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77_II_372

BGE 77 II 372

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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372

Muster- und Modellschutz. N0 69.

Berufungsvorbringen, die das verneinen, gehen immer

wieder von der Voraussetzung aus, dass die Bank bei

Empfang des Auszahlungsauftrages eine nähere Prüfung

der Legitimation vorgenommen habe. Da es sich nach den

Feststellungen: der Vorinstanz anders verhielt -

was die

Beklagte im Berufungsvel'fahren nun einmal gelten lassen

muss -

sind die erhobenen Einwände unbehelflich. Es

fehlt jede Grundlage für eine Schadenshaftung des Klägers

gemäss dem mit der Berufung herangezogenen Art. 402

Abs. 2 OR.

Vgl. auch Nr. 67. ~ Voir aussi n° 67.

IV. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ

PROTECTION DES DESSINS ET MODELES

INDUSTRIELS

69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 11. Dezem-

ber 1951 i. S. A. Huber & Co. gegen Bnrgauer & Co. A.-G.

Musterschutz, Schutz/ahiglceit, Nachahmung. Art. 2, 24 Ziff. I MMG.

Voraussetzungen der Schutziahigkeit eines Musters (Et-w. 2).

Unterschiede im Gesamteindruck infolge Farbänderung dürfen

bei der Frage nach dem Vorliegen einer Nachahmung nicht

berücksichtigt werden (Erw. 3).

Protection des modeles, droit a la protection, imitation. Art. 2, 24

eh. I LDMI.

.

Conditions pour qu'un modele soit susceptible de protection

(consid. 2). Pour juger si l'on est en presence d'une imitation,

on ne peut pas tenir compte de differences, clans l'impression

d'ensemble, provenant d'une modification de Ja couleur (con-

sid. 3).

Protezione dei modelli, diritto alla protezione, imitazione. Art. 2, 24

cifra I LDMI.

Condizioni per cui un modelle e suscettibile di protezione (con-

sid. 2). Per giudicare se si sia in presenza d'un'imitazione, non

si pub tenere conto. di differenze nell'impressione d'insieme

provenienti dalla modificazione deI colore (con,sid. 3).

Muster. und Modellschutz. N° 69.

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Aus dem Tatbestand :

Die Firma A. Huber & Co. erhob gegen die Firma

Burgauer & Co. A.-G. Klage wegen Verletzung eines von

ihr hinterlegten Möbelstoff-Musters. Die Beklagte bestritt

die Schutzfähigkeit des Musters sowie das Vorlieg~n einer

Nachahmung.

.

Das Handelsgericht St. Gallen bejahte die Schutzfahig-

keit des Musters, verneinte dagegen eine Verletzung

desselben durch die Beklagte und wies daher die Klage ab.

Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz

zurück auf Grund der folgenden

Erwägungen :

2. -

... Das geltende Recht macht die Schutzfahigkeit

eines Musters nicht. davon abhängig, dass es als Ergebnis

einer schöpferischen Tätigkeit angesprochen werden kann.

Es genügt vielmehr, wenn es eine gewisse, auf aestheti-

scher Wirkung beruhende Originalität besitzt, die ihm

einen individuellen Charakter verleiht (BGE 38 II 716).

Liegt solche Originalität vor, so ist dem Muster die erfor-

derliche materielle Neuheit zuzubilligen. Das Erfordernis

der Originalität schliesst die Verwendung im Gemeingut

befindlicher Elemente, wie schlichter geometrischer Figuren

(Quadrat, Raute, Kreis) nicht aus; doch muss ihre Ver-

bindung, Anordnung oder Ausschmuckung originell sein.

Das Muster der Klägerin besteht aus aneinandergereih-

ten Schuppen on vca. I % cm Durchmesser. Die Schup-

penrundung befindet sich in der Kettrichtung des Gewe-

bes. Die Schuppenränder sind leicht erhöht. Je nach dem

einfallenden Licht und je nach der Farbe des Stoffes

heben sich diese Ränder mehr oder weniger hell vom

Grunde ab. In der Mitte jeder Schuppe befindet sich bei

den dunkeln Farben ein heller, bei dem hellgrau-bräun-

lichen Muster ein dunkler Punkt. Die Schuppen sind von

einzelnen flottierenden Kettfaden durchzogen, die auch

über die Schuppenränder greifen. Kette und Schuss sind

jeweils gleichfarbig.

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Muster- und ModelIschutz. N0 69.

