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38_I_276

BGE 38 I 276

Bundesgericht (BGE) · 1912-05-04 · Deutsch CH
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49. Entscheid vom 4. Mai 1912 in Sachen Eisenhut-Rigassi. Art. 275 SchKG: Zulässigkeit der Anfechtung des Arrestvollzuges wegen örtlicher Inkompetenz der Arrestbehörde. — Art. 278 Abs.1 SchKG; Unzulässigkeit der Anfechtung einer am Ort der Erwir¬ kung des Arrestbefehles und des Arrestrollzuges eingeleiteten Arrest¬ betreibung wegen örtlicher Inkompetenz der Arrestbewilligungs¬ behörde. Am 23. Februar 1912 erwirkten Witwe Pfister¬ A. Schmidhauser und Frau Eß=Pfister bei der Arrestbehörde von Tablat für eine Forderung einen Arrestbefehl gegen den Re¬ kurrenten C. Eisenhut=Rigassi in Arbon. Als Arrestgegenstand wurde ein zu Gunsten des Rekurrenten in einer Betreibung dem Betreibungsamt Tablat bezahlter Geldbetrag angegeben. Dieses Amt vollzog den Arrest gleichen Tags. Am 1. März 1912 stellte es dann auf Begehren der Gläubigerinnen dem Rekurrenten den Zahlungsbefehl zu. B. — Hiegegen erhob dieser Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibung, indem er geltend machte, der Arrest hätte an seinem Wohnsitz in Arbon erwirkt werden sollen, daher hätte auch die Betreibung dort eingeleitet werden müssen und zudem sei Frau Eß nicht handlungsfähig. Durch Entscheid vom 29. März 1912 wies die obere Auf¬ sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Die Arrestierung einer Forderung sei allerdings am Domizil des Gläubigers zu erwirken und, wenn der Arrest an einem andern Orte vollzogen worden sei, so könne die Ver¬ letzung jenes Grundsatzes auch gegenüber dem Zahlungsbefehl gerügt werden. Im vorliegenden Falle sei aber nicht eine Forde¬ rung, sondern eine beim Betreibungsamt liegende Geldsumme mit Arrest belegt worden. Die Bemängelung der aktiven Betreibungs¬ fähigkeit der Frau Eß=Pfister gehe fehl, weil nach Art. 168 ZGB jede Ehefrau prozeßfähig und daher auch betreibungsfähig sei. Fraglich könne nur sein, ob die in Gütertrennung lebende Frau Eß in Beziehung auf ihr Vermögen dispositionsfähig sei. Dies sei aber von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen. Übrigens habe der Anwalt der Frau Eß erklärt, daß diese durch ihren Ehemann vertreten werde, so daß die Einwendung des Mangels der Dispositionsfähigkeit auf alle Fälle unbegründet sei. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Was die Frage des Betreibungsforums, die allein vom Rekurrenten noch aufgeworfen wird, betrifft, so ist davon auszu¬ gehen, daß der Rekurrent sich über den Arrestvollzug nicht be¬ schwert hat, obwohl ihm der Beschwerdeweg in dieser Beziehung offen gestanden wäre. Allerdings handelte das Betreibungsamt nicht von sich aus, sondern auf Grund des Auftrages der Arrest¬ behörde. Da aber die Betreibungsämter den Arrestbewilligungs¬ behörden nicht untergeordnet sind (AS Sep.=Ausg. 13 Nr. 28 Erw. 3*, Jaeger, Komm. Art. 275 N. 1), so war das Be¬ treibungsamt Tablat nicht verpflichtet, den Arrestbefehl ohne weiteres zu vollziehen; sondern es hätte die Vollziehung verweigern können und müssen, wenn der Arrest in Verletzung der Vor¬ schriften über die örtliche Kompetenz bewilligt worden wäre, wie das Bundesgericht schon mehrmals in Beziehung auf die Arrestie¬ rung von Forderungen entschieden hat (AS Sep.=Ausg. 8 Nr. 17 und 52 **). Infolgedessen konnte auch der Rekurrent gegen die Vollziehung des Arrestes wegen Unzuständigkeit der Arrestbehörde bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde führen.

