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40_III_211

BGE 40 III 211

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

"Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

Arrets de la Chambre des poursuites et des faiIIites.

37. Entscheid vom 27. Ma.i 1914 i. S. Boeing.

Art. 274,276 SchKG. Notwendigkeit der genauen Spezifika-

tion der Arrestobjekte im Arrestbefehl. Keine Pflicht !;les

Dritten, zweks Ermöglichung des

Arrestvollzuges dem

Betreibungsamt darüber Auskunft zu geben, ob und welche

Sachen des Arrestschuldners er in Verwahrung habe oder

welche sonstigen Ansprüche diesem ihm gegenüber zustehen.

-

Voraussetzungen für die Pfändung oder Arrestierung

von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen. Unzu-

lässigkeit der Arrestierung von Kontokorrentguthaben

gegen eine Bank, die nicht auf den Namen des Arrestschuld-

.ners, sondern eines Dritten lauten. Die Zulässigkeit der

Geltendniachung von Nova vor der kantonalen Aufsichts-

behörde bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem

Recht.

A. -

Auf Begehren der Fabrik feuerfester und säure-

fester Produkte A.-G. in ' Liq. in Vallendar am Rhein

-erliess der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich am

10. Februar 1914 für deren Forderung von 500,000 Fr.

·an die Brüder Ern s t und Arthur Boeing gegen die

'Genannten einen Arrestbefehl, in dem als Arrestgegen-

'stände bezeichnet wurden: « sämtliches Vermögen, das

auf den Namen des Ernst Boeing oder seines Bruders

Arthur Boeing oder überhaupt unter dem Familien-

namen Bo'eing und auch zusammen mit einem andern

.Namen bei folgenden Zürcher Banken liegt: Zürcher

.Kantonalbank, Schweiz. Kreditanstalt, Schweiz. Bank-

verein ...., auch allfällige Safes-Depositen.»

AS "'0 1II -

1914

15

212

Entscheidungen der Schuldbetrelbunga-

In Vollziehung di~ ses Befehls belegte das Betreibungs-

amt Zürich I am 18. Februar 1914 mit Beschlag:

. 1. Die auf den Namen von Ernst und EmilBoeing

m Luzern resp. Vallendar am Rhein bei der Zürcher-

Kantonalbank deponierten Wer t p a pie r e iin GeSamt-

betrage von 98,498 Fr.

~. Kontokorrentguthaben des Ern s t Boeing in Luzern

bel derselben Bank im Betrage von 22,710 Fr. 95 Cts.

. 3. K~ntokorrentguthaben des Ern i IBo ein g, Inge-

meurs m Vallendar am Rhein bei derselben Bank im

Betrage von 25,019 Fr. 50 Cts.

B. -

Ueber diese Beschlagnahme beschwerte sich der

heutige Rekurrent Ern i IBo ein g innert Frist bei der

~ufsichtsbe~örde mit de~ ~ntrage, sie insoweit ungül-

tJ~ zu

er~laren, als damIt Ihm gehörende Vermögens-

st~cke bel ?er Kantonalbank mit Arrest belegt worden

SeIen, wobeI er als ihm gehörend bezeichnete: das Kon-

tokorrentguthaben N° 3 der Arresturkunde und von den

unter N° 1 erwähnten Wertschriften die Bestandteil des

Depots N° 15842 der Kantonalbank bildenden im Gesamt-

nominalbetrage von 70,885 Fr. Nach zu den Akteu

gebrachten

<~ Depotverzeichnissen » der Kantonalbank

besteh~n nämlich bei dieser auf .den Namen Boeing zwei

verschIedene Wertschriftendepots : N° 15841 lautend

auf <~ Ernst und Emil Boeing» und enthaltend Titel im

Nominalwerte von 27,613 Fr., und N° 1 5 8 4 2 lautend

auf <~Emil und Ernst Boeing» und enthaltend Titel im

Nominalwerte von 70,885 Fr. Die letzteren Titel sollen

n~ch der Behauptung des Beschwerdeführers sein Eigentum

sem, während er hinsichtlich der im Depot N° 15841

enthaltenen zugibt, dass sie dem Arrestschuldner Ernst

Bo~ing geh~ren. Demgegenüber führte die Arrestgläubi-

g:rm. Fabnk feuer- und säurefester Produkte A.-G. in

LIq. m der Beschwerdebeantwortung aus: die Arrest-

schuldner Ernst und Arthur Boeing seien durch rechts-

kräftige Urteile des Landgerichts Neuwied vom 14. Juli:

1905 und des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom.

und Konkurskammer • N° 37.