Ein solches Schuppenmuster liegt an sich nahe; es

kann ihm daher auf jeden Fall kein hoher Grad von

Originalität zuerkannt werden. Nach den verbindlichen

Feststellungen der Vorinstanz sind jedoch bei Decken-

und Möbelstoffen die Gestaltungsmöglichkeiten des Mu-

sters name1}.tlich bei kleinen Ausrnassen wegen der Natur

des Stoffes beschränkt. Ferner werden für die Herstellung

von Möbelstoffen in Jacquard-Mustern ganz allgemein

Maschinen desselben Typus, nämlich die 880-Feinstich-

Jacquard-Maschine mit 24 Kettfäden, verwendet. Infolge-

dessen weisen solche Möbelstoffmuster aus technischen

Gründen notwendigerweise eine gewisse Analogie auf.

Die Beklagte meint nun, weil Grösse und Grundform

der Muster weitgehend technisch bedingt sind, müssten

« an das schöpferische Merkmal, das originelle Moment »

besonders hohe Anforderungen gestellt werden; denn

sonst könnten einige wenige Firmen durch Hinterlegung

einer kleinen Anzahl von Mustern sich auf dem Wege des

Musterschutzes eine MonopolsteIlung verschaffen, so dass

die übrigen Fabrikanten keine Verwendungsmöglichkeit

mehr für ihre einzig dazu verwendbaren Maschinen hätten.

Diese Auffassung geht jedoch fehl. Einer schöpferischen

Idee bedarf es, wie bereits ausgeführt, überhaupt nicht.

Im übrigen dürfen gemäss den zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz mit Rücksicht auf die technischen Gege-

benheiten an die Originalität keine hohen Anforderungen

gestellt werden, da sonst die Möbelstoffindustrie des Mu-

sterschutzes, auf den sie nach Gesetz Anspruch erheben

darf, überhaupt nicht teilhaftig würde. Es genügt daher

für das Vorliegen der Schutzfähigkeit schon ein ganz

geringes Mass von origineller Gestaltung des Musters. Die

Gefahr der Monopolisierung, welche die Beklagte ins Feld

führt, darf nicht übertrieben werden, gerade weil schon

eine ganz geringe Abweichung in der Ausgestaltung einen

genügenden Grad von Originalität hervorzubringen vermag.

Wird dieser Massstab angelegt, so ist dem Muster der

Klägerin die erforderliche Originalität noch zuzubilligen.

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l'tluster- und ModelIschutz. N' 69.

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Mag auch das Schuppenmuster an sich naheliegend und

allgemein bekannt sein, so ist doch seine Verbindung mit

den hellen Punkten und namentlich 'mit den flottierenden

Kettfäden, die dem Muster einen besonders weichen

Charakter verleihen, weder notwendig noch auch nur

selbstverständlich. Sie beruht vielmehr auf einer besonde-

ren zeichnerischen Idee und ist geeignet, eine eigenartige

aesthetische Wirkung hervorzubringen. Der Einwand der

mangelnden Schutzfähigkeit des klägerischen Musters ist

daher unbegründet.

3. -

Es fragt sich somit im weiteren, ob das Dessin

der Beklagten eine Nachahmung des zu Gunsten der

Klägerin geschützten Musters darstelle.

Das beanstandete Muster der Beklagten besteht aus

zusammenhängenden Quadraten, die in der Kettrichtung

auf die Spitze gestellt sind. In der Grösse entsprechen

die Quadrate, in der Diagonale gemessen, dem Durch-

messer der Schuppen des klägerischen Musters. Auch sie

weisen' in der Mitte einen hellen Punkt auf, und ihre

Ränder sind ebenfalls erhöht. Dagegen fehlt der flottie-

rende Kettfaden. Zettel und Schuss sind sodann ver-

schiedenfarbig; so ist z. B. bei dem einzigen bei den Akten

befindlichen Muster der Zettel braun und der Schuss

kupferrot. Diese Farbenverschiedenheit hat die Wirkung,

dass sich die Ränder der Quadrate hell vom wesentlich

dunkleren Grund abheben.

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Nachahmung

vorliegt, gibt der Gesamteindruck, den die zu vergleichen-

den Muster auf das Auge des Beschauers ausüben, den

Ausschlag; Unterschiede, die nur bei sorgfältiger Ver-

gleichung feststellbar sind, schliessen eine Nachahmung

nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 24 Ziffer 1

MMG nicht aus. Massgebend ist dabei das Urteil der letzten

Abnehmer der Waren (BGE 31 II 749).

