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38_II_712

BGE 38 II 712

Bundesgericht (BGE) · 1912-06-05 · Deutsch CH
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Dessins

109. Arteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1912 in Sachen Gebrüder Scholl, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Gerike, Bekl. u. Ber.=Bekl. Muster- und Modelischutz. Nur die Geschmacksmuster sind schutz¬ fähig, unter Ausschluss der Gebrauchsmuster, Art. 2 u. 3 MMG. Zur Neuheit im Sinne des revid. Gesetzes Art. 12 Ziff. 1 bedarf es keiner schöpferischen Tätigkeit: es genügt, dass der ästhetische Effekt des Musters als ein origineller erscheint. Verfall der Hinterlegung man¬ gels angemessener Ausführung im Inland, Art. 11 Ziff. 2 MMG. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Mit Urteil vom 5. Juni 1912 hat das Bezirksgericht Zürich V. Abt. als einzige kantonale Instanz über das Klage¬ begehren: Es sei die schweizerische Modellhinterlegung des Beklagten Nr. 17,599 vom 5. Januar 1910 betreffend: „Taschen zur Auf¬ bewahrung von Servietten u. dergl.“ als ungültig zu erklären und im Register zu löschen erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. — Gegen dieses den Parteien am 22. Juni 1912 zu¬ gestellte Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, es sei das bezirks¬ gerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage zu schützen, eventuell es seien die Akten durch Abnahme der anerbotenen Beweise zu vervollständigen, speziell durch eine Oberexpertise darüber, daß das Modell zur Zeit der Hinterlegung im Publikum und in den be¬ teiligten Verkehrskreisen bereits bekannt gewesen sei. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger diese Anträge erneuert und begründet; der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des an¬ gefochtenen Urteils beantragt; in Erwägung: 1. Der Beklagte hat am 5. Januar 1910 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern zwei Modelle, die er als „Taschen zur Aufbewahrung von Servietten u. dergl.“ bezeichnete, zur Er¬ langung des Modellschutzes nach dem MMG hinterlegt. Die Modelle wurden als Hinterlegung Nr. 17,599 in das Register eingetragen. Es handelt sich um rechteckige Papiertaschen mit Deck¬ klappe und Druckknopf. Die Kläger erhielten anfangs November 1910 eine Anfrage über Lieferung von Serviettentaschen aus Papier. Sie wurden dadurch auf die Taschen des Beklagten auf¬ merksam und wandten sich mit Rücksicht auf den Reklameaufdruck der Firma Suchard in Neuenburg an jene Firma. Diese ant¬ wortete, daß sie das Monopol für die Schweiz besitze und die Taschen gesetzlich geschützt seien. Mit Brief vom 9. Januar 1911 ersuchten die Kläger den Beklagten um äußerste Preisangabe für 5—10,000 solcher Taschen. Der Beklagte bestätigte den Bescheid der Firma Suchard und erklärte, daß er die Lieferung infolge¬ dessen nicht ausführen könne. Nachdem die Kläger festgestellt hatten, daß die Taschen als

Modell gesetzlich geschützt sind, hoben sie die vorliegende Klage auf Ungültigerklärung der Hinterlegung an. Sie stützten die Klage auf Art. 12 Ziff. 1 u. 4 MMG, d. h. sie bestritten sowohl die Schutzfähigkeit als die Neuheit des Modells; die Tasche diene nur Nützlichkeitszwecken; es handle sich also nicht um ein „Ge¬ schmacks=“, sondern um ein „Gebrauchsmuster“, diese seien in der Schweiz vom gesetzlichen Schutz ausgenommen; zudem seien Ser¬ viettentaschen dieser Art und Form schon lange vor der Hinter¬ legung bekannt gewesen, sowohl aus Papier als aus Tuch. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und bestritt sämtliche Anbringen der Kläger. In der Replik beriefen sich die Kläger ferner auf Art. 11 Ziff. 2 MMG (Verfall der Hinterlegung mangels angemessener Ausführung im Inland); der Beklagte habe diese Bestimmung dadurch verletzt, daß er das Monopol für die Schweiz der Firma Suchard übergeben habe. Das Bezirksgericht Zürich hat auf Grund einer Expertise über die Frage der Neu¬ heit die Klage abgewiesen.

