebst Zins zu 4 % % seit erfolgter Abt~etung In dIe

Masse einzuschliessen; eventuell habe SIe der Ma~se

3500 Fr. nebst Zins zu 4 % % vom Tage der ZessI~n

an zu bezahlen. Die Kläger stützten diese Begehren m

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L··

f Art 287 SchKG indem sie geltend

ers er

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,

machten, dass die Abtretung innerhalb der letzten 6

Monate vor dem Konkurs stattgefunden habe, dass der

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Entscheidungen

Schuldner in jenem Zeitpunkte bereits überschuldet ge-

wesen und dass durch die Zession eine Geldschuld durch

ein nicht übliches Zahlungsmittel getilgt worden sei.

Eventuell beriefen sie sich auf Art. 288 SchKG mit der

Behauptung, dass Josef Wyss die Gült in der der Be-

klagten. erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum

NachteIl der übrigen Gläubiger zu begünstigen. Die Be-

klagte schloss auf Abweisung der Klage; sie stellte sich

auf den Standpunkt, Art. 287 SchKG sei nicht anwend-

b~r, weil die Zession schon am 17. Oktober 1909 erfolgt

Sei, und Art. 288 SchKG nicht, weil es ihrem Ehemanne

?n ?er Begünstigungsabsicht gefehlt habe, eine solche

Ihr Jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei.

B. -

Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 hat das

Obergericht des Kantons Luzern die Klage unter Kosten-

fo1ge für die Kläger abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-

rufu~g ~n das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen,

es seI dIe. Klage gutzuheissen; eventuell sei die Beklagte

z~. verpfh~hten, den Mehrempfang über die privilegierte

Halfte mIt 1643 Fr. 60 Cts. in .die Konkursmasse des

Josef Wyss einzuwerfen; unter Kostenfolge aller Instan-

zen für die Beklagte.

D. -

Die Beklagte hat Abweisung der Berufung be-

antragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Nach den Ausführungen der Vorinstanz wurde durch

di~ am 17. Oktober 1909 erfolgte Anschreibung der Gült

mIt dem Vermerk, sie sei der Beklagten auszuhändigen

n.och k~in din~liches Recht der Beklagten, sondern lediglich

em obligatOrIscher Anspruch auf Herausgabe der Gült

begründet. Da es sich hierbei um die Auslegung kan-

tonalen Rechtes handelt, entzieht sich diese Frage der

der Zivilkammern. N° 36.

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Überprüfung durch das Bundesgericht. Es ist daher

davon auszugehen, dass die auf die Bezahlung der

Frauengutsforderung der Beklagten gerichtete Gültab-

tretung erst am 14. Dezember 1910 stattgefunden hat.

Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass Josef Wyss

in jenem Zeitpunkte nicht mehr handlungsfähig war. Nach

den eigenen Feststellungen des Obergerichtes war Wyss

schon am 1. Februar 1910 unter Vormundschaft gestellt

worden; ebenso steht fest, dass seine Insolvenz am

24. April 1911 auf Veranlassung der Vormundschafts-

behörde Triengen von dem Vormund Josef Staffelbach

erklärt wurde. Dass Wyss am 14. Dezember 1910 bevor-

mundet war, bestreitet die Beklagte denn auch selber

nicht; in ihrer Rechtsantwort gibt sie dies vielmehr in-

direkt zu. Unter diesen Umständen fällt es auf, dass die

Vorinstanz die Abtretung nicht schon wegen mangeln-

der Handlungsfähigkeit des Wyss als nichtig erklärt hat.

Zuzugeben ist zwar, dass sich die Kläger im Prozesse

selber nie auf diesen Boden gestellt haben. Vom Augen-

blicke an, da feststand, dass Wyss zur kritischen Zeit

nicht handlungsfähig war, hätte indessen die Vorinstanz

von Amtes wegen die entsprechenden rechtlichen Folge-

rungen ziehen sollen, welche, da das erste Klagebegehren

die Nichtigerklärung der Zession voraussetzt, nicht etwa

ultra petita partium gehen. · Es ist daher diese Unter-

lassung, bevor die Frage der Anfechtbarkeit auf Grund

des SchKG geprüft wird, vom Bundesgerichte nachzu-

holen. Dass die Abtretung vom 14. Dezember 1910 wegen

mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten nichtig

sei, bestreitet die Beklagte in erster Linie mit der Be-

hauptung, dass Wyss, indem er die Gült am 17. Oktober

1909 zu ihren Gunsten anschreiben liess, alles getan

habe, was an ihm lag, um ihr das Eigentum daran zu

übertragen; am 17. Oktober 1909 sei aber Wyss noch

nicht bevormundet gewesen. Diese Einwendung ist an-

gesichts der eingangs wiedergegebenen Auslegung des

kantonalen Gültrechts durch die Vorinstanz ohne weite-

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Entscheidungen

res abzulehnen. Dana.ch kommt der Anschreibung der

Gült zu Gunsten der Beklagten rechtlich höchstens die

Bedeutung' eines pactum de cedendo zu ~ für den Über-

gang der Gült in das Eigentum der Beklagten war der

Z es si 0 n s akt ausschlaggebend. Ebensowenig hält die

zweite Einwendung der Beklagten Stich, dass auch wenn

der Augenblick der eigentlichen Abtretung massgebend

wäre, d~s Abtretungsgeschäft doch zu Recht bestünde,

weil es unter Mitwirkung des Gemeinderates Triengen

als Vormundschaftsbehörde zustande gekommen sei.

