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65. Entscheid vom 1. Juni 1911 in Sachen Rüdt. Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden im Konkursver¬ fahren. A. — Im Konkurse des Jakob Rüdt in Rheineck wurden eine Reihe von Hausratgegenständen sowohl von der Ehefrau des Schuldners, der heutigen Rekurrentin, als auch von einer Witwe Reichart in Lindau zu Eigentum angesprochen. Diese führt gegen¬ wärtig gegen die Konkursmasse einen Prozeß auf Anerkennung ihrer Eigentumsansprache. Das Konkursamt Unterrheintal als Konkursverwaltung anerkannte in mehreren Schreiben an die Re¬ kurrentin vom 3., 9. und 28. März 1911, daß eine Anzahl der erwähnten Gegenstände Frauengut und also Eigentum der Rekur¬ rentin seien, bemerkte aber, daß dadurch die Ansprüche der Witwe Reichart nicht präjudiziert würden. Da diese sodann am 6. April gegen eine allfällige Herausgabe der Gegenstände an die Rekurreutin protestierte und die Konkursverwaltung dafür verantwortlich erklärte, verbot das Konkursamt der Rekurrentin am 7. April, etwas davon wegzunehmen. B. — Hiegegen erhob diese Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung. Durch Entscheid vom 8. Mai 1911 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs ab, indem sie zur Begründung wesentlich folgendes ausführte: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde seien nur Verfügungen, wodurch die Konkursverwaltung staatliche Herrschaftsgewalt ausübe, dagegen nicht Rechtshandlungen, die sie in gleichberechtigter Stellung wie die Gegenpartei vornehme. Im vorliegenden Falle habe die Kon¬ kursverwaltung die von der Rekurrentin angesprochenen Frauen¬ gutsobjekte im Besitz, weil dem Ehemanne das Verwaltungs= und Verfügungsrecht über solche Gegenstände zustehe. Das Verbot, sie wegzunehmen, fließe daher aus der privatrechtlichen Rechtsstellung der Konkursverwaltung und sei demgemäß nicht durch Beschwerde anfechtbar. C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Aufsichtsbehörden können auf Beschwerde hin in das Liqui¬ dationsverfahren im Konkurse nur dann eingreifen, wenn es gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften verstößt (AS 23 S. 348, Sep.¬ Ausg. 12 Nr. 42 *). Es mag nun dahingestellt bleiben, ob Art. 242 SchKG eine solche Vorschrift in dem Sinne enthält, daß ein Dritter, der allein eine im Besitz der Konkursmasse befindliche Sache zu Eigentum anspricht und dessen Anspruch von der Kon¬ kursverwaltung, ohne Geltendmachung irgendwelcher der Herausgabe entgegenstehender Privatrechte, anerkannt wird, das Recht, Über¬ gabe der Sache zu verlangen durch betreibungsrechtliche Beschwerde geltend machen kann und ob er gegenüber einer unbegründeten Weigerung der Konkursverwaltung nicht auf den gewöhnlichen Rechtsweg zu verweisen wäre. Im vorliegenden Fall liegt aber die Sache anders. Die Konkursverwaltung hat zwar das Eigentum der Rekurrentin an den Gegenständen, deren Herausgabe verlangt wird, vorbehaltlos anerkannt. Sie verweigerte indessen die Heraus¬ gabe deshalb, weil diese Objekte noch von jemand anders, der Witwe Reichart, zu Eigentum angesprochen werden. Darüber wie in einem solchen Falle zu verfahren sei, spricht sich auf alle Fälle
* Ges.-Ausg. 35 I S. 630.
das SchKG nicht aus und es besteht daher keine konkursrechtliche Vorschrift, wonach die Rekurrentin ein von den Aufsichtsbehörden zu wahrendes Recht auf Übergabe der Gegenstände hätte, sodaß die Frage, wie sich die Konkursverwaltung bei einer solchen Sach¬ lage zu verhalten habe, auf Grund des allgemeinen Privatrechtes zu lösen ist. Es handelt sich demgemäß um die Regelung rein privatrechtlicher Beziehungen zwischen der Konkursmasse und Dritten. Die Vorinstanz hat also mit Recht entschieden, daß die Aufsichts¬ behörden der Konkursverwaltung nicht vorschreiben können, wie sie sich hiebei zu verhalten habe. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.