opencaselaw.ch

40_III_222

BGE 40 III 222

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

222

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

38. En~cheid vom 10. Juni 1914 i. S. Itlischowski und

Lampert.

Art. 24 OR.: Kein wesentlicher Irrtum ist bei der Verstei-

gerung einer Liegenschaft derjenige des bietenden Grund-

pfandgläubigers über den Betrag einer Forderung, für die

der Eigentümer auf der Liegenschaft haftende Hypo-

thekartitel verpfändet hat.

A. -

Im Konkurse des Karl Eschenmoser in Tablat

brachte das Konkursamt Tablat die Liegenschaft des

Gemeinschuldners an der Langgasse in Tablat am

20. März 1914 auf die Steigerung. Nach den Steigerungs-

bedingungen hafteten auf der Liegenschaft « Hypotheken

und verfallene Zinse) im Betrage von 50,249 Fr. 55 Cts.

Die drei letzten Hypothekartitel, die zu ihrem vollen Be-

trage von 11,000 Fr. eingesetzt waren, hatte der Gemein-

schuldner, wie in den Steigerungsbedingungen bemerkt

wurde, für eine Forderung der Schweiz. Genossenschafts-

bank in St. Gallen verpfändet. Die Rekurrenten Ed. Kli-

schowski und Fidel Lampert, Baumeister an der Lang-

gasse in Tablat, hafteten auss~rdem für die Forderung

der Genossenschaftsbank als Bürgen. Sie boten als die

einzigen Bieter an der Steigerung für die auf 44,000 Fr.

geschätzte Liegenschaft 49,000 Fr. Das Konkursamt

schlug ihnen darauf die Liegenschaft zu. Am 11. April 1914

stellte es dann eine Abrechnung auf, wonach die Forde-

rung der Schweiz. Genossenschaftsbank 9409 Fr. 75 Cts

betrug und demgemäss der Zuschlagspreis den Betrag

der Forderungen, für die die Liegenschaft unmittelbar

oder mittelbar haftete, um 599 Fr. 35 Cts. überstieg.

B. -

Die Rekurrenten erhoben hierauf Beschwerde

gegen den Zuschlag und ersuchten um dessen Aufhebung.

Sie machten geltend, dass sie sich beim Angebot in

einem wesentlichen Irrtum befunden hätten, und führten

zur Begründung folgendes aus: Auf Grund der Stei-

gerungsbedigungen hätten sie angenommen, dass die drei

und Konkurskammer. N° 38.

223

letzten Titel « voll zu Recht bestehen..... und dass das

gesamte bestehende HypQthekarkapital 50,249 Fr. 55 Cts.

·betrage). Klischowski habe zuerst den Konkursbeamten

gefragt, was er bieten solle, aber die Antwort erhalten,

das sei seine Sache. Hierauf hätten die Rekurrenten

vereinbart, 49,000 Fr. zu bieten, indem sie sich gesagt

hätten, dass dann ein Pfandausfall von etwa 1000 Fr.

entstehe, der noch erträglich sei, und dass sie dabei

keine Handänderungsgebühr bezahlen müssten. Auch

das Konkursamt sei dieser Ansicht gewesen. Erst durch

-die Abrechnung vom 11. April hätten die Rekurrenten

erfahren, dass die drei letzten Titel . im Betrage von

11,000 Fr. die Liegenschaft «effektiv nur mit 9409 Fr. 75 Ct.

·belasteten). Durch die Angaben in. den Steigerungsbe-

dingungen seien sie über die hypothekarische Belastung

der Liegenschaft irregeführt worden. Wäre dies nicht

der Fall gewesen, so hätten sie nicht 49,000 Fr. geboten,

-da sie kein Interesse gehabt hätten, etwa 600 Fr. in die

Masse zu zahlen und damit noch die Handänderungs-

-steuer entrichten zu müssen. Somit hätten sie im Sinne

des Art. 24 Ziff. 3 OR eine Leistung von erheblich

grösserem Umfang versprochen, als es ihr Wille gewesen

sei. Auch Art. 23 Ziff. 4 ORtreffe zu, weil sie die

Liegenschaft als Bürgen mit einem Hypothekarausfall

hätten ersteigern wollen, dieser Ausfall aber bei ihrem

Angebot in Wirklichkeit nicht vorhanden f:5ewesen sei.

·Sie hätten sich also über einen bestimmten Sachverhalt

geirrt, der von ihnen als notwendige VertragsgrundlagE-

betrachtet worden sei.

