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77_II_372

BGE 77 II 372

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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372 Muster- und Modellschutz. N0 69. Berufungsvorbringen, die das verneinen, gehen immer wieder von der Voraussetzung aus, dass die Bank bei Empfang des Auszahlungsauftrages eine nähere Prüfung der Legitimation vorgenommen habe. Da es sich nach den Feststellungen: der Vorinstanz anders verhielt - was die Beklagte im Berufungsvel'fahren nun einmal gelten lassen muss - sind die erhobenen Einwände unbehelflich. Es fehlt jede Grundlage für eine Schadenshaftung des Klägers gemäss dem mit der Berufung herangezogenen Art. 402 Abs. 2 OR. Vgl. auch Nr. 67. ~ Voir aussi n° 67. IV. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ PROTECTION DES DESSINS ET MODELES INDUSTRIELS

69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 11. Dezem- ber 1951 i. S. A. Huber & Co. gegen Bnrgauer & Co. A.-G. Musterschutz, Schutz/ahiglceit, Nachahmung. Art. 2, 24 Ziff. I MMG. Voraussetzungen der Schutziahigkeit eines Musters (Et-w. 2). Unterschiede im Gesamteindruck infolge Farbänderung dürfen bei der Frage nach dem Vorliegen einer Nachahmung nicht berücksichtigt werden (Erw. 3). Protection des modeles, droit a la protection, imitation. Art. 2, 24 eh. I LDMI. . Conditions pour qu'un modele soit susceptible de protection (consid. 2). Pour juger si l'on est en presence d'une imitation, on ne peut pas tenir compte de differences, clans l'impression d'ensemble, provenant d'une modification de Ja couleur (con- sid. 3). Protezione dei modelli, diritto alla protezione, imitazione. Art. 2, 24 cifra I LDMI. Condizioni per cui un modelle e suscettibile di protezione (con- sid. 2). Per giudicare se si sia in presenza d'un'imitazione, non si pub tenere conto. di differenze nell'impressione d'insieme provenienti dalla modificazione deI colore (con,sid. 3). Muster. und Modellschutz. N° 69. 373 Aus dem Tatbestand : Die Firma A. Huber & Co. erhob gegen die Firma Burgauer & Co. A.-G. Klage wegen Verletzung eines von ihr hinterlegten Möbelstoff-Musters. Die Beklagte bestritt die Schutzfähigkeit des Musters sowie das Vorlieg~n einer Nachahmung. . Das Handelsgericht St. Gallen bejahte die Schutzfahig- keit des Musters, verneinte dagegen eine Verletzung desselben durch die Beklagte und wies daher die Klage ab. Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück auf Grund der folgenden Erwägungen :

