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72_III_44

BGE 72 III 44

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Italiano CH
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Sohuldbetreibungs- und Konkmsreoht. N° 14. non si sia .in presenza di fatti irrevocabili, quali Ja reaJiz- zaziorie di beni pignorati e il riparto della somma rieavata. In conereto non si e in presenza di fatti irrevoeabili : siOdome il pignoramento e stato completamente infrut- tuoso, nessun bene ha potuto essere venduto ai pubbliei ineanti. Nulla si oppone quindi all'annullamento delI 'at- testato di earenza di beni, come ha chiesto il Rossi. Con- trariamente a quanto diehiara la sentenza 26 dicembre 1918 su rieorso Cattani (RU 44 III 196), l'attestato di carenza di beni non aecerta soltanto come l'esecuzione sia stata liquidata, ma fa anche nasoore pel oreditore i1 diritto di sequestrare beni deI debitore (art. 271, oüra 5 LEF) e di proporre contro terzi l'azione rivocatoria (art.285, CÜra 1 LEF). Sta bene ehe neifattispecie la nullita del- l'attestato di earenza di beni .e radicale e quindi sempre opponibile al ereditore ohe volesse vaJersi di esso. Ma i1 ricorrente ha un notevole interesse ad ottenere un'espressa diehiarazione della nullita, speoialmente perohe l'attestato di oarenza di beni e stato pubblioato nel Foglio offieiaJe oantonaJe. Il ricorrente ehiede inoltre la pubblioazione dell'annul- lamento dell'attestato di earenza di benL Questa misura esce pero daJ quadro della prooedura eseoutiva e non puo quindi essere ordi;nata da questa Camera per manoanza di oompetenza. La Oamera d' esecuzione e dei fallimenti pronuncia: Il ricorso e ammesso nel senso ehe l'attestato di oarenza, di beni nell'esecuzione n.O 76653 dell'Uffioio di Lugano a carico della «Ditta Carugati Paolo e Rossi Riocardo » e annullato.

14. Auszug aus dem Entscheide vom 28 • .Juni 1948 i. S. Keller. Im W ider~/alwen über Rechte 'an Gro.ndatüc1cen ist ohne Rücksieht auf den Gewahrsam derjenige zur Klage aufzu~ fordern, dessen Rechtsbehauptung den Eintragungen im Grund- buch widerspricht (Änderung der Rechtsprechuug). Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 14; 45 Wird ein M itBigentumBanteil gepfändet, der laut Grundbuch dem Schuldner zusteht, so ist demgemäss die Klagefrist nicl:tt dem Gläubiger, sondern den andern Miteigentümern anzusetzen, wenn sie behaupten, der Schu1dner habe am Grundstück in Wirklichkeit kein Miteigentum, oder es komme ihm ein klei- nerer Anteil als der im Grundbuch angegebene zu. Lorsque 10. proc6du'l'6 de 'I'ooendication 0. pour objet un droit Bur tm immeuble, 10. question de pOBBession ne joue pas de rOle ; Ja sommation d'ouvrir action doit lltre adressee a. celui dont l'allegation est contraire aux inscriptions du registre foncier. (Cha.ngement de jurisprudence.) Lorsque Ja saisie 0. porte Bur une part de CO'p'I'opriete qui, d'apres le registre foncier, appartient au debiteur, le delai doit par consequent lltre assigne non pas au creancier mais aux proprie- taires des autres parts qui pretendraient que le debiteur. ne pOBBMe pas de droit Sur l'immeuble ou que Ba part est infe- rieure a. celle qui est indiquee dans le registre foncier. Se Ja procedu'l'a di Nvetidicazione concerne un diritto su un immo- bile, Ja questione dei possesso e irrilevante; Ja diffida. a' pro- muovere azione dev'essere indirizzata 0. colui, 10. cui allegazione e contrario. alle iscrizioni ne] registro fondiario. (Cambiamento di giurisprudenza.) Se il pignoramento co]pisce una parte di ~ ehe, giusta il registro fondiario, appartiene al debitore, il termine non dev'essere quindi assegna.to 0.1 creditore, ma ai proprietari delle altre parti che pretendono che il debitore non pOBBiede diritti sull'immobile 0 ehe la BUa. parte e inferiore 0. quella indicata nel registiO fondiario. In der Betreibung des Arnold Keller gegen Sämi Gug- genheim pfändete das Betreibungsamt Bremgarten am

15. März 1946 auf Verlailgen des Gläubigers den dem . Sohuldner zustehenden Miteigentu.msa.nteil zu einem Drit- tel an der Liegensohaft Marktgasse Nr. 67 in Bremgarten, die laut Grundbuch dem Schuldner und seinen heiden Onkeln Louis und .Emil Guggenheim als Miteigentümern zu je einem Drittel gehört. Daraufhin teilten Louis und Emil Guggenheim dem Betreibungsamte mit, dass sie einen Anspruoh des' Schuldners « nur auf den Steigerungs- erlös (gemeint : auf den Erlös aus der Versteigerung. der Liegenschaft) anerkennen und zwar nur zur Hälfte auf den Erlös, soweit er Fr. 45,000.- übersteigt». In der am 26. März 1946 zugestellten Pfändungsttrkunde bemerkte das Betreibungsamt, dass Louis und Emi1 G«ggenheim auf den . gepfändeten Miteigentumsanteil

