Volltext (verifizierbarer Originaltext)
46. Entscheid vom 27. März 1912 in Sachen Basler Kautonalbank. Art. 152 Abs. 2 Schkti: Das Betreibungsamt ist nicht rerpflichtet, sich bei Anhebung von Grundpfandbetreibungen zu erkundigen, ob in Beziehung auf die rerpfändete Liegenschaft Miet- oder Pacht¬ verträge bestehen, und die Namen der Mieter oder Pächter festzustellen. A. — Das Betreibungsamt Basel=Stadt erließ am 29. November 1911 im Kantonsblatt folgende Bekanntmachung „Nach Art. 806 ZGB erstreckt sich die Pfandhaft eines ver¬ „pfändeten Grundstückes auch auf die Miet= oder Pachtzinsforde¬ „rungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des „Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen. „Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, „nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht worden ist. „Diejenigen Gläubiger, welche verlangen, daß den Mietzins¬
„schuldnern eine derartige Mitteilung vom 1. Januar 1912 an, „sei es bei bereits hängigen, sei es bei erst einzuleitenden Grund¬ „pfandbetreibungen, zugestellt werde, haben dem Betreibungsamt „die Namen der Mieter, sowie die Höhe des Mietzinses anzugeben. „Das Betreibungsamt wird hierauf den Mietern die Aufforderung, „bis auf weiteres an das Amt zu bezahlen, zukommen lassen. „Der Vorschuß für solche Betreibungen wird auf 5 Fr. erhöht.“ B. — Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, es sei das Betreibungs¬ amt zu verhalten, die Namen der Mieter selber ausfindig machen. Zur Begründung machte sie geltend, die Anhebung von Nachforschungen über die Person der Mieter und Pächter, sowie über die Höhe der Miet= und Pachtzinse sei Sache des Betreibungs¬ amtes und nicht des betreibenden Grundpfandgläubigers, und es wäre unzweckmäßig und gesetzwidrig, die bezügliche Arbeit auf diesen abzuwälzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies unterm 11. Dezember 1911 die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab: Nach Art. 151 SchKG habe der Gläubiger bei Einleitung der Grundpfand¬ betreibung den Pfandgegenstand zu nennen. Dazu gehöre auch die Angabe der Mietzinsforderungen, sofern er auf das ihm durch Art. 806 ZGB eingeräumte Pfandrecht an diesen Forderungen nicht verzichte. Eine rechtliche Verpflichtung des Betreibungsamtes, Mieter und Mietzinsschulden festzustellen, bestehe nicht, ja es fehle dem Betreibungsamt hiezu sogar das Recht. Die Verwaltung der Liegenschaft, die dem Betreibungsamt die Feststellung der Miet¬ zinsforderungen ermöglichen würde, gehe erst mit der Stellung des Verwertungsbegehrens durch den Gläubiger an das Betreibungs¬ amt über. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts trat auf den von der Rekurrentin gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs nicht ein, weil ein konkretes rechtliches Interesse der Re¬ kurrentin noch nicht verletzt worden sei. C. — Unterm 12. Februar 1912 ersuchte die Rekurrentin das Betreibungsamt, unter Hinweis auf Art. 806 ZGB und 152 SchKG, in vier von ihr angehobenen Grundpfandbetreibungen von Amtes wegen den Mietzinsschuldnern zu notifizieren, daß die Mietzinsen bis auf weiteres an das Betreibungsamt zu zahlen seien, und der Rekurrentin ferner zu bestätigen, daß das Amt künftig diese Notifikation ex officio, ohne besondere Aufforderung, vornehmen werde. Das Betreibungsamt antwortete gleichen Tages, daß es diesem Begehren aus den der Rekurrentin bekannten Gründen (Weisung der Aufsichtsbehörde) nicht entsprechen könne. Hierauf betrat die Rekurrentin neuerdings den Beschwerdeweg mit dem Begehren:
1. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, für die fraglichen vier Grundpfandbetreibungen die gesetzlich vorgeschriebenen Noti¬ fikationen an die Mieter im Sinn von Art. 806 ZGB vorzu¬ nehmen und zu diesem Behuf von Amtes wegen die Namen der Mieter festzustellen;
2. es sei allgemein die Weisung zu erteilen, daß das Betrei¬ bungsamt künftig von Gesetzes wegen, ohne besondere Aufforde¬ rung durch den Gläubiger, sowohl für die pendenten, als für die neu einzuleitenden Betreibungen auf Grundpfandverwertung die Notifikation an die Mieter vornehme. Die Rekursbegründung ist, soweit nötig, aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen ersichtlich. Die kantonale Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid vom
29. Februar 1912 aus, es sei der Rekurrentin zuzugeben, daß die Rekursbegründung es fraglich erscheinen lasse, ob der frühere Entscheid der Aufsichtsbehörde das richtige getroffen habe. Immer¬ hin schienen der Aufsichtsbehörde nicht überwiegende Gründe für die Auffassung der Rekurrentin zu sprechen, weshalb sie im Inte¬ resse der Beständigkeit der Praxis an ihrem Entscheid vom 11. De¬ zember 1911 festhalte. D. — Diesen ablehnenden Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihrer Begehren und Festhaltung an ihrer Auffassung an das Bundesgericht weitergezogen. Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde haben von Gegenbemerkungen abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Zu entscheiden ist, ob dem Betreibungsamt durch Art. 806 Abs. 2 ZGB und dessen Ausführungsbestimmung in Art. 152
Abs. 2 SchKG die Pflicht auferlegt worden sei, sich bei Anhe¬ bung von Grundpfandbetreibungen jedesmal nach dem Bestand von Miet= oder Pachtverträgen über das Unterpfand zu erkundigen und die Namen der Mieter oder Pächter festzustellen. Eine solche Verpflichtung kann aus dem Wortlaut des Ge¬ setzes nicht abgeleitet werden. Das Gesetz macht dem Amt nur zur Pflicht, falls auf der Liegenschaft Pacht= oder Miet¬ verträge bestehen, dem Pächter oder Mieter von der Anhe¬ bung der Betreibung Anzeige zu machen. Daß sich das Betreibungs¬ amt selbst nach solchen Verträgen zu erkundigen und deren Bestand festzustellen habe, sagt das Gesetz nicht. Und es geht nicht an, diese viel weiter gehende Verpflichtung mit der Rekurrentin als bloße Vorbereitungshandlung für die Anzeige hinzustellen und an¬ zunehmen, daß sie durch das Gesetz stillschweigend dem Betreibungs¬ beamten auferlegt sei. Stillschweigende Verpflichtungen der Be¬ treibungsbeamten von solcher Tragweite kennt das Betreibungsgesetz überhaupt nicht.
2. — Die Auffassung der Rekurrentin findet aber auch in Sinn und Geist des Gesetzes keine Stütze. Gerade die ratio legis und die Betrachtung der Stellung des Betreibungsamtes in der Betreibung auf Pfandverwertung im besondern zeigen, daß die Auffassung der Rekurrentin rechtsirrtümlich ist. Mit der Vor¬ instanz ist von Art. 151 SchKG auszugehen, der ausdrücklich die genaue Bezeichnung des Pfandgegenstandes durch den betrei¬ benden Pfandgläubiger verlangt. Hiezu gehört angesichts der Er¬ streckung der Pfandhaft auf die Miet= und Pachtzinsforderungen auch die Angabe des Bestandes von Miet= oder Pachtverträgen über das verpfändete Grundstück. Die Rekurrentin bestreitet diese Pflicht mit der Begründung, daß es sich bei der Bestimmung des Art. 806 ZGB um eine