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77_II_367

BGE 77 II 367

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Français CH
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Sachenrecht. N° 67.

repute titulaire legitime des droits qu'ils incorporaient. TI

incombait donc a la demanderesse pour s'opposer utile-

ment a la poursuite, de prouver ou bien que l'intime ne

pouvait de bonne foi supposer qu'A. etait proprietaire des

titres au moment ou illes lui avait remis ou bien encore

-

puisqu'elle n'a pas d'exceptions personnelles a faire

valoir contre lui ni d'exceptions tirees des titres eux-memes

-

qu'il les avait acquis ({ sciemment a son detriment»

(art. 979 CO). Or cette preuve n'a pas ete rapporMe. La

demanderesse n'a pas prouve que l'intime avait des raisons

particulieres desoup\lonner qu'A. n'etait pas proprietaire

des titres et n'avait pas le droit d'en disposer. La seule

chose qu'elle ait pretendu est que le transfert des titres

aurait ete fait a titre fiduciaire, mais cela aurait-il ete le

cas, que la validiM de l'operation n'en eilt pas eM affectee

(cf. VON TUHR, p. 724). D'autre part, rien n'autorise a dire

qu'A. ait livre les titres a l'intime dans l'intention de priver

la recourante des exceptions qu'elle aurait eu la possibilite

de faire valoir contre lui et que l'intime savait que c'etait

a cette fin que le transfert avait ete fait (cf. RO 70 I! 154).

Elle ne saurait donc invoquer le oonefice de l'art. 979

al. 2 CO.

3. -

La recourante a conteste, en tout etat de cause,

devoir a l'intime les interets echus des obligations liti-

gieuses, en soutenant qu'il ne pourrait les reclamer qu'en

vertu d'une cession constatee par un ecrit qu'll n'a pas eM

en mesure de produire. Cette opinion est erronee. S'il est

vrai que les interets arrieres d'une creance garantie par

un droit de gage immo bilier peuvent etre cedes indepen-

damment du capital et que la cession necessite alors un

ecrit, cela ne signifie pas qu'un ecrit soit egalement neces-

saire en cas de cession de la creance elle-meme. L'art. 170

al. 3 CO dispose en effet d'une fa90n generale que les

interets arrieres sont presumes avoir ete cedes avec la

creance principale, et l'on ne voit pas de raisons pour ne

pas appliquer ce principe aux interets d'une creance

garantie par un droit de gage immobilier, que cette creance

Obligationenrecht. N0 68.

367

soit ou non incorporee dans un titre, au sens de l'aft. 965 CO

(cf. WIELAND, art. 869 n. 6 litt. b; LEEM.A.NN, art. 835 n. 13

et art 869 n. 39). Or la recourante n'a prouve aucun fait

de nature a detruire cette presomption. De ce que les

interets suivent le sort du principal, II ne s'ensuit pas, il est

vrai, qu'ils beneficient sans reserve de la garantie reelle.

C'est la une autre question, dont la solution est donnee par

I'art. 818 CC.

n ressort de ce qui precede que non seulement la recou-

rante n'a pas justifie de son droit de propriete sur les titres

litigieux mais est bien pebitrice envers l'intime de leur

montants ainsi que des interets reclames. Le Tribunal a

juge cependant que ces dettes n'etaient pas exigibles lors

de la notification des commandements de payer. ({ Les

regles de la bonne foi -

dit le jugement -

ne permettaient

pas au creancier de mettre brusquement fin au long sursis

consenti, pendant lequelles interets echus s'etaient accu-

mules. TI devait accorder a la debitrice un delai raisonnable

pour s'executer. » Le Tribunal federal n'a pas a se prononcer

sur cette opinion. S. seul avait interet a la combattre et il

n'a pas recouru contre le jugement du Tribunal cantonal.

Par ces motijs, le Tribunal jederal

rejette le recours et confirme l'arret attaque.

II!. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

68. Urteil der J. Zivilabteiluug vom 21. November 1951 i. S.

Schweizerische Bankgesellschalt gegen Schein und Schwartz.

Art. 4020R.

Schadenshaftung im, zufolge

ausserorden~licher Ve~häl~nisse,

fOrnUosen Geschäftsverkehr zwischen emer schwelZerISchen

Bank und dem ausländischen Inhaber eines Nummernkontos:

368

Obligationenrecht. N0 68.

SorgfaJtspflichten der Bank bei Entgegennahme und Vollzug

von telefoaischen Aufträgen.

. Art. 402 CO.