46 Schuldbetreibungs- und Konkll1'll1'eOht. N° 14. Anspruch erheben und nur den Rechtsanspruch des Schuldners auf die Hälfte des allfällig den Betrag von Fr. 45,000.- übers~igenden Erlöses anerkennen, und setEte dem Gläubiger « gestützt auf Art. 23 Abs. 4 VZG » Frist zur Klage auf Aberkennung des Anspruchs von Louis und Emil Guggenheim (Art. 109 SchKG). Gegen diese Klagefristsetzung beschwerte sich der Gläubiger. Das Bundesgericht hebt sie auf mit folgender Begri1:ntlung : Wie die kantonalen Instanzen mit Recht angenommen haben, ist der Streit darüber, ob Louis und Emil Guggen- heim Rechte besitzen, die der Verwertung des gepfän- deten Miteigentumsanteils zugunsten des Gläubigers ent- gegenstehen, im Widerspruchsverfahren auszutragen. Beim Entscheide darüber, ob naoh Art. 106/107 oder naoh Art. 109 SchKG vorzugehen sei, hat die Vorinstanz aus der Tatsaohe, dass nur Louis und Emil Guggenheim die in Frage stehende Liegenschaft benutzen und bewoh- nen, den Sohluss gezogen, dass diese Liegenschaft nioht im Gewahrsam des Schuldners, sondern nur in demjenigen von Louis und Emil Guggenheim stehe. Deshalb hat sie die Klägerrolle naoh Art. 109 SchKG dem Gläubiger zuge- wiesen. Auf die Eintragungen im Grundbuch hat sie bei der Verteilung der Parteirollen nioht abgestellt. Zu Un- recht. .

a) Wer im Grundbuoh oder in einem das Grundbuch ganz oder teilweise ersetzenden kantonalen Register (Art. 46 bezw. 48 SchlT des ZGB) als Inhaber eines Rechts an einem Grundstück eingetragen ist, hat die Vermutung für sich, dass das betreffende Reoht ihm wirklich zustehe (Art. 937 Aha. 1 ZGB), und kann im Grundbuch über das Recht verfügen (Art. 963, 964 ZGB). Der Umstand, dass jemand eine Liegensohaft bewohnt oder sonstwie benutzt, also' darüber . in tatsäohlicher Hinsicht die Verfügungs- gewalt innehat, fällt demgegenüber im Geltungsbereiohe Schuldbetreibungs- und Konkll1'll1'eOht. N0 14. des Grundbuchsystems bei der Beurteilung der Rechts- verhältnisse an der betreffenden Liegenschaft (von. den Fällen der Aneign.ung und der Ersitzung abgesehen) über- haupt nicht ins Gewicht und hat bei der Verfügung über das Recht nichts zu bedeuten. Bei der Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsprozess über das Eigentum an Grundstücken (und bei der Parteirollenverteilung im Lastenbereinigungsprozess) kann es daher, soweit das Grundbuch oder ein Ersatzregister über das streitige Recht Auskunft gibt, nicht auf die rein tatsächliche Ver- fügungsgewaJt, also den Gewahrs4m im üblichen Sinne ankommen, sondern die Eintragung im Grundbuch oder im Ersatzregister muss den Ausschlag geben. Diese Ein- tragung bildet für die Gestaltung des Widerspruchsver- fahrens über Rechte an Grundstücken das einfache und zugleich der Billigkeit entsprechende Kriterium, wie die Art. 106 ff. SchKG es ihrem Grundgedanken nach fordern.

b) Im Anschluss an Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB ergangen waren (BGE 30 I 221 f., 37 I 328 oben = Sep.ausg. 7 S. 77 f., 14 S. 157 oben), hat das Bundesgericht freilich noch in den Jahren 1912 und 1928 erklärt, bei Liegenschaften sei wie bei beweglichen Sachen grundsätzlich der Gewahrsam massgebend, und die Registereintragung begründe nur eine widerlegbare Ver- mutung dafür, dass derjenige, auf dessen Namen die Lie- genschaft eingetragen sei, den Gewahrsam daran habe (BGE 38 I 280 f. = Sep.ausg. 15 S. 97 f., BGE 54 111 191 E. i)~' Diese' Rechtsprechung lässt sich jedoch umso weniger aufrechterhalten, als die Vorschriften der VZG vom 23. April 1920 und der Verordnung über die Pfän- dUng ,und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsver- mägen vom 17. Januar 1923 unzweideutig bestätigen, dass sich bei Inzidenzstreitigkeiten über Rechte an Grund- stücken die Parteirollen nach den Eintragungen im Grund- buch zu richten haben. Nach Art. 8 VZG vollzieht das Betreibungsamt die Grundstüokspfändung auf Grund der Angaben im Grund-

