Volltext (verifizierbarer Originaltext)
"Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
Arrets de la Chambre des poursuites et des faiIIites.
37. Entscheid vom 27. Ma.i 1914 i. S. Boeing.
Art. 274,276 SchKG. Notwendigkeit der genauen Spezifika-
tion der Arrestobjekte im Arrestbefehl. Keine Pflicht !;les
Dritten, zweks Ermöglichung des
Arrestvollzuges dem
Betreibungsamt darüber Auskunft zu geben, ob und welche
Sachen des Arrestschuldners er in Verwahrung habe oder
welche sonstigen Ansprüche diesem ihm gegenüber zustehen.
-
Voraussetzungen für die Pfändung oder Arrestierung
von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen. Unzu-
lässigkeit der Arrestierung von Kontokorrentguthaben
gegen eine Bank, die nicht auf den Namen des Arrestschuld-
.ners, sondern eines Dritten lauten. Die Zulässigkeit der
Geltendniachung von Nova vor der kantonalen Aufsichts-
behörde bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem
Recht.
A. -
Auf Begehren der Fabrik feuerfester und säure-
fester Produkte A.-G. in ' Liq. in Vallendar am Rhein
-erliess der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich am
10. Februar 1914 für deren Forderung von 500,000 Fr.
·an die Brüder Ern s t und Arthur Boeing gegen die
'Genannten einen Arrestbefehl, in dem als Arrestgegen-
'stände bezeichnet wurden: « sämtliches Vermögen, das
auf den Namen des Ernst Boeing oder seines Bruders
Arthur Boeing oder überhaupt unter dem Familien-
namen Bo'eing und auch zusammen mit einem andern
.Namen bei folgenden Zürcher Banken liegt: Zürcher
.Kantonalbank, Schweiz. Kreditanstalt, Schweiz. Bank-
verein ...., auch allfällige Safes-Depositen.»
AS "'0 1II -
1914
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Entscheidungen der Schuldbetrelbunga-
In Vollziehung di~ ses Befehls belegte das Betreibungs-
amt Zürich I am 18. Februar 1914 mit Beschlag:
. 1. Die auf den Namen von Ernst und EmilBoeing
m Luzern resp. Vallendar am Rhein bei der Zürcher-
Kantonalbank deponierten Wer t p a pie r e iin GeSamt-
betrage von 98,498 Fr.
~. Kontokorrentguthaben des Ern s t Boeing in Luzern
bel derselben Bank im Betrage von 22,710 Fr. 95 Cts.
. 3. K~ntokorrentguthaben des Ern i IBo ein g, Inge-
meurs m Vallendar am Rhein bei derselben Bank im
Betrage von 25,019 Fr. 50 Cts.
B. -
Ueber diese Beschlagnahme beschwerte sich der
heutige Rekurrent Ern i IBo ein g innert Frist bei der
~ufsichtsbe~örde mit de~ ~ntrage, sie insoweit ungül-
tJ~ zu
er~laren, als damIt Ihm gehörende Vermögens-
st~cke bel ?er Kantonalbank mit Arrest belegt worden
SeIen, wobeI er als ihm gehörend bezeichnete: das Kon-
tokorrentguthaben N° 3 der Arresturkunde und von den
unter N° 1 erwähnten Wertschriften die Bestandteil des
Depots N° 15842 der Kantonalbank bildenden im Gesamt-
nominalbetrage von 70,885 Fr. Nach zu den Akteu
gebrachten
<~ Depotverzeichnissen » der Kantonalbank
besteh~n nämlich bei dieser auf .den Namen Boeing zwei
verschIedene Wertschriftendepots : N° 15841 lautend
auf <~ Ernst und Emil Boeing» und enthaltend Titel im
Nominalwerte von 27,613 Fr., und N° 1 5 8 4 2 lautend
auf <~Emil und Ernst Boeing» und enthaltend Titel im
Nominalwerte von 70,885 Fr. Die letzteren Titel sollen
n~ch der Behauptung des Beschwerdeführers sein Eigentum
sem, während er hinsichtlich der im Depot N° 15841
enthaltenen zugibt, dass sie dem Arrestschuldner Ernst
Bo~ing geh~ren. Demgegenüber führte die Arrestgläubi-
g:rm. Fabnk feuer- und säurefester Produkte A.-G. in
LIq. m der Beschwerdebeantwortung aus: die Arrest-
schuldner Ernst und Arthur Boeing seien durch rechts-
kräftige Urteile des Landgerichts Neuwied vom 14. Juli:
1905 und des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom.
und Konkurskammer • N° 37.