Responsabilite d'~e banque suisse envers le titulaire etranger

d un ?ompte ~l.lffre, avec lequel elle correspond sans formalites

en raIson de mrconstances extraordinaires : devoirs de diligence

d~ la banque lorsqu'elle reyoit et execute des ordres teIepho-

ruques.

Art. 402 CO.

Responsabilita d'nna banca svizzera verso il titolare estero d'un

cont.o cif:at?, col quaJe essa corrisponde senza formaJita a

motivo dl mrcostanze straordinarie: dovere di diligenza della

banca, quando riceve ordini telefonici.

Bis im Jahre 1948 lebte der Kläger Moritz Schein in

Bukarest. Er unterhielt seit langer Zeit bei der beklagten

Schweizerischen Bankgesellschaft ein Schweizerfranken-

Konto mit Nummernbezeichnung. Auf dieses Konto wurde

am 28. August 1941 durch die Eidgenössische Bank A.-G.

in Genf ein Betrag von Fr. 40,000.- vergütet. Schon am

9. September 1941 überwies die Bankgesellschaft in

Erledigung eines telefonischen Auftrages die Fr. 40,000.-

aus dem Konto Scheins auf das Nummernkonto des

ebenfalls in Bukarest wohnhaften Sigmund Schwartz.

Weder Gutschrift noch Belastung wurden schriftlich an-

gezeigt, da unter den Parteien vereinbart war, dass sämt-

liche das Konto betreffenden Korrespondenzen « bank-

agernd» zu halten seien. Erst im Jahre 1948 erhielt

Schein Einsicht in sein Dossier. Er bestritt, die Auszahlung

der Fr. 40,000.- angeordnet zu haben, und belangte die

Schweizerische BankgeseIlschaft auf Ersatz. Die Klage

wurde durch das Bezirksgericht Zürich abgewiesen, durch

das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27.

Februar 1951 geschützt.

Die gegen das obergerichtliehe Urteil eingelegte Berufung

weist das Bundesgericht ab aus folgenden

Erwägungen :

1. -

Der Berufungsbegründung ist nicht mit Sicherheit

zu entnehmen, ob die Beklagte daran festhalten will,

dass der Auftrag zur Übertragung der Fr. 40,000.- aus

Obligationenrecht. N0 68.

369

seinem eigenen Nummernkonto auf dasjenige des Schwartz

vom Kläger ausgegangen sei. Sie erwähnt einleitend die

Strenge der Beweisanforderungen sowie die Nichtberück-

sichtigung des auf beklagter Seite vorhandenen Beweis-

notstandes durch die Vorinstanz, und folgert am Schlusse:

« Entweder ist ein Schaden gar nicht eingetreten... oder

aber der Kläger hat diesen Schaden selber verursacht

und verschuldet ... » Die erste Alternative scheint nur

verständlich von der Annahme her, dass der Kläger den

Auftrag gab. Sollte wirklich diese Behauptung wiederholt

sein, so müsste sie scheitern an der massgeblichen Fest-

stellung der Vorinstanz, dass ein Nachweis dafür mangelt.

Auch von einer Überspannung der Beweisanforderungen

kann ernsthaft nicht gesprochen werden. Es gebricht an

jeglichem Anhalt für einen Auftrag des Klägers. Und

gegen die Verweigerung einer Abhörung des Schwartz

darf sich die Beklagte schon deswegen nicht beschweren,

weil sie ihm den Streit verkündet hat und gemäss dem

Entscheid des Kassationsgerichtes die zürcherische Pro-

zessordnung die Vernehmung des Litisdenunziaten als

Zeugen nicht zulässt.

2. -

Das Hauptgewicht der Berufung ruht auf der

Einrede, dass der Kläger die Ausführung der von einem

Unbekannten erteilten Weisung zur Übertragung und

einen ihm daraus erwachsenen Schaden selber verschuldet

habe.

Mit formlosem Verkehr als einer Folge des Kriegs-

geschehens sucht die Beklagte zu erklären, dass auch bloss

telefonische Dispositionen des Kontoinhabers vollzogen

wurden, was laut Expertise im Hinblick auf die damaligen

Verhältnisse den Gepflogenheiten sorgfaltiger Banken nicht

widersprochen und dem Interesse des Kontoinhabers

gedient habe. Richtig ist, dass der Experte derartige

Übung bestätigt. Aber er hebt deutlich hervor, dass

lediglich die Nennung der Kontonummer keinen Ausweis

bildete, . sondern dass irgendwelche Erkennungszeichen,

welche Zweifel an der Identität des telefonierenden Auf-

24

AS 77 II -

1951

370

Obligationenreeht. No 68.

