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4, Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2. dessen Teilhaberschaft zur Zeit streitig ist, kommt indessen als Gesellschafter noch Maurus Wey in Frage. Sollte er als vertretungsbefugt . angesehen werden können, so hätte das Betreibungsamt ihm den Zahlungsbefehl zuzu- stellen. Sollte sich aber auch dieser Weg als ungangbar erweisen, so bliebe dem Rekurrenten noch übrig, bei der Vormundschaftsbehörde die Ernennung eines Beistandes für die Gesellschaft im' Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu beantragen. Auf die Möglichkeit einer analogen Anwen- dung dieser Bestimmung wurde schon im Fall einer ohne Verwaltung gebliebenen Aktiengesellschaft hingewiesen (BGE 56 III 8). Sie kommt ebenso bei einer nicht anders- wie vertretenen Personengesellschaft in Betracht (vgI. SmGWART, zu Art. 563 Nr. 7). Demnaih erkennt die Sch'Uld6etr. 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Entscheid vom 12. Januar 1943 i. S. Gmftr. Ein vom Gläubiger dem Schuldner einseitig und unbedingt aus- gestellter Rückzug der Betreibung gilt als ZU Ha.n.den des Betrei- bungsamtes erklälrt. Der Rückzug ist jedoch nicht vor Ein· reichung beim Amte wirksam und darf nicht mehr berück· sichtigt werden, wenn er durch eine inzwischen eingetroffene abweichende Erklärung des Gläubigers (z. B. ein Fortsetzungs. begehren) überholt ist. Ret/rait de la poursuVe : La communieatiOll que le creancier fBit au debiteur pour l'informer qu'il retire sa. poursuite doit Mire consideree eomme faite 8. I'intention de l'office lorsqu'elle n'est accompagnee d'aueune reserve. Le ret;rait de la poursuite n'a cependant pas d'effet aussi longtemps qu'll n'a pas ete port8 A Ta connaissance de l'office et ne doit plus etre pris en conside- rat;ion s'il a ete expressement ou implicitement rev0'lu6 dans l'intervalle, notamment par Ie d6pOt d'lUle requisItion da continuer la. poursuite. Ritiro dell'ea6CUzWne: La comlUlicazione deI creditore al debitore nel senso che ritira Ia sua esecuzione dev'essere considerata eome fatta all'intenzione dell'uflicio, se non e a.ccompagnata. da riserva. n ritiro dell'esecuzione non ha t;uttavia aJoun effetto fino a tanto ehe non e staoo portato a conoscenza dell'uflicio e non dev'essere preso in considerazione se e stato espressamente od implicitamente revocato nell'intervallo, p. es., mediante domanda di proseguimento dell'esecuzione. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2. G In der Betreibung Nr. 3839 des Beat Gmür gegen Alois Gmür verweigerte das Betreibungsamt Reichenburg den Vollzug des auf provisorische Rechtsöfinung. gestütz~n PIandungsbegehrens vom 17. Juli 1942 angeslch~ z~eler vom Schuldner vorgewiesener Erklärungen des Glaublgers vom 10. Juni «( Juli ») und 14. Juni 1942, wonach die Forderung von Fr. 1500.- unter Nachlass von Fr. 200.- «bereinigt» sei und der Gläubiger die Betreibung N~. 3839 zurückziehe. Der Gläubiger führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändun~ zu vollziehen und die neue Pfändungsurkunde kostenfrei zuzustellen. Von den kantonalen Aufsichtsbehörden ab- gewiesen (ausser dass das Betreibungsamt zur Rücker- stattung eines Teilbetrages von Fr. 2.- der Vollzugs- gebühren verpflichtet wurde), hält er mit dem vorlie~en den Rekurs an seinem Beschwerdebegehren fest. Er führt wie schon in den kantonalen Instanzen aus, die mit dem Schuldner getroffene Abmachung habe auf der Zusiche~ung beruht dass der Schuldner für ihn Fr. 1300.- gencht- lieh hh..terlegt habe, was sich jedoch als unwahr erwiesen habe. Der Schuldner möge nach Art. 85 SchKG an den Richter gelangen und sich über die Erfüllung der Verein- barung ausweisen. Die Sehuldbetreioongs- 'U/Im Konkurskammer zieht in Erwä(fUng : Dass der Gläubiger eine hängige Betreibung zurück- ziehen kann, ist vom SchKG in Art. 278 Abs. 4 ausdrück- lioh angenommen, ausserdem in den Vorsohriften über die Führung des Betreibungsbuches berücksichtigt (Art. 30 Kolonne 20, E « AbsteIlung durch den Gläubiger») und entsprioht denn auch ständiger Praxis (vgl. BGE 59 III 136). Der Rückzug der Betreibung erfasst deren Grund- lage, das Betreibungsbegehren, und hat dementsprechend (mit Vorbehalt zivilrechtlicher Gründe des Untergangs der Forderung) nioht mehr, aber auch nicht weniger zur Folge, als dass eine neue Betreibung angehoben werden
