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59_III_136

BGE 59 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Schllidbetreibungs- und Konkursrecht Ko 32.

La Cluunbl'e des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est admis et la cause est renvoyee a l'autoriM

cantonale dans Ie sens des motifs.

32. Entscheid vom 30. Ma.i 1933 i. S. Manh&rt-Müller.

Zulässigkeit des

« R Ü c k zug e s II ein erB e t r e i b u n g,

selbst wenn die in Betreibung gesetzte Forderung verpfändet

war und der Pfandgläubiger dem Rückzug nicht zustimmt.

Der Rückzug ist jedoch vom Betreibungsamt nur zu beachten,

wenn der betreibende Gläubiger selbst oder eine von ihm dazu

(schriftlich) ermächtigte Person ihn dem Amt zur Kenntnis

bringt; es genügt nicht, dass der Schuldner eine Urkunde

vorlegt, in welcher sich der Gläubiger dem Schuldner gegen-

über zum Rückzug verpflichtete.

La renonciation a Ia poursuite est vaiabIe, meme si Ia creance qui

en fait l'objet a ete donnes en nantissement et si le creancier

gagiste n'y a pas donne son assentiment.

L'office ne doit toutefois tenir compte de la renonciation que si

elle lui a eM signifies par le creancier Iui-meme ou par une

personne en possession d'un mandat ecrit du creancier; il ne

suffit pas que le debiteur produise un acte par lequelle creancier

se serait simpiement oblige envers Iui arenoncer a Ia poursuite.

La rinuncia aH' esecuzione e vaIlda, anche quando il credito,

oggetto dell'esecuzione, e stato dato in pegno e il creditore

pignoratizio non vi h80 acconsent.ito.

Tuttavia l'ufficio prendera diffatta rinuncia in c01,siderazione

solo ove gli sia stata comunicata 0 dal creditore stesso 0 da

chi vi sia Iegittimato da mandato scritto deI creditore; non

basta ehe il debitore produca un atto col quale il creditore si

sarebbe semplicemente ohblig-ato "er;oo di lui a rim.mciare

all'csecuzione.

A. -

Am 20. August 1932 wurde dem Anton Rutzer

der Zahlungsbefehl No. 6323 für eine Forderung der

Rekurrentin von 3899 Fr. 25 Cts. nebst Zinsen zugestellt.

Da er dagegen Recht vorschlug, wurde er von der Rekur-

rentin vor Vermittleramt geladen, wo er am Vorstand vom

29. Dezember 1932 laut Protokollauszug von der in

Betreibung gesetzten und eingeklagten Forderung einen

Schuldbetreibungs- und Konkllrsrecht_ Xo

:~2.

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Teilbetrag von 1000 Fr. anerkannte. Nunmehr verlangte

die Rekurrentin Fortsetzung der Betreibung für 1000 Fr.,

worauf das Amt am 9. Januar 1933 die Pfändung vollzog.

B. -

Am 25. Februar 1933 führte der Schuldner Be-

schwerde wegen Rechtsverweigerung mit dem Antrag, das

Amt anzuweisen, die Verwertung sofort einzustellen; er

führte aus, das Amt weigere sich, die Betreibung einzu-

stellen, obwohl er ihm einen von der Gläubigerin am

21. Februar 1933 unterzeichneten Vergleich vorgelegt

habe, durch welchen sie sich verpflichtete, die Betreibung

No_ 6323 und die Pfändung vorbehaltlos zurückzuziehen.

Die Rekurrentin machte demgegenüber geltend, der

Vergleich vom 21. Februar 1933 sei für sie gemäss Art. 21

und 28 OR unverbindlich; er sei auch deswegen anfechtbar,

weil der Pfandgläubiger, dem die in Betreibung gesetzte

Forderung seit Ende Dezember 1932 verpfandet sei, ihm

nicht zugestimmt habe.

C. -

Mit Entscheid vom 18. April 1933 hat die untere

kantonale Aufsichtsbehörde « das Begehren um Einstellung

der Betreibung geschützt » und die obere kantonale Instanz

hat dieses Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen

bestätigt: Die Gläubigerin bestreite nicht, dass sie im

Vergleich vom 21. Februar 1933 die Erklärung abgegeben

habe, die Betreibung No. 6323 zurückzuziehen; mit

dieser Erklärung habe der Schuldner Anspruch darauf

erhalten, dass das Amt vom Rückzug Vormerk nehme und

weiteren Begehren auf Fortsetzung nicht mehr Folge

leiste, da die Betreibung mit allen ihren Wirkungen

gemäss der Willenserklärung der Gläubigerin aufgehoben

worden sei. Dass der Gläubiger eine solche Erklärung

selbst auf das Amt tragen müsse, sei nirgends gesagt. Auf

die Einrede des Irrtums beim Vergleichsabschluss und

der Verpfändung der Forderung könne die Aufsichts-

behörde nicht eintreten.

D. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag,

ihn aufzuheben.

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Schuldbatreibungs- und Konkursrecht. No 32.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Der Umstand, dass die in Betreibung gesetzte Forderung

bereits verpfändet war und der Pfandgläubiger der Rück-

zugserklärung nicht zugestimmt hat, ist von Betreibungs-

rechts wegen ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Rück-

zugserklärung. Das Betreibungsamt hat sich nicht in

Untersuchungen über die materielle Berechtigung desjeni-

gen einzulassen, der als betreibender Gläubiger auftritt.

Die Person, welche die Betreibung angehoben hat, ist

allein auch zum Rückzug legitimiert, es wäre denn, sie

habe unterdessen die Handlungsfähigkeit verloren oder

die Forderung überhaupt abgetreten, was aber beides

hier nicht in Frage st~ht.

Der Rekurs muss jedoch aus einem andem Grunde

gutgeheissen werden :

Durch das Abkommen vom 21. Februar 1933 ver-

pflichtete sich die Rekurrentin allerdings zum vorbehalt-

losen Rückzug der Betreibung (d. h. zur Unterlassung

weiterer Fortsetzungsbegehren, was schliesslich zum Erlö-

schen der Betreibung führen würde). Gegen die grund-

sätzliche Zulässigkeit eines solchen Rückzuges bestehen

keinerlei Bedenken; es werden dadurch ausschliesslich

vermögensrechtliche Interessen des Gläubigers berührt.

Durch jenes Abkommen war aber erst eine obligatorische

Verpflichtung der Rekurrentm zum Rückzug der Betrei-

bung begründet worden, die noch einer besondem Er-

füllungshandlung bedurfte, nämlich einer entsprechenden

Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt .

Diese Er-

füllungshandlung muss aber vom Verpflichteten selbst

oder von einer von ihm dazu ermächtigten Person vorge-

nommen werden' andernfalls darf sie vom Amt nicht

berücksichtigt we;den. Allerdings steht es dem Gläubiger

frei, den Schuldner zur Abgabe dieser Erklärung in seinem

Namen zu ermächtigen. Damit· jedoch das Amt vor

einer klaren Situation steht, muss verlangt werden, dass

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33.

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eine solche Vollmacht ausdrücklich und schriftlich, sei

es nun in der Verpflichtungsurkunde selbst, sei es auf

einem andem Schriftstück, erteilt werde. Es kann nicht

Sache der Betreibungsbehörden sein, beim Fehlen einer

solchen schriftlichen Vollmacht aus bIossen Indizien auf

den Bestand oder das Nichtvorhandensein einer mündlichen

oder gar nur stillschweigend erteilten Ermächtigung zu

schliessen. Im vorliegenden Fall hat übrigens der Schuldner

selbst nie behauptet, dass ihm eine solche Vollmacht von

der Rekurrentin je in irgend einer Form erteilt worden

sei. Aus was für Gründen der Gläubiger seiner Ver-

pflichtung nicht nachkommen will, spielt für die Betrei-

bungsbehörden keine Rolle; für sie ist entscheidend, dass

der Gläubiger dem Amt gegenüber einen Rückzug weder

selbst noch durch einen Bevollmächtigten erklärt hat.

Ist die Weigerung des Gläubigers unbegründet, so wird

dieser dem Schuldner u. U. schadenersatzpflichtig; auf

keinen Fall aber darf ihm von den Betreibungsbehörden

die Erfüllung seiner Verpflichtung gegen seinen Willen

aufgezwungen werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die von der

Vorinstanz bestätigte Einstellung der Betreibung No. 6323

aufgehoben.

33. Entscheid vom 30. Mai 1933 i. S. Frey.

Will

das

Betreibungsamt

einen

tel e p h 0 n i s c h e n

R e c h t s vor s chi a g nicht annehmen, so muss es das

sofort am Telephon erklären, ansonst er als angenommen zu

gelten hat. Art. 74 SchKG.

L'of'fice des poursuites qui ne veut pas recevoir une opposition

reUphonique doit le doolarer immediatement en repondant

au telephone, sinon l'opposition est reputee valable. Art. 74

LP.