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51. Entscheid vom 23. Mai 1912 in Sachen Zingg-Gut. Art. 144 ff. SchKG: Haftet bei mehrfacher Verpfändung einer Lie¬ genschaft die Zugehör nur einem Teil der Grundpfandgläubiger und übersteigt an der Steigerung das Angebot für Liegenschaft und Zugehör zusammen die Summe der bei getrenntem Ausbieten ge¬ machten Angebote, so fällt der durch den Gesamtausruf erzielte Mehrerlös denjenigen Pfandgläubigern zu, denen die Zugehör mit¬ verpfändet ist. A. — Der Rekurrent, Johann Zingg=Gut, alt Metzgermeister in Niederweningen, ist Grundpfandgläubiger des Carl Memminger, Metzgers in Zürich V, für einen Gesamtbetrag von Fr. 79,500 nebst Zinsen. Die Liegenschaften des Memminger sind im ganzen mit fünf Hypotheken belastet. Zu Gunsten der letzten (Landolt¬ Gerber) haften nicht bloß die Liegenschaften, sondern laut Lasten¬ verzeichnis außerdem als „gesetzliche bezw. vertragliche Zubehörden gemäß §§ 50 und 52 PrGB“: 1 Hackmaschine, 1 Kühlanlage, 1 Scheffel, 1 Gasmotor und 1 Registrierkasse. Die amtliche Schätzung der Liegenschaften beträgt 129,000 Fr., diejenige der Zubehörden 1500 Fr. An der Steigerung erreichten beim Einzelruf die Angebote die amtliche Schätzung. Beim Gesamt¬ ruf wurden 100 Fr. darüber hinaus erzielt. Diesen Mehr¬ erlös teilte das Betreibungsamt dem letzten Pfandgläubiger zu. B. — Hierüber beschwerte sich der Rekurrent als Inhaber drei ersten Hypotheken bei den kantonalen Aufsichtsbehörden. verlangte, daß der Mehrerlös von 100 Fr. im Verhältnis den Angeboten im Einzelruf auf die Liegenschaften einerseits und die Pertinenzen anderseits verteilt werde, so daß auf die Liegen¬ schaften 129,098 Fr. 80 Cts., auf die Pertinenzen 1501 Fr. 20 Cts. entfallen würden. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde unter Hin¬ weis auf den in den Handelsrechtl. Entsch. 20 S. 92 ff. publi¬ zierten Entscheid des Obergerichts Zürich vom 22. März 1901 in Sachen Vogt=Oederlin abgewiesen. Die obere kantonale Auf¬ sichtsbehörde bemerkt, daß in jenem Entscheid, wo genau dieselben rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen gewesen seien, in durchaus zutreffender Weise ausgeführt wurde, weshalb der beim Gesamt¬ ruf erzielte Mehrerlös demjenigen Gläubiger zuzuteilen sei, dem auch die Pertinenzen mitverpfändet seien. Es sei umsoweniger Anlaß vorhanden, von jenem Entscheid abzugehen, als der Re¬ kurrent sich nicht bemüßigt gesehen habe, auf die Entscheidungs¬ gründe materiell einzutreten, so daß sie auch nicht als widerlegt gelten können C. — Der Rekurrent hat den oberinstanzlichen Entscheid unter Erneuerung seines Begehrens innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen. Er führt aus, daß der angefochtene Verteilungs¬ modus dem § 168 a des II. Entwurfes der neuen obergericht¬ lichen Anweisung zum SchKG entnommen sei. Dieser Entwurf habe aber noch keine Gültigkeit und es stehe § 168 a in direktem Widerspruch mit der bisherigen Praxis. Im Entscheid in Sachen Vogt=Oederlin sei zur Begründung des angefochtenen Verteilungs¬ verfahrens nichts angeführt. Wenn beim Gesamtruf ein höheres Angebot erzielt werde als beim Einzelruf auf die Liegenschaft ohne Pertinenzen und auf die Pertinenzen allein, so werde damit un¬ zweifelhaft dokumentiert, daß der Mehrwert nicht dem einen oder andern allein, sondern der gegenseitigen Verbindung zuzuschreiben sei. Der Mehrerlös dürfe daher auch nicht einseitig den Pertinen¬ zen zugeteilt werden, sondern er sei, in Analogie zu §§ 49 ff. des EG zum SchKG, proportional zu den Einzelangeboten zu ver¬ teilen. Die neue Praxis würde zudem zu bedenklichen praktischen
