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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
38. En~cheid vom 10. Juni 1914 i. S. Itlischowski und
Lampert.
Art. 24 OR.: Kein wesentlicher Irrtum ist bei der Verstei-
gerung einer Liegenschaft derjenige des bietenden Grund-
pfandgläubigers über den Betrag einer Forderung, für die
der Eigentümer auf der Liegenschaft haftende Hypo-
thekartitel verpfändet hat.
A. -
Im Konkurse des Karl Eschenmoser in Tablat
brachte das Konkursamt Tablat die Liegenschaft des
Gemeinschuldners an der Langgasse in Tablat am
20. März 1914 auf die Steigerung. Nach den Steigerungs-
bedingungen hafteten auf der Liegenschaft « Hypotheken
und verfallene Zinse) im Betrage von 50,249 Fr. 55 Cts.
Die drei letzten Hypothekartitel, die zu ihrem vollen Be-
trage von 11,000 Fr. eingesetzt waren, hatte der Gemein-
schuldner, wie in den Steigerungsbedingungen bemerkt
wurde, für eine Forderung der Schweiz. Genossenschafts-
bank in St. Gallen verpfändet. Die Rekurrenten Ed. Kli-
schowski und Fidel Lampert, Baumeister an der Lang-
gasse in Tablat, hafteten auss~rdem für die Forderung
der Genossenschaftsbank als Bürgen. Sie boten als die
einzigen Bieter an der Steigerung für die auf 44,000 Fr.
geschätzte Liegenschaft 49,000 Fr. Das Konkursamt
schlug ihnen darauf die Liegenschaft zu. Am 11. April 1914
stellte es dann eine Abrechnung auf, wonach die Forde-
rung der Schweiz. Genossenschaftsbank 9409 Fr. 75 Cts
betrug und demgemäss der Zuschlagspreis den Betrag
der Forderungen, für die die Liegenschaft unmittelbar
oder mittelbar haftete, um 599 Fr. 35 Cts. überstieg.
B. -
Die Rekurrenten erhoben hierauf Beschwerde
gegen den Zuschlag und ersuchten um dessen Aufhebung.
Sie machten geltend, dass sie sich beim Angebot in
einem wesentlichen Irrtum befunden hätten, und führten
zur Begründung folgendes aus: Auf Grund der Stei-
gerungsbedigungen hätten sie angenommen, dass die drei
und Konkurskammer. N° 38.
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letzten Titel « voll zu Recht bestehen..... und dass das
gesamte bestehende HypQthekarkapital 50,249 Fr. 55 Cts.
·betrage). Klischowski habe zuerst den Konkursbeamten
gefragt, was er bieten solle, aber die Antwort erhalten,
das sei seine Sache. Hierauf hätten die Rekurrenten
vereinbart, 49,000 Fr. zu bieten, indem sie sich gesagt
hätten, dass dann ein Pfandausfall von etwa 1000 Fr.
entstehe, der noch erträglich sei, und dass sie dabei
keine Handänderungsgebühr bezahlen müssten. Auch
das Konkursamt sei dieser Ansicht gewesen. Erst durch
-die Abrechnung vom 11. April hätten die Rekurrenten
erfahren, dass die drei letzten Titel . im Betrage von
11,000 Fr. die Liegenschaft «effektiv nur mit 9409 Fr. 75 Ct.
·belasteten). Durch die Angaben in. den Steigerungsbe-
dingungen seien sie über die hypothekarische Belastung
der Liegenschaft irregeführt worden. Wäre dies nicht
der Fall gewesen, so hätten sie nicht 49,000 Fr. geboten,
-da sie kein Interesse gehabt hätten, etwa 600 Fr. in die
Masse zu zahlen und damit noch die Handänderungs-
-steuer entrichten zu müssen. Somit hätten sie im Sinne
des Art. 24 Ziff. 3 OR eine Leistung von erheblich
grösserem Umfang versprochen, als es ihr Wille gewesen
sei. Auch Art. 23 Ziff. 4 ORtreffe zu, weil sie die
Liegenschaft als Bürgen mit einem Hypothekarausfall
hätten ersteigern wollen, dieser Ausfall aber bei ihrem
Angebot in Wirklichkeit nicht vorhanden f:5ewesen sei.
·Sie hätten sich also über einen bestimmten Sachverhalt
geirrt, der von ihnen als notwendige VertragsgrundlagE-
betrachtet worden sei.
Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde im wesent-
lichen: Die Ersteigerer hätten wissen müssen, dass die
drei letzten Titel von der Genossenschaftsbank nicht für
den vollen Betrag belehnt seien. Es möge allerdings
richtig sein, dass sie annahmen, es entstehe bei ihrem
Angebot ein Hypothekarausfall und sie müssten daher
keine Handänderungssteuer bezahlen. Allein das Kon-
kursamt habe keine Abrechnung über die faustpfand-
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Entscheidungen der Schula.tbetreibungs-
versicherte Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank.
erstellt und eine solche sei auch nie verlangt worden.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 4. Mai 1914 mit
folgender Begründung ab: Es sei anzunehmen, dass die
Rekurrenten nicht genau gewusst hätten, wie viel sie
zur Abwendung eines Schadens bieten mussten. Damit
sei freilich ein Irrtum noch nicht nachgewiesen. Es sei
möglich, dass sie sich » der Unkenntnis des Betrages,
den sie im eigenen Interesse bieten sollten, bewusst
waren, aber -
weil sie es nicht zu einer zweiten Stei-
gerung kommen lassen wollten und sich nicht sofort
orientieren konnten -
aufs Geratewohl boten I).
In
diesem Falle sei ein Irrtum nicht vorhanden. Es sei aber
auch möglich, dass die Rekurrenten angenommen hätten,
die verpfändeten Titel seien zum vollen Betrage belehnt.
Der Mangel einer Aufklärung hierüber falle den Rekur-
renten zur Last, da sie für den Irrtum beweispflichtig
seien. Zudem handle es s!ch nicht um einen wesentlichen
Irrtum. Artikel 24 Ziff. 3 OR komme schon deswegen
nicht in Frage, weil die Rekurrenten genau gewusst hät-
ten, was sie boten. Es frage sich also nur, ob ein Irrtum
nach Art. 24 Ziff. 4 OR oder eiri solcher im Beweggrund
vorliege. Die notwendige Grundlage für ein Angebot
bildeten die Steigerungsbedingungen. Der behauptete
Irrtum beziehe sich nun auf. die Höhe der durch Faust-
pfand gesicherten Forderung. Die verpfändeten Titel
seien aber nicht bloss für den Betrag dieser Forderung
rechtsbeständig, sondern für ihren Nominalbetrag. Es-
handle sich also nicht um einen Irrtum über die in den
Steigerungsbedingungen aufgeführten Rechtsverhältnisse
an der Liegenschaft. Der Irrtum sei daher nur ein
solcher im Beweggrund.
C. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter
Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes.
zu entnehmen: Aus der Sachlage müsse geschlossen
und Konkurskammer. N° 38.
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werden, dass das Angebot von 49,000 Fr. auf, der'
irrtümlichen Voraussetzung beruht habe, die Pfandtitel
bestünden im vollen Betrage zu Recht. Dieser Irrtum
sei nach Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich, weil er sich auf
die Steigerungsbedingungen beziehe. Auch an Art. 24
Ziff. 3 OR werde festgehalten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt
weder ein Irrtum nach Ziff. 3, noch ein solcher nach Ziff.4
des Art. 24 OR vor.
Es mag sein, dass die Rekurrenten nur deshalb
49,000 Fr. geboten haben, weil ihnen bei ihren Berech-
nungen ein Missverständnis oder ein Fehler unterlaufen
ist oder weil sie sich über die Sachlage nicht genügend
erkundigt hatten. Hiebei kann es sich aber nicht um
einen Mangel bei der Erklärung des wirklichen Willens-
inhaltes, sondern nur um einen Mangel bei der Willens-
bi I dun g, also um einen Irrtum im Beweggrund handeln;
denn es steht ausser Frage, dass die Rekurrenten im
Zeitpunkt, wo sie ihr Angebot machten, tatsächlich
den Willen hatten, 49,000 Fr. zu bieten. Diesen und
keinen andern Betrag wollten sie anbieten, weil sie eben
glaubten, sie müssten soweit gehen, um sich möglichst
vor Schaden zu sichern. Von einer Anwendung des
Art. 24 Ziff. 3 OR kann demnach keine Rede sein; die
Rekurrenten haben denn auch diese Gesetzesbestimmung
im Rekurse an das Bundesgericht nicht mehr ernsthaft
angerufen.
