opencaselaw.ch

38_I_78

BGE 38 I 78

Bundesgericht (BGE) · 1912-06-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

13. Arteil vom 14. Juni 1912 in Sachen Reinhart gegen Statthalteramt Enilebuch. Erleichterung der Beschwerdeführung wegen Verletzung rein idealer verfassungsmässiger Rechte in formeller Hinsicht. — Verzicht auf das Beschwerderecht? — Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV) gegenüber den kantonalen Vorschriften über religiöse Feiertage. Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Protestanten wegen Verrichtung einer (den katholischen Gottesdienst) nicht störenden Arbeit an dem als kantonaler Feiertag erklärten « Josefstag v. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Mit Eingabe vom 7. April 1912 hat der Landwirt Joh. Reinhart von Rüegsau (Kt. Bern) in Hilfern bei Wiggen (Kt. Luzern) „gestützt auf das eidgenössische Gesetz betreff Gewähr¬ leistung von Glaubens= und Gewissensfreiheit“ dem Bundesgericht „folgendes zur Prüfung und zur Beurteilung unterbreitet“: Am 19. März 1912, dem sog. Josefstag, habe er als Pro¬ testant wie gewöhnlich an einem Feiertage der Katholiken, „in einem entlegenen Graben“, anderthalb Stunden von der nächsten Kirche entfernt, mit einem Knechte Holzarbeiten verrichtet. Nun sei am Nachmittag ein Polizist mit der Aufforderung zu ihnen gekommen, die Arbeit niederzulegen, weil es gesetzwidrig und Sonn¬ tagsentheiligung sei, an diesem Tage zu arbeiten. Und als er dem Polizisten hierauf erwidert habe, das erwähnte eidg. Gesetz erlaube ihnen als Protestanten das Arbeiten an den katholischen Feiertagen, sofern dadurch der Gottesdienst nicht gestört werde, habe der Polizist ihn beim Statthalteramt Entlebuch verzeigt. Am 23. März habe er dort erscheinen müssen, und ohne langes Verhör, da er ja wisse, warum er vorgeladen worden sei, habe ihm der Statthalter 10 Fr. Buße diktiert mit dem Bemerken, zwingen könne man ihn zwar nicht, zu bezahlen, wenn er das aber nicht tue, so werde gericht¬ liches Verfahren eingeleitet, durch das größere Kosten entständen. laut Hierauf habe er die Buße nebst 1 Fr. 50 Cts. Kosten beigelegter Quittung — bezahlt. Zudem sei ihm das Arbeiten an allen außerordentlichen Feiertagen der Katholiken untersagt worden. Bezugnehmend auf diesen Vorgang möchte er nun das Bundes¬ gericht anfragen, ob die Protestanten im Kanton Luzern „sich unter dieses Joch beugen müssen“; er ersuche um Weisung, wie er sich „in Zukunft gegenüber dieser Angelegenheit zu verhalten habe“ B. — Über die vorstehende Eingabe hat sich der Regierungsrat des Kantons Luzern auf Einladung des Instruktionsrichters wesent¬ lich wie folgt vernehmen lassen: Zunächst sei darauf aufmerksam zu machen, daß der vorliegende Straffall gemäß § 43 luz. StRV erledigt sei, indem Reinhart den vom Statthalteramt gestellten Strafantrag angenommen habe und auch nicht förmlich dessen Aufhebung durch das Bundesgericht verlange. Nach der luzernischen Gesetzgebung wäre übrigens nicht der Regierungsrat zuständig, den Strafantrag aufzuheben, sondern das Obergericht. Hinsichtlich der grundsätzlichen Streitfrage sei zu bemerken: Man werde dem Staate das Recht zuerkennen müssen, periodisch wieder¬ kehrende Ruhetage festzusetzen und die Bedeutung dieser Tage hin¬ sichtlich des Arbeitsverbotes näher zu umschreiben. Solcher Ruhetage gebe es im Kanton Luzern nach dem bestehenden Gesetze außer den Sonntagen noch 13 im Jahre, und zu ihnen gehöre auch der