traggebers ausschlossen, hinzutreten mussten. Denn es

komme öfters vor, dass der Kontoinhaber seine Konto-

nummer Dritten für von diesen vorzunehmende Über-

weisungen bekannt gebe, sodass bei Verfügungen die

Nummernbezeichnung allein keine genügende Sicherheit

für die Identität des Berechtigten biete. Desgleichen sagt

der Zeuge Zuberbühler aus, dass bei der beklagten Bank

mit den Inhabern von Nummernkonti Erkennungszeichen

vereinbart waren, und dass, wenn sie nicht bestanden, der

Auftraggeber sich durch Bezugnahme auf einen voran-

gehenden Brief habe legitimieren müssen, während die

gewöhnliche Referenz auf eine Einzahlung unzulänglich

gewesen sei. Gerade die Einhaltung dieser Vorsichtsmass-

nahmen ist nun aber hier nach den Darlegungen der

Vorinstanz nicht bewiesen. Um den formlosen Verkehr

mit dem Kunden überhaupt als Entlastungsgrund geltend

machen zu können, müsste von der Bank dargetan sein,

dass trotz Anwendung der für diesen Verkehr gebotenen

Sorgfalt die Legitimation verkannt werden konnte. Nur

soweit unter Beachtung aller Vorsicht noch Risiken übrig

blieben, hätte allenfalls der Kunde dafür einzustehen.

Wenn in diesem Zusammenhang die Berufung darauf

zurückkommt, dass auch vorliegend jegliche Vorsicht auf-

gewendet worden sei, so läuft das der verbindlichen

Annahme der Vorinstanz zuwider, dass die Bank sich

mit der Nennung der Kontonummer als Legitimation

zufrieden gegeben habe.

Indessen findet die Berufung das Eigenverschulden des

Klägers schon darin, dass er ungeachtet der « bestehenden

Gefahrensituation » seine Kontonummer einer grossen Zahl

von internationalen Devisenhändlern mitgeteilt und durch

diese unverantwortliche Preisgabe schliesslich selber die

wesentliche Ursache des Schadens gesetzt habe. Solche

Mitteilung der Nummer ist unbestritten. Als Jude in

Rumänien bedroht, dachte der Kläger an ~uswanderung

und trachtete, hiefür in der Schweiz die nötigen Geldmittel

bereit zu stellen (wie auch sein Artgenosse Schwartz).

i t

Obligationenrecht. N0 68.

371

Das musste natürlich geheim gehalten werden. Darum

wurde e~ Nummernkonto benützt. Der Kläge~ verschaffte

sich die Schweizerfranken bei rumänischen Devisen-

händlern, denen er in Rumänien Lei zahlte gegen Vergü-

tung in Franken auf seinem Konto in Zürich. Nun ist

das Nummernkonto freilich zur Geheimhaltung bestimmt,

jedoch nicht unbedingt, wie aus den erwähnten Aus-

künften des Experten erhellt. Gerade weil der Konto-

inhaber seine Nummer nicht selten Dritten zum Zwecke

von Überweisungen bekannt gibt, kann die Nummern-

nennung allein als Legitimation für Belastung des Kontos

nicht genügen, sondern es müssen sonstige Erkennungs-

zeichen verlangt werden, welche die Identität des Verfü-

genden zu sichern geeignet sind. Wenn der Experte dann

weiter ausführt, dass der Inhaber eines Nummernkontos

seine Nummer Dritten auf eigene Gefahr bekannt gebe,

so meint er damit die Gefahr, welche verbleibt, nachdem

die Bank, eingedenk des Vorkommens solcher Mitteilungen,

vom Auftraggeber zusätzliche Erkennungsausweise gefor-

dert hat. Denn auch diese, fährt er fort, bieten keine

Gewähr dafür, dass nicht unbefugte Dritte davon Kenntnis

erlangten. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die

Parteien übereinstimmend davon ausgingen, es bilde einzig

die Angabe der Kontonummer keine zureichende Legiti-

mation. So hat ja der Kläger seinen Vertrauensmann

Broder jeweilen schriftlich bevollmächtigt, und zwar, wie

der Zeuge Zuberbühler sagt, sogar um lediglich den Stand

des Kontos zu erfahren. Umso weniger ist zu verstehen,

dass die Beklagte einwendet, es habe sich zwischen ihr

und dem Kläger eine Art formlosen Verkehrs entwickelt,

der vom üblichen ganz wesentlich abgewichen sei.