213

10. Januar 1912 pflichtig erIdärt worden, ihr solidarisch

den Betrag vom 250,000 M. nebst Zinsen zu 4 %, seit

11. November 1901, insgesamt bis heute rund 500,000 Fr.

(gleich der Arrestfordenmg) zu ersetzen, hätten aber die

Vollstreckung dieser Urteile bis heute zu hintertreiben

gewusst, indem sie ihr Vermögen beiseite geschafft und

an Dritte, insbesondere ihre Geschwister

<~ geschoben »

hätten. So seien Hypothekenforderungen im Betrage

vom M. 60,000 zunächst auf die Schwester Henriette

Boeing und nach deren Tode auf den heutigen Beschwerde-

führer Emil Boeing umgeschrieben worden, sodass zur

Ermöglichung der Zwangsvollstreckung in sie die Anfech-

tungsklage habe erhoben werden müssen, die denn auch

von allen Instanzen, letztinstanzlich vom Reichsgericht

geschützt worden sei. Es habe daher von vornherein die

Vermutung nahe gelegen, dass die Arrestschuldner auch

bei der Anlage des nach der Schweiz geflüchteten Teiles

ihres Vermögens sich ähnlicher Mittel bedient und es

statt auf ihren eigenen, unter Mithülfe ihrer Geschwister

auf deren Namen hinterlegt hätten. Um diesen Manövern

entgegenzutreten, sei die Ausdehnung des Arrestes auf

alles unter dem Familiennamen Boeing, gleichviel unter

welchem Vornamen, angelegte Vermögen begehrt und

bewilligt worden. Die Arrestgläubigerin müsse denn auch

. heute durchaus daran festhalten, dass die sämtlichen bei

der Kantonalbank beschlagnahmten Objekte zum Ver-

mögen der Arrestschuldner gehörten und deren Anlage

auf den Namen des Emil Boeing nur zum Scheine und

zwecks Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschehen

sei. Glaube der Beschwerdeführer das Gegenteil dartun

zu können, so stehe ihm dazu das Widerspruchsver-

fahren offen. Zur Gültigkeit des Arrestvollzuges als

solchen müsse die - glaubhaft gemachte - B e hau pt u n g

des Gläubigers, dass die Arrestobjekte dem Arrest-

schuldner gehören, genügen.

Durch Erkenntniss vom 31. März 1914 hiess die

untere Aufsichtsbebörde die Beschwerde mit der Begrün-

214

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dung gut: Gegenstand' des Arrestes könnten nur Vermö-

gensstücke des Arrestschuldners sein. Sachen, die sich

im Gewahrsam Dritter befinden, dürften nur dann mit

Beschlag belegt werden, wenn der Arrestbefehl selbst

genügende Anhaltspunkte dafür biete, dass sie dem

Arrestschuldner gehörten. Dies treffe hier nicht zu, da der

Arrestbefehl keinen Hinweis darauf enthalte, dass alles

auf den Namen Boeing bei den Banken liegende Ver-

mögen den Arrestschuldnern gehöre, sondern seinem

Wortlaute nach dahin verstanden werden müsse dass

nicht nur das Vermögen der Arrestschuldrier selbs;' son-

dern auch dasjenige jeder anderen, mit den Arrestschuld-

nern nicht ' identischen, aber doch den Namen Boeing

-

allein oder zusammen mit einem andern Namen _

tragenden Person zu arrestieren sei, was selbstredend

nicht angehe. Auf die nachträglichen Behauptungen der

Arrestgläubigerin im Beschwerdeverfahren, mit denen sie

das Eigentum der Arrestschuldner an den- beschlag-

nahmten Objekten darzutun versuche, könne nichts

ankommen. Massgebend sei der Inhalt des Arrestbefehls.

