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136 Schllidbetreibungs- und Konkursrecht Ko 32. La Cluunbl'e des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis et la cause est renvoyee a l'autoriM cantonale dans Ie sens des motifs.
32. Entscheid vom 30. Ma.i 1933 i. S. Manh&rt-Müller. Zulässigkeit des « R Ü c k zug e s II ein erB e t r e i b u n g , selbst wenn die in Betreibung gesetzte Forderung verpfändet war und der Pfandgläubiger dem Rückzug nicht zustimmt. Der Rückzug ist jedoch vom Betreibungsamt nur zu beachten, wenn der betreibende Gläubiger selbst oder eine von ihm dazu (schriftlich) ermächtigte Person ihn dem Amt zur Kenntnis bringt; es genügt nicht, dass der Schuldner eine Urkunde vorlegt, in welcher sich der Gläubiger dem Schuldner gegen- über zum Rückzug verpflichtete. La renonciation a Ia poursuite est vaiabIe, meme si Ia creance qui en fait l'objet a ete donnes en nantissement et si le creancier gagiste n'y a pas donne son assentiment. L'office ne doit toutefois tenir compte de la renonciation que si elle lui a eM signifies par le creancier Iui-meme ou par une personne en possession d'un mandat ecrit du creancier ; il ne suffit pas que le debiteur produise un acte par lequelle creancier se serait simpiement oblige envers Iui arenoncer a Ia poursuite. La rinuncia aH' esecuzione e vaIlda, anche quando il credito, oggetto dell'esecuzione, e stato dato in pegno e il creditore pignoratizio non vi h80 acconsent.ito. Tuttavia l'ufficio prendera diffatta rinuncia in c01,siderazione solo ove gli sia stata comunicata 0 dal creditore stesso 0 da chi vi sia Iegittimato da mandato scritto deI creditore; non basta ehe il debitore produca un atto col quale il creditore si sarebbe semplicemente ohblig-ato "er;oo di lui a rim.mciare all'csecuzione. A. - Am 20. August 1932 wurde dem Anton Rutzer der Zahlungsbefehl No. 6323 für eine Forderung der Rekurrentin von 3899 Fr. 25 Cts. nebst Zinsen zugestellt. Da er dagegen Recht vorschlug, wurde er von der Rekur- rentin vor Vermittleramt geladen, wo er am Vorstand vom
29. Dezember 1932 laut Protokollauszug von der in Betreibung gesetzten und eingeklagten Forderung einen Schuldbetreibungs- und Konkllrsrecht_ Xo :~2. 137 Teilbetrag von 1000 Fr. anerkannte. Nunmehr verlangte die Rekurrentin Fortsetzung der Betreibung für 1000 Fr., worauf das Amt am 9. Januar 1933 die Pfändung vollzog. B. - Am 25. Februar 1933 führte der Schuldner Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung mit dem Antrag, das Amt anzuweisen, die Verwertung sofort einzustellen; er führte aus, das Amt weigere sich, die Betreibung einzu- stellen, obwohl er ihm einen von der Gläubigerin am
21. Februar 1933 unterzeichneten Vergleich vorgelegt habe, durch welchen sie sich verpflichtete, die Betreibung No_ 6323 und die Pfändung vorbehaltlos zurückzuziehen. Die Rekurrentin machte demgegenüber geltend, der Vergleich vom 21. Februar 1933 sei für sie gemäss Art. 21 und 28 OR unverbindlich; er sei auch deswegen anfechtbar, weil der Pfandgläubiger, dem die in Betreibung gesetzte Forderung seit Ende Dezember 1932 verpfandet sei, ihm nicht zugestimmt habe. C. - Mit Entscheid vom 18. April 1933 hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde « das Begehren um Einstellung der Betreibung geschützt » und die obere kantonale Instanz hat dieses Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen bestätigt: Die Gläubigerin bestreite nicht, dass sie im Vergleich vom 21. Februar 1933 die Erklärung abgegeben habe, die Betreibung No. 6323 zurückzuziehen; mit dieser Erklärung habe der Schuldner Anspruch darauf erhalten, dass das Amt vom Rückzug Vormerk nehme und weiteren Begehren auf Fortsetzung nicht mehr Folge leiste, da die Betreibung mit allen ihren Wirkungen gemäss der Willenserklärung der Gläubigerin aufgehoben worden sei. Dass der Gläubiger eine solche Erklärung selbst auf das Amt tragen müsse, sei nirgends gesagt. Auf die Einrede des Irrtums beim Vergleichsabschluss und der Verpfändung der Forderung könne die Aufsichts- behörde nicht eintreten. D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn aufzuheben. 