gesetzliche Erstreckung der Pfandhaft handle. Dieser Einwand ist nicht schlüssig. Freilich entsteht das Pfand¬ recht an den Miet= und Pachtzinsen kraft Gesetzes mit der An¬ hebung der Grundpfandbetreibung, sofern die tatsächliche Voraus¬ setzung für die Ausdehnung der Pfandhaft erfüllt ist. Ferner ist die Entstehung vom ausdrücklich geäußerten Willen des Pfand¬ gläubigers abhängig, der auch darauf verzichten kann, das Pfand¬ recht auf die Miet= und Pachtzinsen in Anspruch zu nehmen. Und den Zinsschuldnern gegenüber wird die Pfandhaft erst der Anzeige der Betreibung wirksam. Diese Anzeige hat zu erfolgen, bevor die Frist zur Bestreitung der Forderung abgelaufen und ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt ist. Es käme nun einer völligen Verkennung des Verhältnisses des Betreibungsamtes zu den Parteien gleich, wenn die Pfandgläubiger die Feststellung darüber, ob die tatsächliche Voraussetzung für die Ausdehnung des Pfandes auf Miet= und Pachtzinsforderungen erfüllt sei, auf den Staat abwälzen könnten, ehe überhaupt feststeht, daß sie auch wirklich eine vollstreckbare Forderung haben. Eine solche einseitige Intervention des Betreibungsamtes zu Gunsten der Pfandgläubiger wäre mit seiner gesetzlichen Stellung über den Parteien unvereinbar. Vielmehr ist es Sache des Pfand¬ gläubigers, die Verhältnisse vor der Stellung des Betreibungs¬ begehrens abzuklären und dem Betreibungsbeamten das Substrat des — rechtlich vom Hauptpfand verschiedenen und zu diesem hinzukommenden — Pfandrechts an den Miet= und Pachtzins¬ forderungen namhaft zu machen. Unterläßt der Pfandgläubiger diese Angaben, so ist anzunehmen, daß er auf die Ausdehnung des Pfandrechts auf die Miet= und Pachtzinsen verzichte. Ferner ist zu sagen, daß das Betreibungsamt kein Mittel hätte, um die ihm von der Rekurrentin zugemutete Pflicht richtig aus¬ zuüben. Weder verpflichtet das Gesetz den Schuldner, dem Be¬ treibungsamt die nötige Auskunft zu geben, noch viel weniger die Mieter und Pächter. Es stünde daher im Belieben des Schuldners, dem Betreibungsbeamten die verlangte Auskunft zu verweigern. Und trotzdem wäre dieser dem Gläubiger dafür verantwortlich, daß die Anzeige von der Betreibung rechtzeitig an die Zinsschuldner erlassen würde. Ferner wären die Betreibungsbeamten genötigt, über alle Grundstücke, die den Gegenstand von Pfandverwertungs¬ betreibungen bilden, eine beständige Aufsicht auszuüben und bei jeder Anderung der Miet= oder Pachtverhältnisse während des Bestandes der Betreibung den neuen Mietern und Pächtern wieder Anzeige zu machen. Die Betreibungsbeamten wären gar nicht in der Lage, diese Aufgabe zu erfüllen, da sie ja vom Wechsel der Mieter und Pächter amtlich keine Kenntnis erhalten und auch den Schuldner nicht zwingen könnten, ihnen die nötigen Angaben zu lie¬
fern. Auch hieraus ergibt sich, daß das Gesetz unmöglich die Meinung haben kann, die Feststellung der Miet= und Pachtverträge über verpfändete Liegenschaften dem Betreibungsamt zur Amtspflicht zu machen, wie denn auch die Verwaltung der verpfändeten Liegen¬ schaften erst mit der Stellung des Verwertungsbegehrens durch den Gläubiger auf das Betreibungsamt übergeht (vergl. Art. 155 in Verbindung mit Art. 102 SchKG), worauf die Vorinstanz mit Recht hinweist. Die bloße Feststellung eines tatsächlichen Ver¬ hältnisses, das der Betreibung als Grundlage zu dienen hat, im ausschließlichen Interesse des Gläubigers ist überhaupt keine Betreibungshandlung.
