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Ents<;heidungen der Schuldbetreibungs-
collocation de fevrier 1909· en faveur de deux creanciers.
L'instance cantonale a ecarte la plainte comme tardive.
Cette maniere de voir est erronee. n est constant .que 1e6
biens mobiliers indiques dans l'etat de collocation de fe.-
vrier 1909 comme frappes d'hypotheque mobiIiere, etaient
revendiques et ne faisaient pas partie, a ce moment-la, des
biens da Ia masse. IIs avaient ete vendus a Jules Tissieres
le 30 amit 1908. L'etat de collocation n'aurait donc pas
du mentionner l'existence d'un droit hypothecaire sur
ces biens.
La mention de ce droit est sans portee a l'egard du re-
courant. Elle ne lui est pas opposable et il ne l'avait des
lors pas a attaquer (voir JAEGER, art. 198 n. 1; art. 247
n. 3 p. 224). La question de l'existence ou de l'inexistence
d'un droit de gage ne se pose, en -effet, que lorsque la re-
vendication est definitfvement rejetee et que les biens
revendiques sont restitues a la masse.
Aussi bien, l'art. 53 de l'ordonnance sur l'administra-
tion des offices de poursuite et de faillite prescrjt qu'« il y
a lieu de proceder comme suit lorsqu'un creancier reclame
un droit de gage ou de retention sur des biens au sujet des-
quels une revendication de propriete a ete egalement for-
mulee: ..... si un proces a li~u sur le droit depro-
priete reclame, I'administration statuera sur Ie
droit de gage, au moyen d'un etat de collocation
compIementaire, apres le rejet definitif de
Ia reven diea tion. »
En consequenee, l'administration de la faillite doit,
conformement a r art. 53 al. 3 cite, statuer sur l'hypotheque
mobiIiere dont il s'agit en l'espece au moyen d'un etat de
colIoeation complementaire. Cet etat pourra naturelIe-
ment etre attaque par le recourant dans les formes et les
delais legaux. Et c'est a ce moment-la qu'il devra faire
valoir, soit par voie de plainte, soit par demande en jus-
tice, les differents griefs qu'il a souleves et les conclusions
qu'il a prises.
-
und Konkurskammer. N° 34.
Par ces motifs,
La Chambre des poursuites et des faillites
prononce:
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Le recours est admis dans le sens des motifs de l'arret
du Tribunal federal. En consequence, la decision attaquee
est annulee et l'office d'Entremont, administration de la
faillite d'Edouard Nicollier, est tenu de proceder en con-
formite de l'art. 53 de l'ordonnance sur l'administration
des offices de poursuite et de faillite.
34. Entscheid vom 28. Mai 1914 i. S. Stucker.
Gegenstände, welche vom Schuldner aus eiuer ~e~äss Art. 92
ZifI. 10 SchKG unpfändbaren Unfallentschadigung ~nge
schafft' worden sind, aber durch nachher daran ausgef.uhrte
Reparaturen eine Wertvermehrung erfahren haben, k?nnen
unter der Bedingung gepfändet werden, dass d.as Hochs~
angebot an der Steigerung den Wert, welchen SIe .ohne dIe
Reparaturen gehabt hätten, übersteigt und der ~tel?eru~gs
erlös bis zu dieser Höhe dem Schuldner ausgehandlgt WIrd.
A. ~ In der von J ohann Bräuchi, Schmied in ~idau für
eine Forderung von 87 Fr. 30 Cts. gegen den heutIgen Re-
kurrenten Stucker angehobenen Betreibung pfändete das
BetreibungsamtNidauaml8.März 1914 einen Wagen im
Schätzungswerte von 120 Fr. Stucker verla?gte auf dem
Beschwerdewege Aufhebung der Pfändung, mdem er gel-
tend machte, dass er den Wagen aus einer ihm im Jahre
1912 von der Brauerei « Seeland » in Biel, bezw. der Un-
fallversicherungsgesellschaft « Zürich ») ausbezahlten Un-
fallentschädigung angeschafft habe und derselbe daher
unpfändbar sei.
.
.
