Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200
Entscheidungen
ihrer Forderung in V. sfatt in IV. Klasse, sei es indirekt
durch Unterlassung der Forderungseingabe überhaupt.
Ebenso ist anzunehmen, dass ein Verzicht zu Gunsten
des Ehemannes zulässig ist (vergl. JAEGER, Kommentar
zu Art. 219 SchKG Note 9). Betrifft die Bestimmung des
Art. 211 Abs. 2 ZGB aber nur die Art und Weise, wie
die Konkursgläubiger im Konkurse unter sich und im
Verhältnis zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten
befriedigt werden sollen, so kann es sich dabei nicht um
eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen
erlassene Gesetzesnorm handeln. Die genannte Gesetzes-
stelle wäre aber auch dann nicht als eine die öffentliche
Ordnung und Sittlichkeit betreffende Bestimmung auf-
zufassen, wenn mit der Vorinstanz angenommen werden
wollte, dass die Abtretung des Vorrechts und der Ver-
zicht darauf nur zur Verhütung von übereilten Geschäften
verboten worden sei, durch welche sich die Ehefrau der
Vorteile ihrer privilegierten Stellung begeben könnte.
Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Gesetz selbst
ein Güterrechtssystem kennt, bei dem ein Privilegium
der Ehefrau überhaupt nicht besteht: das System der
Gütertrennung. Sieht das Gesetz aber selber die Möglich-
keit vor, dass die Ehefrau im ' Konkurs ihres Mannes
nicht günstiger als die übrigen Gläubiger gestellt wird,
und ist es den Eheleuten überlassen, durch die Wahl
des zwischen ihnen geltendef1 Güterrechts das Vorrecht
der Ehefrau auszuschliessen, so kann ein Rechtsgeschäft,
durch welches die Ehefrau auf ihr Privilegium verzich-
tet, nicht als unsittlich und gegen die öffentliche Ord-
nung verstossend bezeichnet werden. Ueberhaupt ist zu
sagen, dass Art. 2 SchlT ZGB nicht zum vornherein alle
bereits erworbenen Rechte, die mit den Grund-
sätzen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht
übereinstimmen, . umstossen will und darum nicht zu
weit interpretiert werden darf. Dies ergibt sich aus einer
ganzen Reihe von Bestimmungen, durch welche das ZGB
die Rückwirkung des neuen Rechtes ausgeschlossen hat,
der Zivilkammern. N° 36.
201 .
trotzdem es sich dabei um Materien handelt, welche
die öffentliche Sittlichkeit und Ordnung berühren (vergl.
z. B. Art. 13 Abs. 2 SchlT ZGB). Ebenso bestimmt
das Gesetz in einzelnen die öffentliche Ordnung betref-
fenden Fällen, dass das neue Recht erst mit einem ge-
wissen Zeitpunkte na c h seinem Inkrafttreten rückwir-
kend zur Anwendung kommen solle (vergl. z. B. Art. 34
Abs. 2 SchlT ZGB).
4. -
Greift demnach Art. 211 Abs. 2 ZGB nicht Platz,
so besteht die Abtretung der Beklagten an den Kläger
zu Recht .....
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Hauptberufung wird gutgeheissen, die Anschluss-
berufung abgewiesen und in Aufhebung des Urteils des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Dezember
1913 die Klage zugesprochen.
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. April 1914 i. S.
Achermann und Genossen, Kläger, gegen Wyss, Beklagte.
1. Ungiltigkeit der Abtretung einer Gült wegen mangelnder
Handlun~sfähigkeit des Zedenten. 2. Der Umstand, dass
die Zession in Erfüllung einer dem Zedenten vom kanto-
nalen Recht auferlegten Rechtspflicht stattgefunden hat,
schliesst die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes auf
Grund des SchKG nicht aus.
