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Sachenrecht. N° 67.
repute titulaire legitime des droits qu'ils incorporaient. TI
incombait donc a la demanderesse pour s'opposer utile-
ment a la poursuite, de prouver ou bien que l'intime ne
pouvait de bonne foi supposer qu'A. etait proprietaire des
titres au moment ou illes lui avait remis ou bien encore
-
puisqu'elle n'a pas d'exceptions personnelles a faire
valoir contre lui ni d'exceptions tirees des titres eux-memes
-
qu'il les avait acquis ({ sciemment a son detriment»
(art. 979 CO). Or cette preuve n'a pas ete rapporMe. La
demanderesse n'a pas prouve que l'intime avait des raisons
particulieres desoup\lonner qu'A. n'etait pas proprietaire
des titres et n'avait pas le droit d'en disposer. La seule
chose qu'elle ait pretendu est que le transfert des titres
aurait ete fait a titre fiduciaire, mais cela aurait-il ete le
cas, que la validiM de l'operation n'en eilt pas eM affectee
(cf. VON TUHR, p. 724). D'autre part, rien n'autorise a dire
qu'A. ait livre les titres a l'intime dans l'intention de priver
la recourante des exceptions qu'elle aurait eu la possibilite
de faire valoir contre lui et que l'intime savait que c'etait
a cette fin que le transfert avait ete fait (cf. RO 70 I! 154).
Elle ne saurait donc invoquer le oonefice de l'art. 979
al. 2 CO.
3. -
La recourante a conteste, en tout etat de cause,
devoir a l'intime les interets echus des obligations liti-
gieuses, en soutenant qu'il ne pourrait les reclamer qu'en
vertu d'une cession constatee par un ecrit qu'll n'a pas eM
en mesure de produire. Cette opinion est erronee. S'il est
vrai que les interets arrieres d'une creance garantie par
un droit de gage immo bilier peuvent etre cedes indepen-
damment du capital et que la cession necessite alors un
ecrit, cela ne signifie pas qu'un ecrit soit egalement neces-
saire en cas de cession de la creance elle-meme. L'art. 170
al. 3 CO dispose en effet d'une fa90n generale que les
interets arrieres sont presumes avoir ete cedes avec la
creance principale, et l'on ne voit pas de raisons pour ne
pas appliquer ce principe aux interets d'une creance
garantie par un droit de gage immobilier, que cette creance
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soit ou non incorporee dans un titre, au sens de l'aft. 965 CO
(cf. WIELAND, art. 869 n. 6 litt. b; LEEM.A.NN, art. 835 n. 13
et art 869 n. 39). Or la recourante n'a prouve aucun fait
de nature a detruire cette presomption. De ce que les
interets suivent le sort du principal, II ne s'ensuit pas, il est
vrai, qu'ils beneficient sans reserve de la garantie reelle.
C'est la une autre question, dont la solution est donnee par
I'art. 818 CC.
n ressort de ce qui precede que non seulement la recou-
rante n'a pas justifie de son droit de propriete sur les titres
litigieux mais est bien pebitrice envers l'intime de leur
montants ainsi que des interets reclames. Le Tribunal a
juge cependant que ces dettes n'etaient pas exigibles lors
de la notification des commandements de payer. ({ Les
regles de la bonne foi -
dit le jugement -
ne permettaient
pas au creancier de mettre brusquement fin au long sursis
consenti, pendant lequelles interets echus s'etaient accu-
mules. TI devait accorder a la debitrice un delai raisonnable
pour s'executer. » Le Tribunal federal n'a pas a se prononcer
sur cette opinion. S. seul avait interet a la combattre et il
n'a pas recouru contre le jugement du Tribunal cantonal.
Par ces motijs, le Tribunal jederal
rejette le recours et confirme l'arret attaque.
II!. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
68. Urteil der J. Zivilabteiluug vom 21. November 1951 i. S.
Schweizerische Bankgesellschalt gegen Schein und Schwartz.
Art. 4020R.
Schadenshaftung im, zufolge
ausserorden~licher Ve~häl~nisse,
fOrnUosen Geschäftsverkehr zwischen emer schwelZerISchen
Bank und dem ausländischen Inhaber eines Nummernkontos:
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Obligationenrecht. N0 68.
SorgfaJtspflichten der Bank bei Entgegennahme und Vollzug
von telefoaischen Aufträgen.
. Art. 402 CO.