9. März (Josefstag). Bei der Festsetzung und Gruppierung dieser Ruhetage sei auf das Ruhebedürfnis des Volkes Rücksicht genom¬ men worden, wobei man sich an historisch gegebene Verhältnisse angelehnt habe. Es handle sich hier nicht um kirchliche bezw. kon¬ fessionelle Feiertage, sondern um allgemein verbindliche bürgerliche Ruhetage. Den Bürgern würden an diesen Tagen durch das Ge¬ setz weder religiöse Verrichtungen noch konfessionelle Verpflichtungen auferlegt, sondern es werde ihnen nur Ruhe anbefohlen. Für solche bürgerliche Ruhetage im Sinne des Gesetzes könne ohne Verletzung der Glaubens= und Gewissensfreiheit ein Arbeitsverbot statuiert werden, und zwar ein Verbot, das allgemein Geltung habe und sich nicht im einzelnen Falle nur auf die Angehörigen bestimmter

Konfessionen beziehe. Es müßte sonst konsequenterweise für die Juden an Sonntagen eine Ausnahme gemacht werden; ebenso könnten in den vorwiegend protestantischen Kantonen, in denen der Karfreitag gefeiert werde, die Katholiken nicht zur Anerkennung dieses Feiertages verhalten werden. Auch in der Bundesgesetzgebung eien übrigens Ruhetage, außer den Sonntagen, angesetzt, so im Fabrikgesetz und in den BGen betr. den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen. Wenn in diesen Gesetzen der Weihnachtstag, der Karfreitag, der Auffahrtstag ec. als Ruhetage erklärt seien, so sei dies eben in Anpassung an die von jeher beobachteten Feiertage ge¬ schehen, ohne diese Tage damit als konfessionelle Feiertage stempeln zu wollen. Das Gleiche werde auch in den Kantonen geschehen dürfen. Hier aber stehe, wie bereits bemerkt, ein allgemein verbind¬ licher, bürgerlicher Ruhetag in Frage, an dem laut Gesetz vom

2. Juni 1897 alle Beschäftigungen, welche in industriellem, gewerb¬ lichem und landwirtschaftlichem Betriebe ausgeübt würden, untersagt seien. Ein vom Gesetze vorgesehener Ausnahmefall vom Arbeits¬ verbot liege nicht vor, und eine Arbeitsbewilligung des zuständigen Statthalteramtes habe der Rekurrent nicht eingeholt gehabt. Es werde daher Abweisung des Rekurses beantragt. C. — Die vom Regierungsrate in materieller Hinsicht ange¬ zogene kantonale Gesetzesbestimmung, nämlich § 141 des Polizei¬ strafgesetzes vom 6. Juni 1861 in der durch Gesetz vom 2. Juni 1897 abgeänderten Fassung, lauter: „An den öffentlichen Ruhetagen sind alle Beschäftigungen, welche in „industriellem, gewerblichem und landwirtschaftlichem Betriebe „ausgeübt werden, sowie Beschäftigungen anderer Art, durch welche „Lärm oder Störung verursacht wird, untersagt. „Öffentliche Ruhetage sind: „a) Alle Sonntage. „b) Die nachfolgenden Tage: Neujahr, Dreikönigen, Maria Licht¬ „meß, Josephsfest, Maria Verkündigung, Karfreitag, Auffahrtsfest, „Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria „Empfängnis, Weihnachten und das Patrociniumsfest der betref¬ „fenden Kirchgemeinde. „Diese Tage gelten als staatlich anerkannte Feiertage im Sinne „der eidgenössischen und kantonalen Gesetze.“ in Erwägung