A. -
Am 7. Januar 1909 wurde der in Knutwil wohn-
hafte Ehemann der Beklagten, Josef Wyss, vom Ge-
meinderat seiner Heimatgemeinde Triengen unter Vor-
mundschaft gestellt, weil er sich durch Trunksucht und
die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der
Gefahr der Verarmung ausgesetzt hatte. Am 18. Februar
1909 wurde diese Vormundschaft auf das Versprechel1
202
Entscheidungen
des Wyss hin, sich in Zukunft eines nüchternen Be-
tragens zu befleissigen, bedingt aufgehoben. Da Wyss
in der Folge sein Versprechen nicht hielt, wurde ihm
am 1. Februar 1910 neuerdings ein Vormund in der
Person des Josef Staffelbach gegeben. Schon vor der Be-
vormundung hatte die Beklagte, in Voraussicht des
baldigen Ruins ihres Ehemannes, gestützt auf § 18 des
luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft
von ihm die Rückerstattung ihrer Frauengutsforderung
im Betrage von 3500 Fr. verlangt. Daraufhin liess Wyss
ani 17. Oktober 1909 bei der Gültanschreibungs- und
Aushändigungskontrolle der Gemeinde Knutwil eine Gült
von 3500 Fr. zur Errichtung auf seine, sein ganzes Ver-
mögen ausmachende Liegenschaft anschreiben, mit dem
Vermerk, dass die Gült seiner Ehefrau auszuhändigen
sei. Die Gült wurde erst am 25. Oktober 1910 ausge-
fertigt und am 22. November gleichen Jahres dem Ge-
meindepräsidenten von Knutwil übergeben, der sie am
14. Dezember 1910 der Beklagten herausgab. Gleichen-
tags stellte Josef Wyss folgende mit dem Datum vom
17. Oktober 1909 versehene und
(c Gültabtretung)} über-
schriebene Erklärung aus:
(c Unterfertigter Josef Wyss
)} von Triengen im Vorderhof zu Knutwil tritt anmit
)} ~einer Ehefrau Elisabeth Wyss geb. Staffelbach als
)} alleiniges und freiverfügbares Eigentum an Stelle ein-
)} bezogenen Frauengutes ab: Gült, err. v. Jos. Wyss,
)} angeg. den 1. Jänner 1910 haltend 3500 Fr.)} Am
26. April 1911 wurde über Wyss, gestützt auf eine von
ihm und seinem Vormund am 24. April unterschriebene
und von der Vormundschaftsbehörde Triengen veran-
lasste Insolvenzerklärung, der Konkurs eröffnet. In der
Fo!ge (das Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich)
erhob Advokat Dr. Gut In Sursee Strafklage gegen
Wyss, seinen Vormund und die Vormundschaftsbehörde
Triengen wegen betrügerischen Bankerottes. Den Tatbe-
stand des betrügerischen Bankerottes erblickte Dr. Gut
in der Abtretung bezw. Zustimmung zur Abtretung der
der Zlvi1kammerJi~ N° 36.
203
Gült von 3500 Fr.' an die Beklagte in ei~em AUgen-
blicke, in welchem die ZahlungsUIifähigkeit des Josef
Wyss allen Beteiligten bereits bekannt ~ar; I?11fch Ent-
scheid vom 5; September 1911 stellte dIe Knmmalkom-
mission des Statthalteramtes Sursee die Strafuntersu-
chung ein. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde
wurde von der Kriminal- und Anklagekammer des Ober-
gerichtes des Kantons Luzern vom 25: Nov~~ber 1911
abgewiesen. Zur Begründung machte dIe Knmmal- und
Anklagekammer wesentlich geltend, dass zwar anzu-
nehmen sei, dass Josef Wyss anlässlich der Abtretung
seine Zahlungsunfähigkeit bereits gekaimt habe, da~s
aber nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die
in § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vor-
mundschaft aufgestellte Pflicht des Ehema~nes zur
Sicherstellung des Frauenvermögens gerade f~r solche
Fälle vogesehen worden sei. Ueberdies habe SIch Wyss
zur Zeit der Zession unter Vormundschaft befunden; ~o
dass nicht (c wohl» angenommen werden könne, da~~ er. dIe
Gült dolos, d. h. in der Absicht, seine übrigen GlaubIger
zu benachteiligen, seiner Frau abgetreten habe. An ~er
zweiten Gläubigerversammlung verlangten mehrere Gla~
biger Einwerfung der zedierten Gült. in die Masse. DIe
Versammlung verzichtete jedoch auf dI~ Gel.ten~achung
dieses Anspruchs; dagegen trat si~ Ih~ ~ Smne von
Art. 260 SchKG an zwei, heute in emer emzI~en G~ppe
vereinigte Mehrheiten von Gläubigern ab. D~ese I~Iteten
am 29. Januar und 15. Februar 1912 Klage em, mIt de~
Antrag es sei die Beklagte pflichtig zu erklären, dIe
ihr vod ihrem Ehemann abgetretene Gült von 35~0 F~.