Responsabilite d'~e banque suisse envers le titulaire etranger
d un ?ompte ~l.lffre, avec lequel elle correspond sans formalites
en raIson de mrconstances extraordinaires : devoirs de diligence
d~ la banque lorsqu'elle reyoit et execute des ordres teIepho-
ruques.
Art. 402 CO.
Responsabilita d'nna banca svizzera verso il titolare estero d'un
cont.o cif:at?, col quaJe essa corrisponde senza formaJita a
motivo dl mrcostanze straordinarie: dovere di diligenza della
banca, quando riceve ordini telefonici.
Bis im Jahre 1948 lebte der Kläger Moritz Schein in
Bukarest. Er unterhielt seit langer Zeit bei der beklagten
Schweizerischen Bankgesellschaft ein Schweizerfranken-
Konto mit Nummernbezeichnung. Auf dieses Konto wurde
am 28. August 1941 durch die Eidgenössische Bank A.-G.
in Genf ein Betrag von Fr. 40,000.- vergütet. Schon am
9. September 1941 überwies die Bankgesellschaft in
Erledigung eines telefonischen Auftrages die Fr. 40,000.-
aus dem Konto Scheins auf das Nummernkonto des
ebenfalls in Bukarest wohnhaften Sigmund Schwartz.
Weder Gutschrift noch Belastung wurden schriftlich an-
gezeigt, da unter den Parteien vereinbart war, dass sämt-
liche das Konto betreffenden Korrespondenzen « bank-
agernd» zu halten seien. Erst im Jahre 1948 erhielt
Schein Einsicht in sein Dossier. Er bestritt, die Auszahlung
der Fr. 40,000.- angeordnet zu haben, und belangte die
Schweizerische BankgeseIlschaft auf Ersatz. Die Klage
wurde durch das Bezirksgericht Zürich abgewiesen, durch
das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27.
Februar 1951 geschützt.
Die gegen das obergerichtliehe Urteil eingelegte Berufung
weist das Bundesgericht ab aus folgenden
Erwägungen :
1. -
Der Berufungsbegründung ist nicht mit Sicherheit
zu entnehmen, ob die Beklagte daran festhalten will,
dass der Auftrag zur Übertragung der Fr. 40,000.- aus
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seinem eigenen Nummernkonto auf dasjenige des Schwartz
vom Kläger ausgegangen sei. Sie erwähnt einleitend die
Strenge der Beweisanforderungen sowie die Nichtberück-
sichtigung des auf beklagter Seite vorhandenen Beweis-
notstandes durch die Vorinstanz, und folgert am Schlusse:
« Entweder ist ein Schaden gar nicht eingetreten... oder
aber der Kläger hat diesen Schaden selber verursacht
und verschuldet ... » Die erste Alternative scheint nur
verständlich von der Annahme her, dass der Kläger den
Auftrag gab. Sollte wirklich diese Behauptung wiederholt
sein, so müsste sie scheitern an der massgeblichen Fest-
stellung der Vorinstanz, dass ein Nachweis dafür mangelt.
Auch von einer Überspannung der Beweisanforderungen
kann ernsthaft nicht gesprochen werden. Es gebricht an
jeglichem Anhalt für einen Auftrag des Klägers. Und
gegen die Verweigerung einer Abhörung des Schwartz
darf sich die Beklagte schon deswegen nicht beschweren,
weil sie ihm den Streit verkündet hat und gemäss dem
Entscheid des Kassationsgerichtes die zürcherische Pro-
zessordnung die Vernehmung des Litisdenunziaten als
Zeugen nicht zulässt.
2. -
Das Hauptgewicht der Berufung ruht auf der
Einrede, dass der Kläger die Ausführung der von einem
Unbekannten erteilten Weisung zur Übertragung und
einen ihm daraus erwachsenen Schaden selber verschuldet
habe.
Mit formlosem Verkehr als einer Folge des Kriegs-
geschehens sucht die Beklagte zu erklären, dass auch bloss
telefonische Dispositionen des Kontoinhabers vollzogen
wurden, was laut Expertise im Hinblick auf die damaligen
Verhältnisse den Gepflogenheiten sorgfaltiger Banken nicht
widersprochen und dem Interesse des Kontoinhabers
gedient habe. Richtig ist, dass der Experte derartige
Übung bestätigt. Aber er hebt deutlich hervor, dass
lediglich die Nennung der Kontonummer keinen Ausweis
bildete, . sondern dass irgendwelche Erkennungszeichen,
welche Zweifel an der Identität des telefonierenden Auf-
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AS 77 II -
1951
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Obligationenreeht. No 68.