1. — Die Eingabe Reinharts an das Bundesgericht erscheint als formell genügende Rekurserklärung im Sinne des Art. 178 OG, indem der Rekurrent sich einleitend auf die eidgenössische Ge¬ währleistung der Glaubens= und Gewissensfreiheit beruft und den nachfolgenden Tatbestand dem Bundesgericht zur Prüfung und zur Beurteilung zu unterbreiten erklärt. Allerdings ersucht er dann am Schluß der Eingabe nur um Weisung für sein Verhalten in der Zukunft. Allein daraus kann nach dem ganzen Zusam¬ menhang des Textes nicht geschlossen werden, daß er sich bei der die Veranlassung der Eingabe bildenden Bußverfügung an sich be¬ ruhigen wolle und diesen Bußfall als mit der bereits erfolgten Bezahlung der Buße erledigt betrachte; denn er bemerkt ja aus¬ drücklich, daß er die Buße nur deswegen bezahlt habe, weil der Statthalter ihm für den Weigerungsfall ein gerichtliches Verfahren mit Vermehrung der Kosten in Aussicht gestellt habe. Die Ein¬ gabe ist in Würdigung ihres gesamten Inhaltes vielmehr unzweifel¬ haft dahin zu verstehen, daß Reinhart damit in der vorliegen¬ den Bußangelegenheit seinen Standpunkt, wie er ihn nach seiner Sachdarstellung schon dem ihn verzeigenden Polizisten gegen¬ über vertreten hat, vor Bundesgericht zur Geltung zu bringen, also gegen die Bußverfügung des Regierungsstatthalters Beschwerde führen und deren Aufhebung erwirken will. Wenn er nun auch den darauf abzielenden Antrag nicht ganz formgerecht gestellt hat, so darf ihm das mit Rücksicht auf seine offenbar unzureichende Rechts¬ kenntnis um so weniger als erheblicher Formmangel angerechnet werden, als es sich um eine Beschwerde zur Wahrung eines der rein idealen verfassungsmäßigen Rechtsgüter handelt, deren hohe Bedeutung es überhaupt rechtfertigt, an die Beschwerdeführung in formeller Hinsicht keinen allzustrengen Maßstab anzulegen.

2. — Fehl geht ferner auch der formelle Einwand des Regie¬ rungsrates, der vorliegende Straffall sei rechtskräftig erledigt, weil sich der Rekurrent der Bußverfügung des Statthalteramtes unter¬ zogen habe. Denn nach der bereits erwähnten, unbestrittenen Sach¬ darstellung des Rekurrenten erfolgte dessen Bußenzahlung, aus der die Strafunterziehung abgeleitet werden will, nicht in freiwilliger Anerkennung der Bußverfügung, sondern lediglich zur Vermeidung AS 38 1 — 1912

der ihm vom Regierungsstatthalter in Aussicht gestellten weiteren Kosten und kann deshalb nicht als rechtswirksamer Verzicht auf die Beschwerdeführung ausgelegt werden. Und ebensowenig brauchte es der Rekurrent gegenüber der Bußverfügung des Statthalteramtes auf den Entscheid des kantonalen Richters ankommen zu lassen, um die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges herbeizuführen, da dies keine Voraussetzung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Ver¬ letzung der durch Art. 49 BV gewährleisteten Glaubens= und Ge¬ wissensfreiheit bildet (AS 27 I Nr. 76 Erw. 1 i. f. S. 438).