Vorerst ist nicht richtig, dass der Gemeinderat von

Triengen bei der Zession der Gült mitgewirkt und seine

Zustimmung dazu gegeben habe. Fest steht nach dem

Ergebnis des Zeugenbeweises nur, dass die Abtretung

vom Gemeindeschreiber-von Triengen in Gegenwart des

Gemeindepräsidenten abgefasst wurde. Daraus kann aber,

selbst wenn angenommen werden wollte, sie hätten in

ihrer amtlichen Eigenschaft bei der Abfassung der Ab-

tretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten ar-

gumentiert werden. Einmal weil nach dem Luzerner

Vormundschaftsgesetz die Vormundschaftsbehörde aus

dem Gemeinderat und nicht bloss aus dem Gemeinde-

präsidenten und dem Gemeindeschreiber zusammenge-

setzt wird; so dann weil Wyss am 14. Dezember 1910

einen Vormund in der Person des J osef Staffelbach be-

sass, der allein berechtigt w~r, ihn zu vertreten und für

ihn zu handeln, unter Ausschluss sogar der Vormund-

schaftsbehörde selber. Unter diesen Umständen ist die

Zession vom 14. Dezember 1910 wegen mangelnder

Handlungsfähigkeit des Zedenten rechtsunwirksam.

2. -

Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwen-

dung der Grundsätze des Anfechtungsrechtes. Dabei

kann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung der Gült

die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch

Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel im

Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG zu erblicken sei, oder

der .Zivilkammern. Ne 36.

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ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, diese Bestim-

mung nicht anwendbar sei, weil nach den Verkehrssitten

im Kanton Luzern die Tilgung einer Frauengutsforde-

rung mitte1st Gültabtretung nichts ungewöhnliches an

sich habe. Denn welches auch die Lösung dieser Frage

wäre: die Zession ist jedenfalls auf Grund des Art. 288

SchKG anfechtbar. Die Vorinstanz ist zu einem andern

Resultat gelangt, weil sie angenommen hat, dass die

Begünstigungsabsicht des Wyss gegenüber seiner Frau

nicht nur nicht bewiesen, sondern ausgeschlossen sei,

weil er bei der Rückerstattung der Frauengutsforderung

der Beklagten lediglich eine ihm durch § 18 des luzer-

nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft auf-

erlegte Rechtspflicht erfüllt habe. Diese Auffassung ist ·

unhaltbar. Für die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG ist

nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes

nicht erforderlich, dass die Begünstigung vom Schuldner

geradezu bezweckt worden sei und der andere Teil da-

von Kenntnis gehabt habe. Es genügt vielmehr schon

der Beweis, dass unter den besonderen Umständen, unter

denen das angefochtene Geschäft zustandegekommen ist,

der Schuldner und sein Gegenkontrahent normalerweise

hätten voraussehen können oder müssen, dass nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge das zwischen ihnen abge-

schlossene Rechtsgeschäft die Begünstigung eines Gläu-

bigers auf Kosten der andern zur Folge haben werde

(vergl. z. B. AS 27 S. 284/285, 33 11 S. 661). Hiervon

ausgegangen kann über die Anfechtbarkeit der Zession

vom 14. Dezember 1910 kein Zweifel bestehen. Wie die

Vorinstanz selber feststellt, war Wyss in jenem Zeit-

punkte zahlungsunfähig. Nach dem Ergebnis des Zeugen-

beweises bestand seine Insolvenz schon seit dem Anfang

des Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Kon-

kurs mit Bestimmtheit zu gewärtigen war. Dies war

auch der Grund, warum die Beklagte von ihrem Ehe-

manne Bezahlung ihrer Frauengutsforderung verlangte

und Wyss ihr die Gült abtrat (vergl. die Zeugenaus-

208

Entscheidungen der Zivilkammern.

sagen des Gemeindepräsidenten und des Gemeinde ..

schreibers von Knutwil, sowie die Deposition des Ge-

meindeschreibers von Triengen). Steht aber fest, dass

die Zession in einem Augenblicke stattgefunden hat, in

welchem die Beteiligten den Konkurs als unmittelbar

bevorstehend und unabwendbar voraussahen und dass

das Rechtsgeschäft nur deshalb abgeschlossen worden

ist, um die Frauengutsforderung der Beklagten zu retten,

die im Konkurs nur für die Hälfte in vierter Klasse

kolloziert worden wäre, während sie durch die Zession

gänzlich getilgt wurde, -

so kann ein schlagenderer

Beweis dafür, dass Wyss und die Beklagte normalerweise

voraussehen konnten oder mussten, dass die natürliche

Folge ihrer Handlung die Begünstigung der Beklagten

zum Nachteil der anderen Gläubiger sein werde, gar

nicht verlangt werden. Dass Wyss nach § 18 des luzer-

nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft zur

Rückerstattung oder Sicherstellung der Frauengutsfor-

derung der Beklagten verpflichtet war, vermag die An-

wendbarkeit des Art. 288 SchKG nicht auszuschliessen.

In der Praxis stellen sich ja die meisten anfechtbaren

Rechtsgeschäfte lediglich als Erfüllungen obligatorischer

Verpflichtungen dar. Trotzdem · sind sie, wenn die Vor-

aussetzungen des Art. 288 zutreffen, anfechtbar. Denn

das ist gerade der Gedanke, von dem das ganze An-

fechtungsrecht und insbesondere die Bestimmung des

Art. 288 SchKG beherrscht wird: dass der Schuldner,

der seinen finanziellen Zusammenbruch herannahen sieht,

nicht einzelne Gläubiger in der ihnen erkennbaren Ab-

sicht, sie auf Kosten der anderen besser zu stellen, frei

soll befriedigen können.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Berufung wird gut geheissen und in Aufhebung

des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom

23. Oktober 1913 die Klage zugesprochen.