Durch Entscheid vom 25. April 1914 WIes dIe kanto.nale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde « im Sinne der MotIve)}
ab. In den letzteren wird erklärt. :
.. '
« Es ist richtig, dass nicht nur der Unf~llentschadl
» gungsbetrag unpfändbar ist, sondern auch dIe daraus an-
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Entlcheidungen der Sehuldbetreibungs-
» geschafften Gegenstände. Da ferner nach den Akten an-
» ~enomm~n werden muss, dass Stucker den Wagen wirk-
» lieh aus emerUnfallentschädigung gekauft hat (Rapport
» d~s Landjägers Petermann), so wäre dieser Wagen aller-
» dmgs unpfändbar, wenn nicht noch andere Umstände in
» Betracht fielen. Die Forderung des Gläubigers rührt u. a.
» nämlich von Reparaturen an dem gepfändeten Wagen
» her.
» Der aus 'dem U nfallgelde angeschaffte Wagen war
»unpfändbar. Durch Abnutzung und Defekte erlitt der
» Wagen mit der Zeit eine Wertverminderung. Die Repa-
» raturen haben seinen Wert wieder vermehrt, und dieser
» Mehrwert ist (theoretisch) pfändbar. Praktisch kann
}} jedoch diese Pfändung nicht vorgenommen werden. Der
» Schuldner ist aber bösgläubig, wenn er auch für den
» verbesserten Wagen die Kompetenzqualitätbeansprucht,
, » jedenfalls dann, wenn er es gegenüber der Forderung des
» Gläubigers Bräuchi tut, die ja gerade aus der Arbeit
» herrührt, durch welche der Mehrwert des Wagens ge-
}) schaffen worden ist. Aus praktischen Rücksichten und
» nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr
»muss man vorliegend dazu kommen, den fraglichen
» Wagen als pfändbar zu erklät:en. »
B. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert Stucker an das
Bundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren er-
neuert.
Die. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach feststehender Praxis bezieht sich die in Art. 92 Ziff.
10 SchKG statuierte Unpfändbarkeit der dem Schuldner
als Aequivalent einer erlittenen Körperverletzung oder
Gesundheitsstörung ausbezahlten Entschädigung nicht
nur auf den Entschädigungsbetrag selbst, sondern auch
auf die daraus angeschafften Gegenstände. Da die Vor-
instanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass
'C'Konk.urskammer~ N° 34.
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der. streitige Wagen wirklich aus der dem Rekurrenten
seitens der Brauerei «Seeland» zugekommenen Unfallent-
schädigung angeschafft worden ist, muss er daher inso-
weit als unpfändbar betrachtet werden, als er sich als Ge-
genwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener
EntSChädigung darstellt. Dem Zugriffe des Gläubigers
kann mithin nur der Wertzuwachs unterliegen, welchen
der Wagen durch die ausgeführten Reparaturarbeiten
erfahren hat. Eine Beschrällkung der Wirkungen des
Beschlages in diesem Sinne ist denn auch entgegen der
Ansicht der Vorinstanz durchaus durchführbar. Aller-
dings nicht in der Weise, dass die durch die Reparaturen
hervorgerufene Wertvermehrung als solche gepfändet
und verwertet würde: dass das nicht möglich ist, liegt
auf der Hand. Das Ziel, die beiden in dem Wagen ver-
körperten Werte -
den pfändbaren und den unpfänd·
baren -
auszuscheiden, lässt sich aber auf einem
andern Wege erreichen, dadurch:. dass die Pfändung des
Wagens nur be d i n g t, nämlich nur unter der Voraus-
setzung vorgenommen wird, dass das Höchstangebot
an der Steigerung den Wert, welchen der Wagen ohne
die Reparaturen gehabt hätte, übersteigt, und der Stei-
gerungspreis bis zu jener Höhe dem Schuldner ausge-
händigt wird. Mit andern Worten: das aetreibungsamt
wird vor der Steigerung festzustellen haben, welchen
Wert der Wagen jetzt hat und welcher ihm ohne die
Reparaturen zugekommen wäre. Erreicht das Höchst-
angebot an der Steigerung die letztere Summe nicht, so
fällt die Pfändung dahin und ist der Wagen dem Schuldner
zurückzugeben. Ist es höher, so kann das Amt zuschlagen.