2. — In rechtlicher Hinsicht fragt sich zunächst, ob überhaupt ein schutzfähiges Modell vorliege. Nach dem MMG und fest¬ stehender Praxis des Bundesgerichts gehört dazu eine auf das Auge wirkende äußere Formgebung, mit oder ohne Verbindung von Farben, die sich an das ästhetische Gefühl wendet und zum Zweck hat, bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild zu dienen. M. a. W. nur die „Geschmacksmuster und =modelle“ genießen den Schutz des Gesetzes, unter Ausschluß der „Gebrauchsmuster“ (Art. 2 u. 3 MMG, BGE 29 II S. 366 35 II S. 675 f.). Entgegen der Auffassung der Kläger kann aber der streitigen Serviettentasche die Eigenschaft eines „Ge¬ schmacksmusters“ nicht abgesprochen werden. Mit der Vorinstanz ist zu sagen, daß Gestaltung und Ausstattung der Tasche vorteil¬ haft auf das Auge wirken und geeignet sind, den Schönheitssinn zu befriedigen, wenn auch zuzugeben ist, daß die ästhetische Wir¬ kung keine sehr ausgesprochene ist. Immerhin ist sie keine bloße notwendige Folge der technischen und praktischen Vorzüge der Tasche (vergl. Praxis 1 S. 342*), Die wellenförmige Ausschneidung der breiten Deckklappe, sowie der linken und rechten Seite der Tasche, in Verbindung mit dem geradlinigen Abschluß der Lang¬ *) AS 38 II S. 314 seiten und der Einfassung der Deckklappe durch eine Naht, den wellenförmigen Rand zur Geltung bringt, verleiht dem Ganzen, ohne Rücksicht auf Funktion und Zweck der Tasche, etwas Hüb¬ sches und Gefälliges. Dazu kommt die Verwendung von geripptem, cremefarbigem Papier, die von den Klägern zu Unrecht als un¬ erheblich bezeichnet wird; die Wahl des Stoffes fällt mit in Be¬ tracht, soweit sie zur ästhetischen Wirkung des Modells beiträgt. Endlich hat die Formgebung der Tasche zum Zweck, „bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild zu dienen“. Somit sind alle Erfordernisse eines schutzfähigen Modelles vor¬ handen. Daß der Beklagte in einem Brief an die Kläger von einem „patentierten Artikel“ sprach und daß er in Deutschland für die Tasche ein Gebrauchsmuster erwirkt haben soll, ist irrelevant. Und wenn die Kläger betonen, daß der Beklagte bei der Hinterlegung der Tasche in der Schweiz als deren Zweck „Aufbewahrung von Servietten u. dergl.“ angegeben habe, was dafür spreche, daß er auch in der Schweiz den Nützlichkeitszweck der Tasche habe schützen lassen wollen und nicht ihre äußere Form, so ist dem entgegen¬ zuhalten, daß laut der Vollziehungsverordnung zum MMG das zu schützende Erzeugnis im Hinterlegungsgesuch kurz bezeichnet werden muß. Maßgebend ist indessen — im Gegensatz zum Er¬ sindungsschutz — das hinterlegte Modell selber, welches denn auch von keiner Erläuterung begleitet sein darf.

3. — Streitig ist ferner die Frage der Neuheit, d. h. ob das angefochtene Modell zur Zeit der Hinterlegung im Publikum und in den beteiligten Verkehrskreisen bereits bekannt war (Art. 12 1 MMG). Laut Art. 2 des neuen Gesetzes begründet die Hinterlegung die Vermutung der Neuheit. Die Kläger haben diese Vermutung nicht zu entkräften vermocht, wie die Vorinstanz in nicht aktenwidriger Weise festgestellt hat. Wenn auch das Gut¬ achten der Experten nicht als einwandfrei erscheint, so haben diese doch schließlich deutlich erklärt, daß die streitigen Serviettentaschen in ihrer äußeren Formgebung zur Zeit der Hinterlegung in den beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt gewesen seien. Das geht denn auch aus ihrer Vergleichung mit den ähnlichen Taschen hervor, die angeblich schon vor der angefochtenen Hinterlegung im AS 38 II — 1912

Verkehr standen und vom Publikum benutzt wurden, d. h. einer¬ seits mit dem von den Klägern eingelegten ordinären Papiersack mit seitlicher Offnung und ohne jegliche dekorative Wirkung, sowie mit der ebenso unschönen, beidseitig offenen Hülle aus steifem Karton, anderseits mit den aus Textilstoffen verfertigten Servietten¬ taschen, die schon seit Jahren wenigstens im privaten Gebrauche stehen. Gegenüber jenen erscheint der ästhetische Effekt der vor¬ liegenden Tasche als ein origineller. Das genügt, insbesondere bedarf es zur Neuheit im Sinne des revid. MMG keiner schöpfe¬ rischen Tätigkeit (BGE 31 II S. 752). Danach ist auch die von den Klägern verlangte Aktenvervollständigung abzulehnen. Übri¬ gens hat die Vorinstanz gestützt auf kantonales Prozeßrecht, somit für das Bundesgericht verbindlich, festgestellt, daß die Kläger unter¬ lassen haben, ihre Behauptungen im richtigen Zeitpunkt zu sub¬ stantiieren.

4. — Was schließlich den Einwand betrifft, der Beklagte bringe seine Serviettentaschen in der Schweiz nicht in angemessenem Um¬ fange zur Ausführung (Art. 11 Ziff. 2 MMG), so ist er mit der Vorinftanz schon deshalb abzuweisen, weil die Kläger nicht einmal behauptet haben, daß der Beklagte im Auslande hergestellte Gegenstände desselben Modelles in die Schweiz einführe, was doch zu den Voraussetzungen des Verfalles der Hinterlegung gehört;- erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirks¬ gerichts Zürich V. Abteilung vom 5. Juni 1912 bestätigt.