nebst Zins zu 4 % % seit erfolgter Abt~etung In dIe
Masse einzuschliessen; eventuell habe SIe der Ma~se
3500 Fr. nebst Zins zu 4 % % vom Tage der ZessI~n
an zu bezahlen. Die Kläger stützten diese Begehren m
t
L··
f Art 287 SchKG indem sie geltend
ers er
Ime au·
,
machten, dass die Abtretung innerhalb der letzten 6
Monate vor dem Konkurs stattgefunden habe, dass der
204
Entscheidungen
Schuldner in jenem Zeitpunkte bereits überschuldet ge-
wesen und dass durch die Zession eine Geldschuld durch
ein nicht übliches Zahlungsmittel getilgt worden sei.
Eventuell beriefen sie sich auf Art. 288 SchKG mit der
Behauptung, dass Josef Wyss die Gült in der der Be-
klagten. erkennbaren Absicht zediert habe, sie zum
NachteIl der übrigen Gläubiger zu begünstigen. Die Be-
klagte schloss auf Abweisung der Klage; sie stellte sich
auf den Standpunkt, Art. 287 SchKG sei nicht anwend-
b~r, weil die Zession schon am 17. Oktober 1909 erfolgt
Sei, und Art. 288 SchKG nicht, weil es ihrem Ehemanne
?n ?er Begünstigungsabsicht gefehlt habe, eine solche
Ihr Jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei.
B. -
Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern die Klage unter Kosten-
fo1ge für die Kläger abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-
rufu~g ~n das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen,
es seI dIe. Klage gutzuheissen; eventuell sei die Beklagte
z~. verpfh~hten, den Mehrempfang über die privilegierte
Halfte mIt 1643 Fr. 60 Cts. in .die Konkursmasse des
Josef Wyss einzuwerfen; unter Kostenfolge aller Instan-
zen für die Beklagte.
D. -
Die Beklagte hat Abweisung der Berufung be-
antragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Nach den Ausführungen der Vorinstanz wurde durch
di~ am 17. Oktober 1909 erfolgte Anschreibung der Gült
mIt dem Vermerk, sie sei der Beklagten auszuhändigen
n.och k~in din~liches Recht der Beklagten, sondern lediglich
em obligatOrIscher Anspruch auf Herausgabe der Gült
begründet. Da es sich hierbei um die Auslegung kan-
tonalen Rechtes handelt, entzieht sich diese Frage der
der Zivilkammern. N° 36.
205
Überprüfung durch das Bundesgericht. Es ist daher
davon auszugehen, dass die auf die Bezahlung der
Frauengutsforderung der Beklagten gerichtete Gültab-
tretung erst am 14. Dezember 1910 stattgefunden hat.
Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass Josef Wyss
in jenem Zeitpunkte nicht mehr handlungsfähig war. Nach
den eigenen Feststellungen des Obergerichtes war Wyss
schon am 1. Februar 1910 unter Vormundschaft gestellt
worden; ebenso steht fest, dass seine Insolvenz am
24. April 1911 auf Veranlassung der Vormundschafts-
behörde Triengen von dem Vormund Josef Staffelbach
erklärt wurde. Dass Wyss am 14. Dezember 1910 bevor-
mundet war, bestreitet die Beklagte denn auch selber
nicht; in ihrer Rechtsantwort gibt sie dies vielmehr in-
direkt zu. Unter diesen Umständen fällt es auf, dass die
Vorinstanz die Abtretung nicht schon wegen mangeln-
der Handlungsfähigkeit des Wyss als nichtig erklärt hat.