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10. Januar 1912 pflichtig erIdärt worden, ihr solidarisch
den Betrag vom 250,000 M. nebst Zinsen zu 4 %, seit
11. November 1901, insgesamt bis heute rund 500,000 Fr.
(gleich der Arrestfordenmg) zu ersetzen, hätten aber die
Vollstreckung dieser Urteile bis heute zu hintertreiben
gewusst, indem sie ihr Vermögen beiseite geschafft und
an Dritte, insbesondere ihre Geschwister
<~ geschoben »
hätten. So seien Hypothekenforderungen im Betrage
vom M. 60,000 zunächst auf die Schwester Henriette
Boeing und nach deren Tode auf den heutigen Beschwerde-
führer Emil Boeing umgeschrieben worden, sodass zur
Ermöglichung der Zwangsvollstreckung in sie die Anfech-
tungsklage habe erhoben werden müssen, die denn auch
von allen Instanzen, letztinstanzlich vom Reichsgericht
geschützt worden sei. Es habe daher von vornherein die
Vermutung nahe gelegen, dass die Arrestschuldner auch
bei der Anlage des nach der Schweiz geflüchteten Teiles
ihres Vermögens sich ähnlicher Mittel bedient und es
statt auf ihren eigenen, unter Mithülfe ihrer Geschwister
auf deren Namen hinterlegt hätten. Um diesen Manövern
entgegenzutreten, sei die Ausdehnung des Arrestes auf
alles unter dem Familiennamen Boeing, gleichviel unter
welchem Vornamen, angelegte Vermögen begehrt und
bewilligt worden. Die Arrestgläubigerin müsse denn auch
. heute durchaus daran festhalten, dass die sämtlichen bei
der Kantonalbank beschlagnahmten Objekte zum Ver-
mögen der Arrestschuldner gehörten und deren Anlage
auf den Namen des Emil Boeing nur zum Scheine und
zwecks Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschehen
sei. Glaube der Beschwerdeführer das Gegenteil dartun
zu können, so stehe ihm dazu das Widerspruchsver-
fahren offen. Zur Gültigkeit des Arrestvollzuges als
solchen müsse die - glaubhaft gemachte - B e hau pt u n g
des Gläubigers, dass die Arrestobjekte dem Arrest-
schuldner gehören, genügen.
Durch Erkenntniss vom 31. März 1914 hiess die
untere Aufsichtsbebörde die Beschwerde mit der Begrün-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dung gut: Gegenstand' des Arrestes könnten nur Vermö-
gensstücke des Arrestschuldners sein. Sachen, die sich
im Gewahrsam Dritter befinden, dürften nur dann mit
Beschlag belegt werden, wenn der Arrestbefehl selbst
genügende Anhaltspunkte dafür biete, dass sie dem
Arrestschuldner gehörten. Dies treffe hier nicht zu, da der
Arrestbefehl keinen Hinweis darauf enthalte, dass alles
auf den Namen Boeing bei den Banken liegende Ver-
mögen den Arrestschuldnern gehöre, sondern seinem
Wortlaute nach dahin verstanden werden müsse dass
nicht nur das Vermögen der Arrestschuldrier selbs;' son-
dern auch dasjenige jeder anderen, mit den Arrestschuld-
nern nicht ' identischen, aber doch den Namen Boeing
-
allein oder zusammen mit einem andern Namen _
tragenden Person zu arrestieren sei, was selbstredend
nicht angehe. Auf die nachträglichen Behauptungen der
Arrestgläubigerin im Beschwerdeverfahren, mit denen sie
das Eigentum der Arrestschuldner an den- beschlag-
nahmten Objekten darzutun versuche, könne nichts
ankommen. Massgebend sei der Inhalt des Arrestbefehls.