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde im wesent-

lichen: Die Ersteigerer hätten wissen müssen, dass die

drei letzten Titel von der Genossenschaftsbank nicht für

den vollen Betrag belehnt seien. Es möge allerdings

richtig sein, dass sie annahmen, es entstehe bei ihrem

Angebot ein Hypothekarausfall und sie müssten daher

keine Handänderungssteuer bezahlen. Allein das Kon-

kursamt habe keine Abrechnung über die faustpfand-

224

Entscheidungen der Schula.tbetreibungs-

versicherte Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank.

erstellt und eine solche sei auch nie verlangt worden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 4. Mai 1914 mit

folgender Begründung ab: Es sei anzunehmen, dass die

Rekurrenten nicht genau gewusst hätten, wie viel sie

zur Abwendung eines Schadens bieten mussten. Damit

sei freilich ein Irrtum noch nicht nachgewiesen. Es sei

möglich, dass sie sich » der Unkenntnis des Betrages,

den sie im eigenen Interesse bieten sollten, bewusst

waren, aber -

weil sie es nicht zu einer zweiten Stei-

gerung kommen lassen wollten und sich nicht sofort

orientieren konnten -

aufs Geratewohl boten I).

In

diesem Falle sei ein Irrtum nicht vorhanden. Es sei aber

auch möglich, dass die Rekurrenten angenommen hätten,

die verpfändeten Titel seien zum vollen Betrage belehnt.

Der Mangel einer Aufklärung hierüber falle den Rekur-

renten zur Last, da sie für den Irrtum beweispflichtig

seien. Zudem handle es s!ch nicht um einen wesentlichen

Irrtum. Artikel 24 Ziff. 3 OR komme schon deswegen

nicht in Frage, weil die Rekurrenten genau gewusst hät-

ten, was sie boten. Es frage sich also nur, ob ein Irrtum

nach Art. 24 Ziff. 4 OR oder eiri solcher im Beweggrund

vorliege. Die notwendige Grundlage für ein Angebot

bildeten die Steigerungsbedingungen. Der behauptete

Irrtum beziehe sich nun auf. die Höhe der durch Faust-

pfand gesicherten Forderung. Die verpfändeten Titel

seien aber nicht bloss für den Betrag dieser Forderung

rechtsbeständig, sondern für ihren Nominalbetrag. Es-

handle sich also nicht um einen Irrtum über die in den

Steigerungsbedingungen aufgeführten Rechtsverhältnisse

an der Liegenschaft. Der Irrtum sei daher nur ein

solcher im Beweggrund.

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter

Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht

weitergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes.

zu entnehmen: Aus der Sachlage müsse geschlossen

und Konkurskammer. N° 38.

225·

werden, dass das Angebot von 49,000 Fr. auf, der'

irrtümlichen Voraussetzung beruht habe, die Pfandtitel

bestünden im vollen Betrage zu Recht. Dieser Irrtum

sei nach Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich, weil er sich auf

die Steigerungsbedingungen beziehe. Auch an Art. 24

Ziff. 3 OR werde festgehalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt

weder ein Irrtum nach Ziff. 3, noch ein solcher nach Ziff.4

des Art. 24 OR vor.

Es mag sein, dass die Rekurrenten nur deshalb

49,000 Fr. geboten haben, weil ihnen bei ihren Berech-

nungen ein Missverständnis oder ein Fehler unterlaufen

ist oder weil sie sich über die Sachlage nicht genügend

erkundigt hatten. Hiebei kann es sich aber nicht um

einen Mangel bei der Erklärung des wirklichen Willens-

inhaltes, sondern nur um einen Mangel bei der Willens-

bi I dun g, also um einen Irrtum im Beweggrund handeln;

denn es steht ausser Frage, dass die Rekurrenten im

Zeitpunkt, wo sie ihr Angebot machten, tatsächlich

den Willen hatten, 49,000 Fr. zu bieten. Diesen und

keinen andern Betrag wollten sie anbieten, weil sie eben

glaubten, sie müssten soweit gehen, um sich möglichst

vor Schaden zu sichern. Von einer Anwendung des

Art. 24 Ziff. 3 OR kann demnach keine Rede sein; die

Rekurrenten haben denn auch diese Gesetzesbestimmung

im Rekurse an das Bundesgericht nicht mehr ernsthaft

angerufen.