Zusammenfassend kann nicht anerkannt werden, dass

der Kläger durch das Verhalten betreffend sein Konto

Gefahren schuf, die er selbst zu vertreten hat. Die eigent-

liche und entscheidende Gefahr entstand erst, als die

Beklagte die zumutbare Vorsicht ausser Acht liess. Dafür

trägt ausschliesslich sie die Verantwortung. Alle weiteren

372

Muster. und Modellschutz. N0 69.

Berufungsvorbringen, die das verneinen, gehen immer

wieder von der Voraussetzung aus, dass die Bank bei

Empfang des Auszahlungsauftrages eine nähere Prüfung

der Legitimation vorgenommen habe. Da es sich nach den

Feststellungen der Vorinstanz anders verhielt -

was die

Beklagte im Berufungsverfahren nun einmal gelten lassen

muss -

sind die erhobenen Einwände unbehelflich. Es

fehlt jede Grundlage für eine Schadenshaftung des Klägers

gemäss dem mit der Berufung herangezogenen Art. 402

Abs. 2 OR.

Vgl. auch Nr. 67. -

Voir aussi n° 67.

IV. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ

PROTECTION DES DESSINS ET MODELES

INDUSTRIELS

69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom U. Dezem-

ber 1951 i. S. A. Huber & Co. gegen Burgauer & Co. A.-G.

MUBterBChutz, Schutzfähiglceit, Nachahmung. Art. 2, 24 Ziff. I MMG.

Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Musters (Erw. 2).

Unterschiede im Gesamteindruck infolge Farbänderuug dürfen

bei der Frage nach dem Vorliegen einer Nachahmung nicht

berücksichtigt werden (Erw. 3).

Proteetion des modele8, droit d la protection, imitation. Art. 2, 24

eh. 1 LDMI.

.

Conditions pour qu'un modele soit susceptible de protection

(consid. 2). Pour juger si l'on est en presence d'une imitation,

on ne peut pas tenir compte de differences, dans l'impression

d'ensemble, provenant d'une modification de la couleur (con.

sid. 3).

Protezione dei modelli, diritto alla protezione, imitazione. Art. 2, 24

cifra 1 LDMI.

Condizioni per cui un modello e suscettibile di protezione (con.

sid. 2). Per giudicare se si sia in presenza d'un'imitazione, non

si puo tenere conto. di differenze nell'impressione d'insieme

provenienti dalla modificazione dei colore (con,sid. 3).

.. ~

Muster· und Modellschutz. No 69.

373

Aus dem Tatbestand :

Die Firma A. Huber & Co. erhob gegen die Firma

Burgauer & Co. A.-G. Klage wegen Verletzung eines von

ihr hinterlegten Möbelstoff-Musters. Die Beklagte bestritt

die Schutzfähigkeit des Musters sowie das Vorlieg~n einer

Nachahmung.

.

Das Handelsgericht St. Gallen bejahte die Schutzfahig-

keit des Musters, verneinte dagegen eine Verletzung

desselben durch die Beklagte und wies daher die Klage ab.

Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz

zurück auf Grund der folgenden

Erwägungen:

2. -

... Das geltende Recht macht die Schutzfähigkeit

eines Musters nicht. davon abhängig, dass es als Ergebnis

einer schöpferischen Tätigkeit angesprochen werden kann.

Es genügt vielmehr, wenn es eine gewisse, auf aestheti-

scher Wirkung beruhende Originalität besitzt, die ihm

einen individuellen Charakter verleiht (BGE 38 II 716).

Liegt solche Originalität vor, so ist dem Muster die erfor-

derliche materielle Neuheit zuzubilligen. Das Erfordernis

der Originalität schliesst die Verwendung im Gemeingut

befindlicher Elemente, wie schlichter geometrischer Figuren

(Quadrat, Raute, Kreis) nicht aus; doch muss ihre Ver-

bindung, Anordnung oder Ausschmuckung originell sein.

Das Muster der Klägerin besteht aus aneinandergereih-

ten Schuppen on vca. 1 % cm Durchmesser. Die Schup-

penrundung befindet sich in der Kettrichtung des Gewe-

bes. Die Schuppenränder sind leicht erhöht. Je nach dem

einfallenden Licht und je nach der Farbe des Stoffes

heben sich diese Ränder mehr oder weniger hell vom

Grunde ab. In der Mitte jeder Schuppe befindet sich bei

den dunkeln Farben ein heller, bei dem hellgrau-bräun-

lichen Muster ein dunkler Punkt. Die Schuppen sind von

einzelnen flottierenden Kettfaden durchzogen, die auch

über die Schuppenränder greifen. Kette und Schuss sind

jeweils gleichfarbig.