2. - ... Das geltende Recht macht die Schutzfahigkeit eines Musters nicht. davon abhängig, dass es als Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit angesprochen werden kann. Es genügt vielmehr, wenn es eine gewisse, auf aestheti- scher Wirkung beruhende Originalität besitzt, die ihm einen individuellen Charakter verleiht (BGE 38 II 716). Liegt solche Originalität vor, so ist dem Muster die erfor- derliche materielle Neuheit zuzubilligen. Das Erfordernis der Originalität schliesst die Verwendung im Gemeingut befindlicher Elemente, wie schlichter geometrischer Figuren (Quadrat, Raute, Kreis) nicht aus; doch muss ihre Ver- bindung, Anordnung oder Ausschmuckung originell sein. Das Muster der Klägerin besteht aus aneinandergereih- ten Schuppen on vca. I % cm Durchmesser. Die Schup- penrundung befindet sich in der Kettrichtung des Gewe- bes. Die Schuppenränder sind leicht erhöht. Je nach dem einfallenden Licht und je nach der Farbe des Stoffes heben sich diese Ränder mehr oder weniger hell vom Grunde ab. In der Mitte jeder Schuppe befindet sich bei den dunkeln Farben ein heller, bei dem hellgrau-bräun- lichen Muster ein dunkler Punkt. Die Schuppen sind von einzelnen flottierenden Kettfaden durchzogen, die auch über die Schuppenränder greifen. Kette und Schuss sind jeweils gleichfarbig. 374 Muster- und ModelIschutz. N0 69. Ein solches Schuppenmuster liegt an sich nahe; es kann ihm daher auf jeden Fall kein hoher Grad von Originalität zuerkannt werden. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind jedoch bei Decken- und Möbelstoffen die Gestaltungsmöglichkeiten des Mu- sters name1}.tlich bei kleinen Ausrnassen wegen der Natur des Stoffes beschränkt. Ferner werden für die Herstellung von Möbelstoffen in Jacquard-Mustern ganz allgemein Maschinen desselben Typus, nämlich die 880-Feinstich- Jacquard-Maschine mit 24 Kettfäden, verwendet. Infolge- dessen weisen solche Möbelstoffmuster aus technischen Gründen notwendigerweise eine gewisse Analogie auf. Die Beklagte meint nun, weil Grösse und Grundform der Muster weitgehend technisch bedingt sind, müssten « an das schöpferische Merkmal, das originelle Moment » besonders hohe Anforderungen gestellt werden; denn sonst könnten einige wenige Firmen durch Hinterlegung einer kleinen Anzahl von Mustern sich auf dem Wege des Musterschutzes eine MonopolsteIlung verschaffen, so dass die übrigen Fabrikanten keine Verwendungsmöglichkeit mehr für ihre einzig dazu verwendbaren Maschinen hätten. Diese Auffassung geht jedoch fehl. Einer schöpferischen Idee bedarf es, wie bereits ausgeführt, überhaupt nicht. Im übrigen dürfen gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit Rücksicht auf die technischen Gege- benheiten an die Originalität keine hohen Anforderungen gestellt werden, da sonst die Möbelstoffindustrie des Mu- sterschutzes, auf den sie nach Gesetz Anspruch erheben darf, überhaupt nicht teilhaftig würde. Es genügt daher für das Vorliegen der Schutzfähigkeit schon ein ganz geringes Mass von origineller Gestaltung des Musters. Die Gefahr der Monopolisierung, welche die Beklagte ins Feld führt, darf nicht übertrieben werden, gerade weil schon eine ganz geringe Abweichung in der Ausgestaltung einen genügenden Grad von Originalität hervorzubringen vermag. Wird dieser Massstab angelegt, so ist dem Muster der Klägerin die erforderliche Originalität noch zuzubilligen. i ~ f I l'tluster- und ModelIschutz. N' 69. 375 Mag auch das Schuppenmuster an sich naheliegend und allgemein bekannt sein, so ist doch seine Verbindung mit den hellen Punkten und namentlich 'mit den flottierenden Kettfäden, die dem Muster einen besonders weichen Charakter verleihen, weder notwendig noch auch nur selbstverständlich. Sie beruht vielmehr auf einer besonde- ren zeichnerischen Idee und ist geeignet, eine eigenartige aesthetische Wirkung hervorzubringen. Der Einwand der mangelnden Schutzfähigkeit des klägerischen Musters ist daher unbegründet.

