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47. Entscheid vom 27. März 1912 in Sachen Schmid. Art. 244 SchKG: Darin, dass ein Gemeinschuldner der Ladung zur Erklärung über die Konkurseingaben nicht Folge leistet, liegt keine Anerkennung der Konkursforderungen. — Art. 265 SchKG: Recht des Gemeinschuldners, sich innerhalb der Beschwerdefrist auch nach Schluss des Konkursverfahrens über die in einem Verlustschein ent¬ haltene Angabe, die Forderung sei von ihm anerkannt, zu beschweren. A. — Am 22. Januar 1903 starb Dyonis Schmid in Gren¬ chen. Seine Kinder Otto geboren 1885, Alfred geboren 1886, Ernst geboren 1888 und Olga geboren 1891 traten die Erbschaft an, und die Witwe übernahm sie als Nutznießerin.
Mutter und Kinder betrieben das Geschäft des Verstorbenen weiter und lebten wie bisher in gemeinsamem Haushalt. Am 30. August 1909 wurde über die Witwe und die Rekur¬ renten auf ihre Insolvenzerklärung hin der Konkurs erkannt. Das Konkursamt Lebern führte zwei getrennte Konkursverfahren durch, das eine gegen die Mutter und das andere gegen die vier Kinder. In beiden Konkursen wurden u. a. angemeldet und kolloziert:
a) eine restanzliche Forderung von 599 Fr. 40 Cts. des Mechanikers J. Meier in Solothurn, für Lieferung einer Maschine;
b) eine solche von 168 Fr. 14 Cts. des Bäckers W. Schwein¬ gruber in Grenchen, für geliefertes Brot. Beide Gläubiger kamen im Konkurse der Kinder gänzlich zu Verlust, während sie in demjenigen der Mutter eine geringe Divi¬ dende erhielten. Für den Rest stellte ihnen das Konkursamt gegen Mutter und Kinder besondere Verlustscheine aus, auf denen die Forderungen als von den Gemeinschuldnern anerkannt bezeichnet waren. Am 18. Mai 1910 wurden beide Konkursverfahren ge¬ schlossen. B. — Erst in der Folge erfuhren die Kinder Schmid, daß die beiden Gläubiger auch in ihrem Konkurse zugelassen, daß gegen sie Verlustscheine ausgestellt worden und daß die Ansprüche darauf als anerkannt bezeichnet waren. Sie führten dagegen bei der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem Begehren um „Rückziehung“ der Verlustscheine durch das Konkursamt Lebern, oder Ausgabe solcher „höchstens für bestrittene Forderungen“ Ferner beantragten sie gänzliche Aufhebung des Konkursverfahrens, soweit es sich auf die minderjährige Tochter Olga erstreckt habe. Der Konkursbeamte von Lebern führte in seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde aus, es seien sowohl die Mutter als die Kinder rechtzeitig und schriftlich zur Bestreitung der angemeldeten Forde¬ rungen eingeladen worden. Nur die Mutter sei erschienen. Sie habe aber ausdrücklich erklärt, nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder Otto, Alfred, Ernst und Olga zu handeln. In diesem Sinne habe sie beide Forderungen anerkannt. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies gestützt hierauf den Rekurs mit folgender Begründung ab: Wenn auch bei den Akten keine Bescheinigung liege, aus der auf die erfolgte Einladung der Re¬ kurrenten zur Bestreitung der Forderungseingaben geschlossen werden könne, so dürfe doch auf Grund der Angaben des Kon¬ kursamtes angenommen werden, daß eine solche Einladung tat¬ sächlich ergangen sei. Durch ihr Ausbleiben hätten die Beschwerde¬ führer das Recht verloren, nachträglich auf dem Beschwerdewege die Richtigstellung der Verlustscheine zu verlangen. Das Begehren der Rekurrenten sei aber auch deshalb unzulässig, weil das Kon¬ ursverfahren seit geraumer Zeit geschlossen sei und daher sämtliche Fristen längst verstrichen seien. C. — Hiegegen haben die Rekurrenten rechtzeitig und form¬ richtig an das Bundesgericht rekurriert. Sie stellen dieselben Be¬ gehren wie vor der Vorinstanz. Sie bestreiten sowohl, vom Konkursamt Lebern vorgeladen worden zu sein, als auch, daß die Mutter in ihrem Namen die Forderungen anerkannt habe und überhaupt habe anerkennen können. Ferner bestreiten sie, daß ihr Ausbleiben als Verzicht auf das Beschwerderecht und als Aner¬ kennung der Forderung ausgelegt werden könne. Die Rekurrenten machen geltend, sie hätten Beschwerde erhoben, sobald ihnen das Vorhandensein jener Verlustscheine bekannt geworden sei. Die zehntägige Beschwerdefrist — wenn eine solche in casu überhaupt einzuhalten war — habe erst in jenem Zeitpunkt zu laufen an¬ gefangen und sei also gewahrt. Jedenfalls könne den Rekurrenten die Tatsache nicht zum Nachteil gereichen, daß das Konkursver¬ fahren längst geschlossen sei; denn während seiner Dauer hätten sie die nunmehr geltend gemachten Rekursgründe schlechterdings nicht vorbringen können. D. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemer¬ kungen abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde schon von der Erwägung aus als unzulässig erklärt, daß der Konkurs längst beendigt und jegliche Berichtigung der Verlustscheine daher ausgeschlossen sei. Diese Auffassung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Freilich haben die Konkursgläubiger, sobald der Kollo¬ kationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, Anspruch auf die Kon¬ kursdividende und auf die Ausstellung eines Verlustscheines für
den Ausfall. Und eine nachträgliche Anfechtung des Kollokations¬ planes, der Verteilungsliste oder der Verlustscheine durch den Gemeinschuldner ist an sich ausgeschlossen. Anders verhält es sich mit der in casu streitigen Frage, ob der Vormerk „anerkannt“ auf den Verlustscheinen sich rechtfertige. Diese Frage ist von der Kollokation völlig unabhängig; ihre Beantwortung hängt lediglich davon ab, ob die Gemeinschuldner die streitigen Ansprüche tatsächlich anerkannt haben. Liegt eine solche Anerkennung nicht vor, so sind die Gemeinschuldner darauf angewiesen, den Beschwerdeweg zu betreten, und es darf ihnen dieses Recht auch nach Schluß des Konkursverfahrens nicht ab¬ gesprochen werden, wenn der Vormerk auf den Verlustscheinen erst nach Beendigung des Konkurses zu ihrer Kenntnis gelangt, was natürlich in der Regel zutrifft. Somit kämen die Gemeinschuldner tatsächlich um das ihnen vom Gesetze garantierte Recht der Be¬ schwerdeführung gegen die Verfügungen der Konkursverwaltung. Die Beschwerdefrist beträgt selbstverständlich auch hier zehn Tage vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes an. Diese Frist ist nach den Angaben der Rekurrenten, deren Richtigkeit nicht bestritten wurde und die den einzigen Anhaltspunkt bilden, als eingehalten zu betrachten.
2. — Über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der strei¬ tigen Ansprüche hatte die Konkursverwaltung nach Art. 244 SchKG eine positive Erklärung der Gemeinschuldner einzuholen. Sie hätte auch gut getan — was ihr jetzt durch Art. 55 der seither in Kraft getretenen Konkursverordnung vom 13. Juli 1911 zur Rechtspflicht gemacht ist — die Erklärung zu verurkunden und durch die Gemeinschuldner unterzeichnen zu lassen. Die Akten geben über eine solche Schuldanerkennung keinen Aufschluß, und die Rekurrenten bestreiten denn auch, überhaupt eine rechtsgültige Erklärung abgegeben und die Forderungen irgendwie anerkannt zu haben. Die Vorinstanz nimmt aber an, es liege im Ausbleiben der Rekurrenten trotz erfolgter Ladung eine stillschweigende Schuldanerkennung. Allein selbst wenn eine Ladung tatsächlich erfolgt sein sollte, könnte das Ausbleiben der Rekurrenten weder als Anerkennung der Konkurseingaben, noch als Verzicht auf das Beschwerderecht ausgelegt werden. Ebensowenig kann auf die von den Rekurrenten ebenfalls bestrittene Angabe der Konkursverwal¬ tung abgestellt werden, es habe die Mutter im Namen der Kinder die Forderungen anerkannt, da auch diese Behauptung in den Akten keinen Anhalt findet.
3. — Besteht somit über das Vorliegen einer gültigen Schuld¬ anerkennung durch die Rekurrenten keine Klarheit, so kann über die Beschwerde nach der gegenwärtigen Aktenlage nicht endgültig entschieden werden. Die Vorinstanz hat zuvor den Tatbestand nach der Richtung aufzuklären, ob die Angabe der Konkursver¬ waltung, die Mutter habe die Forderungen auch im Namen der Kinder anzuerkennen erklärt, auf Richtigkeit beruht, und wenn ja, inwieweit die Mutter ohne Vollmacht zur Abgabe einer solchen Erklärung im Namen der Kinder, von denen drei die Mehr¬ jährigkeit bereits erreicht hatten, legitimiert war. Zu diesem Zwecke muß die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück¬ gewiesen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vor¬ instanz zurückgewiesen.