Zuzugeben ist zwar, dass sich die Kläger im Prozesse
selber nie auf diesen Boden gestellt haben. Vom Augen-
blicke an, da feststand, dass Wyss zur kritischen Zeit
nicht handlungsfähig war, hätte indessen die Vorinstanz
von Amtes wegen die entsprechenden rechtlichen Folge-
rungen ziehen sollen, welche, da das erste Klagebegehren
die Nichtigerklärung der Zession voraussetzt, nicht etwa
ultra petita partium gehen. · Es ist daher diese Unter-
lassung, bevor die Frage der Anfechtbarkeit auf Grund
des SchKG geprüft wird, vom Bundesgerichte nachzu-
holen. Dass die Abtretung vom 14. Dezember 1910 wegen
mangelnder Handlungsfähigkeit des Zedenten nichtig
sei, bestreitet die Beklagte in erster Linie mit der Be-
hauptung, dass Wyss, indem er die Gült am 17. Oktober
1909 zu ihren Gunsten anschreiben liess, alles getan
habe, was an ihm lag, um ihr das Eigentum daran zu
übertragen; am 17. Oktober 1909 sei aber Wyss noch
nicht bevormundet gewesen. Diese Einwendung ist an-
gesichts der eingangs wiedergegebenen Auslegung des
kantonalen Gültrechts durch die Vorinstanz ohne weite-
206
Entscheidungen
res abzulehnen. Dana.ch kommt der Anschreibung der
Gült zu Gunsten der Beklagten rechtlich höchstens die
Bedeutung' eines pactum de cedendo zu ~ für den Über-
gang der Gült in das Eigentum der Beklagten war der
Z es si 0 n s akt ausschlaggebend. Ebensowenig hält die
zweite Einwendung der Beklagten Stich, dass auch wenn
der Augenblick der eigentlichen Abtretung massgebend
wäre, d~s Abtretungsgeschäft doch zu Recht bestünde,
weil es unter Mitwirkung des Gemeinderates Triengen
als Vormundschaftsbehörde zustande gekommen sei.
Vorerst ist nicht richtig, dass der Gemeinderat von
Triengen bei der Zession der Gült mitgewirkt und seine
Zustimmung dazu gegeben habe. Fest steht nach dem
Ergebnis des Zeugenbeweises nur, dass die Abtretung
vom Gemeindeschreiber-von Triengen in Gegenwart des
Gemeindepräsidenten abgefasst wurde. Daraus kann aber,
selbst wenn angenommen werden wollte, sie hätten in
ihrer amtlichen Eigenschaft bei der Abfassung der Ab-
tretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten ar-
gumentiert werden. Einmal weil nach dem Luzerner
Vormundschaftsgesetz die Vormundschaftsbehörde aus
dem Gemeinderat und nicht bloss aus dem Gemeinde-
präsidenten und dem Gemeindeschreiber zusammenge-
setzt wird; so dann weil Wyss am 14. Dezember 1910
einen Vormund in der Person des J osef Staffelbach be-
sass, der allein berechtigt w~r, ihn zu vertreten und für
ihn zu handeln, unter Ausschluss sogar der Vormund-
schaftsbehörde selber. Unter diesen Umständen ist die
Zession vom 14. Dezember 1910 wegen mangelnder
Handlungsfähigkeit des Zedenten rechtsunwirksam.
2. -
Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwen-
dung der Grundsätze des Anfechtungsrechtes. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung der Gült
die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch
Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel im
Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG zu erblicken sei, oder
der .Zivilkammern. Ne 36.