Es hat aber aus dem Erlöse zunächst·dem Schuldner den-
jenigen Betrag auszuzahlen, welcher dem Werte des Wa-
gens vor der Reparatur entspricht, und darf dem Gläubi-
ger nur zuweisen, was darüber hinaus noch verbleibt.
Nur so gelangt man zu einer Lösung, welche die Interes-
sen des Gläubigers und des Schuldners wahrt. Wollte man
mit der Vorinstanz die Pfändung unbedingt zulassen, so
AS 40 111 -
'1914
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Entscheidungen
hä!tEi di~s zur Folge, dass dem Gläubiger auch derjenige
Teil des nn Wagen verkörperten Vennögenswerteszukäme
welcher als Aequivalent .der auf dessen Ankauf verwen~
deten ~umme erscheint. was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG
unverembar und daher unzulässig ist.
Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass
das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens i~ dem
oben angegebenen Sinne zu verfahren hat.
Demnach hat die Schuldbetreibung&-: u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-
klärt.
Entscheidungen der Zivilkammern. -
Arret,s
des seetioDs civiies.
35. t7rteil der II. Zi'rilabteilung 'vom 25. Mirz 1914 i. S.
Lieb, Kläger, gegen Xrets, Beklagte.
1. A'r t. 65 0 G setzt nur den Endtermin der Berufungsfrist
fest. 2. Art. 2 Sc hIT ZG B findet auf Art. 2 11
~ b s ... 2 ~ G ~, der nur die Art und Weise betrifft, wie
dIe GlaubIger Im Konkurs unter sich und im Verhältnis
zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt wer-
den sollen, keine Anwendung.
A. -
Der Kläger hat seinerzeit dem Richard Kretz
Ehemann der Beklagten, 4930 Fr. als Darlehen gegeben~
Am 4. November 1908 wurde über Kretz, der damals
in Beinwil, Kanton Aargau, wohnte, der Konkurs erklärt.
Der Kläger trat seine Forderung der ~eklagten ab,
welche de~ Kläger am 13. November 1908 folgenden
Schuldschem ausstellte: ({ Die Unterzeichnete Frau Bar-
der Zivilkammern. N° 35.
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» bara Kretz geb. Gilli in Beimvil, bescheinigt anmit, dem
» Jakob Lieb, Küfer in Beinwil, an Zahlungsstatt einer
I) abgetretenen Forderung, den Gegenwert mit 4930 Fr.
I) sage vier tausend neun hundert dreissig Franken schul-
» dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be-
I) rechtigt sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte
» ihres in die Ehe eingebrachten Vennögens bei der tit.
I) Konkursbehörde Muri zu beziehen, resp. es wird das
I) Konkursamt Muri hiemit ennächtigt, obigen Betrag
»von 4930 Fr. nebst Zins von heute an a 4% % von
» ihrem zufallenden Frauengut resp. Anweisungsbetrag an
I) Küfer Lieb nach Durchführung des Konkurses über ihren
I) Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. I) Als nach durch-
geführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri
Auszahlung des ihm abgetretenen Betrages verlangte,
widersetzte sich die Beklagte, die inzwischen ihren Wohn-
sitz im Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung,
worauf das Konkursamt den Betrag von 4930 Fr. zuzüg-
lich 239 Fr. Zins beim Gerichtspräsidenten von Muri de-
ponierte. Am 18. April 1912 erhob der Kläger beim Be-
zirksgericht Rothenburg Klage mit dem Begehren, die
Beklagte sei zu verurteilen, ihm 4930 Fr. samt Zins zu
4% % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er be-
rechtigt zu erklären, auf Rechnung dieser Forderung
das beim Gerichtspräsidenten von Muri liegende Depo-
situm von 5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss
auf Abweisung der Klage.
B. -
Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das
Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
« 1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.
». 2. Der Beklagten sei gestattet, das streitige Depo-
» si turn beim Konkursamt bezw. Gerichtspräsidenten
» von Muri im Betrage von 4930 Fr. bezw. 5169 Fr.
) nebst Zins zu· entheben.
1) 3. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien
» zu tragen, die übrigen Kosten seien gegenseitig wett-