Der Arrest sei daher in Bezug auf Arrestobjekt 3 ((Kon-

tokorrentguthaben des Emil Boeing ») gänzlich und in

Bezug auf Objekt 1 (Wertschriftendepot), soweit es auf

den Namen des Beschwerdeführers laute, aufzuheben.

Die Arrestgläubigerin Fabrik feuerfester und säure-

fester Produkte A. G. in Liq. zog diesen Entscheid auf

dem Rekurswege an die kantonale Aufsichtsbehörde

weiter, indem sie den Antrag auf Abweisung der Be-

schwerde und die zu dessen Begründung gemachten Vor-

bringen wiederholte. Emil Boeing zur Beantwortung

des Rekurses aufgefordert, reichte der kantonalen Auf-

sichtsbehörde insgesamt d re i Eingaben ein, eine erste,

innert der gesetzten Antwortfrist eingegangene, in der

e~ sich im wesentlichen auf die Bestreitung derigegne-

nschen Behauptungen und die Anrufung der schon vor

erster Instanz geltend gemachten Beweismittelbeschränkte

und zwei weitere vom 28. und 29. April, in denen er

und Konkurskammer. N° 37.

215

eine Reihe neu e r Tatsachen und Beweismittel anführte,

aus denen sich nach seiner Ansicht sein Eigentum an

dem Wertschriftendepot N0 15842 ergeben soll.

Gestützt hierauf «wies» die kantonale Aufsichtsbehörde

am 6. Mai 1914 « in Gutheissung des Rekurses die

Beschwerde des Emil Boeing in vollem Umfange ab ». Die

Betrachtung, von der die Vorinstanz ausgegangen sei,

so wird in den Motiven ausgeführt, halte nicht Stich.

Wenn der Audienzrichter die Beschlagnahme des sämt-

lichen auf den Namen Boeing bei den Banken liegenden

Vermögens angeordnet habe, so liege darin die Erklä-

rung eingeschlossen, dass all dieses Vermögen mutmass-

lieh Eigentum der Arrestschuldner sei. Denn andernfalls

hätte er den Arrest in dieser Ausdehnung nicht erteilen

dürfen. Da der Audienzrichter zu jener Auffassung nur

gestützt auf die Angaben der Arrestgläubigerin habe

gelangen können, so dürfe daher unbedenklich ange-

nommen werden, dass diese die Behauptung, die sie

heute im Beschwerdeverfahren aufstelle, dass nämlich

die in Frage stehenden Vermögensstücke nur zum

Scheine und um sie der Exekution zu entziehen, auf

den Namen des Emil Boeing geschrieben worden seien,

auch schon zur Begründung des Arrestgesuches vorge-

bracht habe, und könne daher deren Berücksichtigung

nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie im Arrestbe-

fehl nicht deutlich zum Ausdruck gelangt sei. Zu prüfen

bleibe demnach nur, ob die Rekurrentin dieselbe genügend

glaubhaft gemacht habe, d. h. ob ausreichende Anhalts-

punkte dafür vorlägen, dass das sämtliche mit Beschlag

belegte Vermögen den Arrestschuldnern gehöre. Dies sei

nach den von der Rekurrentin beigebrachten Akten,

deren Inhalt durch die Vorbringen des Beschwerdefüh-

rers in erster Instanz und in der Rekursbeantwortung

nicht entkräftet werde, zu bejahen. Auf die nachträg-

lichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. und

29. April 1914 und die damit produzierten Beweismittel

könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Der

216

Ent~cheidungen der SchuIdbetrelbungs-

Beschwerdeführer möge diese Beweismittel im Wider-

spruchsverf~ren v.erwenden. Für die Beurteilung der

Frage. ob dIe ErteIlung und der Vollzug eines Arrest-

befehls auch auf das nicht auf den Namen der Arrest-

schuldner, sondern auf denjenigen des Beschwerde-

. fü~rersh.inter1egte Vermögen zulässig gewesen sei,

mussten SIe ausser Betracht fallen.

C. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert Emil Boeing an

das Bundesgerich~ mit dem Begehren auf Aufhebung

desselben und WIederherstellung des erstinstanzlichen

Erkenntnisses. Er rügt, dass die Vorinstanz auf seine

n~chträ?lichen Eingaben vom 28. und 29. April 1914

n~cht ~mg~treten sei und beharrt unter Berufung auf

dIe

~Illt dIesen und früher vorgelegten Beweismittel

dabeI, . dass die streitigen Arrestobjekte sein Eigentum

un~ dIe gegenteiligen· Behauptungen der Arrestgläubi-

germ unrichtig seien.

Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Wie sich aus Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG er-

gibt und vom Bundesgericht in Uebereinstimmung mit

der h~rrschenden Meinung de,f Doktrin in konstanter

Praxis festgehalten worden ist, hat sich das Betrei-

bungsamt beim Vollzuge des Arrestes auf die im Arrest-

befehl genannten Gegenstände zu beschränken. Andere

~bjekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch dann

mcht, ~en~ die im Arrestbefehl aufgeführten zur Deckung

des Giaubigers ungenügend oder nicht mehr vorhanden

sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf die im

Arrestbefehl speziell erwähnten Gegenstände ist daher

au~h der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Be-

treibung.samt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem

Amte sem ganzes Vermögen anzugeben und zur Verfü-

gung .zu stellen, wie sie Art. 91 SchKG für die Pfändung

statUIert, besteht für ihn nicht. Umsoweniger kann sie

den Dritten treffen, der angeblich Vermögen des Schuld-

und Konkurskammer. N° 37.

217

ners in Verwahrung hat. Auch er hat daher lediglich

anzugeben, ob sich die im Arrestbefehl erwähnten Gegen-

stände in seinem Gewahrsam befinden oder nicht; zu

weiteren Aufschlüssen kann er nicht angehalten werden •

Da andererseits die Arrestlegung gleich der Pfändung

zu ihrer Gültigkeit unzweifelhaft die genaue Umschrei-

bung der vom Beschlage erfassten Objekte bezw. Rechte

voraussetzt, so folgt daraus, dass die Arrestgegenstände

im Arrestbefehle einzeln und spezifiziert aufzu-

führen und blosse allgemeine Bezeichnungen wie « das

sämtliche dem Schuldner gehörende, im Besitze des X

{hier: der im Befehl genannten Banken) befindliche

Vermögen) ungenügend und unzulässig sind. Das Be-

treibungsamt hat daher die Vollziehung eines derart

abgefassten Arrestbefehles für so lange zu verweigern,

bis der Gläubiger denselben durch die Arrestbehörde

hat ergänzen lassen, d. h. letzterer die zu einer gehöri-

gen Spezifikation der Arrestobjekte erforderlichen An-

gaben gemacht hat. Ein Recht zwecks Ermöglichung

des Arrestvollzuges diese Spezifikation von dem im Be-

fehl genannten Dritten zu verlangen und ihn zum Auf-

schlusse darüber anzuhalten, ob und welche Sachen des

Schuldners er in Verwahrung hat oder welche sonstigen

Ansprüche dem letztern gegen ihn zustehen, besitzt das

Amt nach dem Gesagten nicht und es war daher auch im

vorliegenden Falle die Einholung einer solchen Auskunft

von den betroffenen Banken und die gestützt darauf

{lrfolgte Ausführung der Beschlagnahme gesetzwidrig

(vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 828 und 839, JAEGER

Komm. zu Art. 271 N0 5, 274 N0 11, 275 N0 1 B, AS

Sep.-Ausg. 15 N° 94 und das Urteil vom 13; Mai 1914

in Sachen Luzerner Kantonalbank, in dem die Frage

eingehend behandelt ist *). Immerhin kann der Arrest

-deshalb heute nicht mehr aufgehoben werden, weil sein

Vol1z~ aus diesem Gesichtspunkte von keiner Seite

angefochten worden und der bezügliche Mangel daher-

,. S. oben S. 167 0.

218

Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-

durch Ablauf der Beschwerdefrist geheilt ist. Wenn

dennoch darauf hingewiesen wird, so geschieht es ledig-

lich, um das Betreibungsamt darauf aufmerksam zU:'

machen, dass es ähnlichen Arrestbefehlen in Zukunft

den Vollzug zu versagen hat.

2. -

In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit

Unrecht in eine Untersuchung darüber eingelassen, ob

das Eigentum der Arrestschuldner an den mit Beschlag

belegten

Obje~ten glaubhaft gemacht sei oder nicht.

Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesge-

richts, von der abzuweichen kein Grund vorliegt, haben

sich die Vollstreckungsbehörden grundsätzlich mit der

Behauptung des Gläubigers, dass das zu pfändende

oder mit Arrest zu belegende Vermögensstück dem

Schuldner gehöre, zu begnügen. Zur Nachprüfung dieser

Behauptung auf ihre tatsächliche Richtigkeit sind sie

nicht berechtigt. Der Entscheid darüber ist ausschliess-

lieh Sache des Richters im Widerspruchsverfahren, in

dem der Drittansprecher seine Rechte an dem Objekt

anzumelden und geltend zu machen hat. Ob es sich um

Sachen handelt, die sich beim Schuldner selbst, oder um

solche, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden,

macht dabei keinen Unterschied. Auch im letzteren Falle

kommt die Beurteilung der EigentumSfrage nur dem

Richter (im Verfahren nach Art. 109 SchKG) zu und

kann der Vollzug der Pfändung oder des Arrestes nicht

deshalb abgelehnt werden, weil das behauptete Eigentum

des Arrestschuldners nicht nachgewiesen oder glaubhaft

gemacht sei. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen.

wenn sich aus der Darstellung des Gläubigers selbst

ergibt, dass das streitige Vermögensstück unmöglich

dem Schuldner zustehen kann, wenn also die tatsächli-

chen Anbringen, auf die er sich für das Eigentum des

Schuldners beruft, von vornherein rechtlich unge-

eignet sind, um dasselbe darzutun. Nur - wenn und

soweit dies zutrifft, kann deshalb auch im vorliegenden-

Falle dem Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme-

und Konkurskammer . N° 37.

219

Folge gegeben werden (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 275

N0 1 B auf S. 319 und zu Art. 91 N° 7 s. v. « B~gehren

des Gläubigers)} sowie die dort angeführ.ten UrteIle).

3. _ Hievon kann nUll aber jedenfalls m Be~ug auf d~s

erste der beiden in Frage stehenden Arrestobjekte -

~le

bei der Zürcher Kantonalbank deponierten Wertsc.hnf-

ten _ nicht die Rede sein. Denn nach den bel den

Akten liegenden « Depotverzeichnissen)} der Kan:on~l­

bank steht fest, dass jene Titel und zwar auch dIe 1m

Depot 15,842 enthaltenen bei ihr "nicht. auf den Namen

des Rekurrenten allein, sondern auf semen und. den des

Arrestschuldners Ernst Boeing zusammen

hmter~egt

worden sind. Man muss daher annehmen, dass 11lC~t

nur der Rekurrent, sondern auch Ernst Boeing über SIe

verfügen kann, wie dies denn auch die Kantonalbank

in einem vom Rekurrenten selbst vor erster Instanz

eingelegten Schreiben an dessen An~al~ vom 23. Febr~ar

1914 ausdrücklich erklärt hat. Bei dIeser Sachlage 1st

aber die Annahme, dass dieselben Eigentum ~es. Ernst

Boeing seien, wenn nicht geradezu wahrschemhch, so

doch jedenfalls rechtlich keinesfalls ausgeschlossen~. so~­

dern durchaus möglich, was nach dem Gesagten fur dIe

Zulassung ihrer Beschlagnahme und die Verweisun~ des

Rekurrenten auf das Widerspruchsverfahren ausreIcht.

Inwiefern die vom letzteren nachträglich mit den Einga-

ben vom 28. und 29. April 1914 beigebrachten ergän-

zenden Zeugnisse der Kantonalbank dara~ etwas zu

ändern vermöchten, muss dahingestellt bleIben, da der

von der Vorinstanz aus prozessualen Gründen verfügte

Ausschluss der genannten Beweismittel für das Bundes-

gericht verbindlich ist. Die Zulässigkeit der Geltend-

machung neuer Behauptungen und Bewei~mittel .vor der

oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestlUlmt SIch aus-

schHesslich nach kantonalem Recht: eine Norm. des

Bundesrechts, die sich darauf bezöge, besteht

~lcht.

