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Muster- und Modellschutz. N0 69.
Berufungsvorbringen, die das verneinen, gehen immer
wieder von der Voraussetzung aus, dass die Bank bei
Empfang des Auszahlungsauftrages eine nähere Prüfung
der Legitimation vorgenommen habe. Da es sich nach den
Feststellungen: der Vorinstanz anders verhielt -
was die
Beklagte im Berufungsvel'fahren nun einmal gelten lassen
muss -
sind die erhobenen Einwände unbehelflich. Es
fehlt jede Grundlage für eine Schadenshaftung des Klägers
gemäss dem mit der Berufung herangezogenen Art. 402
Abs. 2 OR.
Vgl. auch Nr. 67. ~ Voir aussi n° 67.
IV. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET MODELES
INDUSTRIELS
69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 11. Dezem-
ber 1951 i. S. A. Huber & Co. gegen Bnrgauer & Co. A.-G.
Musterschutz, Schutz/ahiglceit, Nachahmung. Art. 2, 24 Ziff. I MMG.
Voraussetzungen der Schutziahigkeit eines Musters (Et-w. 2).
Unterschiede im Gesamteindruck infolge Farbänderung dürfen
bei der Frage nach dem Vorliegen einer Nachahmung nicht
berücksichtigt werden (Erw. 3).
Protection des modeles, droit a la protection, imitation. Art. 2, 24
eh. I LDMI.
.
Conditions pour qu'un modele soit susceptible de protection
(consid. 2). Pour juger si l'on est en presence d'une imitation,
on ne peut pas tenir compte de differences, clans l'impression
d'ensemble, provenant d'une modification de Ja couleur (con-
sid. 3).
Protezione dei modelli, diritto alla protezione, imitazione. Art. 2, 24
cifra I LDMI.
Condizioni per cui un modelle e suscettibile di protezione (con-
sid. 2). Per giudicare se si sia in presenza d'un'imitazione, non
si pub tenere conto. di differenze nell'impressione d'insieme
provenienti dalla modificazione deI colore (con,sid. 3).
Muster. und Modellschutz. N° 69.
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Aus dem Tatbestand :
Die Firma A. Huber & Co. erhob gegen die Firma
Burgauer & Co. A.-G. Klage wegen Verletzung eines von
ihr hinterlegten Möbelstoff-Musters. Die Beklagte bestritt
die Schutzfähigkeit des Musters sowie das Vorlieg~n einer
Nachahmung.
.
Das Handelsgericht St. Gallen bejahte die Schutzfahig-
keit des Musters, verneinte dagegen eine Verletzung
desselben durch die Beklagte und wies daher die Klage ab.
Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz
zurück auf Grund der folgenden
Erwägungen :
2. -
... Das geltende Recht macht die Schutzfahigkeit
eines Musters nicht. davon abhängig, dass es als Ergebnis
einer schöpferischen Tätigkeit angesprochen werden kann.
Es genügt vielmehr, wenn es eine gewisse, auf aestheti-
scher Wirkung beruhende Originalität besitzt, die ihm
einen individuellen Charakter verleiht (BGE 38 II 716).
Liegt solche Originalität vor, so ist dem Muster die erfor-
derliche materielle Neuheit zuzubilligen. Das Erfordernis
der Originalität schliesst die Verwendung im Gemeingut
befindlicher Elemente, wie schlichter geometrischer Figuren
(Quadrat, Raute, Kreis) nicht aus; doch muss ihre Ver-
bindung, Anordnung oder Ausschmuckung originell sein.
Das Muster der Klägerin besteht aus aneinandergereih-
ten Schuppen on vca. I % cm Durchmesser. Die Schup-
penrundung befindet sich in der Kettrichtung des Gewe-
bes. Die Schuppenränder sind leicht erhöht. Je nach dem
einfallenden Licht und je nach der Farbe des Stoffes
heben sich diese Ränder mehr oder weniger hell vom
Grunde ab. In der Mitte jeder Schuppe befindet sich bei
den dunkeln Farben ein heller, bei dem hellgrau-bräun-
lichen Muster ein dunkler Punkt. Die Schuppen sind von
einzelnen flottierenden Kettfaden durchzogen, die auch
über die Schuppenränder greifen. Kette und Schuss sind
jeweils gleichfarbig.
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Muster- und ModelIschutz. N0 69.
