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Schllidbetreibungs- und Konkursrecht Ko 32.
La Cluunbl'e des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis et la cause est renvoyee a l'autoriM
cantonale dans Ie sens des motifs.
32. Entscheid vom 30. Ma.i 1933 i. S. Manh&rt-Müller.
Zulässigkeit des
« R Ü c k zug e s II ein erB e t r e i b u n g,
selbst wenn die in Betreibung gesetzte Forderung verpfändet
war und der Pfandgläubiger dem Rückzug nicht zustimmt.
Der Rückzug ist jedoch vom Betreibungsamt nur zu beachten,
wenn der betreibende Gläubiger selbst oder eine von ihm dazu
(schriftlich) ermächtigte Person ihn dem Amt zur Kenntnis
bringt; es genügt nicht, dass der Schuldner eine Urkunde
vorlegt, in welcher sich der Gläubiger dem Schuldner gegen-
über zum Rückzug verpflichtete.
La renonciation a Ia poursuite est vaiabIe, meme si Ia creance qui
en fait l'objet a ete donnes en nantissement et si le creancier
gagiste n'y a pas donne son assentiment.
L'office ne doit toutefois tenir compte de la renonciation que si
elle lui a eM signifies par le creancier Iui-meme ou par une
personne en possession d'un mandat ecrit du creancier; il ne
suffit pas que le debiteur produise un acte par lequelle creancier
se serait simpiement oblige envers Iui arenoncer a Ia poursuite.
La rinuncia aH' esecuzione e vaIlda, anche quando il credito,
oggetto dell'esecuzione, e stato dato in pegno e il creditore
pignoratizio non vi h80 acconsent.ito.
Tuttavia l'ufficio prendera diffatta rinuncia in c01,siderazione
solo ove gli sia stata comunicata 0 dal creditore stesso 0 da
chi vi sia Iegittimato da mandato scritto deI creditore; non
basta ehe il debitore produca un atto col quale il creditore si
sarebbe semplicemente ohblig-ato "er;oo di lui a rim.mciare
all'csecuzione.
A. -
Am 20. August 1932 wurde dem Anton Rutzer
der Zahlungsbefehl No. 6323 für eine Forderung der
Rekurrentin von 3899 Fr. 25 Cts. nebst Zinsen zugestellt.
Da er dagegen Recht vorschlug, wurde er von der Rekur-
rentin vor Vermittleramt geladen, wo er am Vorstand vom
29. Dezember 1932 laut Protokollauszug von der in
Betreibung gesetzten und eingeklagten Forderung einen
Schuldbetreibungs- und Konkllrsrecht_ Xo
:~2.
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Teilbetrag von 1000 Fr. anerkannte. Nunmehr verlangte
die Rekurrentin Fortsetzung der Betreibung für 1000 Fr.,
worauf das Amt am 9. Januar 1933 die Pfändung vollzog.
B. -
Am 25. Februar 1933 führte der Schuldner Be-
schwerde wegen Rechtsverweigerung mit dem Antrag, das
Amt anzuweisen, die Verwertung sofort einzustellen; er
führte aus, das Amt weigere sich, die Betreibung einzu-
stellen, obwohl er ihm einen von der Gläubigerin am
21. Februar 1933 unterzeichneten Vergleich vorgelegt
habe, durch welchen sie sich verpflichtete, die Betreibung
No_ 6323 und die Pfändung vorbehaltlos zurückzuziehen.
Die Rekurrentin machte demgegenüber geltend, der
Vergleich vom 21. Februar 1933 sei für sie gemäss Art. 21
und 28 OR unverbindlich; er sei auch deswegen anfechtbar,
weil der Pfandgläubiger, dem die in Betreibung gesetzte
Forderung seit Ende Dezember 1932 verpfandet sei, ihm
nicht zugestimmt habe.
C. -
Mit Entscheid vom 18. April 1933 hat die untere
kantonale Aufsichtsbehörde « das Begehren um Einstellung
der Betreibung geschützt » und die obere kantonale Instanz
hat dieses Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen
bestätigt: Die Gläubigerin bestreite nicht, dass sie im
Vergleich vom 21. Februar 1933 die Erklärung abgegeben
habe, die Betreibung No. 6323 zurückzuziehen; mit
dieser Erklärung habe der Schuldner Anspruch darauf
erhalten, dass das Amt vom Rückzug Vormerk nehme und
weiteren Begehren auf Fortsetzung nicht mehr Folge
leiste, da die Betreibung mit allen ihren Wirkungen
gemäss der Willenserklärung der Gläubigerin aufgehoben
worden sei. Dass der Gläubiger eine solche Erklärung
selbst auf das Amt tragen müsse, sei nirgends gesagt. Auf
die Einrede des Irrtums beim Vergleichsabschluss und
der Verpfändung der Forderung könne die Aufsichts-
behörde nicht eintreten.
D. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag,
ihn aufzuheben.
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Schuldbatreibungs- und Konkursrecht. No 32.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Der Umstand, dass die in Betreibung gesetzte Forderung
bereits verpfändet war und der Pfandgläubiger der Rück-
zugserklärung nicht zugestimmt hat, ist von Betreibungs-
rechts wegen ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Rück-
zugserklärung. Das Betreibungsamt hat sich nicht in
Untersuchungen über die materielle Berechtigung desjeni-
gen einzulassen, der als betreibender Gläubiger auftritt.
Die Person, welche die Betreibung angehoben hat, ist
allein auch zum Rückzug legitimiert, es wäre denn, sie
habe unterdessen die Handlungsfähigkeit verloren oder
die Forderung überhaupt abgetreten, was aber beides
hier nicht in Frage st~ht.
Der Rekurs muss jedoch aus einem andem Grunde
gutgeheissen werden :
Durch das Abkommen vom 21. Februar 1933 ver-
pflichtete sich die Rekurrentin allerdings zum vorbehalt-
losen Rückzug der Betreibung (d. h. zur Unterlassung
weiterer Fortsetzungsbegehren, was schliesslich zum Erlö-
schen der Betreibung führen würde). Gegen die grund-
sätzliche Zulässigkeit eines solchen Rückzuges bestehen
keinerlei Bedenken; es werden dadurch ausschliesslich
vermögensrechtliche Interessen des Gläubigers berührt.
Durch jenes Abkommen war aber erst eine obligatorische
Verpflichtung der Rekurrentm zum Rückzug der Betrei-
bung begründet worden, die noch einer besondem Er-
füllungshandlung bedurfte, nämlich einer entsprechenden
Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt .
Diese Er-
füllungshandlung muss aber vom Verpflichteten selbst
oder von einer von ihm dazu ermächtigten Person vorge-
nommen werden' andernfalls darf sie vom Amt nicht
berücksichtigt we;den. Allerdings steht es dem Gläubiger
frei, den Schuldner zur Abgabe dieser Erklärung in seinem
Namen zu ermächtigen. Damit· jedoch das Amt vor
einer klaren Situation steht, muss verlangt werden, dass
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33.
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eine solche Vollmacht ausdrücklich und schriftlich, sei
es nun in der Verpflichtungsurkunde selbst, sei es auf
einem andem Schriftstück, erteilt werde. Es kann nicht
Sache der Betreibungsbehörden sein, beim Fehlen einer
solchen schriftlichen Vollmacht aus bIossen Indizien auf
den Bestand oder das Nichtvorhandensein einer mündlichen
oder gar nur stillschweigend erteilten Ermächtigung zu
schliessen. Im vorliegenden Fall hat übrigens der Schuldner
selbst nie behauptet, dass ihm eine solche Vollmacht von
der Rekurrentin je in irgend einer Form erteilt worden
sei. Aus was für Gründen der Gläubiger seiner Ver-
pflichtung nicht nachkommen will, spielt für die Betrei-
bungsbehörden keine Rolle; für sie ist entscheidend, dass
der Gläubiger dem Amt gegenüber einen Rückzug weder
selbst noch durch einen Bevollmächtigten erklärt hat.
Ist die Weigerung des Gläubigers unbegründet, so wird
dieser dem Schuldner u. U. schadenersatzpflichtig; auf
keinen Fall aber darf ihm von den Betreibungsbehörden
die Erfüllung seiner Verpflichtung gegen seinen Willen
aufgezwungen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die von der
Vorinstanz bestätigte Einstellung der Betreibung No. 6323
aufgehoben.
33. Entscheid vom 30. Mai 1933 i. S. Frey.
Will
das
Betreibungsamt
einen
tel e p h 0 n i s c h e n
R e c h t s vor s chi a g nicht annehmen, so muss es das
sofort am Telephon erklären, ansonst er als angenommen zu
gelten hat. Art. 74 SchKG.
L'of'fice des poursuites qui ne veut pas recevoir une opposition
reUphonique doit le doolarer immediatement en repondant
au telephone, sinon l'opposition est reputee valable. Art. 74
LP.