Der Arrest sei daher in Bezug auf Arrestobjekt 3 ((Kon-
tokorrentguthaben des Emil Boeing ») gänzlich und in
Bezug auf Objekt 1 (Wertschriftendepot), soweit es auf
den Namen des Beschwerdeführers laute, aufzuheben.
Die Arrestgläubigerin Fabrik feuerfester und säure-
fester Produkte A. G. in Liq. zog diesen Entscheid auf
dem Rekurswege an die kantonale Aufsichtsbehörde
weiter, indem sie den Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde und die zu dessen Begründung gemachten Vor-
bringen wiederholte. Emil Boeing zur Beantwortung
des Rekurses aufgefordert, reichte der kantonalen Auf-
sichtsbehörde insgesamt d re i Eingaben ein, eine erste,
innert der gesetzten Antwortfrist eingegangene, in der
e~ sich im wesentlichen auf die Bestreitung derigegne-
nschen Behauptungen und die Anrufung der schon vor
erster Instanz geltend gemachten Beweismittelbeschränkte
und zwei weitere vom 28. und 29. April, in denen er
und Konkurskammer. N° 37.
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eine Reihe neu e r Tatsachen und Beweismittel anführte,
aus denen sich nach seiner Ansicht sein Eigentum an
dem Wertschriftendepot N0 15842 ergeben soll.
Gestützt hierauf «wies» die kantonale Aufsichtsbehörde
am 6. Mai 1914 « in Gutheissung des Rekurses die
Beschwerde des Emil Boeing in vollem Umfange ab ». Die
Betrachtung, von der die Vorinstanz ausgegangen sei,
so wird in den Motiven ausgeführt, halte nicht Stich.
Wenn der Audienzrichter die Beschlagnahme des sämt-
lichen auf den Namen Boeing bei den Banken liegenden
Vermögens angeordnet habe, so liege darin die Erklä-
rung eingeschlossen, dass all dieses Vermögen mutmass-
lieh Eigentum der Arrestschuldner sei. Denn andernfalls
hätte er den Arrest in dieser Ausdehnung nicht erteilen
dürfen. Da der Audienzrichter zu jener Auffassung nur
gestützt auf die Angaben der Arrestgläubigerin habe
gelangen können, so dürfe daher unbedenklich ange-
nommen werden, dass diese die Behauptung, die sie
heute im Beschwerdeverfahren aufstelle, dass nämlich
die in Frage stehenden Vermögensstücke nur zum
Scheine und um sie der Exekution zu entziehen, auf
den Namen des Emil Boeing geschrieben worden seien,
auch schon zur Begründung des Arrestgesuches vorge-
bracht habe, und könne daher deren Berücksichtigung
nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie im Arrestbe-
fehl nicht deutlich zum Ausdruck gelangt sei. Zu prüfen
bleibe demnach nur, ob die Rekurrentin dieselbe genügend
glaubhaft gemacht habe, d. h. ob ausreichende Anhalts-
punkte dafür vorlägen, dass das sämtliche mit Beschlag
belegte Vermögen den Arrestschuldnern gehöre. Dies sei
nach den von der Rekurrentin beigebrachten Akten,
deren Inhalt durch die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in erster Instanz und in der Rekursbeantwortung
nicht entkräftet werde, zu bejahen. Auf die nachträg-
lichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. und
29. April 1914 und die damit produzierten Beweismittel
könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Der
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Ent~cheidungen der SchuIdbetrelbungs-
Beschwerdeführer möge diese Beweismittel im Wider-
spruchsverf~ren v.erwenden. Für die Beurteilung der
Frage. ob dIe ErteIlung und der Vollzug eines Arrest-
befehls auch auf das nicht auf den Namen der Arrest-
schuldner, sondern auf denjenigen des Beschwerde-
. fü~rersh.inter1egte Vermögen zulässig gewesen sei,
mussten SIe ausser Betracht fallen.
C. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert Emil Boeing an
das Bundesgerich~ mit dem Begehren auf Aufhebung
desselben und WIederherstellung des erstinstanzlichen
Erkenntnisses. Er rügt, dass die Vorinstanz auf seine
n~chträ?lichen Eingaben vom 28. und 29. April 1914
n~cht ~mg~treten sei und beharrt unter Berufung auf
dIe
~Illt dIesen und früher vorgelegten Beweismittel
dabeI, . dass die streitigen Arrestobjekte sein Eigentum
un~ dIe gegenteiligen· Behauptungen der Arrestgläubi-
germ unrichtig seien.
Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wie sich aus Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG er-
gibt und vom Bundesgericht in Uebereinstimmung mit
der h~rrschenden Meinung de,f Doktrin in konstanter
Praxis festgehalten worden ist, hat sich das Betrei-
bungsamt beim Vollzuge des Arrestes auf die im Arrest-
befehl genannten Gegenstände zu beschränken. Andere
~bjekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch dann
mcht, ~en~ die im Arrestbefehl aufgeführten zur Deckung
des Giaubigers ungenügend oder nicht mehr vorhanden
sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf die im
Arrestbefehl speziell erwähnten Gegenstände ist daher
au~h der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Be-
treibung.samt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem
Amte sem ganzes Vermögen anzugeben und zur Verfü-
gung .zu stellen, wie sie Art. 91 SchKG für die Pfändung
statUIert, besteht für ihn nicht. Umsoweniger kann sie
den Dritten treffen, der angeblich Vermögen des Schuld-
und Konkurskammer. N° 37.
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ners in Verwahrung hat. Auch er hat daher lediglich
anzugeben, ob sich die im Arrestbefehl erwähnten Gegen-
stände in seinem Gewahrsam befinden oder nicht; zu
weiteren Aufschlüssen kann er nicht angehalten werden •
Da andererseits die Arrestlegung gleich der Pfändung
zu ihrer Gültigkeit unzweifelhaft die genaue Umschrei-
bung der vom Beschlage erfassten Objekte bezw. Rechte
voraussetzt, so folgt daraus, dass die Arrestgegenstände
im Arrestbefehle einzeln und spezifiziert aufzu-
führen und blosse allgemeine Bezeichnungen wie « das
sämtliche dem Schuldner gehörende, im Besitze des X
{hier: der im Befehl genannten Banken) befindliche
Vermögen) ungenügend und unzulässig sind. Das Be-
treibungsamt hat daher die Vollziehung eines derart
abgefassten Arrestbefehles für so lange zu verweigern,
bis der Gläubiger denselben durch die Arrestbehörde
hat ergänzen lassen, d. h. letzterer die zu einer gehöri-
gen Spezifikation der Arrestobjekte erforderlichen An-
gaben gemacht hat. Ein Recht zwecks Ermöglichung
des Arrestvollzuges diese Spezifikation von dem im Be-
fehl genannten Dritten zu verlangen und ihn zum Auf-
schlusse darüber anzuhalten, ob und welche Sachen des
Schuldners er in Verwahrung hat oder welche sonstigen
Ansprüche dem letztern gegen ihn zustehen, besitzt das
Amt nach dem Gesagten nicht und es war daher auch im
vorliegenden Falle die Einholung einer solchen Auskunft
von den betroffenen Banken und die gestützt darauf
{lrfolgte Ausführung der Beschlagnahme gesetzwidrig
(vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 828 und 839, JAEGER
Komm. zu Art. 271 N0 5, 274 N0 11, 275 N0 1 B, AS
Sep.-Ausg. 15 N° 94 und das Urteil vom 13; Mai 1914
in Sachen Luzerner Kantonalbank, in dem die Frage
eingehend behandelt ist *). Immerhin kann der Arrest
-deshalb heute nicht mehr aufgehoben werden, weil sein
Vol1z~ aus diesem Gesichtspunkte von keiner Seite
angefochten worden und der bezügliche Mangel daher-
,. S. oben S. 167 0.
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Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-
durch Ablauf der Beschwerdefrist geheilt ist. Wenn
dennoch darauf hingewiesen wird, so geschieht es ledig-
lich, um das Betreibungsamt darauf aufmerksam zU:'
machen, dass es ähnlichen Arrestbefehlen in Zukunft
den Vollzug zu versagen hat.
2. -
In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit
Unrecht in eine Untersuchung darüber eingelassen, ob
das Eigentum der Arrestschuldner an den mit Beschlag
belegten
Obje~ten glaubhaft gemacht sei oder nicht.
Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesge-
richts, von der abzuweichen kein Grund vorliegt, haben
sich die Vollstreckungsbehörden grundsätzlich mit der
Behauptung des Gläubigers, dass das zu pfändende
oder mit Arrest zu belegende Vermögensstück dem
Schuldner gehöre, zu begnügen. Zur Nachprüfung dieser
Behauptung auf ihre tatsächliche Richtigkeit sind sie
nicht berechtigt. Der Entscheid darüber ist ausschliess-
lieh Sache des Richters im Widerspruchsverfahren, in
dem der Drittansprecher seine Rechte an dem Objekt
anzumelden und geltend zu machen hat. Ob es sich um
Sachen handelt, die sich beim Schuldner selbst, oder um
solche, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden,
macht dabei keinen Unterschied. Auch im letzteren Falle
kommt die Beurteilung der EigentumSfrage nur dem
Richter (im Verfahren nach Art. 109 SchKG) zu und
kann der Vollzug der Pfändung oder des Arrestes nicht
deshalb abgelehnt werden, weil das behauptete Eigentum
des Arrestschuldners nicht nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht sei. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen.
wenn sich aus der Darstellung des Gläubigers selbst
ergibt, dass das streitige Vermögensstück unmöglich
dem Schuldner zustehen kann, wenn also die tatsächli-
chen Anbringen, auf die er sich für das Eigentum des
Schuldners beruft, von vornherein rechtlich unge-
eignet sind, um dasselbe darzutun. Nur - wenn und
soweit dies zutrifft, kann deshalb auch im vorliegenden-
Falle dem Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme-
und Konkurskammer . N° 37.
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Folge gegeben werden (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 275
N0 1 B auf S. 319 und zu Art. 91 N° 7 s. v. « B~gehren
des Gläubigers)} sowie die dort angeführ.ten UrteIle).
3. _ Hievon kann nUll aber jedenfalls m Be~ug auf d~s
erste der beiden in Frage stehenden Arrestobjekte -
~le
bei der Zürcher Kantonalbank deponierten Wertsc.hnf-
ten _ nicht die Rede sein. Denn nach den bel den
Akten liegenden « Depotverzeichnissen)} der Kan:on~l
bank steht fest, dass jene Titel und zwar auch dIe 1m
Depot 15,842 enthaltenen bei ihr "nicht. auf den Namen
des Rekurrenten allein, sondern auf semen und. den des
Arrestschuldners Ernst Boeing zusammen
hmter~egt
worden sind. Man muss daher annehmen, dass 11lC~t
nur der Rekurrent, sondern auch Ernst Boeing über SIe
verfügen kann, wie dies denn auch die Kantonalbank
in einem vom Rekurrenten selbst vor erster Instanz
eingelegten Schreiben an dessen An~al~ vom 23. Febr~ar
1914 ausdrücklich erklärt hat. Bei dIeser Sachlage 1st
aber die Annahme, dass dieselben Eigentum ~es. Ernst
Boeing seien, wenn nicht geradezu wahrschemhch, so
doch jedenfalls rechtlich keinesfalls ausgeschlossen~. so~
dern durchaus möglich, was nach dem Gesagten fur dIe
Zulassung ihrer Beschlagnahme und die Verweisun~ des
Rekurrenten auf das Widerspruchsverfahren ausreIcht.
Inwiefern die vom letzteren nachträglich mit den Einga-
ben vom 28. und 29. April 1914 beigebrachten ergän-
zenden Zeugnisse der Kantonalbank dara~ etwas zu
ändern vermöchten, muss dahingestellt bleIben, da der
von der Vorinstanz aus prozessualen Gründen verfügte
Ausschluss der genannten Beweismittel für das Bundes-
gericht verbindlich ist. Die Zulässigkeit der Geltend-
machung neuer Behauptungen und Bewei~mittel .vor der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestlUlmt SIch aus-
schHesslich nach kantonalem Recht: eine Norm. des
Bundesrechts, die sich darauf bezöge, besteht
~lcht.