Ein solches Schuppenmuster liegt an sich nahe; es
kann ihm daher auf jeden Fall kein hoher Grad von
Originalität zuerkannt werden. Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz sind jedoch bei Decken-
und Möbelstoffen die Gestaltungsmöglichkeiten des Mu-
sters name1}.tlich bei kleinen Ausrnassen wegen der Natur
des Stoffes beschränkt. Ferner werden für die Herstellung
von Möbelstoffen in Jacquard-Mustern ganz allgemein
Maschinen desselben Typus, nämlich die 880-Feinstich-
Jacquard-Maschine mit 24 Kettfäden, verwendet. Infolge-
dessen weisen solche Möbelstoffmuster aus technischen
Gründen notwendigerweise eine gewisse Analogie auf.
Die Beklagte meint nun, weil Grösse und Grundform
der Muster weitgehend technisch bedingt sind, müssten
« an das schöpferische Merkmal, das originelle Moment »
besonders hohe Anforderungen gestellt werden; denn
sonst könnten einige wenige Firmen durch Hinterlegung
einer kleinen Anzahl von Mustern sich auf dem Wege des
Musterschutzes eine MonopolsteIlung verschaffen, so dass
die übrigen Fabrikanten keine Verwendungsmöglichkeit
mehr für ihre einzig dazu verwendbaren Maschinen hätten.
Diese Auffassung geht jedoch fehl. Einer schöpferischen
Idee bedarf es, wie bereits ausgeführt, überhaupt nicht.
Im übrigen dürfen gemäss den zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz mit Rücksicht auf die technischen Gege-
benheiten an die Originalität keine hohen Anforderungen
gestellt werden, da sonst die Möbelstoffindustrie des Mu-
sterschutzes, auf den sie nach Gesetz Anspruch erheben
darf, überhaupt nicht teilhaftig würde. Es genügt daher
für das Vorliegen der Schutzfähigkeit schon ein ganz
geringes Mass von origineller Gestaltung des Musters. Die
Gefahr der Monopolisierung, welche die Beklagte ins Feld
führt, darf nicht übertrieben werden, gerade weil schon
eine ganz geringe Abweichung in der Ausgestaltung einen
genügenden Grad von Originalität hervorzubringen vermag.
Wird dieser Massstab angelegt, so ist dem Muster der
Klägerin die erforderliche Originalität noch zuzubilligen.
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l'tluster- und ModelIschutz. N' 69.
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Mag auch das Schuppenmuster an sich naheliegend und
allgemein bekannt sein, so ist doch seine Verbindung mit
den hellen Punkten und namentlich 'mit den flottierenden
Kettfäden, die dem Muster einen besonders weichen
Charakter verleihen, weder notwendig noch auch nur
selbstverständlich. Sie beruht vielmehr auf einer besonde-
ren zeichnerischen Idee und ist geeignet, eine eigenartige
aesthetische Wirkung hervorzubringen. Der Einwand der
mangelnden Schutzfähigkeit des klägerischen Musters ist
daher unbegründet.
3. -
Es fragt sich somit im weiteren, ob das Dessin
der Beklagten eine Nachahmung des zu Gunsten der
Klägerin geschützten Musters darstelle.
Das beanstandete Muster der Beklagten besteht aus
zusammenhängenden Quadraten, die in der Kettrichtung
auf die Spitze gestellt sind. In der Grösse entsprechen
die Quadrate, in der Diagonale gemessen, dem Durch-
messer der Schuppen des klägerischen Musters. Auch sie
weisen' in der Mitte einen hellen Punkt auf, und ihre
Ränder sind ebenfalls erhöht. Dagegen fehlt der flottie-
rende Kettfaden. Zettel und Schuss sind sodann ver-
schiedenfarbig; so ist z. B. bei dem einzigen bei den Akten
befindlichen Muster der Zettel braun und der Schuss
kupferrot. Diese Farbenverschiedenheit hat die Wirkung,
dass sich die Ränder der Quadrate hell vom wesentlich
dunkleren Grund abheben.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Nachahmung
vorliegt, gibt der Gesamteindruck, den die zu vergleichen-
den Muster auf das Auge des Beschauers ausüben, den
Ausschlag; Unterschiede, die nur bei sorgfältiger Ver-
gleichung feststellbar sind, schliessen eine Nachahmung
nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 24 Ziffer 1
MMG nicht aus. Massgebend ist dabei das Urteil der letzten
Abnehmer der Waren (BGE 31 II 749).