traggebers ausschlossen, hinzutreten mussten. Denn es
komme öfters vor, dass der Kontoinhaber seine Konto-
nummer Dritten für von diesen vorzunehmende Über-
weisungen bekannt gebe, sodass bei Verfügungen die
Nummernbezeichnung allein keine genügende Sicherheit
für die Identität des Berechtigten biete. Desgleichen sagt
der Zeuge Zuberbühler aus, dass bei der beklagten Bank
mit den Inhabern von Nummernkonti Erkennungszeichen
vereinbart waren, und dass, wenn sie nicht bestanden, der
Auftraggeber sich durch Bezugnahme auf einen voran-
gehenden Brief habe legitimieren müssen, während die
gewöhnliche Referenz auf eine Einzahlung unzulänglich
gewesen sei. Gerade die Einhaltung dieser Vorsichtsmass-
nahmen ist nun aber hier nach den Darlegungen der
Vorinstanz nicht bewiesen. Um den formlosen Verkehr
mit dem Kunden überhaupt als Entlastungsgrund geltend
machen zu können, müsste von der Bank dargetan sein,
dass trotz Anwendung der für diesen Verkehr gebotenen
Sorgfalt die Legitimation verkannt werden konnte. Nur
soweit unter Beachtung aller Vorsicht noch Risiken übrig
blieben, hätte allenfalls der Kunde dafür einzustehen.
Wenn in diesem Zusammenhang die Berufung darauf
zurückkommt, dass auch vorliegend jegliche Vorsicht auf-
gewendet worden sei, so läuft das der verbindlichen
Annahme der Vorinstanz zuwider, dass die Bank sich
mit der Nennung der Kontonummer als Legitimation
zufrieden gegeben habe.
Indessen findet die Berufung das Eigenverschulden des
Klägers schon darin, dass er ungeachtet der « bestehenden
Gefahrensituation » seine Kontonummer einer grossen Zahl
von internationalen Devisenhändlern mitgeteilt und durch
diese unverantwortliche Preisgabe schliesslich selber die
wesentliche Ursache des Schadens gesetzt habe. Solche
Mitteilung der Nummer ist unbestritten. Als Jude in
Rumänien bedroht, dachte der Kläger an ~uswanderung
und trachtete, hiefür in der Schweiz die nötigen Geldmittel
bereit zu stellen (wie auch sein Artgenosse Schwartz).
i t
Obligationenrecht. N0 68.
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Das musste natürlich geheim gehalten werden. Darum
wurde e~ Nummernkonto benützt. Der Kläge~ verschaffte
sich die Schweizerfranken bei rumänischen Devisen-
händlern, denen er in Rumänien Lei zahlte gegen Vergü-
tung in Franken auf seinem Konto in Zürich. Nun ist
das Nummernkonto freilich zur Geheimhaltung bestimmt,
jedoch nicht unbedingt, wie aus den erwähnten Aus-
künften des Experten erhellt. Gerade weil der Konto-
inhaber seine Nummer nicht selten Dritten zum Zwecke
von Überweisungen bekannt gibt, kann die Nummern-
nennung allein als Legitimation für Belastung des Kontos
nicht genügen, sondern es müssen sonstige Erkennungs-
zeichen verlangt werden, welche die Identität des Verfü-
genden zu sichern geeignet sind. Wenn der Experte dann
weiter ausführt, dass der Inhaber eines Nummernkontos
seine Nummer Dritten auf eigene Gefahr bekannt gebe,
so meint er damit die Gefahr, welche verbleibt, nachdem
die Bank, eingedenk des Vorkommens solcher Mitteilungen,
vom Auftraggeber zusätzliche Erkennungsausweise gefor-
dert hat. Denn auch diese, fährt er fort, bieten keine
Gewähr dafür, dass nicht unbefugte Dritte davon Kenntnis
erlangten. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die
Parteien übereinstimmend davon ausgingen, es bilde einzig
die Angabe der Kontonummer keine zureichende Legiti-
mation. So hat ja der Kläger seinen Vertrauensmann
Broder jeweilen schriftlich bevollmächtigt, und zwar, wie
der Zeuge Zuberbühler sagt, sogar um lediglich den Stand
des Kontos zu erfahren. Umso weniger ist zu verstehen,
dass die Beklagte einwendet, es habe sich zwischen ihr
und dem Kläger eine Art formlosen Verkehrs entwickelt,
der vom üblichen ganz wesentlich abgewichen sei.