Wenn die Vorinstanz die Berücksichtigung der fraglIchen
Urkunden mit der Begründung abgelehnt hat, dass das
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Entlcheidungen der Schuldbetreibungs-
bezügliche Beweisangebot, weil erst nach Ablauf der
Rekursbeantwortungsfrist gemacht, ver s p ä t e t sei, so
ist diese Ansicht somit jedenfalls nicht bundesrechts-
widrig. Ob sie vorn Standpunkt des kantonalen Prozess-
rechtes aus richtig sei, hat das Bundesgericht nicht zu
untersuchen, da sich die Auslegung und Anwendung des
letzteren seiner Ueberprüfung entzieht (vgl. JAEGER,
Komm. zu Art. 18 N° 5 und zu Art. 19 N° 1, AS Sep.-
Ausg. 15 N° 67 Erw. 2, Ges.-Ausg. 38 I S. 701). Noch
viel weniger kann es natürlich auf die Beweismittel
eintreten, die erst vor ihm geltend gemacht worden sind.
Im übrigen sind auch sie erst nachträglich in einer nach
Ablauf der Rekursfrist eingereichten Eingabe angerufen
worden.
.
4. - Anders verhältsich dagegen die Sache hinsichtlich
des dritten in der Arresturkunde aufgeführten Objektes:
« Kon toko rre n tgu thab en des Emil Boeing im Be-
trag von 25,019 Fr. 50 ct. ». Hier hat man es nicht mehr
mit der Beschlagnahme einer im Gewahrsam eines Drit-
ten befindlichen körperlichen Sache, sondern mit der
jenigen eines unkörperlichen Rechtes, nämlich der
Forderung gegen die Kantonalbank auf Leistung
einer Geldsumme in Höhe der auf den streitigen Kon-
tokorrent einbezahlten Beträge nebst Zins zu tun. Die
der Bank übergebenen Geldstücke selbst sind mit der
Einzahlung zwecks Anlage in Kontokorrent in ihr
Eigentum übergegangen und daher der Beschlagnahme
entzogen. Jene Forderung aber steht ausschliesslich dem-
jenigen zu, von dem und auf dessen Namen die Konto-
korrenteinzahlungen geleistet worden sind. Und zwar auch
dann, wenn die eingezahlten Geldstücke vor der Ein-
zahlung nicht sein, sondern Eigentum eines Dritten
waren. Auch dann hat nur er eine Forderung gegen die
Bank, weil diese nur ihm gegenüber eine Verpflichtung
zur Rückerstattung eingegangen hat. Zur Rechtfertigung
,der Beschlagnahme des in Frage stehenden Kontokor-
rentguthabens hätte daher die Behauptung gehört, dass
und Konkurskammer . N° 37.
221
<cs durch die Arrestschuldner und auf deren Namen be-
gründet worden sei. Der blosse Hinweis darauf, dass
.das darauf angelegte Geld aus ihrem Vermögen stamme,
reicht dazu nicht aus. Denn gesetzt auch, dies wäre
richtig, so würde daraus lediglich folgen, das die Arrest-
schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung
eines entsprechenden Betrages gegen den Re-
kurrenten hätten, nicht dass sie dafür Gläu-
biger der Bank geworden wären. Eine Verpflich-
tung der letzteren besteht auf alle Fälle nur geg~nüber
demjenigen, von dem und auf dessen Namen SIe dass
Geld empfangen hat. Dies war aber zugestandenermassen
der Rekurrent. Gegenstand des Arrestes könnte also
höchstens jener allfällige Anspruch der Arrestschuldner
gegen den Rekurrenten sein. Die Beschlagnahme des
auf den Namen dieses lautenden Kontokorrentgut-
habens ist ausgeschlossen, weil in Bezug auf es die
Arrestschuldner unmöglich -
auch vom Boden der
Darstellung der Rekursgegnerin aus nicht -
als Gläu-
biger angesehen werden können, der Arrest sich aber
nur auf solche Forderungsrechte beziehen kann, welche
dem Arrestschuldner selbst zustehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die
Beschlagnahme des auf den Namen des Rekurrenten
lautenden Kontokorrentguthabens bei der Zürcher Kan-
tonalbank (Ziff. 3 der Arresturkunde) aufgehoben wird.
Im übrigen wird er abgewiesen.