3. — Ganz anders liegen die Verhältnisse in der Betreibung auf Pfändung. Hier ist die Schuldpflicht bereits festgestellt, wenn es zur Beschlagnahme kommt, und es hat der Betreibungsbeamte die Aufgabe, aus den vorhandenen Vermögensstücken diejenigen auszuscheiden, denen Kompetenzqualität zukommt, und im übrigen soviel in Pfändung zu nehmen, als nötig ist, um den betreibenden Gläubiger für seine Forderung zu befriedigen. Durch diesen Akt wird das Pfandrecht erst geschaffen. Ferner ist im Pfändungsver¬ fahren der Schuldner ausdrücklich und bei Straffolge verpflichtet, dem Betreibungsamt seine Vermögensgegenstände genau und voll¬ ständig anzugeben. Endlich hat das Betreibungsamt von Gesetzes wegen für die Verwaltung der gepfändeten Liegenschaften zu sorgen. Die analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf das Pfandverwertungsverfahren ist bei dieser Verschiedenheit der recht¬ lichen Situation ausgeschlossen. Und es ist nach dem Gesagten durchaus irrelevant, daß Art. 102 Abs. 2 SchKG (der das Betreibungsamt anweist, den Mietern und Pächtern von der er¬ folgten Pfändung Kenntnis zu geben) es dem Amt auch nicht ausdrücklich zur Pflicht macht, zuerst die Namen der Mieter und Pächter festzustellen. Denn eine Pfändung von Liegenschaften, die ja mit einer Schätzung verbunden ist und die Verwaltung der Liegenschaft auf das Betreibungsamt überträgt, ist gar nicht mög¬ lich, ohne daß das Betreibungsamt sich auch von Amtes wegen über die Miet= und Pachtverträge, sowie über die Höhe der Zinsen und die Fälligkeitstermine erkundigt (f. Jaeger, Komm., Anm. 6 zu Art. 102). Das Amt ist denn auch imstande, dieser Verpflich¬ unter Strafandrohung zur Angabe dieser Verhältnisse gehalten ist.
4. — Daß die Auffassung der Vorinstanz und nicht diejenige der Rekurrentin die richtige ist, ergibt sich ferner indirekt aus der Art und Weise, wie in der Betreibung auf Pfandverwertung die Verhältnisse mit Bezug auf den Drittpfandeigentümer geregelt sind. Das Gesetz schreibt in Art. 153 vor, daß, wenn ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat, ihm gleichfalls eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zu¬ zustellen sei. Wie in Art. 152, wird also auch hier eine Verfü¬ gung des Betreibungsamtes vom Bestand eines besondern tat¬ sächlichen Verhältnisses hinsichtlich des Pfandgegenstandes abhängig gemacht. Es wurde aber dem Betreibungsamt nie zugemutet, selber festzustellen, ob das Verhältnis wirklich vorliege. Vielmehr hat das Gesetz in Art. 151 dem Pfandgläubiger ausdrücklich die Pflicht auferlegt, den Namen des Dritteigentümers des Pfandes im Betreibungsbegehren aufzuführen. Der Standpunkt des Gesetzes ist eben der, daß der betreibende Gläubiger sich um diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften des Pfandgegenstandes zu erkundigen und sie dem Betreibungsamt anzugeben hat, die für die Erfüllung der besonderen Verpflichtungen des Amtes in der Pfandbetreibung von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall stehen die Interessen von Schuldner und Gläubiger noch in schärferem Gegensatz und es wäre daher noch weniger begreiflich, wieso die Rekurrentin die Pflicht zur Feststellung der Miet= oder Pachtver¬ träge auf das Betreibungsamt sollte abwälzen können. Anderseits ließe sich das von der Rekurrentin befürwortete Verfahren mit der Vorschrift des Art. 71 Abs. 1 SchKG nicht in Einklang bringen. Darnach hat die Zustellung des Zahlungs¬ befehles spätestens an dem auf den Eingang des Betreibungsbe¬ gehrens folgenden Tage zu erfolgen und es ist diese Vorschrift laut Art. 153 Abs. 4 auch auf den Zahlungsbefehl in der Be¬ treibung auf Pfandverwertung anwendbar. Nun sind die Anzeigen an die Mieter und Pächter nach Art. 152 SchKG normaler¬ weise gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl zu erlassen. Das wäre in den wenigsten Fällen möglich, sofern die Feststellung der Miet¬ und Pachtverhältnisse durch das Betreibungsamt zu geschehen
hätte. Auch wenn der Schuldner im Betreibungskreis selber wohnt, müßte er entweder vorgeladen und mündlich einvernommen oder aber schriftlich zur Abgabe der nötigen Erklärungen aufgefordert werden, worüber mehrere Tage vergehen könnten, wenn der Schuldner der Aufforderung nicht Folge leisten sollte.