Konsequenzen führen, indem der nachgehende Pfandgläubiger in¬ folge unbedeutender vertraglicher Pertinenzen tatsächlich besser ge¬ stellt würde als die Inhaber der vorgehenden Hypotheken. Endlich habe der Rekurrent in casu die mitverpfändeten Gegenstände als gesetzliche Zugehör angesprochen, mit Ausnahme der auf 500 Fr. geschätzten Registrierkasse. Es frage sich nun, ob der Mehrerlös auf diese allein fallen würde, wenn der Rekurrent im Prozeß obsiegen sollte. D. — Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegen¬ bemerkungen abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Unzutreffend ist einmal die Behauptung des Rekur¬ renten, daß der Entscheid in Sachen Vogt=Oederlin (H. rechtl. Entsch. 20 S. 92 ff.), auf den sich die Vorinstanz beruft, Begründung des angefochtenen Verteilungsverfahrens nichts ent¬ halte. Freilich wird in jenem Entscheid in erster Linie ausgespro¬ chen, daß die besondere Stellung der Hypothekargläubiger, denen Zubehörden mitverpfändet seien, die getrennte Verwertung der Zu¬ behörden verlange. Da indessen die Summe der Erlöse von Lie¬ genschaft und Pertinenzen kleiner sein könne, als wenn beide zu¬ sammen zur Gant gebracht werden, so sei- führte das Obergericht aus — richtigerweise noch ein Gesamtruf zu veran¬ stalten. Im Anschluß daran wurde vom Obergericht die Frage erörtert und gelöst, wie es mit einem beim Gesamtruf erzielten Mehrerlös zu halten sei. Dieser Mehrbetrag komme allein der Nachhypothek zu, wie denn auch nur derjenige Hypothekargläubi¬ ger den Gesamtverkauf beantragen könne, dem die Pertinenzen verschrieben seien. Denn der zufällige Umstand, daß in einem spätern Schuldbriefe Zubehörden mitverpfändet seien, könne die Rechtsstellung des Inhabers der vorgehenden Pfandrechte in keiner Weise verbessern.
2. — Damit ist auch der weitere Einwand des Rekurrenten entkräftet, daß der Mehrerlös des Gesamtrufes nicht einseitig den Pertinenzen zugeteilt werden dürfe. Weder im Fall Vogt=Oederlin, noch im vorliegenden handelt es sich darum. In beiden Fällen wurde entschieden, daß der Mehrerlös des Gesamtrufes demjenigen Gläubiger zuzuteilen sei, dem Liegenschaft und Pertinenzen verpfändet sind. Diese Zuteilung ist durchaus gerechtfertigt. ist nicht einzusehen, wieso diejenigen Gläubiger, denen nur die Liegenschaft als solche verpfändet ist, auf einen allfälligen Mehr¬ wert über den — durch das Höchstangebot beim Einzelruf aus¬ gewiesenen — Wert der Liegenschaft hinaus Anspruch erheben könnten. Die Rechtsstellung dieser Gläubiger wird durch die Mit¬ verpfändung der Zubehörden zu Gunsten eines andern Gläubigers in keiner Weise berührt. Wenn der Erlös des Gesamtrufes ein höherer ist als die Summe der Einzelerlöse der Liegenschaft einer¬ seits und der Pertinenzen anderseits, so hat daher auf diesen Mehrerlös nur derjenige Gläubiger Anspruch, zu dessen Gunsten die Liegenschaft nebst den Pertinenzen haftet.
3. — Ist somit dieser Verteilungsmodus bundesrechtlich nicht anfechtbar, so ist irrelevant, ob das Betreibungsamt ihn zufolge einer noch nicht in Kraft stehenden Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde und angeblich entgegen der bisherigen Praxis der zürcherischen Betreibungsämter befolgt habe, wogegen übrigens schon der Entscheid in Sachen Vogt=Oederlin spricht. Und es ist nach dem Gesagten auch nicht richtig, daß die angefochtene Praxis zu bedenklichen Übelständen führen würde. Es kann nicht gesagt werden, daß der letzte Pfandgläubiger in ungerechtfertigter Weise besser gestellt werde als die Inhaber der vorgehenden Hypotheken. Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß der Mehrerlös auf die Registrierkasse allein fallen würde, falls die andern Pertinen¬ zen im hängigen Prozeß als gesetzliches Zugehör erklärt werden sollten, da ja dem letzten Pfandgläubiger nicht die vertraglichen Pertinenzen allein verpfändet sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.