Von dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage geht
auch die Vorinstanz aus und kommt gestützt auf sie
zum Schluss, dass bei Betrachtung der beiden Muster mit
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Muster- und Modellschutz. N° 69.
den Augen des Käufers gewisse Unterschiede sofort fest-
gestellt werden müssen. So falle auf den ersten Blick auf,
dass das klägerische Muster wegen seiner Einfarbigkeit
und wegen seinen :flottierenden Kettfäden viel weicher
wirke als das zweifarbige Muster der Beklagten. Als Zweites
falle dem Beschauer auf, dass das klägerische Muster aus
Schuppen, das bekls,gtische aus Quadraten bestehe; die
Rundungen der Schuppen seien für das klägerische Dessin
in ausgesprochenem Masse typisch.
Die Vorinstanz erblickt somit den Unterschied zwischen
den beiden Mustern in erster Linie in der verschiedenen
Farbenwirkung. Sie hält dafür, dass die Ein- bezw. Zwei-
farbigkeit mit zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus
Art. 2 MMG, der das gewerbliche Muster als eine äussere
Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, umschreibe.
Art. 24 Ziff. I MMG stehe dem nicht entgegen; diese
Bestimmung sage nur, dass der Unterschied in der Farbe
allein, bei gleicher Zeichnung, das Vorliegen einer Nach-
ahmung nicht ausschliesse. Im vorliegenden Falle werde
aber mit der Verwendung von zwei Farben der zeichneri-
sche Gesamteindruck ein wesentlich anderer, und dieser
Unterschied müsse gemäss Art. 2 MMG berücksichtigt
werden.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Eine blosse Farbänderung kann unter keinen Umständen
einen anderen zeichnerischen Gesamteindruck hervorru-
fen. Sie vermag höchstens zu bewirken, dass das vor-
handene Muster sich mehr oder weniger stark vom Grunde
abhebt. So tritt schon bei den von der Klägerin vorgelegten
6 Mustern ihres Stoffes je nach der Farbe und dem Licht-
einfall die Schuppenzeichnung mehr oder weniger hervor.
Beim roten und rotbraunen Muster (Beilagen Muster I
und 30) ist dies am wenigsten der Fall, während sich beim
resedagrünen (Nr. ll) und dann ganz besonders beim
hellgrau-bräunlichen (Nr. 40) Muster die Schuppenzeich-
nung mit den erhöhten Rändern deutlich abhebt. Werden
nun für Schuss und Zettel verschiedene Farben gewählt,
, :.'."1
Urheberrecht. N0 70.
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wie z. B. beim Muster der Beklagten, wo der Zettel braun
und der Schuss kupferrot ist, so tritt das Muster noch
schärfer hervor. Infolgedessen entsteht zwar ein etwas
anderer Eindruck, selbst wenn an der Zeichnung selber
nichts geändert wird. Die Änderung der Farbe oder
Farbverbindungen bringen aber gegenüber dem ursprüng-
lichen Muster keine neue zeichnerische Idee. Der abwei-
chende Eindruck ist lediglich die Folge der Farbänderung,
die durch Art. 24 Ziff. I MMG ausdrücklich als ungeeignet
erklärt wird, eine ausreichende Verschiedenheit zu be-
gründen.
Zur Prüfung der Verschiedenheit sind also die Muster
einander so gegenüberzustellen, wie wenn sie beide ein-
farbig wären. Es dürfen die Verschiedenfarbigkeit von
Zettel und Schuss und die darauf beruhenden Wir-
kungen beim Vergleich überhaupt nicht berücksichtigt
werden. Damit ist dem angefochtenen Entscheid, der in
erster Linie auf die hierauf zurückzuführende Verschieden-
heit des Eindrucks abstellt, der Boden entzogen.
V. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
70. UrteU der I. ZivilabteUun9 vom 4. Dezember 1951 i. S.
Mieky-Maus A.-G. gegen Walt Disney Produetions.
U rheberrooht.
h für' •
1. Bild und Name der «Miokey-Mouse» : SohutzaDspruo
Jenes
bejaht, für diesen verneint (Art. 1 URG).
Grundsätzliches zum Titelschutz.
2. Die gegen eine Urheberreohtsverletzung zu. treffende Mass-
nahme steht ruoht im freien Belieben des RIchters; er kann
lediglioh im Rahmen des Gesetzes un~r . den,,:?rfügbaren
Vorkehren die angemessene und zweokdienlIohe wahlen (Art.
54 URG).