Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Vertretungsbefugnis u.nd die Stellung aIs Liquidator gElht nicht auf die Erben eines Gesellschafters über (Art. 583{584 0&; abweichend § 14.6 des deutschen HGB). Demgemäss ist der Erbanvertreter nicht zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden für die Gesellschaft befugt (Art. 65 Aha. 1 ZifI. 4 SchKG).
E. 2 Die Witwe Kopp ist nach den vorinstanzlichen 'Fest~tenungen auch nicht Angestellte der Gesellschaft. SoInit konnte ihr der Zahlungsbefehl auch nicht nach Art. 65 Abs. 2 SchKG zugestellt werden.
E. 3 Der Rekurrent meint, die kantonale Entscheidung verunmögliche jede Art der Durchführung der Betrei - bung; denn die Gesellschaft, der niemand mehr angehören wolle, sei nicht beschlussfähig, und ein anderer Gläubiger habe bereits ohne Erfolg versucht, die richterliche Ernennung eines Liquidators zu erzielen. Neben den beiden verstorbenen Gesellschaftern und einem dritten, Dr. Erni,
4 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2. dessen Teilhaberschaft zur Zeit streitig ist, kommt indessen als Gesellschafter noch Maurus Wey in Frage. Sollte er als vertretungsbefugt . angesehen werden können, so hätte das Betreibungsamt ihm den Zahlungsbefehl zuzustellen. Sollte sich aber auch dieser Weg als ungangbar erweisen, so bliebe dem Rekurrenten noch übrig, bei der Vormundschaftsbehörde die Ernennung eines Beistandes für die Gesellsohaft im' Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu beantragen. Auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung dieser Bestimmung wurde schon im Fall einer ohne Verwaltung gebliebenen Aktiengesellschaft hingewiesen (BGE 56III 8). Sie kommt ebenso bei einer nicht anderswie vertretenen Personengesellschaft in Betracht (vgI. SIEGW.ART, zu Art. 563 Nr. 7). Demnach erkennt die 8clvuldbetr. u. Konhurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Entscheid vom 11. Januar 1943 i. S. Bossardt. Betreibung einer KoUe1ctifJ(/686llBchaft in Liq.
1. Die Vertretungsbefugnis u.nd die Stellung aIs Liquidator gElht nicht auf die Erben eines Gesellschafters über (Art. 583{584 0&; abweichend § 14.6 des deutschen HGB). Demgemäss ist der Erbanvertreter nicht zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden für die Gesellschaft befugt (Art. 65 Aha. 1 ZifI. 4 SchKG).
2. Ist kein Liquidator vorhanden, sc kann der Gesellschaft analog Art. 393 ZitI. 4 ZGB ein Beistand durch die Vormundschaftsbehörde bestellt werden. Pour8'Uita contre une 8OCÜt6 en nom coUectif ml. Uquidation.
1. Le pouvoir da repr6sentation et la. ~u.alite de liq.uidateur Be passant pas aux h6ritiers d'un asSOClt~ .(art. 583{584 CO; an u.n sens different, § 146 HGB a.llema.ötl). En consequance, le mandata.ire commun des h6ritiers d'uu associe n'est pas competent pour .rooevoir notification d'aetes de poursuite destmes a la societe (äft. 65 a.l. 1 eh. 4. LP),
2. S'il n'y aaliCun liquidateur, l'autorite tutela.ire peut 6tre appeIee a. designer a. la. sooiete un cura.teur par applica.tion aD.8J.ogique de l'art. 393 eh. 4. CC. E86CtfZione contra una ~ in Mm6 coUettioo in ~ione.
1. La facolta di rappresentanza e la. quaJita di liquidatore non pa.ssa.no agli eredi d!un socio (art. 583/584. CO; in altro senso, § 146 del Codice di comifiercio germanicd). Di cönseguenza., il mandatario comune degli eredi di un sooio non e competente per ricevere la notifica.zione di atti esecutivi destinati aUa societa (m. 65, cp. I, cifra 4 LEF).