2. — Hieraus muß, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, geschlossen werden, daß eine am Ort der Erwirkung des Arrest¬ befehles und des Arrestvollzuges eingeleitete Arrestbetreibung nicht deshalb angefochten werden kann, weil der Arrest nicht nach Art. 272 SchKG am Ort der gelegenen Sache bewilligt und daher auch die Betreibung nicht an diesem Orte eingeleitet worden sei. Wie die Nichterhebung einer Beschwerde gegen die Zustellung eines Zahlungsbefehles als stillschweigende Anerkennung des ge¬ wählten Betreibungsforums anzusehen ist (vergl. AS Sep.=Ausg. 15 Nr. 1 S. 2 und Nr. 11 S. 44), so anerkennt ein Arrest¬

* Ges.-Ausg. 36 I S. 318 — ** Id. 31 1 S. 210 u. 320 f. Erw. 1.

schuldner dadurch, daß er sich über den Arrestvollzug nicht be¬ schwert, das vom Gläubiger gewählte Arrestforum, und diese Anerkennung muß sich auch auf die nachher eingeleitete Arrest¬ betreibung beziehen. Da der Arrest die provisorische Sicherung einer künftigen Pfändung bezweckt, somit eine Betreibung, wo eine solche noch nicht eingeleitet ist, vorbereiten soll und insofern keine selbständige Bedeutung hat, als er nur im Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen kann, so bildet er gewissermaßen einen Teil des Betreibungsverfahrens (vergl. AS Sep.=Ausg. 15 Nr. 13 Erw. 3*). Deshalb gilt auch, abgesehen von Konkursandrohung und Konkurseröffnung, für das ganze Verfahren dasselbe Forum, das des Ortes, wo die Arrestgegenstände liegen, und zwar wird dieses Forum in dem Falle, wo der Arrest der Betreibung vor¬ ausgeht, durch den Arrestbefehl als den das ganze Verfahren ein¬ leitenden amtlichen Akt mit der Wirkung bestimmt, daß auch ein vor Einleitung der Betreibung eintretender Wechsel des Ortes der Arrestgegenstände für das Betreibungsforum ohne Bedeutung ist (ASSep.=Ausg. 13 Nr. 28 **, Jaeger, Komm., Art. 52 N. 4, 272 N. 2). Aus dem Gesagten folgt, daß eine bei Einleitung des Verfahrens erfolgte Anerkennung des Arrestforums für das ganze Verfahren seine Bedeutung behält, gerade wie die Aner¬ kennung der örtlichen Kompetenz eines Gerichtes stets für den ganzen Prozeß maßgebend ist. Es würde dem Grundsatz, daß das Forum des Arrestverfahrens auch für eine nachfolgende Betreibung Geltung haben soll, widersprechen, wenn infolge einer Beschwerde gegen die Betreibung, wie sie der Rekurrent erhoben hat, der Gläubiger, vorausgesetzt, daß die Frist des Art. 278 Abs. SchKG noch nicht abgelaufen ist, an einem andern als dem bis¬ herigen Forum das Betreibungsbegehren erneuern müßte und dann die Betreibung an diesem neuen Orte durchzuführen wäre.

3. — Nur dann wäre eine Anerkennung des Arrestforums nicht maßgebend, wenn die Vorschriften über dieses Forum zwingendes Recht wären. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu, wie das Bundesgericht schon einmal entschieden hat (AS Sep.¬ Ausg. 12 Nr. 19 ***). Offentliche Interessen werden davon nicht berührt, ob das Arrest= und Betreibungsverfahren nach Art. 52

* Ges.-Ausg. 38 1 S. 239 f. — ** Id. 36 1 317. — *** Id. 35 I 274 f. E 2. SchKG am Ort, wo die Arrestgegenstände zur Zeit des Arrest¬ befehls sich befinden oder befunden haben, durchgeführt wird oder nicht (vergl. AS Sep.=Ausg. 15 Nr. 11*) Kann somit der Rekurrent die Zustellung des Zahlungsbefehles nicht wegen Unzuständigkeit der Arrestbehörde anfechten, so ist der Rekurs unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.