41 Sohuldbetreibungs- und Konkur$reoht. N° U. buch. Grundstüoke, die im Grundbuch auf einen andern Namen ~ denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nach Art. 10 VZG (von dem in Ziff. 2 erwähnten Sonderfall abgesehen) nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass das Grundstüok trotz dem anders lautenden Eintrag dem Schuldner gehört, und zwar gilt dies ganz unabhängig davon, ob derSohuldner an der Liegensoha.ftden körperlichen Gewahrsam habe oder nioht. Mit dieser Regelung wäre es unverträglioh, wenn für das Widerspruchsverfa.hren dann dooh der Ge- wahrsam. und nicht der Grundbuoheintrag massgebend wäre. Art. 9 der Anleitung zur VZG sohreibt denn auch vor, dass bei der Pfändung eines nioht auf den Namen des Schuldners eingetragenen Grundstücks dem Gläubiger Frist zur Klage gegen den im, Grundbuoh Eingetragenen anzUsetzen sei. Dem Grundbucheintrag wird hier also die Bedeutung beigelegt, die sonst dem Gewahrsam zukommt. Ist im Grundbuoh der Schuldner als Miteigentümer eines Grundstüokes eingetragen, und behauptet der Gläubiger, dass dem Schuldner ein weitergehendes Recht zustehe, als aus dem Grundbuoh hervorgeht,.·so· ist gemäss Art. 23 Aha. 4 VZG im Anschluss an die Pfändung ihm (dem Gläubiger) Frist zur Klage gegen die als Miteigentümer Eingetragenen zu setzen. Entspreohend bestimmt Art. 4 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Gemeinschaftsanteilen, dass dann, wenn auf Begehren des Gläubigers ein Miteigentumsanteil des Sohuldners an einem Grundstück gepfändet wird, woran dieser nach dem Grundbuch die Reohte eines Gesa.mteigentümers besitzt, dem Gläubiger Frist zur Klage gegen die andern im Grundbuoh eingetragenen Gesamteigentümer zu setzen sei.· Auch hier wird also die Klägerrolle demjenigen zugeteilt, der die Eintragungen im Grundbuoh gegen sich hat. Schliesslioh bestimmt Art. 39 VZG für das mit dem Widersprtiohsverfa.hren verwandte Lastenbereinigungsver- fahren, beim Streit über ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhänge, Sohuldbetreibungs- und Konlrursrecht. N° 14. 49 sei die Klägerrolle demienigen zuzuweisen, der eine Abän- derung oder die Löschung des Rechtes verlange. Alle diese Bestimmungen sind Einzelanwendungen des Grundsatzes, dass bei der Auseinandersetzung über Reohte an Grundstüoken derjenige zur Klage aufzufordern ist, dessen Rechtsbehauptung den Eintragungen im Grund- buch zuwiderläuft. Insbesondere folgt aus Art. 23 Abs. 4 VZG durch Gegenschluss, dass im Falle der Pfändung des laut Grundbuch, dem Sohuldner zustehenden Miteigen- fumsanteils die Klagefrist den' andern Miteigentümern anzusetzen ist, wenn sie behaupten, der Schuldner habe an der Liegenschaft in Wirklichkeit kein Miteigentum, oder es komme ihm ein kleinerer Anteil als der im Grund- buch angegebene zu (so auch H.uB N. 16 zu Art. 646 ZGB).

c) Bei Miteigentum fiele im übrigen der Gewahrsam im übliohenSinne als Kriterium für die Parteirollenverteilung auch schon deswegen ausser Betracht, weil mit Bezug auf einen Miteigentumsanteil von solchem Gewahrsam über- haupt nioht die Rede sein kann: Es müsste also wie beim Widerspruchsverfahren über Forderungen und sonstige Ansprüohe auf den Rechtsschein abgestellt werden (BGE 67III 52, 70 III 38), und dieser spricht gegen die Miteigen- tümer, die das im Grundbuch eingetragene Anteilsreoht des Schuldners bestreiten, auch wenn sie und nur sie die tatsächliche Herrschaft über das betreffende Grundstüok ausüben. Indem die Vonnstanz beim Entscheid darüber, wie ~ WiderspruchsvEirfahren über den Miteigentums- anteil des Schuldners zu gestalten ~, auf den Gewahrsam an der Liegenschaft seloor a.bstellte, hat sie zudem ausser acht gelassen, dass der li!.f.eigentumsanteil und die Sache, an der Miteigentum besteht, verschiedene Dinge sind. Im vorliegenden Falle iSt nach alledem die Klagefrist nicht dem Giäübigef, sondern Louis undEmil Guggenheim anzusetzeiii die hicht gelten lassen wpllen, dass dem Schuldnet der im Grundbuch eingetragene Miteigentums- anteil zu einem Drittel wirklich zustehe. 4, AB 72 m - 1946