6 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 2. muss, wenn der Gläubiger dann später doch wieder den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten will. Indessen liegt ein Rückzug, wie im. bereits angeführten Entscheide aUsgesprochen, nur in einer dahingehenden an das Betrei- bungsamt gerichteten Erklärung, wogegen mit einer Erklärung an den Schuldner, des Inhalts, die Betreibung werde zurückgezogen, nur entweder eine Verpflichtung eingegangen wird, dies alsbald gegenüber dem Betreibungs- amt zu tun, oder aber der Schuldner ermäohtigt wird, von der Erklärung des Gläubigers als einer wenn auoh nioht unmittelbar an das Betreibungsamt, so doch zu dessen Banden abgegebenen Rückzugserklärung Gebrauoh zu machen, indem er sie an das Betreibungsamt weiterleitet. Jedenfalls ist die Betreibung erst in dem Augenblick wirksam zurückgezogen, in dem das Betreibungsamt eine einwandfreie Rüokzugserklärung erhält, nicht schon bei Abgabe einer dahingehenden Willensäusserung des Gläu- bigers an den Schuldner. Hier nun fehlt es an einer vom Gläubiger dem Betreibungsamt selbst abgegebenen Rüok- zugserklärung. Dagegen fragt sioh, ob der Sohuldner nioht befugt gewesen wäre, die ihm abgegebenen Erklärungen dem Betreibungsamte als zu dessen Handen abgegebene Rückzugserklärungen zu unterbreiten. Wenn BGE 59III 136 hiefür eine ausdrüokliche und sohriftliche Vollmacht verlangt, so versteht sioh dies für den Fall, dass, wie damals, die Rüokzugserklärung nur eine von mehreren Vertragsklauseln ist. Im vorliegenden Falle liegt jedoch eine selbständige Erklärung des Gläubigers vor, die ihrem Wortlaute nach nioht wohl anders als zu Handen des Betreibungsamtes abgegeben sein konnte. Nun hat aber der Schuldner die Erklärung nioht an das Betrei- bungsamt eingereioht und auch in dem erst am 25. Juni 1942 vom Gläubiger angehobenen Reohtsäfinungsver- fahren. sich nioht auf die Rüokzugserklärung berufen. Es braucht nicht geprüft zu werden, wieweit dieses Verhalten einen Beweis für die vom Gläubiger behauptete unerfüllte Bedingung bilde, an die der Rüokzug der Betreibung Schuldbetreibungs-, und Konkursrecht. N0 3. 7 geknüpft worden sei. Vielmehr lallt die itüokzugserklärung für die Betreibungsbehärden einfaoh deshalb ausser Betraoht, weil sie dem Betreibungsamt vom Schuldner erst anlässlioh des Pfändungsvollzuges unterbreitet wurde, als sie duroh das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers überholt war. Denn wenn das Betreibungsamt eine, sei es auoh zu seinen Handen dem Sohuldner abgegebene Rüokzugserklärung erst nach Empfang einer gegenteiligen direkten Erklärung des Gläubigers selbst erhält, so darf es jene nioht mehr berücksiohtigen. Solohenfalls ist, wie der Rekurrent mit Reoht geltend macht, der Schuldner, wenn er (unter Vorbehalt der vom Gläubiger vorzubrin- genden Einwendungen) auf der Verbindliohkeit der Rückzugserklärung beharren will, in der Tat darauf angewiesen, im Sinne von Art. 85 SchKG an den Riohter zu gelangen. Demnach, erkennt die BCkuldbetr.- 'U. Kookur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, die Pfändung zu vollziehen.
3. Arret du 27 janvier 1943 WulS la oause MarmUlon. Proddwre cl'SpumWm clea regiBtres clea pact88 cle r8s8N)8 cle~. OrdOllIl8llC8 du T. F. du 29 mars 1939, art. 3. . Est nulle et de nul efiet la prooedure d'6puration qui n's -pas fait l'objet d'un a.vis p&rl.l da.ns Iea deux derniers numeros de fevrIer de Ja FeuiIle officielle Buisse du commerce et da la Feuille officielle ca.ntonale. Unterbleibt bei Bereinigung der ]jJi,g~be1uittsregi.8ter die in Art. 3 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. März 1939 vorgeschriebene Auskündung in den zwei letzten Februar- nummern des Schweizerischen Ha.ndelsamtsblattes und des kantona.Ien Amtsblattes, BO ist das Bereinigungsverfahren rechtsunwirksam. Appuramento clei f'6giBlri clei patti cli riserva cleUa proprieta ; art. 3 del regolamento 29 marzo 1939 deI Tribunale federale. E nulla e di nullo efletto la procedura di. appuramento che non si&. stata. annuncista con un avviso pubblicato nei due ultimi numeri .del mese di febbraio del Foglio ufficiale BVizzero di commercio edel Foglio ufficiale ca.ntonale;.