Wenn die Vorinstanz die Berücksichtigung der fraglIchen

Urkunden mit der Begründung abgelehnt hat, dass das

220

Entlcheidungen der Schuldbetreibungs-

bezügliche Beweisangebot, weil erst nach Ablauf der

Rekursbeantwortungsfrist gemacht, ver s p ä t e t sei, so

ist diese Ansicht somit jedenfalls nicht bundesrechts-

widrig. Ob sie vorn Standpunkt des kantonalen Prozess-

rechtes aus richtig sei, hat das Bundesgericht nicht zu

untersuchen, da sich die Auslegung und Anwendung des

letzteren seiner Ueberprüfung entzieht (vgl. JAEGER,

Komm. zu Art. 18 N° 5 und zu Art. 19 N° 1, AS Sep.-

Ausg. 15 N° 67 Erw. 2, Ges.-Ausg. 38 I S. 701). Noch

viel weniger kann es natürlich auf die Beweismittel

eintreten, die erst vor ihm geltend gemacht worden sind.

Im übrigen sind auch sie erst nachträglich in einer nach

Ablauf der Rekursfrist eingereichten Eingabe angerufen

worden.

.

4. - Anders verhältsich dagegen die Sache hinsichtlich

des dritten in der Arresturkunde aufgeführten Objektes:

« Kon toko rre n tgu thab en des Emil Boeing im Be-

trag von 25,019 Fr. 50 ct. ». Hier hat man es nicht mehr

mit der Beschlagnahme einer im Gewahrsam eines Drit-

ten befindlichen körperlichen Sache, sondern mit der

jenigen eines unkörperlichen Rechtes, nämlich der

Forderung gegen die Kantonalbank auf Leistung

einer Geldsumme in Höhe der auf den streitigen Kon-

tokorrent einbezahlten Beträge nebst Zins zu tun. Die

der Bank übergebenen Geldstücke selbst sind mit der

Einzahlung zwecks Anlage in Kontokorrent in ihr

Eigentum übergegangen und daher der Beschlagnahme

entzogen. Jene Forderung aber steht ausschliesslich dem-

jenigen zu, von dem und auf dessen Namen die Konto-

korrenteinzahlungen geleistet worden sind. Und zwar auch

dann, wenn die eingezahlten Geldstücke vor der Ein-

zahlung nicht sein, sondern Eigentum eines Dritten

waren. Auch dann hat nur er eine Forderung gegen die

Bank, weil diese nur ihm gegenüber eine Verpflichtung

zur Rückerstattung eingegangen hat. Zur Rechtfertigung

,der Beschlagnahme des in Frage stehenden Kontokor-

rentguthabens hätte daher die Behauptung gehört, dass

und Konkurskammer . N° 37.

221

<cs durch die Arrestschuldner und auf deren Namen be-

gründet worden sei. Der blosse Hinweis darauf, dass

.das darauf angelegte Geld aus ihrem Vermögen stamme,

reicht dazu nicht aus. Denn gesetzt auch, dies wäre

richtig, so würde daraus lediglich folgen, das die Arrest-

schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung

eines entsprechenden Betrages gegen den Re-

kurrenten hätten, nicht dass sie dafür Gläu-

biger der Bank geworden wären. Eine Verpflich-

tung der letzteren besteht auf alle Fälle nur geg~nüber

demjenigen, von dem und auf dessen Namen SIe dass

Geld empfangen hat. Dies war aber zugestandenermassen

der Rekurrent. Gegenstand des Arrestes könnte also

höchstens jener allfällige Anspruch der Arrestschuldner

gegen den Rekurrenten sein. Die Beschlagnahme des

auf den Namen dieses lautenden Kontokorrentgut-

habens ist ausgeschlossen, weil in Bezug auf es die

Arrestschuldner unmöglich -

auch vom Boden der

Darstellung der Rekursgegnerin aus nicht -

als Gläu-

biger angesehen werden können, der Arrest sich aber

nur auf solche Forderungsrechte beziehen kann, welche

dem Arrestschuldner selbst zustehen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die

Beschlagnahme des auf den Namen des Rekurrenten

lautenden Kontokorrentguthabens bei der Zürcher Kan-

tonalbank (Ziff. 3 der Arresturkunde) aufgehoben wird.

Im übrigen wird er abgewiesen.