3. - Es fragt sich somit im weiteren, ob das Dessin der Beklagten eine Nachahmung des zu Gunsten der Klägerin geschützten Musters darstelle. Das beanstandete Muster der Beklagten besteht aus zusammenhängenden Quadraten, die in der Kettrichtung auf die Spitze gestellt sind. In der Grösse entsprechen die Quadrate, in der Diagonale gemessen, dem Durch- messer der Schuppen des klägerischen Musters. Auch sie weisen' in der Mitte einen hellen Punkt auf, und ihre Ränder sind ebenfalls erhöht. Dagegen fehlt der flottie- rende Kettfaden. Zettel und Schuss sind sodann ver- schiedenfarbig; so ist z. B. bei dem einzigen bei den Akten befindlichen Muster der Zettel braun und der Schuss kupferrot. Diese Farbenverschiedenheit hat die Wirkung, dass sich die Ränder der Quadrate hell vom wesentlich dunkleren Grund abheben. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Nachahmung vorliegt, gibt der Gesamteindruck, den die zu vergleichen- den Muster auf das Auge des Beschauers ausüben, den Ausschlag; Unterschiede, die nur bei sorgfältiger Ver- gleichung feststellbar sind, schliessen eine Nachahmung nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 24 Ziffer 1 MMG nicht aus. Massgebend ist dabei das Urteil der letzten Abnehmer der Waren (BGE 31 II 749). Von dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage geht auch die Vorinstanz aus und kommt gestützt auf sie zum Schluss, dass bei Betrachtung der beiden Muster mit 376 Muster- und Modellschutz. N° 69. den Augen des Käufers gewisse Unterschiede sofort fest- gestellt werden müssen. So falle auf den ersten Blick auf, dass das klägerische Muster wegen seiner Einfarbigkeit und wegen seinen :flottierenden Kettfäden viel weicher wirke als das zweifarbige Muster der Beklagten. Als Zweites falle dem Beschauer auf, dass das klägerische Muster aus Schuppen, das bekls,gtische aus Quadraten bestehe; die Rundungen der Schuppen seien für das klägerische Dessin in ausgesprochenem Masse typisch. Die Vorinstanz erblickt somit den Unterschied zwischen den beiden Mustern in erster Linie in der verschiedenen Farbenwirkung. Sie hält dafür, dass die Ein- bezw. Zwei- farbigkeit mit zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus Art. 2 MMG, der das gewerbliche Muster als eine äussere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, umschreibe. Art. 24 Ziff. I MMG stehe dem nicht entgegen; diese Bestimmung sage nur, dass der Unterschied in der Farbe allein, bei gleicher Zeichnung, das Vorliegen einer Nach- ahmung nicht ausschliesse. Im vorliegenden Falle werde aber mit der Verwendung von zwei Farben der zeichneri- sche Gesamteindruck ein wesentlich anderer, und dieser Unterschied müsse gemäss Art. 2 MMG berücksichtigt werden. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Eine blosse Farbänderung kann unter keinen Umständen einen anderen zeichnerischen Gesamteindruck hervorru- fen. Sie vermag höchstens zu bewirken, dass das vor- handene Muster sich mehr oder weniger stark vom Grunde abhebt. So tritt schon bei den von der Klägerin vorgelegten 6 Mustern ihres Stoffes je nach der Farbe und dem Licht- einfall die Schuppenzeichnung mehr oder weniger hervor. Beim roten und rotbraunen Muster (Beilagen Muster I und 30) ist dies am wenigsten der Fall, während sich beim resedagrünen (Nr. ll) und dann ganz besonders beim hellgrau-bräunlichen (Nr. 40) Muster die Schuppenzeich- nung mit den erhöhten Rändern deutlich abhebt. Werden nun für Schuss und Zettel verschiedene Farben gewählt, , :.'."1 Urheberrecht. N0 70. 377 wie z. B. beim Muster der Beklagten, wo der Zettel braun und der Schuss kupferrot ist, so tritt das Muster noch schärfer hervor. Infolgedessen entsteht zwar ein etwas anderer Eindruck, selbst wenn an der Zeichnung selber nichts geändert wird. Die Änderung der Farbe oder Farbverbindungen bringen aber gegenüber dem ursprüng- lichen Muster keine neue zeichnerische Idee. Der abwei- chende Eindruck ist lediglich die Folge der Farbänderung, die durch Art. 24 Ziff. I MMG ausdrücklich als ungeeignet erklärt wird, eine ausreichende Verschiedenheit zu be- gründen. Zur Prüfung der Verschiedenheit sind also die Muster einander so gegenüberzustellen, wie wenn sie beide ein- farbig wären. Es dürfen die Verschiedenfarbigkeit von Zettel und Schuss und die darauf beruhenden Wir- kungen beim Vergleich überhaupt nicht berücksichtigt werden. Damit ist dem angefochtenen Entscheid, der in erster Linie auf die hierauf zurückzuführende Verschieden- heit des Eindrucks abstellt, der Boden entzogen. V. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR

70. UrteU der I. ZivilabteUun9 vom 4. Dezember 1951 i. S. Mieky-Maus A.-G. gegen Walt Disney Produetions. U rheberrooht. h für' •

1. Bild und Name der «Miokey-Mouse» : SohutzaDspruo Jenes bejaht, für diesen verneint (Art. 1 URG). Grundsätzliches zum Titelschutz.

2. Die gegen eine Urheberreohtsverletzung zu. treffende Mass- nahme steht ruoht im freien Belieben des RIchters; er kann lediglioh im Rahmen des Gesetzes un~r . den ,,:?rfügbaren Vorkehren die angemessene und zweokdienlIohe wahlen (Art. 54 URG).