3. — In der Sache selbst fällt in Betracht: Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden hinsichtlich der Auslegung des Art. 49 BV (vergl. AS 27 1 Nr. 76 Erw. 2 S. 438 f. und die dortigen Zitate; Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 490) sind die Kantone zwar befugt, im Interesse des Volkswohls allgemeine bürgerliche Ruhetage einzuführen, an denen an sich das Arbeiten jedermann grundsätzlich untersagt werden darf. Soweit jedoch solche Ruhetage außer den Sonntagen auf spezielle Feiertage einzelner Konfessionen verlegt werden, deren staatliche Anerkennung in Wirk¬ lichkeit nicht auf sozialpolitischen Erwägungen des allgemeinen Ruhe¬ bedürfnisses, sondern ausschließlich oder doch wesentlich auf ihrer religiösen Bedeutung für die Angehörigen jener Konfessionen beruht, dürfen sie gemäß dem Grundsatze der Glaubens= und Gewissens¬ freiheit für Andersgläubige nur insofern verbindlich erklärt werden, als es die Sicherung der ungestörten Ausübung des Gottesdienstes der die Tage religiös feiernden Glaubensgenossen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 BV erfordert. Von dieser Auffassung ist vor¬ liegend ohne weiteres auszugehen. Nun kann aber kein ernstlicher Zweifel darüber bestehen, daß der Josefstag oder das „Josefsfest“, wie die in Frage stehende Gesetzesbestimmung ihn bezeichnet, vom luzernischen Gesetzgeber lediglich aus religiösen Gründen, mit Rücksicht auf seine Bedeutung als Festtag der katholischen Kirche, als „öffentlicher Ruhetag“ an¬ erkannt worden ist. Das gleiche gilt übrigens von den meisten der in § 141 lit. b PolStG v. 1861,1897 aufgeführten Feiertage, deren Bezeichnung schon auf ihren unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kultus der katholischen (zum Teil auch der protestantischen Konfession hinweist. Wenn der Regierungsrat dem gegenüber in seiner Rekursbeautwortung bemerkt, daß der Gesetzgeber bei der Wahl auch dieser Feiertage auf das Ruhebedürfnis des Volkes tücksicht genommen und sich dabei „an historisch gegebene Verhält¬ nisse angelehnt“ habe, so kann diese letztere Bemerkung doch wohl nur besagen, daß die Wahl wesentlich nach den durch die religiös¬ konfessionelle Zusammensetzung des Volkes gebotenen Rücksichten getroffen worden sei. Übrigens hat offenbar der Gesetzgeber selbst seinem Ruhetagsgebot hinsichtlich der außer=sonntäglichen Ruhetage keine weitergehende Wirksamkeit beilegen wollen, als Art. 49 BV in der festgestellten Auslegung sie zuläßt, indem er für den Sinn jener Feiertage am Schlusse des § 141 PolStG die „eidgenös¬ ischen und kantonalen Gesetze“ vorbehält, während das haupt¬ sächlich unter diesen Vorbehalt fallende BG betr. die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 in Art. 14 ausdrücklich vorschreibt Abs. 2 und 3), daß die von den Kantonen angeordneten weiteren Feiertage (außer den Sonntagen) „nur für die betreffenden Kon¬ fessionsgenossen verbindlich erklärt werden“ dürfen. Der Hinweis des Regierungsrates auf die Bundesgesetzgebung, um darzutun, daß auch den Kantonen die Anordnung von Ruhetagen mit allge¬ meiner Verbindlichkeit freistehen müsse, geht somit, was das Fa¬ brikgesetz betrifft, überhaupt fehl. Und die einschlägigen Bestimmungen der Eisenbahngesetze (Art. 5 ETrG vom 29. März 1893 und Art. 9 des BG betr. die Arbeitszeit vom 19. Dezember 1902) können deswegen nicht zum Vergleiche mit der hier streitigen kan¬ tonalen Gesetzesvorschrift herangezogen werden, weil sie nicht, wie diese letztere, ein unmittelbares Ruhetagsgebot für den einzelnen Bürger als solchen enthalten, sondern lediglich eine Beschränkung des Dienstbetriebs der ihnen unterstellten Transportanstalten vor¬ sehen, von der der einzelne Bürger als solcher nur mittelbar, in seinem Geschäftsverkehr mit den betreffenden Transportanstalten, be¬ troffen wird. Nach dem Gesagten bleibt hier nur noch zu prüfen, ob die Arbeit, wegen deren Verrichtung der Rekurrent gebüßt worden ist, geeignet war, gottesdienstliche Handlungen der katholischen Volksgenossen zu stören. Dies wird jedoch von den luzernischen Behörden selbst nicht behauptet; vielmehr steht die Angabe des Rekurrenten, daß er 1 Stunden von der nächsten Kirche entfernt, an abgelegener Stelle im

Walde, gearbeitet habe, unbestritten da. Die über den Rekurrenten ver¬ hängte Buße ist demnach in der Tat mit der bundesverfassungs¬ mäßigen Garantie der Glaubens= und Gewissensfreiheit nicht ver¬ einbar; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die angefochtene Strafver¬ fügung des Statthalteramtes Entlebuch aufgehoben.