Zusammenfassend kann nicht anerkannt werden, dass
der Kläger durch das Verhalten betreffend sein Konto
Gefahren schuf, die er selbst zu vertreten hat. Die eigent-
liche und entscheidende Gefahr entstand erst, als die
Beklagte die zumutbare Vorsicht ausser Acht liess. Dafür
trägt ausschliesslich sie die Verantwortung. Alle weiteren
•
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Muster. und Modellschutz. N0 69.
Berufungsvorbringen, die das verneinen, gehen immer
wieder von der Voraussetzung aus, dass die Bank bei
Empfang des Auszahlungsauftrages eine nähere Prüfung
der Legitimation vorgenommen habe. Da es sich nach den
Feststellungen der Vorinstanz anders verhielt -
was die
Beklagte im Berufungsverfahren nun einmal gelten lassen
muss -
sind die erhobenen Einwände unbehelflich. Es
fehlt jede Grundlage für eine Schadenshaftung des Klägers
gemäss dem mit der Berufung herangezogenen Art. 402
Abs. 2 OR.
Vgl. auch Nr. 67. -
Voir aussi n° 67.
IV. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET MODELES
INDUSTRIELS
69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom U. Dezem-
ber 1951 i. S. A. Huber & Co. gegen Burgauer & Co. A.-G.
MUBterBChutz, Schutzfähiglceit, Nachahmung. Art. 2, 24 Ziff. I MMG.
Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Musters (Erw. 2).
Unterschiede im Gesamteindruck infolge Farbänderuug dürfen
bei der Frage nach dem Vorliegen einer Nachahmung nicht
berücksichtigt werden (Erw. 3).
Proteetion des modele8, droit d la protection, imitation. Art. 2, 24
eh. 1 LDMI.
.
Conditions pour qu'un modele soit susceptible de protection
(consid. 2). Pour juger si l'on est en presence d'une imitation,
on ne peut pas tenir compte de differences, dans l'impression
d'ensemble, provenant d'une modification de la couleur (con.
sid. 3).
Protezione dei modelli, diritto alla protezione, imitazione. Art. 2, 24
cifra 1 LDMI.
Condizioni per cui un modello e suscettibile di protezione (con.
sid. 2). Per giudicare se si sia in presenza d'un'imitazione, non
si puo tenere conto. di differenze nell'impressione d'insieme
provenienti dalla modificazione dei colore (con,sid. 3).
.. ~
Muster· und Modellschutz. No 69.
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Aus dem Tatbestand :
Die Firma A. Huber & Co. erhob gegen die Firma
Burgauer & Co. A.-G. Klage wegen Verletzung eines von
ihr hinterlegten Möbelstoff-Musters. Die Beklagte bestritt
die Schutzfähigkeit des Musters sowie das Vorlieg~n einer
Nachahmung.
.
Das Handelsgericht St. Gallen bejahte die Schutzfahig-
keit des Musters, verneinte dagegen eine Verletzung
desselben durch die Beklagte und wies daher die Klage ab.
Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz
zurück auf Grund der folgenden
Erwägungen:
2. -
... Das geltende Recht macht die Schutzfähigkeit
eines Musters nicht. davon abhängig, dass es als Ergebnis
einer schöpferischen Tätigkeit angesprochen werden kann.
Es genügt vielmehr, wenn es eine gewisse, auf aestheti-
scher Wirkung beruhende Originalität besitzt, die ihm
einen individuellen Charakter verleiht (BGE 38 II 716).
Liegt solche Originalität vor, so ist dem Muster die erfor-
derliche materielle Neuheit zuzubilligen. Das Erfordernis
der Originalität schliesst die Verwendung im Gemeingut
befindlicher Elemente, wie schlichter geometrischer Figuren
(Quadrat, Raute, Kreis) nicht aus; doch muss ihre Ver-
bindung, Anordnung oder Ausschmuckung originell sein.
Das Muster der Klägerin besteht aus aneinandergereih-
ten Schuppen on vca. 1 % cm Durchmesser. Die Schup-
penrundung befindet sich in der Kettrichtung des Gewe-
bes. Die Schuppenränder sind leicht erhöht. Je nach dem
einfallenden Licht und je nach der Farbe des Stoffes
heben sich diese Ränder mehr oder weniger hell vom
Grunde ab. In der Mitte jeder Schuppe befindet sich bei
den dunkeln Farben ein heller, bei dem hellgrau-bräun-
lichen Muster ein dunkler Punkt. Die Schuppen sind von
einzelnen flottierenden Kettfaden durchzogen, die auch
über die Schuppenränder greifen. Kette und Schuss sind
jeweils gleichfarbig.