Nur dann läge nicht ein blosser Irrtum im Beweg-
grund vor, wenn die Rekurrenten sich über die Höhe
der Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank geirrt
hätten und der Betrag dieser Forderung von ihnen nach
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr im Sinn~ des
Art. 24 Ziff. 4 OR als eine notwendige Grundlage des-
Vertrages betrachtet wurde. Diese Voraussetzung trifft
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
\
aber nicht zu. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt
hat, bestehen die der 'Schweiz. Genossenschaftsbank ver-
pfändeten Hypothekartitel für ihren Nominalbetrag und
nicht bloss -
entgegen der Auffassung der Rekurrenten
-
für den Betrag der faustpfanderversicherten Forderung
zu Recht. Sie sind daher -
richtigerweise -
mit dem
vollen Betrage, auf den sie lauten, in die Steigerungs-
bedingungen aufgenommen worden. Der Forderungs-
bet~ag, für den .sie verpfändet sind, ist in den Steigerungs-
bedmgungen mcht aufzuführen, weil es sich dabei nicht
~m eine die Liegenschaft unmittelbar belastende grundver-
sIcherte ~orderung handelt. Die Steigerungsbedingungen
haben mcht den Zweck, allfälligen Kaufliebhabern die
Aufklärung zu verschaffen, die es ihnen ermöglicht, zu
b~r~chnen, zu welchem -Betrage sie die Liegenschaft am
bIllIgsten und vorteilhaftesten erwerben können. Es ist
Sache des Einzelnen, selbst in den Konkursakten nach
den hiefür massgebenden Verhältnissen zu forschen.
Somit kann der Betrag der faustpfandversicherten For-
derung nicht als notwendige Grundlage des Zuschlages
aufgefasst werden:
Demnach hat die Schuldbe treibungs- U. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekur" wird abgewiesen.
39. Sentenza 10 Giugno 1914 nella causa Bernardoni.
Art. 237 LEF. -
Un membro della delegazione dei "'~~ditO;i
non ha veste per aggravarsi di un accordo intervenuto tra
la delegazione e l'amministrazione concernente la visione
dei protocolli e, in genere, degli atti della liquidazione.
A. -
Il ricorrente e membro della delegazione dei
-creditori nelJa liquidazione deI Credito ticinese in Lo-
earno. Questa delegazione e composta di 15 membri e
und Konkurskammer. N° 39.
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-vigila la gestione dell'amministrazione in eonformita del-
1'art. 236 LEF.
Con ricorso 4 aprile 1914 Plinio Bernardoni esponeva
all'Autorita eantonale di vigilanza ehe l'amministrazione
-di quel fallimento si era opposta aHa formale istanza
presentatale il3 aprile 1914 ehe fosse permesso ai membri
della delegazione dei creditori di prendere conoseenza
dei registri deUa fallita banca. Esso domandava a11' Au-
torita cantonale di vigilanza di ordinare all'amminis-
trazione stessa di mettere a disposizione dei singoli
membri della delegazione iregistri ed i doeumenti del-
1'istituto onde essi membri fossero in grado di esercitare
il loro mandato senza restrizione alcuna ed in eonfor-
mi ta dell'art. 237.
B. -
Con decisione 29 aprile 19141'Autorita cantonale
di vigilanza respinse il ricorso. Essa accerta in linea di
fatto ehe nella seduta plenaria 3 aprile 1914 si addivenne
tra la delegazione dei creditori e l'amministrazione deI
fallimento ad un modus vivendi, dal ricorrente pure
sottocritto, secondo il quale fu « rieonosciuto ai singoli
.) delegati, sopra loro domanda, la faeolta di compulsare
I) il protocollo per quelle osservazioni e studio ehe cre-
I) dessero utili all'interesse dei creditori, salvo all'ammi-
.) nistrazione il diritto di giudicare caso per ('aso.»
• C. -
Di questa decisione il Bernardoni si aggrava al
Tribunale federale, ripetendo presso il Tribunale federale
la domanda proposta all'Autorita cantonale. Esso allega
ehe il modus vivendi di cui sopra non fu da lui accettato,
avendo egli apposto la sua firma al verbale dei 3 aprile
1914 al solo scopo di dimostrare il suo intervento alla
seduta.
Considerando in diritto:
Occorre innanzitutto e~aminare se il ricorrente, quale
membro della delegazione dei ereditori, abbia veste per
chied'ere ehe, contrariamente all'accordo intervenuto il
.3 aprile 1914 tra la delegazione e l'amministrazione, gli
AS .w 111- 1914
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