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12. Arteil vom 20. März 1912 in Sachen Halter gegen Zürich. In der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesellschuaft für ihr Kapi¬ tal und des Aktionars für seine Aktien liegt keine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung, und zwar auch dinn nicht, wenn es sich um eine sog. Familienaktiengesellschaft handelt. A. — Der im Kanton Zürich domizilierte Rekurrent ist haber von 12 Namenaktien à 1000 Fr. der Aktiengesellschaft Veberei Grüneck“ in Grüneck (Kanton Thurgau). Für diesen Aktienbesitz wurde er im Kanton Zürich, zuletzt durch Entscheid der Rekurskommission für die Bezirke Uster, Pfäffikon und Winter¬ thur, vom 5./8. Januar 1912, vermögenssteuerpflichtig erklärt. B. — Mittels des vorliegenden, rechtzeitig und formrichtig dem Bundesgericht eingereichten staatsrechtlichen Rekurses stellt der Re¬ kurrent das Rechtsbegehren: „Der Entscheid der Steuer=Rekurskommission des Kantons Zürich „vom 5., zugestellt den 8. Januar 1912, sei aufzuheben und sei „demgemäß die Erhebung einer Vermögenssteuer auf meine Aktien „der Weberei Grüneck in Müllheim, Kanton Thurgau, als un¬ „statthaft zu erklären." Zur Begründung führt der Rekurrent aus, die fraglichen Aktien unterlägen mit Recht der Besteuerung im Kanton Thurgau, wo
das Vermögen „wirtschaftlich domiziliert“ sei. Die nochmalige Be¬ steuerung durch den Kanton Zürich stelle sich somit als unzu¬ lässige Doppelbesteuerung dar. Wohl habe das Bundesgericht bisher in der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesellschaft am Orte ihres Sitzes und der einzelnen Aktionäre am Orte, wo sie wohnen, eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV nicht erblickt. Ein hin¬ reichender Grund hiefür sei aber nie angegeben worden. Die bundes¬ gerichtliche Rechtsprechung verkenne den wirtschaftlichen Zweck des Art. 46 Abs. 2 BV. Seien schon allgemein Aktiengesellschaft und Aktionäre wirtschaftlich nicht getrennte Personen, so trete deren Identität im gegebenen Falle, wo es sich um eine Familienak¬ tiengesellschaft handle, noch klarer zu Tage. Das Bundesgericht selber habe übrigens in seinem Entscheid in Sachen Gesellschaft schweizerischer Manufakturisten gegen Zürich, BGE 34 1 Nr. 79, in Erwägung 3, an seiner Doppelbesteuerungspraxis „gerüttelt“. Außerdem sei das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt, da die übrigen, sämtlich im Kanton Thurgau wohnhaften Mitglieder der Gesellschaft ihren Aktienbesitz daselbst nicht zu versteuern hätten Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist in der gleichzeitigen Besteuerung einer Aktiengesellschaft im Kanton ihres Sitzes und der einzelnen Aktionäre in ihren Wohnsitzkantonen keine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung zu erblicken. Daß das Bun¬ desgericht, wie der Rekurrent behauptet, in einem neueren Entscheide (AS 34 I Nr. 79) seinen bisherigen Standpunkt verlassen habe, ist nicht richtig; die Erwägung 3 des zitierten Urteils enthält im Gegenteil eine ausdrückliche Bestätigung der erwähnten Praxis. Ein hinreichender Grund, von dieser ständigen, in den frühern Entscheiden eingehend begründeten Praris, der sich die Kantone schon seit Jahrzehnten angepaßt haben, anläßlich des vorliegenden Falles abzugehen, besteht nicht. Das einzige neue Argument des Rekurrenten, das auf den Charakter der „Weberei Grüneck“ als einer sogenannten Familienaktiengesellschaft abstellt, ist nicht durchschlagend. Allerdings läßt sich bei der „Familienaktiengesellschaft“ die Ansicht vertreten, daß die Aktiengesellschaft und die Aktionäre wirtschaftlich mehr oder weniger identisch seien, zumal wenn die Aktiengesellschaft lediglich behufs Durchführung einer Erbteilung gegründet wurde, wie dies bei der „Weberei Grüneck“ der Fall gewesen sein soll. Allein einerseits stellt doch auch die Familienaktien¬ gesellschaft ein besonderes Rechtssubjekt dar, dessen Interessen sich mit denjenigen der Mitglieder keineswegs immer decken; anderseits aber ist nicht ersichtlich, nach welchen, juristischen oder auch nur wirtschaftlichen Kriterien im einzelnen Falle festgestellt werden könnte, ob wirklich eine „Familienaktiengesellschaft“ oder aber eine sonstige Aktiengesellschaft vorliege. Insbesondere würde es z. B. an jeglichen Anhaltspunkten darüber fehlen, bis zu welchem Verwandt¬ schaftsgrad noch von einer „Familie“ zu sprechen wäre, welcher Teil der Aktien im Besitz von „Familienmitgliedern“ sein müßte, ob es sich ausschließlich um Namenaktien haudeln müßte, oder ob ein Teil der Aktien auf den Inhaber lauten dürfte, usw. — alles Fragen, die nur auf dem Wege der Gesetzgebung in befriedigender Weise gelöst werden könnten. Von einer unzulässigen Doppelbesteuerung kann somit in einem Falle, wie dem vorliegenden, nicht gesprochen werden.
2. — Was die angebliche Verletzung der Rechtsgleichheit be¬ eifft (weil der Rekurrent seine Aktien versteuern müsse, während die übrigen, sämtlich im Kanton Thurgau wohnhaften Aktionäre mit Rücksicht auf die Besteuerung der Aktiengesellschaft in diesem Kanton für den Betrag ihrer Aktien steuerfrei seien), so genügt es, daran zu erinnern, daß Art. 4 BV die Bürger nicht davor schützt, in einem Kanton anders behandelt zu werden, als in einem andern, sondern daß er sich nur auf die Gleichbehandlung der Bürger seitens ein und derselben Behörde, bezw. seitens der Behörden eines und desselben Kantons bezieht. Hierum aber handelt es sich im vorliegenden Falle nicht, da ja der Rekurrent selber nicht behauptet, daß der Kanton Zürich andere Mitglieder von Familienaktiengesellschaften unbesteuert lasse, sondern nur, daß der Kanton Thurgau sich mit der Besteuerung der Aktiengesell¬ schaft als solcher begnüge. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt somit ebenfalls nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.