Nur dann läge nicht ein blosser Irrtum im Beweg-

grund vor, wenn die Rekurrenten sich über die Höhe

der Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank geirrt

hätten und der Betrag dieser Forderung von ihnen nach

Treu und Glauben im Geschäftsverkehr im Sinn~ des

Art. 24 Ziff. 4 OR als eine notwendige Grundlage des-

Vertrages betrachtet wurde. Diese Voraussetzung trifft

226

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

\

aber nicht zu. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt

hat, bestehen die der 'Schweiz. Genossenschaftsbank ver-

pfändeten Hypothekartitel für ihren Nominalbetrag und

nicht bloss -

entgegen der Auffassung der Rekurrenten

-

für den Betrag der faustpfanderversicherten Forderung

zu Recht. Sie sind daher -

richtigerweise -

mit dem

vollen Betrage, auf den sie lauten, in die Steigerungs-

bedingungen aufgenommen worden. Der Forderungs-

bet~ag, für den .sie verpfändet sind, ist in den Steigerungs-

bedmgungen mcht aufzuführen, weil es sich dabei nicht

~m eine die Liegenschaft unmittelbar belastende grundver-

sIcherte ~orderung handelt. Die Steigerungsbedingungen

haben mcht den Zweck, allfälligen Kaufliebhabern die

Aufklärung zu verschaffen, die es ihnen ermöglicht, zu

b~r~chnen, zu welchem -Betrage sie die Liegenschaft am

bIllIgsten und vorteilhaftesten erwerben können. Es ist

Sache des Einzelnen, selbst in den Konkursakten nach

den hiefür massgebenden Verhältnissen zu forschen.

Somit kann der Betrag der faustpfandversicherten For-

derung nicht als notwendige Grundlage des Zuschlages

aufgefasst werden:

Demnach hat die Schuldbe treibungs- U. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekur" wird abgewiesen.

39. Sentenza 10 Giugno 1914 nella causa Bernardoni.

Art. 237 LEF. -

Un membro della delegazione dei "'~~ditO;i

non ha veste per aggravarsi di un accordo intervenuto tra

la delegazione e l'amministrazione concernente la visione

dei protocolli e, in genere, degli atti della liquidazione.

A. -

Il ricorrente e membro della delegazione dei

-creditori nelJa liquidazione deI Credito ticinese in Lo-

earno. Questa delegazione e composta di 15 membri e

und Konkurskammer. N° 39.

227

-vigila la gestione dell'amministrazione in eonformita del-

1'art. 236 LEF.

Con ricorso 4 aprile 1914 Plinio Bernardoni esponeva

all'Autorita eantonale di vigilanza ehe l'amministrazione

-di quel fallimento si era opposta aHa formale istanza

presentatale il3 aprile 1914 ehe fosse permesso ai membri

della delegazione dei creditori di prendere conoseenza

dei registri deUa fallita banca. Esso domandava a11' Au-

torita cantonale di vigilanza di ordinare all'amminis-

trazione stessa di mettere a disposizione dei singoli

membri della delegazione iregistri ed i doeumenti del-

1'istituto onde essi membri fossero in grado di esercitare

il loro mandato senza restrizione alcuna ed in eonfor-

mi ta dell'art. 237.

B. -

Con decisione 29 aprile 19141'Autorita cantonale

di vigilanza respinse il ricorso. Essa accerta in linea di

fatto ehe nella seduta plenaria 3 aprile 1914 si addivenne

tra la delegazione dei creditori e l'amministrazione deI

fallimento ad un modus vivendi, dal ricorrente pure

sottocritto, secondo il quale fu « rieonosciuto ai singoli

.) delegati, sopra loro domanda, la faeolta di compulsare

I) il protocollo per quelle osservazioni e studio ehe cre-

I) dessero utili all'interesse dei creditori, salvo all'ammi-

.) nistrazione il diritto di giudicare caso per ('aso.»

• C. -

Di questa decisione il Bernardoni si aggrava al

Tribunale federale, ripetendo presso il Tribunale federale

la domanda proposta all'Autorita cantonale. Esso allega

ehe il modus vivendi di cui sopra non fu da lui accettato,

avendo egli apposto la sua firma al verbale dei 3 aprile

1914 al solo scopo di dimostrare il suo intervento alla

seduta.

Considerando in diritto:

Occorre innanzitutto e~aminare se il ricorrente, quale

membro della delegazione dei ereditori, abbia veste per

chied'ere ehe, contrariamente all'accordo intervenuto il

.3 aprile 1914 tra la delegazione e l'amministrazione, gli

AS .w 111- 1914

16