5. — Gegenüber diesen zwingenden Argumenten aus dem Gesetz selber vermag der Hinweis der Rekurrentin auf die angeb¬ lichen bedeutenden Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten, welche die Feststellung der Miet= und Pachtverhältnisse durch den betrei¬ benden Pfandgläubiger in praxi böte, nicht aufzukommen. Daß es dem Pfandgläubiger nicht oder wenigstens nicht so gut möglich sei, diese Feststellung vorzunehmen, wie dem Betreibungsbeamten, kann übrigens nicht als richtig anerkannt werden. Soweit die direkte Befragung des Schuldners sowie der Mieter und Pächter in Betracht kommt, steht der Betreibungsbeamte diesen ebenso wehrlos gegenüber wie der Pfandgläubiger. Und wenn die Rekurrentin den Betreibungsbeamten darauf verweist, er könne sich bei der amt¬ lichen Wohnungskontrolle Auskunft holen, so ist nicht einzusehen, weshalb der Gläubiger das nicht auch tun könnte. Vollends un¬ behilflich ist endlich der Umstand, daß dem Gläubiger aus der Einholung der Erkundigungen Kosten entstehen können. Ein jeder Kreditor hat diese Kosten auf sich zu nehmen; auch im Pfän¬ dungsverfahren erwachsen ihm solche, wenn er alle seine Rechte in wirksamer Weise wahren will. Und es könnte auch der Betrei¬ bungsbeamte sich diese Erkundigungen nicht kostenles verschaffen, sondern er müßte die entstandenen Kosten wieder vom Gläubiger erheben. Weshalb es sodann etwas stoßendes haben sollte, daß ein Pfandgläubiger, der dem Betreibungsamt nur einen Mieter an¬ gegeben hat, auch nur auf die von diesem einen Mieter geschul¬ deten Zinsen Anspruch erheben kann, und nicht auf diejenigen der weitern Mieter, auf welche andere Pfandgläubiger das Be¬ treibungsamt aufmerksam gemacht haben, ist unerfindlich. Keines¬ falls ergibt sich daraus die Konsequenz, daß das Betreibungsamt verpflichtet sei, selber die nötigen Erkundigungen einzuziehen. Daß vigilantere Gläubiger weitergehende Rechte in der Betreibung erwerben können als andere Gläubiger, ist vielmehr eine Tatsache, die mit dem Betreibungsverfahren, wie es gesetzlich organisiert ist, notwendig verknüpft ist. Ein pfändender Gläubiger kann dem Betreibungsbeamten besondere Pfandgegenstände angeben, die dieser bei der Pfändung nicht entdeckt hat, und hat auf jene Gegen¬ stände ein besonderes Anrecht, solange kein anderer Gläubiger ihre Pfändung begehrt. Ein Verlustscheinsgläubiger kann Gegenstände arrestieren, die ein anderer nicht kennt, und hat alsdann ein Vorrecht darauf; er kann Anfechtungsansprüche für sich allein durchführen u. s. w. Desgleichen hat unter mehreren Gruppen¬ gläubigern immer nur derjenige Anrecht auf das Pfändungser¬ gebnis, der einen Drittanspruch selbst bestritten und im Prozeß weggewiesen hat. In allen diesen Fällen muß der Betreibungs¬ beamte auf die aus der erhöhten Vigilanz entstehende besondere Rechtsstellung des Gläubigers Rücksicht nehmen. Das ist bei der Angabe der Mieter und Pächter durch die betreibenden Grund¬ pfandgläubiger ebensowohl möglich. Es ergeben sich sowieso ähn¬ liche Verhältnisse, wenn ein Grundpfandgläubiger — was ja auch die Rekurrentin als zulässig betrachtet — auf das Pfandrecht an den Zinsen ausdrücklich verzichtet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.