138 Schuldbatreibungs- und Konkursrecht. No 32. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Umstand, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bereits verpfändet war und der Pfandgläubiger der Rück- zugserklärung nicht zugestimmt hat, ist von Betreibungs- rechts wegen ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Rück- zugserklärung. Das Betreibungsamt hat sich nicht in Untersuchungen über die materielle Berechtigung desjeni- gen einzulassen, der als betreibender Gläubiger auftritt. Die Person, welche die Betreibung angehoben hat, ist allein auch zum Rückzug legitimiert, es wäre denn, sie habe unterdessen die Handlungsfähigkeit verloren oder die Forderung überhaupt abgetreten, was aber beides hier nicht in Frage st~ht. Der Rekurs muss jedoch aus einem andem Grunde gutgeheissen werden : Durch das Abkommen vom 21. Februar 1933 ver- pflichtete sich die Rekurrentin allerdings zum vorbehalt- losen Rückzug der Betreibung (d. h. zur Unterlassung weiterer Fortsetzungsbegehren, was schliesslich zum Erlö- schen der Betreibung führen würde). Gegen die grund- sätzliche Zulässigkeit eines solchen Rückzuges bestehen keinerlei Bedenken; es werden dadurch ausschliesslich vermögensrechtliche Interessen des Gläubigers berührt. Durch jenes Abkommen war aber erst eine obligatorische Verpflichtung der Rekurrentm zum Rückzug der Betrei- bung begründet worden, die noch einer besondem Er- füllungshandlung bedurfte, nämlich einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt . Diese Er- füllungshandlung muss aber vom Verpflichteten selbst oder von einer von ihm dazu ermächtigten Person vorge- nommen werden' andernfalls darf sie vom Amt nicht berücksichtigt we;den. Allerdings steht es dem Gläubiger frei, den Schuldner zur Abgabe dieser Erklärung in seinem Namen zu ermächtigen. Damit· jedoch das Amt vor einer klaren Situation steht, muss verlangt werden, dass Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33. 139 eine solche Vollmacht ausdrücklich und schriftlich, sei es nun in der Verpflichtungsurkunde selbst, sei es auf einem andem Schriftstück, erteilt werde. Es kann nicht Sache der Betreibungsbehörden sein, beim Fehlen einer solchen schriftlichen Vollmacht aus bIossen Indizien auf den Bestand oder das Nichtvorhandensein einer mündlichen oder gar nur stillschweigend erteilten Ermächtigung zu schliessen. Im vorliegenden Fall hat übrigens der Schuldner selbst nie behauptet, dass ihm eine solche Vollmacht von der Rekurrentin je in irgend einer Form erteilt worden sei. Aus was für Gründen der Gläubiger seiner Ver- pflichtung nicht nachkommen will, spielt für die Betrei- bungsbehörden keine Rolle; für sie ist entscheidend, dass der Gläubiger dem Amt gegenüber einen Rückzug weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten erklärt hat. Ist die Weigerung des Gläubigers unbegründet, so wird dieser dem Schuldner u. U. schadenersatzpflichtig; auf keinen Fall aber darf ihm von den Betreibungsbehörden die Erfüllung seiner Verpflichtung gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die von der Vorinstanz bestätigte Einstellung der Betreibung No. 6323 aufgehoben.
33. Entscheid vom 30. Mai 1933 i. S. Frey. Will das Betreibungsamt einen tel e p h 0 n i s c h e n R e c h t s vor s chi a g nicht annehmen, so muss es das sofort am Telephon erklären, ansonst er als angenommen zu gelten hat. Art. 74 SchKG. L'of'fice des poursuites qui ne veut pas recevoir une opposition reUphonique doit le doolarer immediatement en repondant au telephone, sinon l'opposition est reputee valable. Art. 74 LP.