207
ob, wie die Vorinstanz angenommen hat, diese Bestim-
mung nicht anwendbar sei, weil nach den Verkehrssitten
im Kanton Luzern die Tilgung einer Frauengutsforde-
rung mitte1st Gültabtretung nichts ungewöhnliches an
sich habe. Denn welches auch die Lösung dieser Frage
wäre: die Zession ist jedenfalls auf Grund des Art. 288
SchKG anfechtbar. Die Vorinstanz ist zu einem andern
Resultat gelangt, weil sie angenommen hat, dass die
Begünstigungsabsicht des Wyss gegenüber seiner Frau
nicht nur nicht bewiesen, sondern ausgeschlossen sei,
weil er bei der Rückerstattung der Frauengutsforderung
der Beklagten lediglich eine ihm durch § 18 des luzer-
nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft auf-
erlegte Rechtspflicht erfüllt habe. Diese Auffassung ist ·
unhaltbar. Für die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG ist
nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes
nicht erforderlich, dass die Begünstigung vom Schuldner
geradezu bezweckt worden sei und der andere Teil da-
von Kenntnis gehabt habe. Es genügt vielmehr schon
der Beweis, dass unter den besonderen Umständen, unter
denen das angefochtene Geschäft zustandegekommen ist,
der Schuldner und sein Gegenkontrahent normalerweise
hätten voraussehen können oder müssen, dass nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge das zwischen ihnen abge-
schlossene Rechtsgeschäft die Begünstigung eines Gläu-
bigers auf Kosten der andern zur Folge haben werde
(vergl. z. B. AS 27 S. 284/285, 33 11 S. 661). Hiervon
ausgegangen kann über die Anfechtbarkeit der Zession
vom 14. Dezember 1910 kein Zweifel bestehen. Wie die
Vorinstanz selber feststellt, war Wyss in jenem Zeit-
punkte zahlungsunfähig. Nach dem Ergebnis des Zeugen-
beweises bestand seine Insolvenz schon seit dem Anfang
des Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Kon-
kurs mit Bestimmtheit zu gewärtigen war. Dies war
auch der Grund, warum die Beklagte von ihrem Ehe-
manne Bezahlung ihrer Frauengutsforderung verlangte
und Wyss ihr die Gült abtrat (vergl. die Zeugenaus-
208
Entscheidungen der Zivilkammern.
sagen des Gemeindepräsidenten und des Gemeinde ..
schreibers von Knutwil, sowie die Deposition des Ge-
meindeschreibers von Triengen). Steht aber fest, dass
die Zession in einem Augenblicke stattgefunden hat, in
welchem die Beteiligten den Konkurs als unmittelbar
bevorstehend und unabwendbar voraussahen und dass
das Rechtsgeschäft nur deshalb abgeschlossen worden
ist, um die Frauengutsforderung der Beklagten zu retten,
die im Konkurs nur für die Hälfte in vierter Klasse
kolloziert worden wäre, während sie durch die Zession
gänzlich getilgt wurde, -
so kann ein schlagenderer
Beweis dafür, dass Wyss und die Beklagte normalerweise
voraussehen konnten oder mussten, dass die natürliche
Folge ihrer Handlung die Begünstigung der Beklagten
zum Nachteil der anderen Gläubiger sein werde, gar
nicht verlangt werden. Dass Wyss nach § 18 des luzer-
nischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft zur
Rückerstattung oder Sicherstellung der Frauengutsfor-
derung der Beklagten verpflichtet war, vermag die An-
wendbarkeit des Art. 288 SchKG nicht auszuschliessen.
In der Praxis stellen sich ja die meisten anfechtbaren
Rechtsgeschäfte lediglich als Erfüllungen obligatorischer
Verpflichtungen dar. Trotzdem · sind sie, wenn die Vor-
aussetzungen des Art. 288 zutreffen, anfechtbar. Denn
das ist gerade der Gedanke, von dem das ganze An-
fechtungsrecht und insbesondere die Bestimmung des
Art. 288 SchKG beherrscht wird: dass der Schuldner,
der seinen finanziellen Zusammenbruch herannahen sieht,
nicht einzelne Gläubiger in der ihnen erkennbaren Ab-
sicht, sie auf Kosten der anderen besser zu stellen, frei
soll befriedigen können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird gut geheissen und in Aufhebung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom
23. Oktober 1913 die Klage zugesprochen.