a. Se non esiste alenn: liquidatore, l'autorita tutoria puo essere chiamata. a nonrlnare un curatore in applica.zione analogetica dell'art. 393 cifra 4. 00. AB 69 UI - 1943
2 Schuldbetreibungs- und Kon1rursrecht. N0 1. In der Betreibung des Rekurrenten gegen die im Jahr 1935 in Liquidation getretene Kollektivgesellschaft Kopp & Oie stellte das Betooibungsamt Wauwil den Zahlungsbefehl der Witwe des Gesellschafters Kopp zu. Auf deren Beschwerde erklärte die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern die Zustellung als ungültig, weil die Witwe weder Gesellschafterin noch Liquidatorin geworden und auch nicht als Angestellte der Gesellschaft zu betrachten sei. Mit dem vorliegenden Rekurse beantragt der Gläubiger Aufhebung des kantonalen Entscheides. Er beharrt auf der qültigkeit der Zustellung an die Witwe Kopp. Die Sch/lildbetreilYunga- 'UM KO'1IJc'Urakammer zieht in Erw4{J'Ung :
1. - Betreibungsurkunden für eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft können jedem zur Vertretung befugten Gesellschafter und jedem Prokuristen zugestellt werden (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so erhalten die bisher zur Vertretung befugt gewesenen Gesellschafter, aber nicht die andern, die Stellung von Liquidatoren (Art. 583 OR), deren jeder nunmehr zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden für die Gesellschaft legitiIniert ist (BGE -38 I 286 == Sep.- Ausg. 15 S. 103). Die Vertretungsbefugnis ist unvererblich. Daher werden die Erben eines vertretungsbefugten Gesellschafters nicht auch ohne weiteres vertretungsbefugt, und demgemäss kommt ihnen nicht von Gesetzes wegen die Stellung von Liquidatoren zu. Vorbehalten bleibt nach der erwähnten Vorschrift die Ernennung durch einstimInigen Beschluss der Gesellschafter oder durch den Richter. Von einer derartigen Ernennung der Witwe Kopp ist nicht die Rede. Sie kann daher nicht als Liquidatorin gelten. Dem steht nicht entgegen, dass die Erben eines Gesellsohaftel't'nach Art. 584 OR für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen haben. Gemeint Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 1. 3 ist ein Vertreter der Erben, keineswegs ein Vertreter der Gesellschaft. Dem Vertreter der Erben ebenso wie gegebenenfalls dem einzigen Erben kommt nach dem Gesagten die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft nur dann zu, wenn sie ihm durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter oder durch den Richter übertragen ist. Von diesem Fa.ll abgesehen, liegt dem Erbenvertreter sowenig wie dem einzigen Erben die Durchführung der Liquidation ob, sondern nur die Geltendmachung der Rechte der Erbschaft, zu deren Vermögen der Anteil des Erblassers am Gesellschaftsvermögen gehört. Er hat sich Init den a.nd~rn Gesellschaftern darüber auseinanderzusetzen und im übrigen lediglich an denjenigen Beschlüssen mitzuwirken, die von sämtlichen Gesellschaftern und nicht von den Liquidatoren als solchen zu fassen sind. Demgemäss steht ihm auch nicht die den Liquidatoren vorbehaltene Entgegennahme von Betreibungsurkunden für die Gesellschaft zu. Für das schweizerische Recht, das bei der Regelung der Liquidationsbefugnis auf die unvererbliche Vertretungsbefugnis abstellt, folgt nichts aus § 146 des deutschen Handelsgesetzbuches_ Damach sind zu Liquidatoren berufen sämtliche Gesellschafter, nicht nur diejenigen, denen bisher die Vertretung zustand; daher auch der Erbe b6zw. der Vertreter mehrerer Erben eines Gesellschafters (so STAUB, zu § 146 HGB Anm. 4; DÜBINGEB-HAOHEN-BURG, zur selben Bestimmung Anm. 4).
2. - Die Witwe Kopp ist nach den vorinstanzlichen 'Fest~tenungen auch nicht Angestellte der Gesellschaft. SoInit konnte ihr der Zahlungsbefehl auch nicht nach Art. 65 Abs. 2 SchKG zugestellt werden.
3. - Der Rekurrent meint, die kantonale Entscheidung verunmögliche jede Art der Durchführung der Betrei - bung; denn die Gesellschaft, der niemand mehr angehören wolle, sei nicht beschlussfähig, und ein anderer Gläubiger habe bereits ohne Erfolg versucht, die richterliche Ernennung eines Liquidators zu erzielen. Neben den beiden verstorbenen Gesellschaftern und einem dritten, Dr. Erni,
4 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2. dessen Teilhaberschaft zur Zeit streitig ist, kommt indessen als Gesellschafter noch Maurus Wey in Frage. Sollte er als vertretungsbefugt . angesehen werden können, so hätte das Betreibungsamt ihm den Zahlungsbefehl zuzustellen. Sollte sich aber auch dieser Weg als ungangbar erweisen, so bliebe dem Rekurrenten noch übrig, bei der Vormundschaftsbehörde die Ernennung eines Beistandes für die Gesellsohaft im' Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu beantragen. Auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung dieser Bestimmung wurde schon im Fall einer ohne Verwaltung gebliebenen Aktiengesellschaft hingewiesen (BGE 56III 8). Sie kommt ebenso bei einer nicht anderswie vertretenen Personengesellschaft in Betracht (vgI. SIEGW.ART, zu Art. 563 Nr. 7). Demnach erkennt die 8clvuldbetr. u. Konhurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.