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83. Arteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juni 1913 in Sachen Fetscher, Revisions=Kl., gegen Maschinenfabrik Orlikon A.-G., Revisions=Bekl. Art. 192 BZP: Das Vorbringen neuer Tatsachen, wodurch eine im an¬ gefochtenen Urteil enthaltene Schlussfolgerung entkräftet werden solt, oder die Berufung auf einen neuen Augenschein oder eine neue Er¬ pertise bildet keinen Revisionsgrund. A. — Durch Urteil vom 3. Juli 1912 hat das Bundesge¬ richt ein Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Ober¬ gerichtes vom 20. März 1912 bestätigt, wodurch die Klage des Nevisionsklägers gegen die Revisionsbeklagte auf Zahlung von 5000 Fr. nebst Zins abgewiesen worden war. B. — Am 7. Mai 1913 hat der Revisionskläger ein Gesuch um Revision des genannten bundesgerichtlichen Urteiles einge¬ reicht mit dem Begehren, es sei die Richtigkeit der neu vorge¬ brachten Tatsachen konstatieren zu lassen, „das frühere Urteil zu widerrufen und ein neues Urteil unter Zugrundelegung der neuen Beweismittel und unter voller Würdigung des Art. 2 Abs. 3 FG auszufällen. Der Revisionskläger macht geltend, daß er im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 BZP entschiedene Beweismittel aufgefunden habe, deren Beibringung ihm im frühern Verfahren unmöglich gewesen sei, und daß somit die Revision des bundesgerichtlichen Urteiles vom 3. Juli 1912 stattfinden müsse. Er führt zur Be¬ gründung folgendes aus: Seit der Fällung des erwähnten Urteiles habe die Revisionsbeklagte auf Verlangen des eidgenössischen Fabrik¬ inspektors an der Fräse, an der sich der Revisionskläger verletzt hatte, ein „Verdeck“ und einen Späneabsauger angebracht. Darauf habe es sich herausgestellt, daß durch diese Vorrichtungen keines¬ wegs der Betrieb erschwert oder die Leistungsfähigkeit der Maschine herabgesetzt werde, und daß somit das Gutachten des gerichtlichen Experten in dieser Beziehung unrichtig gewesen sei. „Diese Tat¬ fache bilde für den Revisionskläger das längst ersehnte Beweis¬ mittel, dessen Beibringung ihm im früheren Verfahren unmöglich gewesen“ sei. Er habe davon erst durch eine Notiz in der Schweiz Metallarbeiterzeitung vom 3. Mai 1913 Kenntnis erhalten. C. Die Revisionsbeklagie hat beantragt, das Revisionsbe¬ gehren sei abzuweisen. Sie gibt zu, daß an der Fräsmaschine im Dezember 1912 und Januar 1913 eine Vorrichtung zum Ab¬ saugen der Späne angebracht worden sei, bestreitet jedoch, daß die Fräse so gedeckt worden sei, daß es nicht mehr möglich wäre, sie mit den Fingern zu berühren. In rechtlicher Beziehung macht die Revisionsbeklagte in erster Linie geltend, daß das Revisionsgesuch verspätet sei, weil bei dessen Einreichung mehr als drei Monate seit der Entdeckung des angeblichen Revisionsgrundes verflossen gewesen seien. Sie legt ein von Morf, dem Vertreter des Revi¬ sionsklägers, im Dezember 1912 verfaßtes Flugblatt vor, worin bemerkt wird, daß der Fabrikinspektor die Erstellung eines Fräsen¬ verdeckes und eines Späneabfaugers verlangt habe, und behauptet gestützt hierauf, daß der Revisionskläger schon im Dezember 1912 von der Erstellung der Absaugevorrichtung Kenntnis gehabt habe. In zweiter Linie bestreitet die Revisionsbeklagte, daß der Revisions¬ grund des Art. 192 Ziff. 2 BZP gegeben sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Ob das Revisionsgesuch verspätet sei, kann dahingestellt bleiben, weil sich ohne weiteres dessen Unbegründetheit ergibt. Der Revisionskläger bringt neue, nach dem angefochtenen bundes¬ gerichtlichen Urteil eingeretene Tatsachen vor, nämlich die An¬ bringung bestimmter Vorrichtungen an der Fräse, sowie deren Wirkung auf den Betrieb, und macht geltend, daß aus diesen Tatsachen geschlossen werden müsse, die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende, auf das Expertengutachten gestützte Annahme, eine die Messerwalze der Fräse auf allen Seiten umgebende Schutz¬ A».9 II — 1913
vorrichtung würde den Betrieb wesentlich erschweren, sei unrichtig, Nun kann das Vorbringen neuer Tatsachen nach Art. 192 BZP keine Revision begründen und der Revisionskläger macht denn auch einen derartigen Revisionsgrund nicht geltend. Er will viel¬ mehr mit den von ihm behaupteten Tatsachen die Unrichtigkeit der erwähnten Annahme „beweisen“, und bezeichnet infolgedessen jene Tatsachen als neu entdeckte „Beweismittel“. Indessen handelt es sich hiebei lediglich um eine auf die neu vorgebrachten Tatsachen gestützte logische „Beweisführung“, um Prämisse und Schlu߬ folgerung, also nicht um Beweis und Beweismittel im Sinne des Zivilprozeßrechtes. Ein eigentlicher Beweis in diesem Sinne ist nur die Tätigkeit einer Partei, die den Zweck hat, den Richter von der Wahrheit der Behauptung einer ungewissen, in der Ver¬ gangenheit liegenden Tatsache zu überzeugen. Demgemäß sind auch eigentliche Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 BZP nur die Mittel, die zur Herstellung dieser Überzeugung dienen, also, abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Parteieid, mündliche oder schriftliche Berichte über die vergangene und zu beweisende Tatsache, Zeugenaussagen oder Urkunden. Der Revisions¬ kläger hat aber weder neue Zeugen bezeichnet noch neue Urkunden vorgelegt.
2. — Nun zählt allerdings die Bundeszivilprozeßordnung im zweiten Kapitel unter den Beweismitteln (Art. 105 ff.) auch Augenschein und Sachverständige auf. Wenn aber auch der Revi¬ sionskläger sich etwa auf einen neuen Augenschein und eine neue Expertise berufen wollte, so wäre das Revisionsgesuch trotzdem un¬ begründet. Vor allem ist darauf hinzuweisen, daß es sich hiebei nicht um eigentliche Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 BZP handeln kann, weil sie nicht dazu dienen, den Richter von der Wahrheit der Behauptung einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache zu überzeugen, sondern ihm die Erkenntnis von gegen¬ wärtig, zur Zeit des Prozesses, sinnlich wahrnehmbaren oder durch besondere technische oder wissenschaftliche Kenntnisse zu erforschenden Tatsachen vermitteln sollen. Sodann ist es einer Partei in einem Prozesse immer möglich, sich auf Augenschein und Expertise zu berufen, so daß diese Mittel zur Feststellung des Sachverhaltes niemals als „Beweismittel, deren Beibringung unmöglich gewesen. war", betrachtet werden könnten. Zudem ist ja von diesen „Beweis¬ mitteln" im Prozeß, der zu dem angefochtenen Urteile des Bundes¬ gerichtes geführt hat, Gebrauch gemacht worden, so daß es sich lediglich um eine Wiederholung des „Beweisverfahrens“ in dieser Beziehung handeln könnte. Hiefür ist aber das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.