Von dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage geht

auch die Vorinstanz aus und kommt gestützt auf sie

zum Schluss, dass bei Betrachtung der beiden Muster mit

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Muster- und Modellschutz. N° 69.

den Augen des Käufers gewisse Unterschiede sofort fest-

gestellt werden müssen. So falle auf den ersten Blick auf,

dass das klägerische Muster wegen seiner Einfarbigkeit

und wegen seinen :flottierenden Kettfäden viel weicher

wirke als das zweifarbige Muster der Beklagten. Als Zweites

falle dem Beschauer auf, dass das klägerische Muster aus

Schuppen, das bekls,gtische aus Quadraten bestehe; die

Rundungen der Schuppen seien für das klägerische Dessin

in ausgesprochenem Masse typisch.

Die Vorinstanz erblickt somit den Unterschied zwischen

den beiden Mustern in erster Linie in der verschiedenen

Farbenwirkung. Sie hält dafür, dass die Ein- bezw. Zwei-

farbigkeit mit zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus

Art. 2 MMG, der das gewerbliche Muster als eine äussere

Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, umschreibe.

Art. 24 Ziff. I MMG stehe dem nicht entgegen; diese

Bestimmung sage nur, dass der Unterschied in der Farbe

allein, bei gleicher Zeichnung, das Vorliegen einer Nach-

ahmung nicht ausschliesse. Im vorliegenden Falle werde

aber mit der Verwendung von zwei Farben der zeichneri-

sche Gesamteindruck ein wesentlich anderer, und dieser

Unterschied müsse gemäss Art. 2 MMG berücksichtigt

werden.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Eine blosse Farbänderung kann unter keinen Umständen

einen anderen zeichnerischen Gesamteindruck hervorru-

fen. Sie vermag höchstens zu bewirken, dass das vor-

handene Muster sich mehr oder weniger stark vom Grunde

abhebt. So tritt schon bei den von der Klägerin vorgelegten

6 Mustern ihres Stoffes je nach der Farbe und dem Licht-

einfall die Schuppenzeichnung mehr oder weniger hervor.

Beim roten und rotbraunen Muster (Beilagen Muster I

und 30) ist dies am wenigsten der Fall, während sich beim

resedagrünen (Nr. ll) und dann ganz besonders beim

hellgrau-bräunlichen (Nr. 40) Muster die Schuppenzeich-

nung mit den erhöhten Rändern deutlich abhebt. Werden

nun für Schuss und Zettel verschiedene Farben gewählt,

, :.'."1

Urheberrecht. N0 70.

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wie z. B. beim Muster der Beklagten, wo der Zettel braun

und der Schuss kupferrot ist, so tritt das Muster noch

schärfer hervor. Infolgedessen entsteht zwar ein etwas

anderer Eindruck, selbst wenn an der Zeichnung selber

nichts geändert wird. Die Änderung der Farbe oder

Farbverbindungen bringen aber gegenüber dem ursprüng-

lichen Muster keine neue zeichnerische Idee. Der abwei-

chende Eindruck ist lediglich die Folge der Farbänderung,

die durch Art. 24 Ziff. I MMG ausdrücklich als ungeeignet

erklärt wird, eine ausreichende Verschiedenheit zu be-

gründen.

Zur Prüfung der Verschiedenheit sind also die Muster

einander so gegenüberzustellen, wie wenn sie beide ein-

farbig wären. Es dürfen die Verschiedenfarbigkeit von

Zettel und Schuss und die darauf beruhenden Wir-

kungen beim Vergleich überhaupt nicht berücksichtigt

werden. Damit ist dem angefochtenen Entscheid, der in

erster Linie auf die hierauf zurückzuführende Verschieden-

heit des Eindrucks abstellt, der Boden entzogen.

V. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

70. UrteU der I. ZivilabteUun9 vom 4. Dezember 1951 i. S.

Mieky-Maus A.-G. gegen Walt Disney Produetions.

U rheberrooht.

h für' •

1. Bild und Name der «Miokey-Mouse» : SohutzaDspruo

Jenes

bejaht, für diesen verneint (Art. 1 URG).

Grundsätzliches zum Titelschutz.

2. Die gegen eine Urheberreohtsverletzung zu. treffende Mass-

nahme steht ruoht im freien Belieben des RIchters; er kann

lediglioh im Rahmen des Gesetzes un~r . den,,:?rfügbaren

Vorkehren die angemessene und zweokdienlIohe wahlen (Art.

54 URG).